Für die Genehmigung von geothermischen Anlagen sind zunächst die Regelungen des Bundesberggesetzes (BBergG), des Abgrabungsgesetzes, die Vorschriften des Wasserhaushaltsgesetzes (WHG) bzw. die landesrechtlichen Wassergesetze und bauplanungs- bzw. bauordnungsrechtliche Regelungen zu beachten.
Daneben können auch – abhängig von der Größe der geplanten Anlage – das Raumordnungsgesetz (ROG) sowie das Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG) zur Anwendung kommen.
Für die Genehmigung ist zu unterscheiden: zwischen geothermischen Anlagen, die oberflächennah lediglich zu Heizzwecken dienen sollen, und Anlagen, die in größeren Tiefen über 100m dem Heizen bzw. der Stromerzeugung dienen.
1. Rechtsgrundlagen für oberflächennahe geothermische Anlagen
Die Anwendbarkeit des Bergrechts
Auch oberflächennahe geothermische Systeme unterliegen grundsätzlich dem Bundesberggesetz (BBergG).
Denn § 2 Abs. 1 Ziff. 1 BBergG bestimmt , dass die Vorschriften des Gesetzes für das Aufsuchen, Gewinnen und Aufbereiten von bergfreien Bodenschätzen Anwendung finden. Als bergfreie Bodenschätze gelten auch die Erdwärme und die im Zusammenhang mit ihrer Gewinnung auftretenden anderen Energien (vgl. § 3Abs. 3 S. 2 Ziff. 2 b BBergG). Weil das Aufsuchen und Gewinnen von Erdwärme mit sonstigen bergbaulichen Tätigkeiten vergleichbar und in der Regel nicht ohne Bohrungen möglich ist, sollte nach den Vorstellungen des Gesetzgebers die Gleichstellung der Erdwärme mit den bergfreien Bodenschätzen gewährleisten, dass die öffentlichen Interessen, die zwangsläufig durch die Nutzung der Erdwärme berührt werden, im Genehmigungsverfahren zeitnah berücksichtigt werden.
Allerdings sind oberflächennahe geothermische Systemeregelmäßig nur für die Beheizung eines Gebäudes einsetzbar. Hierzu bestimmt § 4 Abs. 2 Ziff. 1 BBergG eine Ausnahme von der grundsätzlichen Anwendbarkeit des Bundesberggesetzes: bei dem Lösen oder Freisetzen von Erdwärme auf einem Grundstück aus Anlass oder im Zusammenhang mit dessen baulicher Nutzung, z. B. für die Beheizung, liegt kein „Gewinnen“ eines Bodenschatzes vor. Das Bergrecht findet in diesen Fällen also keine Anwendung.
Eine Ausnahme von der Ausnahme gilt dann, wenn die Erdwärme für Zwecke genutzt wird, die über das eigene Grundstück hinausgehen, z.B. bei der Beheizung von Gebäuden auf anderen Grundstücken. Eine weitere Ausnahme sieht § 127 BBergG für
Bohrungen über 100 m.
An dieser Stelle soll jedoch – zur besseren Darstellbarkeit- davon ausgegangen werden, dass die oberflächennahen geothermischen Systeme ausschließlich für grundstückseigene Gebäude und lediglich bis in eine Tiefe von 100 m installiert werden.Bergrechtliche Genehmigungsvoraussetzungen brauchen dann nicht berücksichtigt werden.
b) Anforderungen aus dem Wasserrecht
Für die wasserrechtlichen Genehmigungsanforderungen ist zwischen den geothermischen Systemenmit und denen ohne Grundwassernutzung zu unterscheiden.
(1) Anlagen ohne Grundwassernutzung
Die geothermischen Systeme ohne Grundwassernutzung arbeiten mit Erdwärmesonden bzw. Erdreichkollektoren, die die Erdwärme ableiten.
Für diese Form der Erdwärmenutzung ist in jedem Fall eine Anzeige bei den Behörden erforderlich.
• Erlaubnispflichtige Benutzung
Auch bei geothermischen Anlagen ohne Grundwassernutzung kann wasserrechtlich eine Benutzunggem. § 3 Abs. 2 Ziff. 2 WHG vorliegen. Nach dieser Vorschrift gelten alle Maßnahmen als (wasserrechtliche) Benutzung, die geeignet sind, dauernd oder in einem nicht nur unerheblichen Ausmaß schädliche Veränderungen der physikalischen, chemischen oder biologischen Beschaffenheit des Wassers herbeizuführen. Eine schädliche Veränderung in diesem Sinne ist in dreierlei Form denkbar:
Zum Einen können die Bohrarbeiten, insbesondere bei der Durchbohrung verschiedener Grundwasserstockwerke, zu Verunreinigungen und damit zu schädlichen Veränderungen der Wasserbeschaffenheit führen.
Zum Zweiten kann auch die mit dem Wärmeentzug verbundene Temperaturänderung des Grundwassers eine Veränderung im Sinne des § 3 Abs. 2 Ziff. 2 WHG darstellen. Eine solche Auffassung wird zumindest in der Kommentierung zum Wasserhaushaltsgesetz vertreten.
Zum Dritten kann eine Benutzung im Sinne von § 3 Abs. 2Ziff. 2 WHG vorliegen, wenn als Wärmetransportmittel wassergefährdende Stoffe zum Einsatz kommen. In diesem Fall sind – bei gewerblich genutzten Erdwärmesonden – die Vorschriften der § 19 g ff. WHG und die Verordnung über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen (VAw-S) zubeachten. Für die privat genutzten Erdwärmesonden gelten die § 19 g ff. WHG zwar nicht unmittelbar, da diese Vorschriften sich ausdrücklich auf den Bereich der gewerblichen Wirtschaft und den der öffentlichen Einrichtungen beziehen (vgl. §19 g Abs. 1 S. 1 WHG). Die in den §§ 19g ff. WHG geregelten Anforderungen beschreiben jedoch gleichzeitig die Sorgfaltspflichten gemäß § 1 a Abs. 2 WHG, die generell bei Tätigkeiten an Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen zu beachten sind. Sie müssen deshalb bei der privaten Nutzung ebenfalls berücksichtigt werden.
2 Anzeige des Vorhabens
Aber auch wenn keine Benutzung im Sinne des § 3 WHG vorliegt und deshalb keine wasserrechtliche Erlaubnis bzw. Bewilligung nach § 2 Abs. 1 WHG erforderlich ist, bestimmt § 35 Abs. 1 WHG, dass landesrechtlich die Überwachung von Erdaufschlüssen - also von Arbeiten,welche über eine bestimmte Tiefe hinaus in den Boden eindringen - zu regeln ist, soweit die Ordnung des Wasserhaushalts es erfordert. Da die Länder nicht im einzelnen geregelt haben, ab welcher Tiefe eines Erdaufschlusses die Überwachung erfolgen soll, unterfallen auch oberflächennahe Bohrungen im allgemeinen den landesrechtlichen Überwachungs- bzw.Anzeigevorschriften.
Nach der Anzeige der geplanten Arbeiten kann die Behördeprüfen, ob zusätzlich zur Anzeige auch ein wasserrechtliches Erlaubnis- bzw. Bewilligungsverfahren eingeleitet werden muss. Die Behörde wird dabei neben den oben bereits genannten Kriterien in die Entscheidung einbeziehen, ob das Vorhaben innerhalb von Trinkwasser- bzw. Heilquellenschutzgebieten liegt. In denSchutzzonen I und II wird ein Vorhaben regelmäßig unzulässig sein; in der Schutzzone III B kann es dagegen unter bestimmten Vorgaben und Auflagen auch für zulässig gehalten werden.
Die Behörde wird auch prüfen, ob bei der Errichtung der Erdwärmesonde eine Verunreinigung des Grundwassers aufgrund der Durchteufung verschiedener Grundwasserstockwerke zu befürchten ist. Im Regelfall ist die Durchörterung stockwerkstrennender Schichten wie auch der Eingriff in artesisch gespanntes Grundwasser unzulässig. Bohrungen in Kluft- und Karstgrundwasserleiter bzw. in Gebieten mit starker tektonischer Auflockerung sind ebenfalls nur in Ausnahmefällen zulässig.
© Marc Husmann Nachdruck, auch auszugsweise, nur mit Genehmigung des Herausgebers.