Der Verwalter darf Dritte nur dann beauftragen und entsprechende Kosten entstehen lassen, wenn hierzu eine entsprechende Ermächtigung durch die Eigentümer erteilt wurde; aus eigenem Recht ist der Verwalter nicht befugt, Dritte einzuschalten.
Die Wohnungseigentümer, die letztlich die Kosten zu tragen haben, haben ein berechtigtes Interesse daran, vor der Vergabe eines Reparaturauftrags eingebunden zu werden, so dass es jedenfalls einer gesonderten Ermächtigung bedurft hätte.
LG München I, Urteilv. 05.08.10, Az.: 36 S 19282/09
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