Dienstag, 14. März 2017

Pflicht zur Heizlastberechnung nach DIN 12831

Ist die Heizlastberechnung nach DIN EN 12831 Pflicht?


Seit dem 1. Juli 2008 ist das vereinfachte Verfahren zur Heizlastbestimmung nicht mehr zulässig. Daher darf nur noch die DIN EN 12 831 in Verbindung mit dem Beiblatt 1 zur Berechnung der Normheizlast verwendet werden. Doch immer noch gibt es Probleme mit der Anwendung.

Die Rechtssprechung verlangt die Heizlastberechnung schon seit längerer Zeit ausdrücklich, dieses geht z.B. aus dem Urteil (KG Berlin, Beschluss vom 17.8.2000, Az: 8 RE-Miet 6159/00 WM 2000, 535) hervor. 

Nur durch den hydraulischen Abgleich ist eine einwandfreie Funktion der Heizungs- oder Kälteanlage gewährleistet. Darüber sind sich mittlerweile alle einig. Aber damit der Handwerker dieser Verpflichtung auch fachgerecht nachkommen kann, benötigt er ein paar grundlegende bauphysikalische Grundlagen über das Gebäude, nämlich die Heizlastberechnung.
Die Notwendigkeit der Heizlastberechnung nach DIN EN 12831 ergibt sich aus mehreren europäischen Normen und Verordnungen.   

Wie z.B. aus der: DIN 18380:2006-10
VOB Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen –
Teil C: Allgemeine Technische Vertragsbedingungen für Bauleistungen
(ATV) – Heizanlagen und zentrale Wassererwärmungsanlagen, in dieser heißt es deutlich:

Zu den für die Ausführung nötigen, vom Auftraggeber zuübergebenden Unterlagen
(siehe § 3 Abs. 1 VOB/B) gehören z. B.:

  • Ausführungspläne als Grundrisse, Strangschemata und Schnitte mit Dimensionsangaben,
  • Anlagenkonzeption mit Regelschemata,
  • Schlitz- und Durchbruchpläne,
  • Berechnungen für Heiz- und Kühllast mit jeweils zugehörigen Rohrnetz- und
        Pumpenauslegungen, der Energiebedarfsausweis und die wesentlichen
        energiebezogenen Merkmale, die der Anlagenaufwandszahl zugrunde liegen,
  • Leistungsdaten für Wärmeerzeuger und Wärmeübertrager,
  • Angaben zum Schall-, Wärme- und Brandschutz.

3.1.3 Der Auftragnehmer hat bei der Prüfung der vom Auftraggeber gelieferten
Planungsunterlagen und Berechnungen (siehe § 3 Abs. 3VOB/B) u. a. hinsichtlich
der Beschaffenheit und Funktion der Anlage insbesondere zu achten auf:

  • die Norm-Heizlast,
  • die Wärmeleistung der Wärmeerzeuger und Heizflächen,
  • die Querschnitte und Ausführungen der Abgasleitungen,
  • die Sicherheitseinrichtungen,

3.2.10 Raumheizflächen

3.2.10.1 Die Wärmeleistung der Raumheizflächen ist auf die nach
DIN EN 12831 ermittelte Heizlast auszulegen.

3.5 Einstellung der Anlage

3.5.1 Der Auftragnehmer hat die Anlagenteile so einzustellen, dass die geplanten
Funktionen und Leistungen erbracht und die gesetzlichen Bestimmungen
erfüllt werden.

Der hydraulische Abgleich ist mit den rechnerisch ermittelten Einstellwerten so
vorzunehmen, dass bei bestimmungsgemäßem Betrieb, also z.B. auch nach
Raumtemperaturabsenkung oder Betriebspausen der Heizanlage, alle Wärmeverbraucher
entsprechend ihrem Wärmebedarf mit Heizwasser versorgt werden.

Selbst in der neuen DIN 1946-6:2009-05 Raumlufttechnik –
Teil 6: Lüftung von Wohnungen –
Allgemeine Anforderungen, Anforderungen zur Bemessung,Ausführung
und Kennzeichnung, Übergabe/Übernahme (Abnahme) und
Instandhaltung findet sich den Normativen Verweisungen die  DIN EN 12831, Heizungsanlagen in Gebäuden — Verfahren zur Berechnung der Norm-Heizlast wieder.


Der Gesetzgeber fordert durch die EnEV im Paragraph 14:„Beim erstmaligen Einbau von Einrichtungen, in denen Heiz- oder Warmwasser gespeichert wird, ist in Gebäuden und bei deren Ersetzung deren Wärmeabgabe nach anerkannten Regeln der Technik zu begrenzen.“

Das Problem ist Handwerker, Verwalter und Bauherr haften gemeinsam der Kreis schließt sich, denn die  EnEV fordert  in Paragraph 26a: „… hat dem Eigentümer unverzüglich nach Abschluss der Arbeiten schriftlich zu bestätigen, dass die von ihm geänderten oder eingebauten Bau- oder Anlagenteile den Anforderungen dieser Verordnung entsprechen.“  

Der Bauherr muss bei Vertragsabschluß bei der Hausbank unterschreiben: „Mir/uns ist bekannt, dass Angaben zur Antragsberechtigung und zum Verwendungszweck subventionserhebliche Tatsachen im Sinne des Paragraphen 264 Strafgesetzbuch in Verbindung mit Paragraph 2 Subventionsgesetz darstellen und dass ein Subventionsbetrug strafbar ist. Ich erkläre, dass ich mit einer Überprüfung der technischen Umsetzung des Vorhabens sowie des geförderten Gebäudes im Rahmen einer Vor-Ort-Prüfung durch die KfW beziehungsweise durch einen von der KfW beauftragten Dritten einverstanden bin.

“Eine falsche Unternehmerklärung stellt eine Ordnungswidrigkeit dar, die Kosten können bis 5000 Euro betragen. Eine falsche   Unternehmererklärung  führt dazu, dass der Kunde  seinen Anspruch auf Subvention (KfW-Kredit oder -Zuschuß) verliert und diese Vergünstigungen zurückzahlen muss. Im schlechtesten Fall führt dies für den Hausverwalter, oder dem Bauherren  zu einer Anklage wegen Subventionsbetrug und für den Handwerker zu einer Anklage auf Beihilfe. Ein nicht ausgeführter hydraulischer Abgleich stellt einen Sachmangel der Leistung dar. Insofern ist zusätzlich zu berücksichtigen, dass die Leistung somit nicht abnahmereif ist bis der Mangel beseitigt ist.

©  Marc Husmann   Nachdruck, auch auszugsweise, nur mit Genehmigung des Herausgebers.