Dienstag, 28. März 2017

Heizlastberechnung DIN 12831 und Nachtabsenkung

Räume mit unterbrochenem Heizbetrieb

Räume mit unterbrochenem Heizbetrieb benötigen eine Aufheizleistung, um die geforderte Norm-Innentemperatur nach einer Absenkung innerhalb einer bestimmten Zeit erreichen zu können. Die zusätzliche Aufheizleistung ist anhängig von folgenden Faktoren:

  •  die Wärmekapazität der Bauelemente;
  • die Aufheizzeit;
  • der Temperaturabfall während der Absenkphase;
  • die Eigenschaften des Regelungssystems.

Eine zusätzliche Aufheizleistung ist nicht immer notwendig, zum Beispiel wenn:


  • das Regelungssystem die Nachtabsenkung in den kältesten Tagen abschaltet;
  • die Wärmeverluste (Lüftungsverluste) während der Absenkphase verringert werden können.

Die zusätzliche Aufheizleistung muss mit dem Auftraggeber vereinbart werden.

Die Aufheizleistung kann anhand dynamischer Simulationsberechnung genauer berechnet werden.
Für die nachfolgenden Fälle kann eine vereinfachte Berechnungsmethode verwendet werden, um die zusätzliche Aufheizleistung des Wärmeerzeugers und der Wärmeabgabeflächen zu bestimmen:

  • für Wohngebäude
  • die Periode der Temperaturabsenkung (Nachtabsenkung) beträgt weniger als 8 h;
  • keine leichte Gebäudekonstruktion (z. B. Holzrahmenkonstruktion mit Holzfußböden).



  • für Nicht-Wohngebäude
  • die Dauer der Unterbrechung der Wärmezufuhr ist unter 48 h (Wochenendabsenkung);
  • die Nutzungsdauer der Räume an Werktagen beträgt etwa 10 h je Tag;
  • die Norm-Innentemperatur liegt zwischen 20 °C und 22 °C.

Bei Heizflächen mit großer thermischer Masse ist darauf zu achten, dass eine längere Aufheizzeit erforderlich ist.

©  Marc Husmann   Nachdruck, auch auszugsweise, nur mit Genehmigung des Herausgebers.

Begriffe Heizlastberechnung DIN 12831




Kellergeschoss

ein Raum wird als zu einem Kellergeschoss zugehörig definiert, wenn mehr als 70 % seiner äußeren Wandfläche in Berührung mit dem Erdreich sind

Bauteil

eine Komponente des Gebäudes, wie z. B. Wand, Fußboden

Gebäudeeinheit

mehrere beheizte Räume, die durch eine gemeinsame Heizungsanlage versorgt werden (z. B. Wohnung), wobei der Wärmefluss durch den Nutzer zentral gesteuert werden kann

Norm-Temperatur-Differenz

Differenz zwischen der Norm-Innentemperatur und Norm-Außentemperatur

Norm-Wärmeverluste

die Wärmemenge, die unter den festgelegten Norm-Bedingungen vom Gebäude je Zeiteinheit an die äußere Umgebung abgegeben wird

Norm-Wärmeverlust-Koeffizient

Norm-Wärmeverluste je Einheit für die Temperaturdifferenz

Norm-Wärmefluss

Wärmefluss innerhalb einer Gebäudeeinheit bzw. Gebäudes

Norm-Heizlast

Wärmestrom, der für das Einhalten der festgelegten Sollbedingungen erforderlich ist

Norm-Transmissionswärmeverlust des Raumes

Wärmeverlust an die äußere Umgebung auf Grund Wärmeleitung durch die umgebende Flächen sowie der Wärmefluss zwischen beheizten Räumen innerhalb eines Gebäudes

Norm-Lüftungswärmeverlust des Raumes

Wärmeverlust an die äußere Umgebung auf Grund Lüftung und Infiltration durch die Gebäudehülle sowie Wärmefluss auf Grund Lüftung zwischen beheizten Räumen

Außenlufttemperatur

Temperatur außerhalb des Gebäudes

Norm-Außentemperatur

Außenlufttemperatur, die für die Berechnung der Norm-Wärmeverlust verwendet wird

beheizter Raum

Raum, der auf die festgelegte Norm-Innentemperatur beheizt wird

Innenlufttemperatur

Lufttemperatur innerhalb des Gebäudes

Norm-Innentemperatur


operative Raumtemperatur in der Mitte des beheizten Raumes (zwischen 0,6 m und 1,6 m Höhe), welche für die Berechnung der Norm-Wärmeverluste verwendet wird

mittlere, jährliche Außentemperatur Jahresmittel der Außentemperatur


operative Temperatur

arithmetisches Mittel der Innenlufttemperatur und der mittleren Strahlungstemperatur

thermische Zone

Teil des beheizten Raumes mit einer festgelegten Norm-Innentemperatur und mit vernachlässigbaren räumlichen Temperaturgradienten

unbeheizter Raum

Raum, der nicht Teil des beheizten Raumes ist

Lüftungssystem

System zur Sicherstellung festgelegter Luftvolumenströme

Zone

Gruppe von Räumen mit ähnlichen thermischen Eigenschaften

©  Marc Husmann   Nachdruck, auch auszugsweise, nur mit Genehmigung des Herausgebers.

Berechnungsverfahren für ein ein Gebäude DIN 12831 / Heizlastberechnung

Zur Auslegung des Wärmeaustauschers bzw. Wärmeerzeugers muss die Norm-Heizlast des Gebäudes berechnet werden. Das Berechnungsverfahren basiert auf den Resultaten der raumweisen Berechnung.
Die einzelnen Schritte bei der Berechnung der Heizlast für eine Gebäudeeinheit oder ein gesamtes Gebäude sind folgende:

a) Summierung der Norm-Transmissionswärmeverluste aller beheizten Räume, ohne den Wärmefluss zwischen den beheizten Räumen zu berücksichtigen, um die gesamten Auslegungs-Transmissions-Wärmeverluste für die Gebäudeeinheit oder das gesamte Gebäude zu erhalten;

b) Summierung der Norm-Lüftungswärmeverluste aller beheizten Räume, ohne den Wärmefluss zwischen den beheizten Räumen zu berücksichtigen, um die gesamten Auslegungs-Lüftungswärmeverluste für die Gebäude- einheit oder das gesamte Gebäude zu erhalten;

c) Addieren der Norm-Transmissionswärmeverluste aller beheizten Räume und der Norm-Lüftungswärmeverlusten einer Gebäudeeinheit oder eines gesamten Gebäudes;

d) Berechnung der Norm-Heizlast des Gebäudes unter Berücksichtigung eines Korrekturfaktors für die zusätzliche Aufheizleistung, um die gesamte Aufheizleistung für eine Gebäudeeinheit oder ein gesamtes Gebäude zu erhalten;

e) die Norm-Heizlast für eine Gebäudeeinheit oder ein gesamtes Gebäude ergibt sich aus der Summe der gesamten Norm-Wärmeverluste und der gesamten Aufheizleistung.

©  Marc Husmann   Nachdruck, auch auszugsweise, nur mit Genehmigung des Herausgebers.


Berechnungsverfahren für einen beheizten Raum DIN 12831

Die Schritte des Berechnungsverfahrens für einen beheizten Raum sind wie folgt:

a) Bestimmung der Werte für die Norm-Außentemperatur und des Jahresmittels der Außenlufttemperatur;

b) Festlegung der Räume (beheizt oder unbeheizt) und Festlegung der Werte für die Norm-Innentemperatur jedes beheizten Raumes;

c) Festlegung der Abmessungen und der wärmetechnischen Eigenschaften aller Bauteile für jeden beheizten oder unbeheizten Raum;

d) Berechnung des Koeffizienten für die Norm-Transmissionswärmeverluste und Multiplizieren mit der Norm-Temperaturdifferenz, um die Norm-Transmissionswärmeverluste zu erhalten;

e) Berechnung des Koeffizienten für die Norm-Lüftungswärmeverluste und Multiplizieren mit der Norm- Temperaturdifferenz, um die Norm-Lüftungswärmeverluste zu erhalten;

f) Addieren der Norm-Transmissionswärmeverluste und der Norm-Lüftungswärmeverluste;

g) Berechnung der Norm-Heizlast des beheizten Raumes unter Berücksichtigung eines Korrekturfaktors für die Aufheizleistung;

h) die Auslegungs-Heizleistung der beheizten Räume ergibt sich aus der Summe der Norm-Wärmeverluste und der Aufheizleistung.

©  Marc Husmann   Nachdruck, auch auszugsweise, nur mit Genehmigung des Herausgebers.

EU-Strategie für die Wärme- und Kälteerzeugung





Allgemeines

1. begrüßt die Initiative der Europäischen Kommission, die Wärme- und Kälteerzeugung als Bestandteil des gemeinsamen Energiesystems zu betrachten, und stellt fest, dass hier der Wärmesektor zum ersten Mal als wichtiger Bereich des Energiesektors herausgestellt wird, der sich in hohem Maße dazu eignet, einen Beitrag zur Erhöhung der Energieunabhängigkeit, zur Energieversorgungssicherheit, zur Verwirklichung der Klimaschutzziele und zur Verringerung der Kosten für den Verbraucher zu leisten;

2. ist der Auffassung, dass es für die Gewährleistung der Nachhaltigkeit des Heiz- und Kühlsektors keine Pauschallösung geben kann, und betont, dass ein breites Spektrum an Lösungen, also verschiedene Technologien und verschiedene Lösungen sowohl für den Einzelfall als auch für die gesamte Branche angewandt werden müssen, um wirksame Ergebnisse zu erzielen;

3. weist jedoch darauf hin, dass die Strategie sehr allgemein gehalten ist, dass es an Klarheit fehlt und nicht ausreichend konkret dargelegt wird, wie und in welche Richtung der Bereich der Wärme- und Kälteerzeugung weiterentwickelt werden soll, welche konkreten Maßnahmen zur Erreichung der festgelegten Ziele ergriffen werden sollen, wie sich diese auf die lokalen und regionalen Gebietskörperschaften, die Unternehmen und Verbraucher (Haushalte) auswirken und welche Regelungen zur finanziellen Unterstützung und Förderung mit Blick auf die Ziele für eine nachhaltige Energieversorgung greifen sollen;

4. unterstreicht, dass die EU nach wie vor in hohem Grad von Energieeinfuhren abhängig ist. Zurzeit entfallen 50 % des jährlichen Gesamtenergieverbrauchs der EU auf die Wärme- und Kälteerzeugung. Das entspricht 59 % des gesamten Gasverbrauchs und 13 % des gesamten Ölverbrauchs in Europa ( 1 ). Diese Zahlen verdeutlichen das große Potenzial für Energieeinsparungen. Um dieses Potenzial auszuschöpfen, müssen dringend Maßnahmen ergriffen werden, um den Heizund Kühlsektor umzustrukturieren und eine effiziente Kälte- und Wärmeerzeugung zu gewährleisten;

5. unterstützt den Vorschlag der Kommission, den Sektor Wärme- und Kälteerzeugung in die nationalen Energie- und Klimapläne der Mitgliedstaaten einzubeziehen, die einen Teil des Governance-Systems für die Energieunion ausmachen;

6. betont, dass die Energieeffizienzrichtlinie, die Richtlinie über die Gesamtenergieeffizienz von Gebäuden, die Richtlinie über erneuerbare Energien und weitere EU-Vorschriften, in denen konkrete Maßnahmen für die Energieerzeugung bzw. den Energieverbrauch vorgeschlagen werden, für die Entwicklung des Bereichs der Wärme- und Kälteerzeugung von großer Bedeutung sind; unterstreicht daher, dass in Zukunft bei Überarbeitungen dieser Vorschriften die zentrale Rolle der lokalen und regionalen Gebietskörperschaften in diesem Bereich berücksichtigt werden sollte, insbesondere die in der vorliegenden Stellungnahme ausgesprochenen Empfehlungen;

7. weist darauf hin, dass der weltweite Rückgang nicht erneuerbarer Energieträger, der globale Klimawandel und die Tatsache, dass der Umweltqualität und der menschlichen Gesundheit größere Bedeutung beigemessen wird, zunehmend die Richtung für moderne bautechnische Konzepte und ihre Schwerpunkte vorgeben: Energieeinsparung und Energieeffizienz sowie die Auswirkungen auf die Umwelt und die menschliche Gesundheit;

8.ist der Ansicht, dass diese Strategie den Mitgliedstaaten eine objektive Bewertung der bisher getroffenen politischen und administrativen Entscheidungen bezüglich des Fernwärmesektors ermöglichen wird und dass sie die Entwicklung des Sektors durch die Modernisierung der Heizsysteme, die Sanierung von Gebäuden, die Umstellung von Erdgas auf Brennstoffe aus erneuerbaren Energieträgern bzw. auf andere, aus sauberen Energiequellen erzeugte Brennstoffe und die Schaffung der Voraussetzungen für den Anschluss neuer Verbraucher fördern wird. Dadurch würde diese Dienstleistung kostengünstiger, die Kosten für die Verbraucher würden sinken und gleichzeitig würde für eine gesündere Luft in den Städten Sorge getragen;

9. fordert die Europäische Kommission zu einer Überprüfung der EU-Strategien auf, um einen nachhaltigen und effizienten Heiz- und Kühlsektor zu entwickeln. Ein Beispiel für die mangelnde Kohärenz zwischen den verschiedenen Elementen der EU-Rechtsvorschriften ist die Delegierte Verordnung (EU) Nr. 244/2012 ( 2 ) zur Ergänzung der Gebäudeenergieeffizienzrichtlinie, nach der es zulässig ist, Wärmeenergie und Strom aus erneuerbaren Quellen bei der Berechnung der Energieeffizienz von Gebäuden abzuziehen, wenn die Energieerzeugung vor Ort erfolgt, nicht aber bei einer zentralen Energieerzeugung. Diese Inkohärenz birgt die Gefahr, dass Systeme für Fernwärme, Fernkühlung und KraftWärme-Kopplung untergraben werden, und ist dem Ziel der stärkeren Nutzung von Energie aus erneuerbaren Quellen, der thermischen Verwertung von Abfällen und der Verringerung von CO2-Emissionen abträglich; ist der Ansicht, dass der für die Energieeffizienz von Gebäuden wesentliche Punkt der Energieverbrauch bzw. -bedarf des Gebäudes sein sollte;

10. fordert die Europäische Kommission auf, den Mitgliedstaaten zu empfehlen, nach Maßgabe ihrer Möglichkeiten durch effiziente Technologien, Innovationsförderung und den Abbau rechtlicher und administrativer Hindernisse einen nachhaltigen Sektor der Wärme- und Kälteerzeugung zu entwickeln;

11. bedauert, dass die Rolle der lokalen und regionalen Gebietskörperschaften in der Strategie nur unzureichend definiert wird, und weist darauf hin, dass die lokalen und regionalen Gebietskörperschaften die Hauptverantwortung für die Wärme- und Kälteerzeugung tragen. Die lokalen Gebietskörperschaften sind nicht nur am Aufbau und an der Verwaltung der Infrastruktur beteiligt, sondern sie gehören darüber hinaus auch zu den größten Energieverbrauchern;

12. weist darauf hin, dass die lokalen und regionalen Gebietskörperschaften sich im Rahmen ihrer Möglichkeiten darum bemühen, einen Beitrag zur Verwirklichung der Ziele im Bereich der nachhaltigen Energie zu leisten. Zahlreiche kleine und große Städte in der EU verfügen bereits seit vielen Jahren über Aktionspläne für Klima und nachhaltige Energie, mit denen sie sich zu einer CO2-armen Wärme- und Energieerzeugung und zur Durchführung von Maßnahmen verpflichten, die zur Erhöhung des Anteils an erneuerbaren Energieträgern und mehr Energieeffizienz führen;

13. weist darauf hin, dass der Ausschuss der Regionen als Versammlung der Regional- und Kommunalvertreter der EU in seiner Tätigkeit den Energiefragen eine große Bedeutung beimisst und im Zusammenhang mit den Vorschlägen zur Energieunion bereits in mehreren Stellungnahmen ( 3 ) Empfehlungen ausgesprochen hat. Diese betreffen: die Entwicklung des Energiesektors, klare Bezugnahmen auf die bedeutende Rolle der lokalen und regionalen Gebietskörperschaften bei der Umsetzung der auf Nachhaltigkeit ausgerichteten energiepolitischen Ziele sowie Anregungen für eine aktivere Zusammenarbeit zwischen den zentralen Behörden der Mitgliedstaaten und ihren lokalen Gebietskörperschaften mit Blick auf den Beschlussfassungsprozess und die Vertretung der Verbraucherinteressen;

14. erinnert daran, dass der Ausschuss der Regionen bereits wiederholt auf die maßgebliche Rolle der lokalen und regionalen Gebietskörperschaften für den Bereich der Kraft-Wärme-Kopplung hingewiesen hat. Diese Technik, bei der gleichzeitig Strom und Wärme erzeugt wird, ermöglicht eine fast 90 %ige Gewinnung der in dem Brennstoff enthaltenen Primärenergie. Die Europäische Union sollte die entsprechenden Rahmenbedingungen für die Förderung dieser hocheffizienten Anlagen schaffen, damit diese kostendeckend betrieben werden können ( 4 ); C 88/92 DE Amtsblatt der Europäischen Union 21.3.2017 ( 2 ) Delegierte Verordnung (EU) Nr. 244/2012 der Kommission vom 16. Januar 2012 zur Ergänzung der Richtlinie 2010/31/EU des Europäischen Parlaments und des Rates über die Gesamtenergieeffizienz von Gebäuden durch die Schaffung eines Rahmens für eine Vergleichsmethode zur Berechnung kostenoptimaler Niveaus von Mindestanforderungen an die Gesamtenergieeffizienz von Gebäuden und Gebäudekomponenten (ABl. L 81 vom 21.3.2012, S. 18).

( 3 ) Stellungnahme des AdR zum Thema „Paket zur Energieunion“. Stellungnahme des AdR zum Thema „Bezahlbare Energie für alle“ (ABl. C 174 vom 7.6.2014, S. 15). Schreiben der griechischen EU Ratspräsidentschaft vom 4. November 2013. Stellungnahme des AdR zum Thema „Erneuerbare Energien: Ein wichtiger Faktor auf dem europäischen Energiemarkt“ (ABl. C 62 vom 2.3.2013, S. 51). Stellungnahme des AdR zum Thema „Energieeffizienz“ (ABl. C 54 vom 23.2.2012, S. 49). Stellungnahme des AdR zum Thema „EU-Energieaktionsplan 2011-2020“ (Prospektivstellungnahme) (ABl. C 42 vom 10.2.2011, S. 6). Stellungnahme des AdR zum Thema „Energie: Überprüfung der Energiestrategie und Energieleistung von Gebäuden“ (ABl. C 200 vom 25.8.2009, S. 41).

Stellungnahme des AdR zum Thema „Förderung der Nutzung von Energie aus erneuerbaren Quellen“ (ABl. C 325 vom 19.12.2008, S. 12). ( 4 ) Stellungnahme des AdR zum Thema „Erneuerbare Energien: Ein wichtiger Faktor auf dem europäischen Energiemarkt“.

15. hält es für ausgesprochen wichtig, dass die Energiepreise für die einkommensschwächsten Bürger, die häufig einen Großteil ihres Einkommens für Heizen, Kühlen, Beleuchtung und den Betrieb verschiedener Geräte ausgeben, erschwinglich bleiben und dass die Programme zur Erhöhung der Energieeffizienz in erster Linie auf jene ausgerichtet werden, die sie am dringendsten benötigen ( 5 ); Fernwärme- und Fernkältesysteme, individuelle Versorgung mit Wärmeenergie

16. ist der Ansicht, dass sich Fernwärme- und Fernkältesysteme ausgezeichnet dazu eignen, die verschiedenen Energiequellen mit den Energieerzeugern und Verbrauchern zu verknüpfen. Fernwärme ist unter Umständen eine der saubersten Formen der Versorgung mit Wärmeenergie und kann einen wesentlichen Beitrag zur Reduzierung der CO2- Emissionen und zugleich zur Gewährleistung der Energieunabhängigkeit und Energieversorgungssicherheit leisten. Daher sollte dort, wo entsprechend günstige Bedingungen herrschen, und wenn die allgemeinen ökologischen Vorteile derartiger Systeme nachgewiesen werden können, ihrem Aufbau Vorrang eingeräumt werden;

17. weist darauf hin, dass an Orten mit einer hohen Bevölkerungsdichte Fernwärme- und Fernkältesysteme eine ausgezeichnete Möglichkeit zur Wärme- und Kälteversorgung sein können, dass in einem solchen Fall alle Maßnahmen auf die Effizienz der Energieerzeugung auszurichten sind und dass es den Verbrauchern verstärkt ermöglicht werden muss, Wärme und Strom aus CO2-neutralen Energiequellen zu nutzen. Es sei darauf hingewiesen, dass die Energiestrukturen in den EU-Mitgliedstaaten unterschiedlich sind und dass es keine Patentlösung für alle Mitgliedstaaten gibt. Es ist wichtig, dass Anreize für neue Formen der Energieerzeugung so angelegt sind, dass sie gut funktionierende Systeme auf regionaler und lokaler Ebene nicht schwächen;

18. ist der Ansicht, dass Privathaushalte durch Fernwärmenetze effizient mit Energie versorgt werden können, und fordert die nationale und europäische Regierungsebene auf, im Hinblick auf den möglichen Bedarf die Ausweitung und Modernisierung der bestehenden Netze zu fördern. Dies betrifft gleichfalls lokale (vom Gesamtnetz getrennte) Netze für die Versorgung einzelner Privatverbraucher vor Ort mit Biogas;

19. weist auch darauf hin, dass die individuelle Erzeugung von Wärme in vielen Teilen der EU aufgrund der Bevölkerungsverteilung die effizienteste oder gar die wirtschaftlich und technisch einzig mögliche Lösung ist; betont, dass in diesen Gebieten stärker dafür Sorge getragen werden sollte, dass Gebäude mit Wärme- und Elektroenergie aus erneuerbaren Energiequellen versorgt und alte Brennkessel durch neue, effizientere und emissionsärmere Kessel ersetzt werden. Dies sollte auch mit Blick auf das Problem der Luftqualität geschehen, da in manchen europäischen Ländern bis zu drei Viertel der Luftverschmutzung mit Feinstaub auf die Verwendung fester Brennstoffe für die Wärmeerzeugung in Privathaushalten zurückzuführen sind;

20. stellt fest, dass die Entwicklung effizienter Heiz- und Kühlsysteme auch die Verknüpfung der verschiedenen Energiequellen mit den Energieerzeugern und Verbrauchern beinhaltet. Beispielsweise könnte eine Integration der Wärme-, Kälte- und Stromnetze die gemeinsamen Kosten für die Energiesysteme senken, was wiederum den Verbrauchern zugutekäme. Hierbei ist die Entwicklung neuer und innovativer technischer Lösungen voranzutreiben; Verbesserung der Gebäudeenergieeffizienz

21. unterstreicht, dass die Energieeffizienz in erster Linie von den jeweiligen Gebäuden abhängt, die ein enormes Potenzial für Energieeinsparungen bieten. In der Europäischen Union entfallen 45 % der verbrauchten Wärme- und Kälteenergie auf den Wohnungssektor ( 6 ). Daher sollte die Verbesserung der Energieeffizienz weiterhin zu den Prioritäten der EU gehören;

22. betont, dass ein effizienter Energieverbrauch in Gebäuden durch den komplexen Einsatz unterschiedlicher Instrumente entsteht, durch die Fähigkeit, möglichst großen Nutzen aus jeder Energieeinheit zu ziehen: rationelle Nutzung von Energie, Anwendung von Technologien für den sparsamen Einsatz von Energie, Rückgriff auf erneuerbare Energieträger und Förderung eines energiesparenden Verhaltens der Verbraucher. Es wird darauf hingewiesen, dass bei der Auswahl der Materialien und Technologien für den Bausektor eine ganzheitliche Sichtweise von großer Bedeutung ist und die Prioritäten für das nachhaltige Bauen zur Anwendung kommen müssen;

23. weist darauf hin, dass die Energieeinsparung im gesamten Lebenszyklus eines Gebäudes in hohem Maße von den Entscheidungen abhängt, die bei der Planung eines neuen Gebäudes bzw. der Sanierung eines früher errichteten Gebäudes getroffen werden; schlägt daher vor, einen besonderen Schwerpunkt auf eine nachhaltige Prozessbegleitung bereits ab einem frühen Projektstadium zu legen. Dabei sollten innovative Instrumente genutzt werden, beispielsweise die digitale Darstellung der physischen und funktionellen Merkmale eines Gebäudes Building Information Modelling (BIM) ( 7 ); 21.3.2017 DE Amtsblatt der Europäischen Union C 88/93 ( 5 ) Stellungnahme des AdR zum Thema „EU-Energieaktionsplan 2011-2020“ (Prospektivstellungnahme). ( 6 )

24. schlägt vor, die vorhandenen Sanierungsmodelle zu überprüfen, ihre Stärken und Schwächen zu analysieren und die Erfahrungen der Mitgliedstaaten bei der Konzipierung von Finanzierungsmodellen auszuwerten, die für die Verbraucher attraktiv sind. Auch müssen die rechtlichen und administrativen Hindernisse beseitigt werden, die einer Sanierung im Wege stehen. Etwa 70 % der EU-Bürger leben in privaten Wohngebäuden. Häufig unterlassen es die Eigentümer, kosteneffiziente Sanierungen durchzuführen, weil es ihnen an Kenntnissen über deren Nutzen und an objektiver Beratung über die technischen Möglichkeiten fehlt und weil sie mit verschiedenen Interessen (beispielsweise in Gebäuden mit mehreren Wohnungen) und finanziellen Zwängen konfrontiert sind. Daher müssen die nationalen Behörden sowie die lokalen und regionalen Gebietskörperschaften der Öffentlichkeitsarbeit eine hohe Bedeutung beimessen, Informationen über die Durchführung von Maßnahmen zur Erhöhung der Energieeffizienz verbreiten und Energieeinsparungen fördern;

25. fordert die lokalen und regionalen Gebietskörperschaften auf, nach Möglichkeiten zu suchen, den Privatsektor und Dienstleistungsunternehmen im Energiebereich in die Durchführung von Maßnahmen zur Erhöhung der Energieeffizienz einzubinden. Dazu müssen entsprechend günstige Bedingungen geschaffen und administrative und rechtliche Hindernisse aus dem Weg geräumt werden;

26. schlägt vor, in Gebäuden den Einsatz von Spitzentechnologien voranzutreiben, die dazu beitragen, den Energieverbrauch für das Heizen, Lüften, Kühlen, die Beleuchtung, die Warmwasserbereitung und sonstige Zwecke zu reduzieren, ohne dass der Komfort der Verbraucher darunter leidet. Beispielsweise wird durch Technologien zur Wärmerückgewinnung erfolgreich die Wärme der Abluft genutzt, um die Zuluft zu heizen — auf diese Weise kann ein beträchtlicher Teil der Energie für das Heizen der Räume eingespart werden;

27. stellt fest, dass die Kommission zur verbesserten Energieeffizienz von Gebäuden u. a. stark auf intelligente Systeme setzt, die Mess-, Regelungs- und Automatisierungsinstrumente bieten, und die Möglichkeiten für Verbraucher, an der Laststeuerung mitzuwirken, ausbauen will. Diese Maßnahmen sind dem Grunde nach zu befürworten. Allerdings bestehen Bedenken in Bezug auf die Auswirkungen dieser Maßnahmen in Bezug auf wirtschaftliche Aspekte und den Schutz der Privatsphäre, die weiter geprüft werden sollten und aufgrund derer intelligente Messsysteme nach wie vor freiwillig angewandt werden sollten;

28. hält es für sehr wichtig, Passivhäuser mit sehr niedrigem Energieverbrauch zu fördern. spricht sich zugleich uneingeschränkt dafür aus, Konzepte für Aktivhäuser, die alternative Energiequellen nutzen, flächendeckender zu verwirklichen;

29. unterstreicht die Bedeutung eines verantwortungsvollen Ansatzes in Bezug auf den Bausektor; schlägt höhere Anforderungen empfehlenden Charakters für Geräte und neue Gebäude vor. Zu diesem Zweck sollten für die Planung und den Bau von Gebäuden entsprechend strengere Kriterien empfohlen werden, die Architekten, Planer und Konstrukteure dazu anregen, Gebäude zu errichten, die den Vorgaben für intelligente Gebäude genügen;

30. weist darauf hin, dass zur Verwirklichung der Ziele der EU-Strategie für die Wärme- und Kälteerzeugung ein ganzheitlicher Ansatz verfolgt und die Sanierung ganzer Wohnviertel gefördert werden muss. Neben der Sanierung von Gebäuden ist es auch sinnvoll, eine umfassende Umweltsanierung durchzuführen, die Infrastruktur zu erneuern, Grünflächen anzulegen, fahrradfreundliche Infrastrukturen zu schaffen usw.; Industrie, Kraft-Wärme-Kopplung, erneuerbare Energieträger

31. verweist darauf, dass die Industrie ein erhebliches Potenzial zur Energieeinsparung birgt, ausgehend vom Konzept der Industriesymbiose, das ein wesentliches Element beim Übergang zu einer Kreislaufwirtschaft ist; stellt fest, dass vielerorts überschüssige Wärme- und Kälteströme entstehen, die direkt in die Umwelt abgeleitet werden, und teilt die Auffassung, dass die Einbindung von Abwärme und Abkälte in Fernwärme- und Fernkältenetze den Verbrauch an Primärenergie senken und der Wirtschaft sowie dem Umweltschutz zugutekommen würde. Diesbezüglich kommt den Städten und Regionen eine wichtige Rolle zu, da sie für die Planung der Wärmeversorgungssysteme zuständig sind;

32. ist der Auffassung, dass die Industrie darin bestärkt werden sollte, der effizienteren Nutzung der vorhandenen Technologien mehr Aufmerksamkeit zu widmen und so die Energiekosten zu senken. 2012 war die Industrie für ein Viertel des Energieverbrauchs in der EU verantwortlich. 73 % davon wurden für die Wärme- und Kälteerzeugung verwendet ( 8 ). C 88/94 DE Amtsblatt der Europäischen Union 21.3.2017 ( 8 ) Siehe Fußnote 1.

33. fordert die Europäische Kommission auf, den Innovationen in der Industrie mehr Aufmerksamkeit zu schenken und die Nutzung erneuerbarer Energieträger sowie die Entwicklung neuer emissionsarmer Technologien zu fördern, einschließlich Verfahren zur Abscheidung und geologischen Speicherung von CO2 (CSS), die wirksam zur Eindämmung des Klimawandels beitragen können, und ist der Auffassung, dass eine Reform des Emissionshandelssystems diesbezüglich von entscheidender Bedeutung ist;

34. teilt die Auffassung, dass das Potenzial der Kraft-Wärme-Kopplung derzeit noch nicht ausgeschöpft ist; fordert die Kommission deshalb auf, einen konkreten Aktionsplan mit Empfehlungen für Maßnahmen zur Förderung der KraftWärme-Kopplung auszuarbeiten;

35. fordert die Regierungen auf, die Gebietskörperschaften zu Entscheidungen über den Ausbau der Kraft-WärmeKopplung zu konsultieren. Unter Berücksichtigung der lokalen Bedingungen und Möglichkeiten sowie der wirtschaftlichen Vorteile des Ausbaus der Kraft-Wärme-Kopplung müssen darüber hinaus die administrativen und ordnungspolitischen Hürden für den Ausbau der Kraft-Wärme-Kopplung beseitigt werden, wozu auch die Stärkung der Wettbewerbsfähigkeit der Industrie durch Nutzung von Abwärme gehört;

36. ist der Auffassung, dass die Nutzung erneuerbarer Energieträger für die Wärme- und Kälteerzeugung eine Möglichkeit bieten könnte, einen Beitrag zur effizienten Entwicklung der Wärme- und Kälteerzeugung zu leisten. Systeme zur Erzeugung von Fernwärme können die unterschiedlichsten erneuerbaren und lokalen Energiequellen nutzen: Abwärme, Siedlungsabfälle, Biobrennstoffe, Erdwärme und Solarwärme usw. Die Entwicklung derartiger Systeme sollte deshalb durch die Schaffung der Voraussetzungen für eine Integration erneuerbarer Energieträger gefördert werden; Notwendigkeit und Möglichkeit der Finanzierung der Wärme- und Kälteerzeugung

37. betont, dass für die Erhöhung der Effizienz der Wärme- und Kälteerzeugung erhebliche finanzielle Ressourcen nötig sind, weshalb es besonders wichtig ist, für einen gemeinsamen Ansatz zu sorgen und eine bessere Vereinbarkeit zwischen den verschiedenen Finanzierungsquellen anzustreben;

38. empfiehlt eine Überarbeitung der Programme, die auf verschiedenen Ebenen zur finanziellen Unterstützung der Entwicklung der Fernwärme- und Fernkältenetze, der Energieeffizienz und der Nutzung erneuerbarer Energien zur Verfügung stehen; fordert zweitens, die Einrichtung attraktiver Finanzierungsprogramme zu fördern, um effizientere Maßnahmen für den Heiz- und Kühlsektor umsetzen zu können;

39. empfiehlt, die Nutzung innovativer Finanzierungsinstrumente zu fördern, um den Ausbau des Bereichs der Wärmeund Kälteerzeugung zu finanzieren, sowie Investitionen in umweltfreundliche Technologien zu fördern und die Bedingungen für die Einbeziehung des Privatsektors zu schaffen; hält es für wichtig, sich um Synergien zwischen neuen Finanzierungsprogrammen und -möglichkeiten zu bemühen und Finanzierungstechniken wie etwa zinsgünstige Darlehen, Bürgschaften, Zinszuschüsse, Kapitalinvestitionen oder Verbriefungen anzuwenden;

40. betont, dass zur Umsetzung der EU-Strategie für die Wärme- und Kälteerzeugung und zur Finanzierung von Projekten größeren Umfangs die Möglichkeit besteht, die Struktur- und Investitionsfonds (ESI-Fonds) ( 9 ) und Finanzierungsmaßnahmen des EFSI miteinander zu kombinieren; regt deshalb an, diese Kombination in den Mitgliedstaaten möglichst umfassend anzuwenden und rascher und einfacher zu gestalten;

41. weist darauf hin, dass eine breitere Anwendung des ESCO-Modells für Energieprojekte gefördert werden muss und dass rechtliche und administrative Hürden beseitigt werden müssen, die der Nutzung dieses Modells im Bereich der Wärmeund Kälteerzeugung entgegenstehen; weist auch darauf hin, dass die Strukturreformen in den Mitgliedstaaten weitergeführt werden müssen, damit die Hindernisse und die Bürokratie beseitigt werden, die Investitionen im Bereich der Wärme- und Kälteerzeugung behindern;

42. unterstreicht die Bedeutung der Zusammenarbeit mit der Europäischen Investitionsbank (EIB) sowie der Unterstützung der lokalen und regionalen Gebietskörperschaften bei der Mobilisierung zusätzlicher Finanzierungsquellen und der Umsetzung umfangreicherer Energieeffizienzprojekte. So hat beispielsweise Litauen gemeinsam mit der EIB den Fonds für Initiativen im Rahmen von Jessica geschaffen, zusätzliche Finanzierungsquellen mobilisiert und einen Multiplikatoreffekt erzielt; 21.3.2017 DE Amtsblatt der Europäischen Union C 88/95 ( 9 )

 43. begrüßt die Unterstützung des Europäischen Fonds für strategische Investitionen (EFSI) ( 10) und betont dabei besonders die Möglichkeit der Gewährung von Erstausfallgarantien bei Investitionen in größere bzw. riskantere Energieeffizienzprojekte; weist auch darauf hin, dass der EFSI bisher vor allem für kleine und mittlere Unternehmen (KMU) von Nutzen war; betont, dass die Informationstätigkeit auf lokaler Ebene verstärkt werden muss, damit es gelingt, den EFSI in den Mitgliedstaaten aktiver zu nutzen, in denen dies bislang nicht in ausreichendem Maße der Fall ist;

44. begrüßt das Europäische Investitionsvorhabenportal (EIPP) ( 11), eine Internetplattform, die Projektträger und Investoren von EU-Projekten zusammenbringt; empfiehlt den Ausbau der Plattform durch Erweiterung der Finanzierungsinstrumente und damit einhergehend die Bündelung der bewährten Methoden aus den Mitgliedstaaten bei der Einrichtung spezieller Finanzierungsprogramme für Energieprojekte;

45. ist der Auffassung, dass es zweckdienlich wäre, EU-Leitlinien für die effiziente Steuerung und Finanzierung des Energiesektors aufzustellen und denkbare Modelle für die effiziente Steuerung zu schaffen, die die lokalen und regionalen Gebietskörperschaften im Bereich der Wärme- und Kälteerzeugung anwenden können; Die Rolle der lokalen und regionalen Gebietskörperschaften

46. weist darauf hin, dass den lokalen und regionalen Gebietskörperschaften auf dem Gebiet der Wärme- und Kälteerzeugung eine Schlüsselrolle zukommt: — Die Städte und Regionen sind für diese Aufgabe unmittelbar verantwortlich: Sie sichern die Erbringung der entsprechenden Dienstleistungen, sind für die Planung der Versorgungssysteme zuständig und klären die Finanzierungsfragen im Hinblick auf die Entwicklung und Modernisierung dieser Systeme. — Die lokalen und regionalen Gebietskörperschaften bilden auch das Bindeglied zwischen allen Akteuren der Branche — Verbrauchern, Lieferanten, Erzeugern, Investoren und Netzbetreibern — und leisten darüber hinaus einen Beitrag zur Verbesserung der Umweltqualität. — Vor Ort werden die wichtigsten Entscheidungen getroffen, und hier entstehen auch die grundlegenden Initiativen. Die lokale Ebene ist der Ort, wo die Theorie in die Praxis umgesetzt wird, wo gesetzliche Anforderungen deutlich sichtbare Resultate zeitigen. — Aufklärung und Beratung der Energieverbraucher;

47. weist darauf hin, dass die lokalen und regionalen Gebietskörperschaften, die für die Raumplanung zuständig sind, einen Beitrag zur verstärkten Nutzung erneuerbarer Energien und zu mehr Energieeffizienz auf lokaler und regionaler Ebene leisten können, beispielsweise durch die Festlegung ehrgeiziger Ziele und Aktionspläne, die Vereinfachung administrativer Verfahren und Vorschriften oder durch finanzielle Unterstützung;

48. bedauert, dass die lokalen und regionalen Gebietskörperschaften in der Strategie nicht als wichtige Akteure bei der Wärme- und Kälteerzeugung genannt werden, und fordert die Kommission auf, die lokalen und regionalen Gebietskörperschaften bei der Durchführung weiterer Maßnahmen in diesem Bereich als gleichwertige Partner der zentralen Ebene zu behandeln;

49. ist der Auffassung, dass die lokalen und regionalen Gebietskörperschaften zu konkreten künftigen Maßnahmen konsultiert werden sollten, da zu ihren Aufgaben die Planung und Durchführung der Infrastrukturmaßnahmen, die Gewinnung von Investoren sowie die Aufklärung und Beratung der Verbraucher gehören;

50. stellt fest, dass in den meisten Ländern die Wärme- und Kälteerzeugung in den Zuständigkeitsbereich der Gebietskörperschaften fällt (d. h. sie ist eine kommunale Dienstleistung). Daher ist die lokale Ebene in diesem Bereich äußerst wichtig, um die Einbeziehung aller Interessenträger (Privathaushalte, Unternehmen) in die Entwicklung dieser Branche zu fördern, die Voraussetzungen für den Wettbewerb zu schaffen und die Heizkosten zu senken; Die Bedeutung der Information und die Einbeziehung der Öffentlichkeit

51. weist darauf hin, dass die Förderung der allgemeinen Nutzung moderner Technologien und wirksamer und nachhaltiger Heiz- oder Kühlsysteme, die eine sparsame Nutzung von Energie und Ressourcen ermöglichen, dazu beitragen wird, eine hohe Luftqualität und das Wohlergehen sowohl des Einzelnen als auch der Allgemeinheit zu gewährleisten; C 88/96 DE Amtsblatt der Europäischen Union 21.3.2017 ( 10)

52. weist darauf hin, dass wesentliche Verbesserungen nicht allein durch eine Renovierung, die Umstellung auf andere Brennstoffe oder andere Maßnahmen erzielt werden können — die Bereitstellung geeigneter Informationen ist hier von größter Bedeutung. Gebäudeeigentümern mangelt es häufig an Kenntnissen über den Nutzen einer Sanierung. In Europa entfallen durchschnittlich 6 % der Konsumausgaben auf Heizung und Kühlung. 11 % der Bevölkerung sind nicht imstande, ihre Wohnung im Winter ausreichend zu heizen ( 12). Die Entscheidungsfreiheit der Verbraucher wird durch fehlende Informationen über den tatsächlichen Energieverbrauch und die Kosten eingeschränkt. Häufig fehlt es einfach am Geld, das in wirksame technische Lösungen investiert werden kann. Es ist schwierig, mit Blick auf die über die Lebensdauer anfallenden Kosten, den entsprechenden Nutzen, die Qualität und Zuverlässigkeit Vergleiche zwischen verschiedenen Technologien und Lösungen anzustellen. Daher wird den zentralstaatlichen Behörden und den lokalen und regionalen Gebietskörperschaften vorgeschlagen, bei der Sensibilisierung der Öffentlichkeit und der Aufklärung der Verbraucher über Energieeffizienzmaßnahmen und Sparmöglichkeiten zusammenzuarbeiten;

53. weist darauf hin, dass es bei der Bewertung des wissenschaftlichen Fortschritts und der technischen Entwicklung im Wärme- und Kältesektor — wie in anderen Branchen auch — zu wenige Fachleute gibt, die über die notwendigen Kenntnisse über den Bau energieeffizienter Gebäude, Energieeffizienz und Technologien auf dem Gebiet der erneuerbaren Energien verfügen. Zur Bewältigung dieses Problems müssen alle Akteure der Branche zusammenarbeiten und qualifizierte Fachkräfte ausbilden, Konsultationen abhalten und Informations- und Bildungsprogramme durchführen;

54. begrüßt die Errichtung der Europäischen Plattform für Investitionsberatung (EIAH) ( 13), die privaten und öffentlichen Projektträgern technische Unterstützung und Beratungsleistungen bietet, die auf ihre Bedürfnisse abgestimmt sind. Stellt jedoch fest, dass es zweckmäßig wäre, wenn vor Ort mehr Beratungsleistungen erbracht würden, d. h. näher bei den Unternehmen, die sie benötigen. Es ist wichtig, die Öffentlichkeit und die Akteure der Branche stärker für Energieeinsparungen zu sensibilisieren;

55. begrüßt den auf eine Initiative der Kommission zurückgehenden Bürgermeisterkonvent und weitere Initiativen, mit denen sich die lokalen und regionalen Gebietskörperschaften verpflichten, die CO2-Emissionen zu senken, und die so zur Umsetzung einer nachhaltigen Energiepolitik beitragen, und fordert die Kommission auf, Anreize zu schaffen, sich an derartigen Initiativen zu beteiligen.


Kennzeichnung von Wohnraumlüftungsgeräten in Bezug auf den Energieverbrauch

Artikel 1
Gegenstand und Geltungsbereich
(1)  In dieser Verordnung werden Vorschriften für die Energieverbrauchskennzeichnung von                      Wohnraumlüftungsgeräten festgelegt.
(2)  Diese Verordnung gilt nicht für Wohnraumlüftungsgeräte, die
a) in einer Richtung wirken (Abluft oder Zuluft) und über eine elektrische Eingangsleistung von weniger als 30 W verfügen;
b) ausschließlich für den Betrieb in explosionsgefährdeten Bereichen im Sinne der Richtlinie 94/9/EG des Europäischen Parlaments und des Rates  ausgelegt sind;
c) für den ausschließlichen Betrieb in Notfällen über kurze Zeiträume ausgelegt sind und die Brandschutz-Grundanforderungen an Bauwerke der Verordnung (EU) Nr. 305/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates  erfüllen;
d) ausschließlich für den Betrieb bei folgenden Bedingungen ausgelegt sind:
i) Betriebstemperaturen der geförderten Luft über 100 °C;
ii) Betriebsumgebungstemperatur für den Antriebsmotor des Ventilators, falls jener außerhalb des Luftstroms liegt, über 65 °C;
iii) Temperatur der geförderten Luft oder Betriebsumgebungstemperatur für den Antriebsmotor, falls jener außerhalb des Luftstroms liegt, unter – 40 °C;
iv) Versorgungsspannung über 1 000  V bei Wechselstrom oder 1 500  V bei Gleichstrom;
v) in toxischen, hochgradig korrosiven oder zündfähigen Umgebungen oder in Umgebungen mit abrasiven Stoffen;
e) Vorhandensein eines Wärmeübertragers oder einer Wärmepumpe zur Wärmerückgewinnung als Teil des Geräts oder der Möglichkeit einer Wärmeübertragung oder -entnahme über die Wärmerückgewinnung hinaus, mit Ausnahme der Wärmeübertragung zwecks Frostschutz oder Enteisung;
f) Einstufung als Dunstabzugshaube im Sinne der delegierten Verordnung (EU) Nr. 65/2014 der Kommission .
Artikel 2
Begriffsbestimmungen
Für die Zwecke dieser Verordnung gelten folgende Begriffsbestimmungen:
1. „Lüftungsgerät (LG)“ bezeichnet eine elektrisch betriebene Vorrichtung, die mit wenigstens einem Laufrad, einem Motor und einem Gehäuse ausgestattet ist und in einem Gebäude oder Gebäudeteil verbrauchte Luft durch (frische) Außenluft ersetzen soll;
2. „Wohnraumlüftungsgerät (WLG)“ bezeichnet ein Lüftungsgerät, bei dem
a) der höchste Luftvolumenstrom höchstens 250 m3/h beträgt;
b) der höchste Luftvolumenstrom zwischen 250 und 1 000  m3/h beträgt und die nach den Angaben des Herstellers ausschließlich zur Verwendung für die Wohnraumlüftung bestimmt ist;
3. „Höchster Luftvolumenstrom“ bezeichnet die angegebene Höchstrate des Luftdurchflusses eines Lüftungsgerätes, die sich mittels einer eingebauten oder gesondert mitgelieferten Steuerung unter Norm-Luftbedingungen (20 °C) und bei 101 325 Pa erzielen lässt, wenn das Gerät vollständig (d. h. einschließlich sauberer Filter) und gemäß den Herstelleranweisungen eingebaut ist, bei WLA mit Kanalanschlussstutzen bezieht sich der höchste Luftvolumenstrom auf den Luftstrom bei 100 Pa statischer Außendruckdifferenz und bei WLA ohne Kanalanschlussstutzen auf den Luftvolumenstrom bei der niedrigsten erzielbaren Gesamtluftdruckdifferenz, für die aus dem Satz der Werte 10 (Mindestwert), 20, 50, 100, 150, 200 und 250 Pa derjenige gewählt wird, der gleich dem Wert der gemessenen Druckdifferenz ist oder unmittelbar darunter liegt;
4. „Ein-Richtung-Lüftungsgerät (ELG)“ bezeichnet ein Lüftungsgerät, das einen Luftstrom nur in einer Richtung erzeugt, entweder von innen nach außen (Abluft) oder von außen nach innen (Zuluft), bei dem der mechanisch erzeugte Luftstrom durch natürliche Luftzufuhr oder -abfuhr ausgeglichen wird;
5. „Zwei-Richtung-Lüftungsgerät“ (ZLG) bezeichnet ein Lüftungsgerät, das einen Luftstrom zwischen innen und außen erzeugt und sowohl mit Abluftgebläsen als auch mit Zuluftgebläsen ausgestattet ist;
6. „gleichwertiges Lüftungsgerätemodell“ bezeichnet ein Lüftungsgerätemodell, dessen technische Merkmale gemäß den jeweils geltenden Produktinformationsanforderungen dieselben sind, die jedoch vom selben Hersteller, autorisierten Vertreter oder Einführer als unterschiedliches Lüftungsgerätemodell in Verkehr gebracht wird.
In Anhang I sind zusätzliche Begriffsbestimmungen für die Anhänge II bis IX aufgeführt.
Artikel 3
Verantwortlichkeiten der Lieferanten
(1)  Lieferanten, die vom 1. Januar 2016 an Wohnraumlüftungsgeräte in Verkehr bringen, müssen sicherstellen, dass folgende Anforderungen erfüllt sind:
a) Jedem Wohnraumlüftungsgerät muss zumindest in seiner Verpackung ein gedrucktes Etikett beiliegen, das dem in Anhang III wiedergegebenen Format entspricht und die dort angegebenen Angaben enthält. Für jedes Modell eines Wohnraumlüftungsgerätes muss den Händlern ein elektronisches Etikett zur Verfügung gestellt werden, das dem in Anhang III wiedergegebenen Format entspricht und die dort angegebenen Angaben enthält.
b) Bereitstellung eines Produktdatenblatts gemäß Anhang IV. Das Produktdatenblatt muss zumindest in der Verpackung des Gerätes bereitgestellt werden. Für jedes Modell eines Wohnraumlüftungsgerätes muss ein elektronisches Produktdatenblatt nach dem Muster in Anhang IV den Händlern zur Verfügung gestellt werden und auf einer frei zugänglichen Website verfügbar sein.
c) Den Behörden der Mitgliedstaaten sowie der Kommission werden auf Antrag die technischen Unterlagen gemäß Anhang V elektronisch verfügbar gemacht.
d) Bereitstellung von Gebrauchsanweisungen.
e) In Werbung für ein bestimmtes Modell von Wohnraumlüftungsgeräten, die Angaben zum Energieverbrauch oder zum Preis enthält, muss stets die Klasse des spezifischen Energieverbrauchs dieses Modells angegeben werden.
f) In technischem Werbematerial zu einem bestimmten Modell eines Wohnraumlüftungsgerätes mit Informationen zu deren spezifischen technischen Parametern ist auch die Energieeffizienzklasse des Modells anzugeben.
(2)  Vom 1. Januar 2016 an sind in Verkehr gebrachte Wohnraumlüftungsgeräte mit einem Etikett zu versehen, dessen Format dem Muster in Anhang III Nummer 1 entspricht, sofern es sich um Ein-Richtung-Wohnraumlüftungsgeräte handelt, sowie mit einem Etikett im Format nach dem Muster von Anhang III Nummer 2, wenn es sich um Zwei-Richtung-Lüftungsgeräte handelt.
Artikel 4
Pflichten der Händler
Die Händler stellen sicher, dass
a) jedes Wohnraumlüftungsgerät an der Verkaufsstelle das von den Lieferanten gemäß Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe a bereitgestellte Etikett deutlich sichtbar außen an der Vorder- oder Oberseite trägt;
b) Wohnraumlüftungsgeräte, die in einer Weise zum Verkauf, zur Vermietung oder zum Ratenkauf angeboten werden, bei der nicht davon auszugehen ist, dass der Endnutzer das Produkt ausgestellt sieht, bei der Vermarktung mit den von den Lieferanten gemäß Anhang VI bereitzustellenden Informationen versehen werden, es sei denn, das Angebot erfolgt über das Internet — in diesem Fall gelten die Bestimmungen des Anhangs VII;
c) Werbung für ein bestimmtes Modell eines Wohnraumlüftungsgerätes, die Angaben zum Energieverbrauch oder zum Preis enthält, stets einen Hinweis auf die Klasse des spezifischen Energieverbrauchs des Modells umfasst;
d) in technischem Werbematerial zu einem bestimmten Modell mit Informationen zu den technischen Parametern eines Wohnraumlüftungsgerätes auch dessen Klasse des spezifischen Energieverbrauchs angegeben und die Gebrauchsanweisungen des Lieferanten enthalten sind.
Artikel 5
Messverfahren
Für die Zwecke der gemäß den Artikeln 3 und 4 bereitzustellenden Angaben ist die Klasse des spezifischen Energieverbrauchs anhand der Tabelle in Anhang II zu ermitteln. Der spezifische Energieverbrauch, der jährliche Energieverbrauch, die jährliche Heizenergieeinsparung, der Höchstdurchsatz und der Schallleistungspegel sind nach den Mess- und Berechnungsmethoden in Anhang VIII unter Verwendung anerkannter Mess- und Berechnungsmethoden nach dem Stand der Technik zu bestimmen.
Artikel 6
Nachprüfungsverfahren zur Marktaufsicht
Zur Bewertung der Konformität des Lüftungsgerätes wenden die Mitgliedstaaten das Verfahren in Anhang IX an.
Artikel 7
Überprüfung
Die Kommission überprüft diese Verordnung unter Berücksichtigung des technischen Fortschritts und legt dem Konsultationsforum die Ergebnisse dieser Überprüfung bis zum 1. Januar 2020 vor.
Bei der Überprüfung sind insbesondere die mögliche Einbeziehung anderer Lüftungsgeräte, vor allem solcher mit einer elektrischen Gesamteingangsleistung von weniger als 30 W, sowie die Berechnung und die Klassen des spezifischen Energieverbrauchs für bedarfsgesteuerte Ein-Richtung- und Zwei-Richtung-Lüftungsgeräte zu berücksichtigen.
Artikel 8
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.



ANHANG I
Begriffsbestimmungen für die Anhänge II bis IX
(1) „Spezifischer Energieverbrauch (SEV)“ (in kWh/(m2a)) bezeichnet einen Koeffizienten, mit dem die für Lüftung verbrauchte Energie je m2 beheizter Bodenfläche einer Wohnung oder eines Gebäudes ausgedrückt wird und der für WLG nach Anhang VIII berechnet wird;
(2) „Schallleistungspegel (LWA)“ bezeichnet den vom Gehäuse abgegebenen A-bewerteten Schallleistungspegel in Dezibel (dB) in Bezug auf die Schallleistung von einem Picowatt (re 1 pW), der bei dem Bezugs-Luftvolumenstrom durch die Luft übertragen wird;
(3) „Mehrstufenantrieb“ bezeichnet einen Ventilatormotor, der mit mindestens drei festen Drehzahlen sowie der Drehzahl 0 („aus“) betrieben werden kann;
(4) „Drehzahlregelung“ bezeichnet einen in den Motor und den Ventilator integrierten oder mit ihnen als ein System funktionierenden oder gesondert gelieferten elektronischen Leistungswandler, der die elektrische Energie, mit der ein Elektromotor gespeist wird, laufend anpasst, um den Luftvolumenstrom zu steuern;
(5) „Wärmerückgewinnungssystem (WRS)“ bezeichnet den mit einem Wärmetauscher ausgestatteten Teil eines Zwei-Richtung-Lüftungsgerätes, der dazu bestimmt ist, die in der (belasteten) Abluft enthaltene Wärme auf die (frische) Außenluft zu übertragen;
(6) „Temperaturänderungsgrad eines Wohnraum-WRS (ηt)“ bezeichnet das Verhältnis zwischen dem Zulufttemperaturanstieg und dem Ablufttemperaturrückgang, jeweils in Bezug auf die Außentemperatur, gemessen bei trockenem Zustand des WRS und Normluftbedingungen, mit ausgeglichenem Massenstrom bei Bezugs-Luftvolumenstrom und einem Temperaturunterschied von 13 K zwischen innen und außen, ohne Korrektur der Wärmezunahme durch Ventilatormotoren;
(7) „innere Leckluftquote“ bezeichnet bei Geräten mit WRS den Teil der Abluft, der infolge einer Undichtigkeit zwischen dem Abluft- und Zuluftstrom im Gehäuse in der Zuluft enthalten ist, wenn das Gerät mit dem Bezugs-Luftvolumenstrom betrieben wird, gemessen an den Kanalanschlussstutzen mit einem Prüfdruck von 100 Pa;
(8) „Übertragung“ bezeichnet den Prozentsatz der Abluft, der der Zuluft durch einen regenerativen Wärmetauscher beigemischt wird, bezogen auf den Bezugs-Luftvolumenstrom;
(9) „äußere Leckluftquote“ bezeichnet den Teil des Bezugs-Luftvolumenstroms, der bei einer Druckprüfung des Gehäuses mit jeweils 250 Pa Unterdruck und Überdruck aus diesem entweicht;
(10) „Mischen“ bezeichnet die unmittelbare Rückführung oder den Kurzschluss von Luftströmen sowohl an den inneren als auch an den äußeren Ein-/Auslässen sowohl innen als auch außen, so dass sie nicht zur tatsächlichen Lüftung des umbauten Raums beitragen, wenn das Gerät mit dem Bezugs-Luftvolumenstrom betrieben wird;
(11) „Mischquote“ bezeichnet den Teil des Abluftstroms als Anteil des gesamten Bezugs-Luftvolumenstroms, der sowohl an den inneren als auch an den äußeren Ein-/Auslässen ausgetauscht wird und der nicht zur tatsächlichen Lüftung eines umbauten Raums beiträgt, wenn das Gerät mit dem Bezugs-Luftvolumenstrom betrieben wird (gemessen in 1 m Abstand vom innen gelegenen Zuluftkanal) abzüglich der inneren Leckluftquote;
(12) „effektive Eingangsleistung“ (in W) bezeichnet die elektrische Eingangsleistung (in W) bei dem Bezugs-Luftvolumenstrom und der entsprechenden Gesamt-Außendruckdifferenz und umfasst den Strombedarf von Gebläsen, Steuerungen (einschließlich Fernsteuerungen) und der Wärmepumpe (falls Teil des Gerätes);
(13) „spezifische Eingangsleistung (SEL)“ (in W/(m3/h)) bezeichnet das Verhältnis von effektiver Eingangsleistung (in W) und Bezugs-Luftvolumenstrom (in m3/h);
(14) „Druck-Volumenstrom-Diagramm“ bezeichnet einen Satz von Kurven für den Luftvolumenstrom (waagerechte Achse) und die Druckdifferenz einer Ein-Richtung-WLG oder der Zuluftseite eines Zwei-Richtung-WLG, dabei repräsentiert jede Kurve eine Ventilatordrehzahl mit mindestens acht im gleichen Abstand voneinander befindlichen Prüfpunkten und die Zahl der Kurven richtet sich nach der Anzahl der verfügbaren festen Drehzahlen (eine, zwei oder drei) oder umfasst bei stufenlos regelbaren Ventilatoren für SEL-Prüfungen wenigstens eine Mindest- und eine Höchstkurve sowie eine geeignete Zwischenkurve nahe dem Bezugs-Luftvolumenstrom und der Druckdifferenz;
(15) „Bezugs-Luftvolumenstrom“ (in m3/h) bezeichnet die Abszisse eines Punktes auf einer Kurve im Druck-Volumenstrom-Diagramm, der bei mindestens 70 % des höchsten Luftvolumenstroms und 50 Pa für Geräte mit Kanalanschlussstutzen und einem Mindestdruck für Geräte ohne Kanalanschlussstutzen auf einem Bezugspunkt oder diesem am nächsten liegt. Bei Zwei-Richtung-Lüftungsgeräten bezieht sich der Bezugsluftvolumenstrom auf den Zuluftauslass;
(16) „Steuerungsfaktor (STRG)“ bezeichnet einen Korrekturfaktor für die Berechnung des SEV in Abhängigkeit von der in das Lüftungsgerät eingebauten Steuerung gemäß der Beschreibung in Anhang VIII Tabelle 1;
(17) „Steuerparameter“ bezeichnet einen messbaren Parameter oder einen Satz messbarer Parameter die als repräsentativ für den Lüftungsbedarf gelten, z. B. der Wert der relativen Feuchtigkeit, Kohlendioxid (CO2), flüchtige organische Verbindungen (VOC) oder andere Gase, Anwesenheits-, Bewegungs- oder Belegungserkennung anhand der infraroten Wärmestrahlung des Körpers oder der Reflexion von Ultraschallwellen, elektrische Signale infolge der Betätigung von Lichtern oder Ausrüstung durch Menschen;
(18) „Handsteuerung“ bezeichnet jede Art von Steuerung, bei der keine Bedarfsteuerung zum Einsatz kommt;
(19) „Bedarfssteuerung“ bezeichnet eine eingebaute oder gesondert gelieferte Vorrichtung oder Gesamtheit von Vorrichtungen, die einen Steuerparameter messen und das Ergebnis dazu nutzen, den Luftvolumenstrom des Gerätes und/oder die Luftvolumenströme der Kanäle automatisch zu regeln;
(20) „Zeitsteuerung“ bezeichnet eine mit einem Uhrwerk versehene (Steuerung nach Uhrzeit) Benutzerschnittstelle zur Steuerung der Ventilatordrehzahl bzw. des Luftvolumenstroms des Lüftungsgeräts mit wenigstens sieben wochentäglichen, von Hand eingestellten Werten des regelbaren Luftvolumenstroms für mindestens zwei Absenkzeiträume, d. h. Zeiträume, in denen nur ein verminderter oder gar kein Luftvolumenstrom stattfindet;
(21) „Bedarfslüftung“ bezeichnet ein Lüftungsgerät, dessen Steuerung sich nach dem Bedarf richtet;
(22) „Gerät mit Kanalanschlussstutzen“ bezeichnet ein Lüftungsgerät, das zur Lüftung mindestens eines Zimmers oder geschlossenen Raumes in einem Gebäude durch Luftkanäle bestimmt ist und mit Kanalanschlussstutzen ausgestattet werden soll;
(23) „Gerät ohne Kanalanschlussstutzen“ bezeichnet ein Einraum-Lüftungsgerät, das zur Lüftung eines einzigen Zimmers oder geschlossenen Raumes in einem Gebäude bestimmt ist und nicht mit Kanalanschlussstutzen ausgestattet werden soll;
(24) „zentrale Bedarfssteuerung“ bezeichnet die Steuerung eines Lüftungsgerätes mit Kanalanschlussstutzen in Abhängigkeit vom Bedarf, wobei die Steuerung die Ventilatordrehzahl(en) und den Luftvolumenstrom anhand der Ergebnisse eines Messfühlers für ein ganzes belüftetes Gebäude oder den belüfteten Teil eines Gebäudes laufend zentral steuert;
(25) „Steuerung nach örtlichem Bedarf“ bezeichnet eine Bedarfssteuerung für ein Lüftungsgerät, die laufend die Ventilatordrehzahl(en) und die Volumenströme in Abhängigkeit von mehr als einem Messfühler bei Geräten mit Kanalanschlussstutzen oder von einem Messfehler bei Geräten ohne Kanalanschlussstutzen regelt;
(26) „statischer Druck (psf)“ bezeichnet den Gesamtdruck abzüglich des dynamischen Drucks des Ventilators;
(27) „Gesamtdruck (pf)“ bezeichnet die Differenz zwischen dem Ruhedruck am Ventilatorauslass und am Ventilatoreinlass;
(28) „Ruhedruck“ bezeichnet den an einem Punkt in einem strömenden Gas gemessenen Druck, wenn dieses durch einen isentropen Prozess zur Ruhe gebracht würde;
(29) „dynamischer Druck“ bezeichnet den anhand des Massenstroms, der durchschnittlichen Gasdichte am Auslass und der Fläche des Auslasses des Gerätes berechneten Druck;
(30) „rekuperativer Wärmetauscher“ bezeichnet einen Wärmetauscher zur Übertragung von Wärmeenergie von einem Luftstrom auf einen anderen ohne bewegliche Teile, z. B. einen Platten- oder Rohrwärmetauscher mit Gleich-, Kreuz- oder Gegenströmung, eine Kombination davon oder einen Platten- oder Rohrwärmetauscher mit Dampfdiffusion;
(31) „regenerativer Wärmetauscher“ bezeichnet einen Rotationswärmetauscher, bei dem ein eingebautes, sich drehendes Rad Wärmeenergie von einem Luftstrom auf den anderen überträgt und der einen Werkstoff, der die Übertragung von Latentwärme ermöglicht, einen Antriebsmechanismus, ein Gehäuse oder einen Rahmen sowie Dichtungen enthält, um das Vorbeiströmen von Luft und die Leckluft zwischen den beiden Strömen zu vermindern; je nach dem verwendeten Werkstoff wird von solchen Wärmetauschern ein unterschiedlich hoher Anteil an Feuchtigkeit zurückgewonnen;
(32) „Druckschwankungsempfindlichkeit des Luftstroms“ eines WLG ohne Kanalanschlussstutzen bezeichnet das Verhältnis zwischen der Höchstabweichung des höchsten Luftvolumenstroms des WLG bei + 20 Pa und der bei – 20 Pa Gesamt-Außendruckdifferenz;
(33) „Luftdichtheit zwischen innen und außen“ eines WLG ohne Kanalanschlussstutzen bezeichnet den Luftvolumenstrom (in m3/h) zwischen innen und außen, wenn der (die) Ventilator(en) ausgeschaltet ist (sind).



ANHANG II
Klassen des spezifischen Energieverbrauchs
Klassen des spezifischen Energieverbrauchs (SEV) von Wohnraumlüftungsgeräten, berechnet für durchschnittliches Klima:


Tabelle 1
Einstufung vom 1. Januar 2016 an
SEV-Klasse
SEV in kWh/a.m2
A+ (höchste Effizienz)
SEV < – 42
A
– 42 ≤ SEV < – 34
B
– 34 ≤ SEV < – 26
C
– 26 ≤ SEV < – 23
D
– 23 ≤ SEV < – 20
E
– 20 ≤ SEV < – 10
F
– 10 ≤ SEV < 0
G (geringste Effizienz)
0 ≤ SEV



ANHANG III
Produktetikett
1. Etikett für ZLG, die vom 1. Januar 2016 an verkauft werden:
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Das Etikett ist mit folgenden Angaben zu versehen:
I. Name oder Warenzeichen des Lieferanten;
II. Modellkennung des Lieferanten;
III. Energieeffizienz; die Spitze des Pfeils, der die Energieeffizienzklasse des Geräts angibt, ist auf derselben Höhe zu platzieren wie die Spitze des Pfeils der entsprechenden Energieeffizienzklasse. Die Energieeffizienz wird für ein „durchschnittliches“ Klima angegeben;
IV. Schallleistungpegel LWA in Innenräumen in dB, auf die nächste ganze Zahl gerundet,
V. dem höchsten Luftvolumenstrom in m3/h, auf die nächste ganze Zahl gerundet, mit einem Pfeil, der für ELG steht.
2. Etikett für ZLG, die vom 1. Januar 2016 an verkauft werden:
image
Das Etikett ist mit folgenden Angaben zu versehen:
I. Name oder Warenzeichen des Lieferanten;
II. Modellkennung des Lieferanten;
III. Energieeffizienz; die Spitze des Pfeils, der die Energieeffizienzklasse des Geräts angibt, ist auf derselben Höhe zu platzieren wie die Spitze des Pfeils der entsprechenden Energieeffizienzklasse. Die Energieeffizienz wird für ein „durchschnittliches“ Klima angegeben;
IV. Schallleistungpegel LWA in Innenräumen in dB, auf die nächste ganze Zahl gerundet;
V. dem höchsten Luftvolumenstrom in m3/h, auf die nächste ganze Zahl gerundet, mit zwei in entgegengesetzte Richtungen weisenden Pfeilen, die für ZLG stehen.
3. Das unter den Nummern 1 bis 2 dargestellte Etikett für Wohnraumlüftungsgeräte ist wie folgt zu gestalten:
image
Das Etikett muss mindestens 75 mm breit und 150 mm hoch sein. Wird das Etikett in größerem Format gedruckt, müssen die Proportionen der obigen Spezifikationen gewahrt bleiben.
Der Hintergrund muss weiß sein.
Farbliche Gestaltung: CMYK — Cyan, Magenta, Gelb, Schwarz — nach folgendem Muster: 00-70-X-00: 0 % Cyan, 70 % Magenta, 100 % Gelb, 0 % Schwarz.
Das Etikett muss folgenden Anforderungen entsprechen (Nummern beziehen sich auf die obige Abbildung):
Begrenzungslinie des EU-Etiketts: 3,5 pt — Farbe: Cyan 100 % —abgerundete Ecken: 2,5 mm.
image   EU-Emblem: Farben: X-80-00-00 und 00-00-X-00.
image   Energie-Emblem: Farbe: X-00-00-00.
image  Piktogramm wie abgebildet: EU-Emblem und Energie-Emblem: Breite: 62 mm, Höhe: 12 mm.
image   Trennlinie unter den Emblemen: 1 pt — Farbe: Cyan 100 % — Länge: 62 mm.
image   Skalen A+-G:
 Pfeil: Höhe 6 mm, Zwischenraum: 1 mm — Farben:

 Höchste Effizienzklasse: X-00-X-00
 Zweite Effizienzklasse: 70-00-X-00:
 Dritte Effizienzklasse: 30-00-X-00:
 Vierte Effizienzklasse: 00-00-X-00:
 Fünfte Effizienzklasse: 00-30-X-00:
 Sechste Effizienzklasse: 00-70-X-00:
 Siebte Effizienzklasse 00-X-X-00
 Letzte Effizienzklasse: 00-X-X-00,
 Text: Calibri fett 13 pt, Großbuchstaben, weiß.
image   Klasse des spezifischen Energieverbrauchs
 Pfeil: Breite 17 mm, Höhe: 9 mm, 100 % schwarz.
 Text: Calibri fett 18,5 pt, Großbuchstaben, weiß. „+“-Symbole: Calibri fett 11 pt, weiß, in einer einzigen Zeile ausgerichtet.
image   Schallleistungspegel in dB:
 Rand: 1,5 pt — Farbe: Cyan 100 % — abgerundete Ecken: 2,5 mm;
 Wert: Calibri fett 16 pt, 100 % schwarz,
 „dB“: Calibri normal 10 pt, 100 % schwarz.
image   höchster Luftvolumenstrom in m3/h:
 Rand: 1,5 pt — Farbe: Cyan 100 % — abgerundete Ecken: 2,5 mm;
 Wert: Calibri fett 16 pt, 100 % schwarz,
 „m3/h“: Calibri fett 16 pt, 100 % schwarz,
 Ein Pfeil oder zwei Pfeile

 Breite jeweils: 10 mm, Höhe jeweils: 10 mm.
 Farbe: Cyan, 100 %.
image   Energie
 Text: Calibri normal 6 pt, Großbuchstaben, schwarz.
image   Bezugszeitraum:
 Text: Calibri fett 8 pt.
image   Name oder Warenzeichen des Lieferanten
image   Modellkennung des Lieferanten
image  Die Lieferantenangaben und die Modellkennung müssen in eine Fläche von 62 × 10 mm passen.



ANHANG IV
Produktdatenblatt
Die Angaben auf dem Produktdatenblatt des in Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe b genannten Wohnraumlüftungsgerätes sind in nachstehender Reihenfolge zu machen und in die Produktbroschüre oder andere mit dem Produkt bereitgestellte Unterlagen aufzunehmen:
a) Name oder Warenzeichen des Lieferanten;
b) Modellkennung des Lieferanten, d. h. der üblicherweise alphanumerische Code, der ein bestimmtes Wohnraumlüftungsgerätemodell von anderen Modellen mit demselben Warenzeichen oder Lieferantennamen unterscheidet;
c) spezifischer Energieverbrauch (SEV) in kWh/(m2.a) für jede anwendbare Klimazone und SEV-Klasse;
d) Angabe des Typs gemäß Artikel 2 dieser Verordnung (eine Richtung oder zwei Richtungen);
e) Art des eingebauten oder einzubauenden Antriebs (Mehrstufenantrieb oder Drehzahlregelung);
f) Art des Wärmerückgewinnungssystems (rekuperativ, regenerativ, keines);
g) Temperaturänderungsgrad der Wärmerückgewinnung (in % oder „entfällt“, falls das Gerät über kein Wärmerückgewinnungssystem verfügt);
h) höchster Luftvolumenstrom in m3/h;
i) elektrische Eingangsleistung des Ventilatorantriebs, einschließlich gegebenenfalls vorhandener Motorsteuereinrichtungen bei höchstem Luftvolumenstrom (W);
j) Schallleistungspegel LWA, auf die nächste ganze Zahl gerundet;
k) Bezugs-Luftvolumenstrom in m3/s;
l) Bezugsdruckdifferenz in Pa;
m) SEL in W/m3/h;
n) Steuerungsfaktor und Steuerungstypologie gemäß den einschlägigen Definitionen und der Klassifikation in Anhang VIII Tabelle 1;
o) Angabe der höchsten inneren und äußeren Leckluftquote ( %) für Zwei-Richtung-Lüftungsgeräte oder Übertragung (nur für regenerative Wärmetauscher) und äußere Leckluftquoten ( %) für Ein-Richtung-Lüftungsgeräte mit Kanalanschlussstutzen;
p) Mischquote von Zwei-Richtung-Lüftungsgeräte ohne Kanalanschlussstutzen, die weder auf der Zuluft- noch auf der Abluftseite mit einem Kanalanschluss ausgestattet werden sollen;
q) Lage und Beschreibung der optischen Filterwarnanzeige für WLG, die mit Filter betrieben werden sollen, einschließlich eines schriftlichen Hinweises darauf, wie wichtig regelmäßige Filterwechsel für die Leistung und Energieeffizienz des Gerätes sind;
r) für Ein-Richtung-Lüftungsgeräte Anweisungen zur Anbringung regelbarer Außenluft- bzw. Abluftgitter an der Fassade für die Außenluftzufuhr/Abluftentsorgung;
s) Internetanschrift für Anweisungen zur Vormontage/Zerlegung;
t) nur für Geräte ohne Kanalanschlussstutzen: Druckschwankungsempfindlichkeit des Luftstroms bei + 20 Pa und – 20 Pa;
u) nur für Geräte ohne Kanalanschlussstutzen: Luftdichtheit zwischen innen und außen in m3/h;
v) jährlicher Stromverbrauch (JSV) (in kWh Elektrizität/a);
w) jährliche Einsparung an Heizenergie (JEH) (in kWh Primärenergie/a) für jeden Klimatyp („durchschnittlich“, „warm“, „kalt“).



ANHANG V
Technische Unterlagen
Die technischen Unterlagen gemäß Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe c umfassen mindestens Folgendes:
a) Name und Anschrift des Lieferanten;
b) Modellkennung des Lieferanten, d. h. der üblicherweise alphanumerische Code, der ein bestimmtes Wohnraumlüftungsgerätemodell von anderen Modellen mit demselben Warenzeichen oder Lieferantennamen unterscheidet;
c) gegebenenfalls die Fundstellen der angewandten harmonisierten Normen;
d) gegebenenfalls die sonstigen angewandten Berechnungsverfahren, Messnormen und Spezifikationen;
e) Name und Unterschrift der für den Lieferanten zeichnungsberechtigten Person;
f) gegebenenfalls technische Parameter für Messungen gemäß Anhang VIII;
g) Gesamtabmessungen;
h) Angabe des Typs des WLG;
i) die Klasse des spezifischen Energieverbrauchs des Modells gemäß Anhang II;
j) spezifischer Energieverbrauch (SEV) für jede anwendbare Klimazone;
k) Schallleistungspegel (LWA);
l) die Ergebnisse von Berechnungen gemäß Anhang VIII.
Am Ende der obigen Liste können die Lieferanten weitere Angaben hinzufügen.



ANHANG VI
Informationen, die bereitzustellen sind, wenn nicht davon auszugehen ist, dass die Endnutzer das Produkt ausgestellt sehen, außer im Internet
1. Wenn nicht davon auszugehen ist, dass die Endnutzer das Produkt außer im Internet ausgestellt sehen, sind die Informationen in folgender Reihenfolge aufzuführen:
a) Klasse des spezifischen Energieverbrauchs des Modells gemäß Anhang II;
b) spezifischer Energieverbrauch (SEV) in kWh/(m2a) für jede anwendbare Klimazone;
c) höchster Luftvolumenstrom in m3/h;
d) Schallleistungspegel LWA in Innenräumen in dB, auf die nächste ganze Zahl gerundet;
2. Werden weitere Angaben, die im Produktdatenblatt enthalten sind, ebenfalls gemacht, sind sie in der Form und Reihenfolge bereitzustellen, die in Anhang IV festgelegt ist.
3. Der Schrifttyp und die Schriftgröße, in der alle in diesem Anhang genannten Angaben gedruckt oder angezeigt werden, müssen gut lesbar sein.



ANHANG VII
Informationen, die im Fall des Verkaufs, der Vermietung oder des Mietkaufs über das Internet bereitzustellen sind
1. Für die Zwecke der Nummern 2 bis 5 gelten die folgenden Begriffsbestimmungen:
a) „Anzeigevorrichtung“ bezeichnet jeden Bildschirm, einschließlich berührungsempfindlicher Bildschirme, oder sonstige Bildtechnologien zur Anzeige von Internet-Inhalten für Nutzer;
b) „geschachtelte Anzeige“ bezeichnet eine grafische Benutzeroberfläche, bei der der Zugang zu Bildern oder Datensätzen per Mausklick auf ein anderes Bild oder einen anderen Datensatz, durch Überstreichen eines anderen Bildes oder eines anderen Datensatzes mit der Maus oder durch Berühren oder Aufziehen eines anderen Bildes oder Datensatzes auf einem Touchscreen erfolgt;
c) „berührungsempfindlicher Bildschirm“ bezeichnet einen auf Berührungen reagierenden Bildschirm wie jenen von Tablet-Computern, Slate-Computern oder Smartphones;
d) „alternativer Text“ bezeichnet einen Text, der als Alternative zu einer Grafik bereitgestellt wird und die Darstellung von Informationen in nicht grafischer Form ermöglicht, wenn Anzeigegeräte die Grafik nicht wiedergeben können, oder der als Hilfe für die Barrierefreiheit dient, z. B. als Eingabe für Sprachsynthese-Anwendungen.
2. Das von den Lieferanten gemäß Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe a bereitgestellte Etikett ist nach dem in Artikel 3 Absätze 2 und 3 festgelegten Zeitplan auf dem Anzeigemechanismus in der Nähe des Produktpreises darzustellen. Die Größe des Etiketts ist so zu wählen, dass es gut sichtbar und leserlich ist, und die Proportionen müssen der in Anhang III festgelegten Größe entsprechen. Das Etikett kann mit Hilfe einer geschachtelten Anzeige angezeigt werden, wobei das für den Zugang zum Etikett verwendete Bild den Vorgaben in Nummer 3 dieses Anhangs entsprechen muss. Bei Anwendung einer geschachtelten Anzeige muss das Etikett beim ersten Mausklick auf das Bild, beim ersten Bewegen der der Maus über das Bild bzw. beim ersten Berühren oder Aufziehen des Bildes auf einem berührungsempfindlichen Bildschirm erscheinen.
3. Das für den Zugang zum Etikett genutzte Bild muss bei einer geschachtelten Anzeige
a) ein Pfeil in der Farbe der Energieeffizienzklasse des Produkts auf dem Etikett sein,
b) die Energieeffizienzklasse des Produkts in Weiß und in derselben Schriftgröße anzeigen wie den Preis und
c) einem der folgenden zwei Formate entsprechen:
image
4. Bei einer geschachtelten Anzeige muss die Reihenfolge, in der das Etikett angezeigt wird, folgenden Vorgaben entsprechen:
a) das unter Nummer 3 dieses Anhangs erwähnte Bild wird auf der Anzeigevorrichtung in der Nähe des Produktpreises angezeigt;
b) das Bild verweist auf das Etikett;
c) das Etikett wird nach einem Mausklick auf das Bild, nach Überstreichen des Bildes mit der Maus über oder nach dem Berühren oder Aufziehen des Bildes auf einem berührungsempfindlichen Bildschirm angezeigt;
d) das Etikett wird in einem Überlagerungsfenster, auf einer neuen Registerkarte, auf einer neuen Seite oder als Einblendung angezeigt;
e) für die Vergrößerung des Etiketts auf berührungsempfindlichen Bildschirmen gelten die Gerätekonventionen für die Vergrößerung durch Berührung;
f) die Anzeige des Etiketts wird mit einer Option zum Schließen oder mit einer anderen üblichen Schließoption beendet;
g) lässt sich das Etikett grafisch nicht wiedergeben, so wird im stattdessen anzuzeigenden Text die Energieeffizienzklasse des Produkts in derselben Schriftgröße dargestellt wie der Preis.
5. Das von den Lieferanten gemäß Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe b bereitgestellte Produktdatenblatt ist auf der Anzeigevorrichtung in der Nähe des Produktpreises darzustellen. Die Größe ist so zu wählen, dass das Produktdatenblatt gut sichtbar und leserlich ist. Das Produktdatenblatt kann mit Hilfe einer geschachtelten Anzeige dargestellt werden; in diesem Fall muss auf dem Link für den Zugriff auf das Datenblatt klar und leserlich „Produktdatenblatt“ angegeben sein. Bei Anwendung einer geschachtelten Anzeige muss das Produktdatenblatt beim ersten Mausklick auf den Link, beim ersten Überstreichen des Links mit der Maus bzw. beim ersten Berühren oder Aufziehen des Links auf einem berührungsempfindlichen Bildschirm erscheinen.



ANHANG VIII
Messungen und Berechnungen
1. Der spezifische Energieverbrauch (SEV) wird mit folgender Gleichung berechnet:
image
dabei entspricht
  SEV dem spezifischen Energieverbrauch für Lüftung je m2 beheizter Grundfläche einer Wohnung oder eines Gebäudes [kWh/(m2.a)];
  ta der jährlichen Betriebsdauer [h/a];
  pef dem Primärenergiefaktor für die Erzeugung und Verteilung elektrischer Energie [-];
  qnet dem Luftwechselbedarf je m2 beheizter Grundfläche [m3/h.m2];
  MISC einem aggregierten allgemeinen Typologiefaktor, in den Faktoren für die Lüftungseffizienz, die Leckluftquote der Kanäle und die zusätzliche Infiltration eingehen [-];
  STRG dem Lüftungssteuerungsfaktor [-];
  x ist ein Exponent, mit dem in Abhängigkeit von den Merkmalen des Motors und Antriebs die Nichtlinearität zwischen Wärmeenergie und Stromeinsparung berücksichtigt wird [-];
  SEL der spezifischen Eingangsleistung [kW/(m3/h)];
  th der Gesamtstundenzahl der Heizperiode [h];
  ΔΤh der durchschnittlichen Differenz zwischen Innen- (19 °C) und Außentemperatur während einer Heizperiode, minus 3 K für den Wärmebeitrag der Sonne und von im Inneren befindlichen Wärmequellen [K];
  ηh der durchschnittlichen Raumheizungseffizienz [-];
  cair der spezifischen Wärmekapazität von Luft bei gleichbleibendem Druck und gleichbleibender Dichte [kWh/(m3 K)];
  qref dem Bezugs-Luftvolumenstrom der natürlichen Lüftung je m2 beheizter Grundfläche [m3/h.m2];
  ηt dem Temperaturänderungsgrad der Wärmerückgewinnung [-];
  Qdefr der jährlichen Heizenergie je m2 beheizter Grundfläche [kWh/m2.a] für das Abtauen mit einer regelbaren elektrischen Widerstandsheizung.
 
image ,
 dabei entspricht

  tdefr der Dauer der Abbauperiode bei einer Außentemperatur unter – 4 °C [h/a] und
  ΔΤdefr der durchschnittlichen Differenz zwischen der Außentemperatur und – 4 °C während der Abtauperiode in K.
  Qdefr bezieht sich nur auf Zwei-Richtung-Geräte mit rekuperativem Wärmetauscher; für Ein-Richtung-Geräte oder Geräte mit regenerativen Wärmetauscher ist Qdefr  = 0.
Die Werte SEL und ηt werden aus Prüfungen und Berechnungen abgeleitet.
Tabelle 1 enthält weitere Parameter und ihre Vorgabewerte. Der SEV für die Einstufung auf dem Etikett basiert auf dem „durchschnittlichen“ Klima.
2. Der jährliche Stromverbrauch je 100 m2 Grundfläche (JSV) (in kWh/.a Elektrizität pro Jahr) und die jährliche Einsparung an Heizenergie (JEH), d. h. die jährliche Energieeinsparung für die Heizung (in kWh Brennstoff-Brennwert pro Jahr) werden anhand der Definition unter Nummer 1 und der Vorgabewerte in Tabelle 1 für jeden Klimatyp (durchschnittlich, warm und kalt) wie folgt berechnet:
image
;
image
.


Tabelle 1
Parameter für die Berechnung des SEV
Allgemeine Typologie
MISC
Lüftungsgeräte mit Kanalanschlussstutzen
1,1
Lüftungsgeräte ohne Kanalanschlussstutzen
1,21
Lüftungssteuerung
STRG
Handsteuerung (keine Bedarfssteuerung)
1
Zeitsteuerung (keine Bedarfssteuerung)
0,95
Zentrale Bedarfssteuerung
0,85
Steuerung nach örtlichem Bedarf
0,65
Motor und Antrieb
x-Wert
an/aus und eine Drehzahl
1
2 Drehzahlen
1,2
3 Drehzahlen
1,5
regelbare Drehzahl
2
Klima
th
in h
ΔΤh
in K
tdefr
in h
ΔΤdefr
in K
Qdefr  
in kWh/a.m2
Kalt
6 552
14,5
1 003
5,2
5,82
Durchschnitt
5 112
9,5
168
2,4
0,45
Warm
4 392
5
Vorgabewerte
Wert
spezifische Wärmekapazität von Luft, cair in kWh/(m3K)
0, 000344
Luftwechselbedarf je m2 beheizter Grundfläche, qnet in m3/h.m2
1,3
Bezugs-Luftvolumenstrom der natürlichen Lüftung je m2 beheizter Grundfläche qref in m3/h.m2
2,2
jährliche Betriebsdauer, ta in h
8 760
Primärenergiefaktor für die Erzeugung und Verteilung elektrischer Energie, pef
2,5
Raumheizungseffizienz, ηh
75 %
(*1)   Abtauen findet nur bei Zwei-Richtung-Geräten mit rekuperativem Wärmetauscher statt und wird wie folgt berechnet: Qdefr tdefr ΔΤdefrcair qnet pef. Für Ein-Richtung-Geräte oder Geräte mit regenerativen Wärmetauschern ist Qdefr  = 0.




ANHANG IX
Prüfung der Produktkonformität durch die Marktaufsichtsbehörden
Die in diesem Anhang festgelegten Prüftoleranzen betreffen nur die Nachprüfung der gemessenen Parameter durch die Behörden der Mitgliedstaaten und dürfen vom Lieferanten keinesfalls als zulässige Toleranzen für die Angabe der Werte in den technischen Unterlagen verwendet werden. Die auf dem Etikett und dem Produktdatenblatt angegebenen Werte und Klassen dürfen für den Lieferanten nicht günstiger sein als die in den technischen Unterlagen vermerkten Werte.
Wenn die Behörden der Mitgliedstaaten prüfen, ob das Modell eines Produkts den in dieser Delegierten Verordnung festgelegten Anforderungen in Bezug auf die in diesem Anhang genannten Anforderungen entspricht, wenden sie folgendes Verfahren an:
(1) Die Behörden der Mitgliedstaaten prüfen ein einziges Exemplar des Modells.
(2) Das Modell gilt als konform mit den geltenden Anforderungen, wenn
a) die Werte in den technischen Unterlagen gemäß Artikel 5 Buchstabe b der Richtlinie 2010/30/EU (angegebene Werte) und, wenn zutreffend, die zur Berechnung dieser Werte verwendeten Werte für den Lieferanten nicht günstiger sind als die entsprechenden Werte in den unter Ziffer iii des genannten Artikels aufgeführten Testberichten; und
b) die auf dem Etikett und im Produktdatenblatt veröffentlichten Werte für den Lieferanten nicht günstiger sind als die angegebenen Werte, und die angegebene Energieeffizienzklasse für den Lieferanten nicht günstiger ist als die aufgrund der angegebenen Werte ermittelte Klasse; und
c) bei Prüfung des Exemplars des Modells durch die Behörden der Mitgliedstaaten die ermittelten Werte (bei der Prüfung gemessene Werte der relevanten Parameter und die aufgrund dieser Messungen berechneten Werte) den in Tabelle 1 angegebenen Prüftoleranzen entsprechen.
(3) Werden die in Absatz 2 Buchstaben a oder b genannten Ergebnisse nicht erreicht, gelten das Modell und alle gleichwertigen Modelle als nicht konform mit dieser Delegierten Verordnung.
(4) Wird das in Absatz 2 Buchstabe c genannte Ergebnis nicht erreicht, wählen die Behörden des Mitgliedstaats drei weitere Exemplare des gleichen Modells für die Prüfung aus. Alternativ können für die Auswahl der drei weiteren Exemplare eines oder mehrere andere gleichwertige Modelle herangezogen werden.
(5) Das Modell gilt als konform mit den geltenden Anforderungen, wenn für diese drei Exemplare das arithmetische Mittel der ermittelten Werte innerhalb der in Tabelle 1 angegebenen Toleranzen liegt.
(6) Wird das in Absatz 5 genannte Ergebnis nicht erreicht, gelten das Modell und alle gleichwertigen Modelle als nicht konform mit dieser Delegierten Verordnung.
(7) Die Behörden des Mitgliedstaats übermitteln den Behörden der anderen Mitgliedstaaten und der Kommission alle relevanten Informationen unverzüglich nach einer Entscheidung über die Nichtkonformität des Modells gemäß den Absätzen 3 und 6.
Die Behörden der Mitgliedstaaten verwenden die Mess- und Berechnungsmethoden, die in Anhang VIII beschrieben werden.
Die Behörden der Mitgliedstaaten wenden nur die in Tabelle 1 aufgeführten Prüftoleranzen und in Bezug auf die in diesem Anhang genannten Anforderungen nur das in den Absätzen 1 bis 7 beschriebene Verfahren an. Es finden keine anderen Toleranzen Anwendung, die etwa in harmonisierten Normen oder in anderen Messverfahren festgelegt sind.


Tabelle 1
Prüftoleranzen
Parameter
Prüftoleranzen
SEL
Der ermittelte Wert darf den angegebenen Wert nicht um mehr als das 1,07-Fache überschreiten.
Thermischer Übertragungsgrad von WLG
Der ermittelte Wert darf den angegebenen Wert nicht um mehr als das 0,93-Fache unterschreiten.
Schallleistungspegel
Der ermittelte Wert darf den angegebenen Wert nicht um mehr als 2 dB überschreiten.