Künftig
sind auch Verträge eines Verbrauchers über den Bau eines
Mehrfamilienhauses vom Ver-
braucherprivileg
erfasst. Auch für diese Verträge gelten die Argumente, die für das
Verbraucherprivileg sprechen.
Die finanzielle Situation des Verbrauchers wird vor und während der
Realisierung des Bauprojekts in
der Regel durch die finanzierende Bank ausreichend geprüft. Kommt es
nach dem Ende der Bauphase zu einer
Einschränkung der finanziellen Leistungsfähigkeit des Bestellers,
so betrifft dies in aller Regel die Ansprüche,
die die finanzierende Bank gegen den Besteller hat. Probleme bei der
Begleichung der Vergütungsansprüche
des Unternehmers entstehen nur dann, wenn sich die Kosten für das
Bauprojekt durch unvorhergesehene
Ereignisse wesentlich erhöhen und sich dadurch die für das
Bauprojekt vorgesehene Finanzierung
als nicht ausreichend erweist.
Dabei handelt es jedoch um
Ausnahmefälle, für die eine gesetzliche Regelung
nicht erforderlich ist.
Nicht
in den Anwendungsbereich des Verbraucherprivilegs aufgenommen werden
hingegen von Verbrauchern
geschlossene Werkverträge, die keine Verbraucherbauverträge im
Sinne des § 650h BGB-E oder Bauträgerverträge
im Sinne des § 650t BGB-E sind. Hierbei wird es sich in der Regel um
Verträge über kleinere Baumaßnahmen
(zum Beispiel Wiederherstellungsmaßnahmen, kleinere Umbaumaßnahmen)
handeln. Bei diesen
erscheint das Privileg nicht gerechtfertigt, da nicht davon
ausgegangen werden kann, dass die Finanzierung
des Vorhabens in gleichem Maße gesichert ist wie einem
Verbraucherbauvertrag oder einem von einem
Verbraucher Bauträgervertrag. Angesichts des kleineren Volumens wird
der Verbraucher die Verbindlichkeit
hier häufiger ohne vorherige Sicherstellung der Finanzierung durch
eine Bank eingehen.
© Marc Husmann Nachdruck, auch auszugsweise, nur mit Genehmigung des Herausgebers.