Samstag, 18. März 2017

Mehrfamilienhaus und Verbraucherprivileg

Künftig sind auch Verträge eines Verbrauchers über den Bau eines Mehrfamilienhauses vom Ver-
braucherprivileg erfasst. Auch für diese Verträge gelten die Argumente, die für das Verbraucherprivileg sprechen. Die finanzielle Situation des Verbrauchers wird vor und während der Realisierung des Bauprojekts in der Regel durch die finanzierende Bank ausreichend geprüft. Kommt es nach dem Ende der Bauphase zu einer Einschränkung der finanziellen Leistungsfähigkeit des Bestellers, so betrifft dies in aller Regel die Ansprüche, die die finanzierende Bank gegen den Besteller hat. Probleme bei der Begleichung der Vergütungsansprüche des Unternehmers entstehen nur dann, wenn sich die Kosten für das Bauprojekt durch unvorhergesehene Ereignisse wesentlich erhöhen und sich dadurch die für das Bauprojekt vorgesehene Finanzierung als nicht ausreichend erweist. 

Dabei handelt es jedoch um Ausnahmefälle, für die eine gesetzliche Regelung nicht erforderlich ist.
Nicht in den Anwendungsbereich des Verbraucherprivilegs aufgenommen werden hingegen von Verbrauchern geschlossene Werkverträge, die keine Verbraucherbauverträge im Sinne des § 650h BGB-E oder Bauträgerverträge im Sinne des § 650t BGB-E sind. Hierbei wird es sich in der Regel um Verträge über kleinere Baumaßnahmen (zum Beispiel Wiederherstellungsmaßnahmen, kleinere Umbaumaßnahmen) handeln. Bei diesen erscheint das Privileg nicht gerechtfertigt, da nicht davon ausgegangen werden kann, dass die Finanzierung des Vorhabens in gleichem Maße gesichert ist wie einem Verbraucherbauvertrag oder einem von einem Verbraucher Bauträgervertrag. Angesichts des kleineren Volumens wird der Verbraucher die Verbindlichkeit hier häufiger ohne vorherige Sicherstellung der Finanzierung durch eine Bank eingehen.

©  Marc Husmann   Nachdruck, auch auszugsweise, nur mit Genehmigung des Herausgebers.