Sonntag, 26. März 2017

Förderung Erneuerbarer Energien im Wärmebereich (EEWärmeG)

Dieses Beiblatt beschreibt die Anwendung der Kennwerte  für den speziellen
Anwendungsfall der Erstellung von Nachweisen für das Gesetz zur Förderung Erneuerbarer Energien im Wärmebereich (EEWärmeG).Nachweisverfahren für Neubauten und grundlegende Renovierungen von öffentlichen Gebäuden

Allgemeines

Der nachfolgende Abschnitt beschreibt Rechenschritte für Nachweise nach dem EEWärmeG für Neubauten und grundlegende Renovierungen von öffentlichen Gebäuden, sofern sich diese aus der Energiebilanz ableiten lassen. Insbesondere sind nachfolgend Rechenregeln beschrieben, mit welchen sich die Erfüllungsgrade für die einzelnen Arten von erneuerbaren Energien bzw. der Ersatzmaßnahmen bestimmen lassen. Gleiches gilt für Kombinationen dieser Maßnahmen.
Sofern zu den verschiedenen Möglichkeiten der Erfüllung des EEWärmeG zusätzliche Anforderungen im Gesetz definiert sind, welche


  • keiner Berechnung bedürfen (z. B. Überprüfung von Gütesiegeln, Mindestumwandlungswirkungsgraden) oder
  • keiner Energiebilanzierung bedürfen (z. B. Kollektoraperturfläche pro Nutzfläche”) oder
  • allgemein gefordert werden (z. B. der Hinweis: „die Anerkennung von Maßnahmen im Bereich der Kühlung können nur anerkannt werden, wenn der Endenergiebedarf für die Erzeugung der Kälte, die Rückkühlung und die Verteilung der Kälte nach der jeweils besten verfügbaren Technik gesenkt worden ist.”),die Ermittlung des Kennwertes „installierte sind keine weiteren Festlegungen in diesem Beiblatt dazu getroffen.

Die Berücksichtigung von Bioanteilen bei Öl und Gas ist nur zulässig, wenn diese Energieträger nachweislich dauerhaft und nachhaltig eingesetzt werden. Hierbei sind insbesondere die Bestimmungen über die Verwendung von Primärenergiefaktoren in den zugehörigen Gesetzen und Verordnungen zu berücksichtigen.

Wärme- und Kälteenergiebedarf (Nutzenergieabgabe der Erzeuger)

Die Bezugsgrößen für den Einsatz erneuerbarer Energien und der zulässigen Ersatzmaßnahmen sind die Nutzenergieabgaben der Erzeuger für das nachzuweisende Gebäude. Es sind die Jahreswerte zu verwenden. Die Größen sind zu einem Wert zu addieren, siehe Gleichung . Diese Größe wird im EEWärmeG als „Wärme- und Kälteenergiebedarf” bezeichnet. Sie ist die Bemessungsgrundlage für die Ermittlung der erreichten Deckungsgrade erneuerbarer Energien und Ersatzmaßnahmen.
Zur Bestimmung der Teilgrößen für die Energiebilanz nach Gleichung  ist eine Energiebilanz des
betreffenden Gebäudes zugrunde zu legen, in der – gegebenenfalls abweichend von der realen

Ausführung – keine Wärmerückgewinnungsmaßnahmen eingerechnet sind, die zur Erfüllung des EEWärmeG geltend gemacht werden sollen.

Kenngrößen bei thermischer Solarenergienutzung

Die Energiemenge für thermische Solarenergienutzung für Heizung  wird ausgewiesen als Größe Q h,sol . Die analoge Größe für die Trinkwassererwärmung ist Q w,sol . Beide Werte werden als Jahreswerte verwendet.
Für die Kühlung, d.h. den Rechengang  ist derzeit keine Solarenergienutzung
Standardrechenverfahren vorgesehen. Wird solare Energie zum Betrieb von Sorptionskühlung verwendet, die Nutzkälteabgabe Q c,outg,sol , die dem solaren Anteil der Kälteerzeugung zuzurechen ist, als Jahreswert bestimmen. Dabei ist die Jahreseffizienz (Jahresheizzahl) der Kältemaschine ζ AV nach DIN V 18599-7 berücksichtigen.

Der Gesamtsolarertrag für den Nachweis des EEWärmeG ergibt sich durch Addition aller Einzelmengen zur Gesamtmenge für ein Jahr Q Solar .
Solarthermie darf nur angerechnet werden, wenn die Anforderungen an Prüfzeichen erfüllt sind. Nähere Erläuterungen sowie weitere Regelungen und ggf. Beschränkungen der Anrechenbarkeit gibt das EEWärmeG.

Kenngrößen bei Nutzung gasförmiger Biomasse mit KWK

Die von einer gasbetriebenen KWK gelieferte Energiemenge ergibt sich nach DIN V 18599-9 als Größe Q outg,CHP . Abweichend davon wird bei einem in einem Gehäuse integrierten Mikro-KWK-System mit Spitzenlasterzeuger die gesamte erzeugte Wärme als Wärme aus KWK im Sinne des EEWärmeG angerechnet (Definition der Mikro-KWK ). Es ist in diesem Fall aus
anstelle von Q outg,CHP die Summe Q outg,CHP + Q outg,HP zu verwenden.
Sind mehrere gasbetriebene KWK-Anlagen im Gebäude vorhanden, so ist die Jahressumme der
Einzelenergiemengen zu bilden. Für den Nachweis nach dem EEWärmeG werden die Einzelenergien wie folgt addiert:

  • der Anteil von Q outg,CHP , welcher für die Trinkwassererwärmung eingesetzt wird;
  • der Anteil von Q outg,CHP , welcher für die Heizung eingesetzt wird;
  • der Anteil von Q outg,CHP , welcher für eine sorptive Kühlung eingesetzt wird, darf nicht direkt addiert werden; er wird mit der Jahreseffizienz (Jahresheizzahl) der Kältemaschine ζ AV zunächst bewertet; dies liefert die Nutzkälteabgabe Q c,outg,Bio,gas , die dem Anteil der KWK an der Kälteerzeugung zuzurechen ist.

Die entstehende Summe wird für den Nachweis Q outg,gas,KWK benannt. Darüber hinaus ist – sofern es sich um Erdgas-/Biogas-/Biomethangemische handelt – der Biogas- bzw. Biomethananteil a Bio nach DIN V 18599-1:2011-12, A.3 zu bestimmen.
Nur Energiemengen, die aus hocheffizienten KWK-Anlagen geliefert werden, dürfen angerechnet werden. Die Definition der Hocheffizienz sowie ggf. weitere Beschränkungen der Anrechenbarkeit sind im EEWärmeG gegeben.
Kenngrößen bei KWK-Einsatz mit anderen Energieträgern als gasförmiger Biomasse
Die von einer KWK gelieferte Energiemenge ergibt sich nach DIN V 18599-9 als Größe Q outg,CHP Die Hinweise für Mikro-KWK gelten analog  Sofern mehrere Anlagen vorhanden sind, müssen alle einzelnen gelieferten Wärmemengen addiert werden.
Dabei werden mit Gas, Flüssigkeiten und festen Brennstoffen betriebene KWK-Anlagen jeweils separat erfasst. Zur Erläuterung der Nachweis-Systematik werden die Größen Q outg,GasKWK (Verbrennung von Gasen), Q outg,ölKWK (Verbrennung von Flüssigkeiten) sowie Q outg,festKWK (Verbrennung von Feststoffen) benannt.
Darüber hinaus ist – sofern es sich um Erdgas-/Biogas-/Biomethangemische handelt – der Erdgasanteil (1 - a Bio )  zu bestimmen.
Für das EEWärmeG dürfen nur die genutzten Wärme- und Kältemengen angerechnet werden. Sofern die KWK zur Heizung und/oder Trinkwassererwärmung eingesetzt wird, wird die Wärme als genutzte Energiemenge des BHKW angesehen. Bei Verwendung der Wärme für eine sorptive Kühlung ist zusätzlich die Jahreseffizienz (Jahresheizzahl) der Kältemaschine ζ AV n zu berücksichtigen und der genutzte Kälteanteil zu bestimmen.
Nur Energiemengen, die aus hocheffizienten KWK-Anlagen geliefert werden, dürfen angerechnet werden. Die Definition der Hocheffizienz sowie gegebenenfalls weitere Beschränkungen der Anrechenbarkeit sind im EEWärmeG gegeben.

Falls im Gebäude unterschiedliche Wärmeerzeuger und Energieträger eingesetzt werden, so sind nur die Erzeugernutzwärmeabgaben für die oben genannten Erzeuger relevant. Es ist deren Jahressumme zu bilden, falls mehrere Bioöl- oder Biomassekessel eingesetzt werden.
Die Jahresenergiemengen werden zur Erläuterung der Systematik Q outg,Bio,öl und Q outg,Bio,fest benannt.
Darüber hinaus ist, sofern es sich bei dem Bioöl um Erdöl-/Bioölgemische handelt, der Bioölanteil a Bio nach, zu bestimmen.
Die für Biogas-/Biomethan-KWK in 2.4.3 gegebenen Hinweise zur Einrechnung der Energiemengen bei sorptiver Kühlung gelten analog.
Angerechnet wird nur die bereit gestellte Energiemenge aus Kesseln der besten verfügbaren Technik (in der Regel also Brennwerttechnik), nähere Erläuterungen sowie gegebenenfalls weitere Einschränkungen siehe EEWärmeG.

Kenngrößen bei Nutzung von Wärmepumpen im Gebäude

Falls im Gebäude unterschiedliche Erzeuger und Energieträger eingesetzt werden, so sind nur die
Erzeugernutzenergieabgaben der Wärmepumpen relevant. Es ist deren Jahressumme zu bilden, falls
mehrere Geräte eingesetzt werden und/oder Gewerke betroffen sind.
Die Jahresenergiemenge wird zur Erläuterung der Systematik Q outg,WP benannt.
Angerechnet werden dürfen nur Wärmepumpen, die eine im EEWärmeG näher beschriebene Mindesteffizienz aufweisen. Darüber hinaus gelten nach dem EEWärmeG weitere Anforderungen zu Prüfzeichen und Ausstattung mit Messtechnik

Kenngrößen bei regenerativer Kühlung


Sofern mit einer Wärmepumpe passiv (ohne Betrieb des Kompressors) gekühlt wird, ergibt sich die
bereitgestellte Energiemenge ebenfalls nach DIN V 18599-6 oder DIN V 18599-7. Es ist die Summe der Nutzkälteabgabe Q outg zu bestimmen, welche aus den oben genannten Systemen stammt.
Die Jahresenergiemenge aller Systeme und Einrichtungen zur regenerativen Kühlung ist zu bilden. Sie wird zur Erläuterung der Systematik Q outg,regK benannt.
Die regenerative Kühlung darf nur angerechnet werden, wenn der Endenergieverbrauch für die Erzeugung der Kälte, die Rückkühlung und die Verteilung der Kälte nach der jeweils besten verfügbaren Technik gesenkt worden ist. Diese und gegebenenfalls weitere Beschränkungen der Anrechenbarkeit sind im EEWärmeG geregelt.

©  Marc Husmann   Nachdruck, auch auszugsweise, nur mit Genehmigung des Herausgebers.