Zu
§ 650c BGB-E (Vergütungsanpassung bei Anordnungen nach § 650b
Absatz 2)
Ergänzend
zu den Regelungen für ein Anordnungsrecht des Bestellers in § 650b
Absatz 2 BGB-E enthält § 650c BGB-E
Vorgaben zur Berechnung der Mehr- oder Mindervergütung bei solchen
Anordnungen.
Ziel der Einführung
eines Berechnungsmodells für die Mehr- oder Mindervergütung ist es,
Spekulationen einzudämmen und Streit
der Parteien über die Preisanpassung weitestgehend zu vermeiden. Die
gesetzliche Regelung soll Anreize sowohl
für eine korrekte Ausschreibung durch den Besteller als auch eine
korrekte und nachvollziehbare Kalkulation
durch den Unternehmer setzen. Durch die Berechnung der Mehr- oder
Mindervergütung nach den tatsächlich
erforderlichen Kosten soll insbesondere verhindert werden, dass der
Unternehmer auch nach Vertragsschluss
angeordnete
Mehrleistungen nach den Preisen einer Urkalkulation erbringen muss,
die etwa mit Blick auf den Wettbewerb
knapp oder sogar nicht auskömmlich ist oder inzwischen eingetretene
Preissteigerungen nicht berücksichtigt.
Zugleich soll der Berechnungsmaßstab der tatsächlich erforderlichen
Kosten die Möglichkeiten für den
Unternehmer einschränken, durch Spekulationen ungerechtfertigte
Preisvorteile zu erzielen.
Die
Mehr- oder Mindervergütung soll nicht auf der Grundlage der für die
geänderte Bauleistung insgesamt „üblichen
Vergütung“ im Sinne des § 632 berechnet werden. Zum einen gibt es
für viele (Spezial-)Bauleistungen keine
„übliche“ Vergütung. Zum anderen würde bei
Änderungsnachträgen, bei denen nur die Art der Ausführung der
Bauleistung, nicht jedoch der Aufwand (Material, Zahl der
Arbeitsstunden etc.) geändert wird, eine Berechnung
der Mehr- oder Mindervergütung nach der üblichen Vergütung nicht
zu angemessenen Ergebnissen führen.
Erwogen
wurde, bei der Berechnung der Mehr- oder Mindervergütung zwischen
einer Anordnung zur Erreichung des
vereinbarten Werkerfolgs und der Anordnung zur Änderung des
Werkerfolgs zu unterscheiden. Danach würde bei
einer Anordnung zur Erreichung des vereinbarten Werkerfolgs die Mehr-
oder Mindervergütung auf der Basis des
ursprünglich vereinbarten Preisniveaus berechnet, bei
Leistungsänderungen dagegen auf die Vertragspreise unter
Berücksichtigung der geänderten preisrelevanten Umstände (z. B.
Materialpreise, Löhne) im Änderungszeitpunkt
abgestellt. Ziel dieses Berechnungsmodells ist es, der
Nachkalkulation bei Anordnungen zur Erreichung
des
Werkerfolgs den Preis zu Grunde zu legen, den die Parteien vereinbart
hätten, wenn ihnen die zusätzlich notwendigen
Leistungen beim Vertragsschluss bekannt gewesen wären und sie diese
gleich berücksichtigt hätten.
Das
letztlich favorisierte Modell berücksichtigt den Einwand, dass eine
Differenzierung zwischen den beiden Anordnungsvarianten
schwierig sein und unnötige Probleme bereiten kann.
Im
Einzelnen ist Folgendes vorgesehen:
Die
für die unveränderten Vertragsleistungen vereinbarten Preise
bleiben unberührt.
Mehr-
oder Minderleistungen werden nach den hierfür tatsächlich
erforderlichen Kosten mit angemessenen Zuschlägen
für allgemeine Geschäftskosten, Wagnis und Gewinn abgerechnet. Bei
der Ermittlung des veränderten Aufwandes
nach den tatsächlichen Kosten ist die Differenz zwischen den
hypothetischen Kosten, die ohne die Anordnung
des Bestellers entstanden wären, und den Ist-Kosten, die aufgrund
der Anordnung tatsächlich entstanden
sind, zu bilden. Diese Differenz ist die Grundlage für die Vergütung
für den geänderten Aufwand.
Die
Zuschläge für allgemeine Geschäftskosten, Wagnis und Gewinn müssen
angemessen sein. Der bloße Verweis des
Unternehmers auf die Urkalkulation genügt nicht, um die
Angemessenheit der Zuschlagssätze darzulegen.
Innerhalb
einer Nachtragsberechnung darf es keine Kombination zwischen den
tatsächlich erforderlichen Kosten einerseits
und den kalkulierten Kosten andererseits geben, um keine Anreize für
spekulative Kostenverschiebungen
zu schaffen. Damit scheidet im Rahmen des Absatzes 1 ein Rückgriff
auf die hinterlegte Urkalkulation aus.
Die
Berechnung der Mehr- oder Mindervergütung wird nicht um einen
sogenannten Vertragspreisniveaufaktor ergänzt.
Die Anwendung dieses Faktors würde dazu führen, dass die
ursprünglich einkalkulierte Gewinn- oder Verlustspanne
auch bei der Berechnung der Vergütung für die Nachträge zugrunde
zu legen wäre, was im Ergebnis
zu einer Potenzierung der Gewinne oder Verluste der
Ausgangskalkulation führen würde. Stattdessen soll die
im
Wettbewerb für die Ausgangsleistungen zustande gekommene anteilige
Gewinn- oder Verlustspanne für die jeweilige
Bezugsposition in ihrer ursprünglichen Höhe (d. h. als
Absolutbetrag) erhalten bleiben und dadurch das Preisrisiko
für die Vertragsparteien begrenzt werden.
Um
die Abrechnung praktikabel zu gestalten, wird dem Unternehmer die
Möglichkeit eröffnet, zur Berechnung der
Vergütung für den Nachtrag auf die Kostenansätze einer
vereinbarungsgemäß hinterlegten Urkalkulation zurückzugreifen.
Ergänzend greift eine widerlegliche Vermutung, dass die in dieser
Urkalkulation enthaltenen beziehungsweise
fortgeschriebenen Preis- und Kostenansätze den tatsächlich
erforderlichen Kosten entsprechen und hinsichtlich
der Zuschläge weiterhin angemessen sind. Hinsichtlich eines
Zuschlags für allgemeine Geschäftskosten
wird mithin vermutet, dass er weiterhin zutreffend ist. Haben sich
die allgemeinen Geschäftskosten erhöht,
hat
der Unternehmer die Möglichkeit, die Berechnungsmethode nach Absatz
1 zu wählen und sie auf andere Weise
schlüssig darzulegen. In die Vermutung für die Ansätze der
Urkalkulation einbezogen wurden auch Zuschläge
für Wagnis und Gewinn. Solche Zuschläge werden im Wettbewerb um die
Ausgangsleistung erzielt, so dass
es sachgerecht ist, sie über die Vermutung im Zweifel
fortzuschreiben. Bei unternehmensbezogen kalkulierten
Zuschlägen bezieht sich die widerlegliche Vermutung auch auf die in
der Urkalkulation ausgewiesenen Ansätze
und Bezugsgrößen, wie Umsatz, Bauzeit oder projektbezogene
Festbeträge.
Dadurch
wird gewährleistet, dass die Vertragsparteien für die Ermittlung
der tatsächlich erforderlichen Kosten keine
Neuberechnung vornehmen müssen, sondern – wie bisher – auf die
in der Regel vorhandene Urkalkulation des
Unternehmers zurückgreifen können. Die Vermutungswirkung kann
jedoch nur greifen, wenn die vom Unternehmer
offenbarte oder zumindest hinterlegte Urkalkulation ausreichend
aufgeschlüsselt ist. Ein wichtiger Nebeneffekt
dieser Regelung ist der Anreiz für den Unternehmer, die
Kalkulationen nachvollziehbar zu gestalten,
um
sie – gestützt auf die gesetzliche Vermutung – für die
Berechnung der „Ist-Kosten“ heranziehen zu können.
Für
den Unternehmer ergibt sich also ein Wahlrecht, ob er „Nachträge“
auf Basis seiner ursprünglichen Kalkulation
(Absatz 2) oder nach den tatsächlich erforderlichen Kosten (Absatz
1) abrechnen will. Um Spekulationen bei der
Preisgestaltung zu verhindern, kann der Unternehmer das Wahlrecht für
jeden Nachtrag nur insgesamt ausüben
(„Vergütung für den Nachtrag“). Je nachdem wie er sich
entschieden hat, hat er konsequent entweder die
Urkalkulation
fortzuschreiben oder die tatsächlich erforderlichen Mehr- oder
Minderkosten für die nachträglich angeordnete
Leistung darzulegen.
Besteht
zwischen den Parteien Streit über die nach den Absätzen 1 und 2
geschuldete Mehrvergütung, ergibt sich für
den Unternehmer das Risiko, dass er die infolge der Änderung
geschuldete Mehrleistung zunächst ohne Vergütung
erbringt und eine Klärung der Mehrvergütung erst im Zusammenhang
mit der Schlussrechnung erfolgt.
Um
hier zu gewährleisten, dass jedenfalls ein Teil der geschuldeten
Mehrvergütung im Rahmen von Abschlagszahlungen
berücksichtigt wird, sieht Absatz 3 eine vorläufige Pauschalierung
vor. Danach kann der Unternehmer bei
der Berechnung von vereinbarten oder gemäß § 632a geschuldeten
Abschlagszahlungen 80 Prozent einer in einem
Angebot nach § 650b Absatz 1 Satz 2 genannten Mehrvergütung
ansetzen, wenn sich die Parteien nicht über
die Höhe geeinigt haben oder eine anderslautende gerichtliche
Entscheidung ergeht. Auf diese Weise erhält
der
Unternehmer während der Ausführung des Baus einen leicht zu
begründenden vorläufigen Mehrvergütungsanspruch.
Hält der Besteller ihn für überhöht, muss er gerichtlichen
Rechtsschutz in Anspruch nehmen.
Kommt
die vorläufige Berechnung der Abschläge nach der
80-Prozent-Regelung zur Anwendung, erfolgt die genaue
Berechnung der Mehrvergütung erst in der Schlussrechnung. Der
Anspruch des Unternehmers auf die nach
den Absätzen 1 und 2 berechnete Mehrvergütung wird dann erst nach
der Abnahme des Werkes fällig (Satz
2). Für den Fall, dass sich nunmehr eine Überzahlung durch den
Besteller ergibt, sieht Satz 3 einen Rückgewähranspruch
vor.
Nach
Absatz 4 Satz 1 können die Parteien eine andere Vereinbarung für
die Vergütungsanpassung treffen.
Dadurch
wird klargestellt, dass die Parteien einzelvertraglich auch eine
andere Berechnungsmethode vereinbaren können.
Diese kann sich sowohl auf die Gesamtvergütung, als auch auf
Abschlagszahlungen beziehen. Wird eine andere
Berechnungsmethode in AGB vereinbart, unterliegt diese Klausel
grundsätzlich der Inhaltskontrolle des §
307.
Eine
Ausnahme davon, die über die Privilegierung des § 310 Absatz 1 Satz
3 hinausgeht, sieht Absatz 4 Satz 2 für
die VOB/B vor: Wird die VOB/B in der jeweils zum Zeitpunkt des
Vertragsschlusses geltenden Fassung gegenüber
einem Unternehmer, einer juristischen Person des öffentlichen Rechts
oder einem öffentlich-rechtlichen
Sondervermögen als Allgemeine Geschäftsbedingungen verwendet,
findet § 307 Absatz 1 und 2 danach in Bezug
auf eine Inhaltskontrolle von Bestimmungen zur Berechnung der
Vergütungsanpassung abweichend von §
310 Absatz 1 Satz 3 auch dann keine Anwendung, wenn die Bestimmungen
der VOB/B zum Anordnungsrecht
und
zur Vergütungsanpassung ohne inhaltlichen Abweichungen insgesamt in
den Vertrag einbezogen sind. Es soll
hier also für die Privilegierung nicht erforderlich sein, dass die
VOB/B in Gänze vereinbart wird, sondern nur die
Bestimmungen der VOB/B zum Anordnungsrecht und zur
Vergütungsanpassung in Gänze vereinbart werden.
Das
neue Privileg ermöglicht es den Parteien im Bereich der öffentlichen
und gewerblichen Aufträge, gemäß § 2 Absatz
5 und Absatz 6 VOB/B und der dazu entstandenen Praxis den neuen Preis
weiterhin unter Fortschreibung der
Auftragskalkulation/Urkalkulation zu berechnen, wenn sie zumindest
die Bestimmungen der VOB/B zum Anordnungsrecht
und zur Vergütungsanpassung ohne Abweichungen insgesamt vereinbart
haben. Vereinbaren die
Parteien sonstige Abweichungen von der VOB/B oder machen sie von
deren Öffnungsklauseln Gebrauch, schließt
dies die Privilegierung nicht aus. Mit dieser Regelung soll
ermöglicht werden, die im Rahmen von
VOB/B-Verträgen
seit vielen Jahren praktizierte und von den Beteiligten auch
akzeptierte Praxis der Preisfortschreibung
fortgeführt werden kann, obwohl sie vom gesetzlichen Leitbild des §
650c BGB-E abweicht.
Um
möglichen Änderungen der VOB/B Rechnung zu tragen, sieht Absatz 4
Satz 2 eine gleitende Verweisung vor.
Privilegiert wird die VOB/B in der jeweils zum Zeitpunkt des
Vertragsschlusses geltenden Fassung. Diese besondere
Privilegierung der VOB/B hinsichtlich des Anordnungsrechts und der
Vergütungsanpassung erscheint gerechtfertigt,
weil davon ausgegangen werden kann, dass die Mitglieder des Deutschen
Vergabe- und Vertragsausschusses
für Bauleistungen (DVA) in einem derart wichtigen und
praxisrelevanten Regelungsbereich – auch
für
sich alleine betrachtet – keine für eine Partei gänzlich
unvertretbare Bestimmung vereinbaren werden. Mit Blick
auf die paritätische Besetzung des DVA mit Vertretern der
betroffenen Besteller und Unternehmer erscheint die
Prognose gerechtfertigt, dass das Anordnungsrecht des Bestellers und
das daran anschließende Preisanpassungsrecht
des Unternehmers in der VOB/B auch künftig zu einem für die
Beteiligten akzeptablen Ausgleich gebracht
wird.
Durch
Absatz 5 sollen parallel zu der Regelung in § 650b Absatz 3
einstweilige Verfügungen zur Durchsetzung von
Forderungen des Unternehmers auf Abschlagszahlungen oder
Sicherheitsleistungen, die sich wegen Anordnungen
des Bestellers geändert haben, erleichtert werden. Auch insoweit
wird danach widerleglich vermutet, dass ein
Verfügungsgrund im Sinne der §§ 935, 940 ZPO nach Beginn der
Bauausführung gegeben ist, und damit eine
Entscheidung
im Wege der einstweiligen Verfügung zur Abwendung wesentlicher
Nachteile notwendig ist.
Es
ist anzunehmen, dass es in der künftigen Praxis weniger
Streitigkeiten über die Zumutbarkeit einer Änderungsanordnung
des Bestellers als über die aus einer Änderungsanordnung folgende
Vergütungsanpassung geben wird.
Zudem
sind die grundsätzlich vorleistungspflichtigen Unternehmer in
besonderem Maße auf Liquidität – etwa durch
an den neuen Leistungsumfang angepasste Abschlagszahlungen –
angewiesen. Dies gilt vor allem dann, wenn
es aufgrund der Änderungsanordnung zu erheblichen Kostensteigerungen
kommt. Daher soll den Unternehmern
ermöglicht werden, im einstweiligen Verfügungsverfahren schnell
einen Titel über den geänderten Abschlagszahlungsanspruch
oder die nunmehr zu gewährende Sicherheit zu erlangen. Macht der
Unternehmer von
seiner
vorläufigen Pauschalisierungsmöglichkeit der Mehrvergütung nach
Absatz 3 Satz 1 Gebrauch, dient die erleichterte
einstweilige Verfügung auch den Interessen des Bestellers. Er kann
so überhöhten Ansprüchen schnell entgegentreten.
Bereits
nach geltender Rechtslage lässt die Rechtsprechung eine auf Zahlung
von Geld – und damit auf vorläufige Befriedigung
– gerichtete einstweilige (Leistungs-)Verfügung zu. An das
Bestehen eines Verfügungsgrundes stellt
sie jedoch insoweit erhöhte Anforderungen: Der Antragsteller bedarf
dringend der sofortigen Erfüllung seines
Anspruchs; die geschuldete Handlung muss, soll sie nicht ihren Sinn
verlieren, so kurzfristig zu erbringen sein,
dass die Erwirkung eines Titels im ordentlichen Verfahren nicht mehr
möglich erscheint; dem Antragsteller müssen
aus der Nichtleistung Nachteile drohen, die schwer wiegen und außer
Verhältnis zu dem Schaden stehen,
der
dem Antragsgegner droht (vgl. Musielak/Voit/Huber, ZPO, 12. Auflage
2015, § 940 Rn. 14; Zöller/Vollkommer,
ZPO, 31. Auflage 2016, § 940 Rn. 6).
Diese insbesondere im
Unterhaltsrecht entwickelten Voraussetzungen dürften
trotz ihrer großen Bedeutung für die Liquidität von
Bauunternehmern nach geltendem Recht in Bezug auf
Abschlagsforderungen
zumeist nicht gegeben sein. Hier knüpft der vorgeschlagene Absatz 5
an, indem er die Voraussetzungen,
unter denen der Unternehmer eine auf Zahlung gerichtete einstweilige
Verfügung erlangen kann,
nach Beginn der Bauausführung absenkt.
Zu
den §§ 650d, 650e BGB-E (Sicherungshypothek des Bauunternehmers,
Bauhandwerkersicherung)
Die
Vorschriften zur Sicherungshypothek des Bauunternehmers (§ 648
Absatz 1) und zur Bauhandwerkersicherung
(§ 648a) betreffen ausschließlich Bauverträge. Sie werden daher
aus systematischen Gründen als §§ 650d und
650e BGB-E in Kapitel 2 übernommen. Dabei werden aufgrund der
Definition des Bauvertrages in § 650a BGB-E
geringfügige redaktionelle Änderungen an beiden Vorschriften
vorgenommen. Da sich beide Vorschriften in
Kapitel 2 finden und damit auf Bauverträge im Sinne des § 650a
BGB-E anzuwenden sind, kann auf die bisherige
ausdrückliche Beschreibung ihres Anwendungsbereichs verzichtet
werden. Dabei wird der Anwendungsbereich
des bisherigen § 648 Absatz 1 (jetzt § 650d BGB-E) geringfügig
erweitert, da nunmehr auch ein mit der
Errichtung
einer Außenanlage betrauter Unternehmer eine Sicherungshypothek
verlangen kann.
© Marc Husmann Nachdruck, auch auszugsweise, nur mit Genehmigung des Herausgebers.