Freitag, 17. März 2017

VOB Nebenleistungen, Besondere Leistungen



Nebenleistungen sind ergänzend  insbesondere:


  • Anzeichnen der Schlitze und Durchbrüche, auch wenn diese von einem anderen Unternehmer auszuführen sind.
  • Prüfen der Unterlagen des Auftraggebers nach Abschnitt 3.1.2 und Leistungen nach Abschnitt 3.1.3.
  • Auf- und Abbauen sowie Vorhalten der Gerüste, deren Arbeitsbühnen nicht höher als 2 m über Gelände oder Fußboden liegen.
  • Liefern und Einbauen von Wand- und Deckendurchführungen ohne besondere Anforderungen
  • Schutz von Bau- und Anlagenteilen vor Verunreinigungen und Beschädigungen durch die Arbeiten an Heiz- und zentralen Wassererwärmungsanlagen durch loses Abdecken, Abhängen oder Umwickeln,



Besondere Leistungen sind:

  • Planungsleistungen wie Entwurfs-, Ausführungs- und Genehmigungsplanung sowie die Planung von Schlitzen und Durchbrüchen.
  • Besondere Maßnahmen zur Schalldämmung und Schwingungsdämpfung von Anlagenteilen gegen den Baukörper.
  • Vorhalten von Aufenthalts- und Lagerräumen, wenn der Auftraggeber Räume, die leicht verschließbar gemacht werden können, nicht zur Verfügung stellt. Auf- und Abbauen sowie Vorhalten der Gerüste, deren Arbeitsbühnen höher als 2 m über Gelände oder Fußboden liegen.
  • Stemm-, Bohr- und Fräsarbeiten für die Befestigung von Konsolen und Halterungen sowie das Herstellen von Schlitzen und Durchbrüchen.
  • Anpassen von Anlagenteilen an nicht maßgerecht ausgeführte Leistungen anderer Unternehmer.
  • Wand- und Deckendurchführungen mit besonderen Anforderungen, z. B.luftdicht, gasdicht.
  • Einbau von Rosetten an Wand- und Deckendurchführungen.
  • Liefern und Einbauen von besonderen Befestigungskonstruktionen, z. B.Widerlager, Rohrleitungsfestpunkte, Rohrlager mit Gleit- oder Rollenelementen,Tragschalen, Konsolen, Stützgerüste.
  • Liefern und Befestigen der Funktions-, Bezeichnungs- und Hinweisschilder.
  • Prüfen der elektrischen Verkabelung und der Steuer- und Regelanlage sowie Abstellen einer Fachkraft bei der Inbetriebnahme der Steuer- und Regelanlage,wenn die Leistungen nicht vom Auftragnehmer ausgeführt wurden.
  • Liefern der für die Druckprüfung, die Inbetriebnahme und den Probebetriebnötigen Betriebsstoffe und Medien.
  • Provisorische Maßnahmen zum Betreiben der Anlage oder von Anlagenteilen vor der Abnahme auf Anordnung des Auftraggebers, z. B. Belegreifheizen des Estrichs.
  • Betreiben der Anlagen oder von Anlagenteilen.
  • Zusätzliche Druckprüfung sowie zusätzliches Füllen — auch mit Frostschutzmitteln— und Entleeren der Leitungen aus Gründen, die der Auftraggeber zu vertreten hat.
  • Besondere Prüfungen auf Verlangen des Auftraggebers, z. B. Prüfungvon Lötnähten, Schweißnähten, Luftdichtheit der Gebäudehülle.
  • Wasseranalysen und Gutachten.
  • Übernahme der Gebühren für behördlich vorgeschriebene Abnahmeprüfungen.
  • Spülen von Heizleitungen und Anlagenteilen, die nicht zu den vertraglichen Leistungen gehören, einschließlich der Gestellung der dazu erforderlichen Geräte und Betriebsstoffe.
  • Liefern von Vorgaben für Systeme zum Messen, Steuern, Regeln und Leiten für Anlagen und Anlagenteile, die nicht zu den vertraglichen Leistungen gehören.
  • Besondere Maßnahmen für den Brandschutz bei Schweiß- und Lötarbeiten, z. B. Stellen einer Brandwache.
  • Besondere Maßnahmen zum Schutz von Bau- und Anlagenteilen sowie Einrichtungsgegenständen, z. B. Abkleben von Fenstern, Türen, Böden, Belägen,Treppen, Hölzern, Dachflächen, oberflächen fertigen Teilen, staubdichtes  Abkleben von empfindlichen Einrichtungen und technischen Geräten, Staubschutzwände,Notdächer, Auslegen von Hartfaserplatten oder Bautenschutzfolien.
  • Maßnahmen zum Schutz vor ungeeigneten klimatischen Beding ungen
  • Maßnahmen für den Brand-, Schall-, Wärme-, Feuchte- und Strahlenschutz,
  • Reinigen des Untergrundes von grober Verschmutzung, z. B. Gipsreste,Mörtelreste, Farbreste, Öl, soweit diese nicht durch den Auftragnehmer verursacht wurde.

Abrechnung:

Der Ermittlung der Leistung — gleichgültig, ob sie nach Zeichnungen oder nach Aufmaß erfolgt — sind die Maße der Anlagenteile zugrunde zu legen.Stücklisten dürfen hinzugezogen werden.

  • Bei Abrechnung nach Flächenmaß für Flächenheizungen, z. B. Fußbodenheizungen,sind zugrunde zu legen:
  • auf Flächen mit begrenzenden Bauteilen die Maße der belegten Flächen bis zu den sie begrenzenden, ungeputzten, ungedämmten, nicht bekleideten Bauteilen,
  • auf Flächen ohne begrenzende Bauteile die Maße der belegten Flächen.
  • Bei Abrechnung nach Längenmaß werden Rohrleitungen einschließlich ihrer Bögen sowie Form-, Pass- und Verbindungsstücke in der Mittelachse gemessen. Dabei werden Rohrbögen bis zum Schnittpunkt der Mittelachsen gemessen. Armaturen und Formstücke werden zusätzlich gerechnet.

Bei Abrechnung nach Masse ist diese nach folgenden Grundsätzen zu berechnen:

Es sind anzusetzen:

  • bei Stahlblechen und Bandstahl 8 kg/m 2 je 1 mm Dicke,
  • bei genormten Profilen die Masse nach den Angaben in den DIN-Normen mit einem Zuschlag von 2 % für Walztoleranzen,
  • bei anderen Profilen die Masse nach den Angaben in den Profilbüchern der Hersteller.


©  Marc Husmann   Nachdruck, auch auszugsweise, nur mit Genehmigung des Herausgebers.