Sonntag, 26. März 2017

Energieberater und der Werkvertrag


Voraussetzung für den Werkvertrag ist, dass sich ein Auftragnehmer (sog. Werkunter-
nehmer) zur Herstellung und Verschaffung eines versprochenen Werkes, d.h. zur Herbei-
führung eines bestimmten Arbeitsergebnisses (sog. Erfolg) für den Auftraggeber (sog.
Besteller), im Austausch gegen die Zahlung einer bestimmten Vergütung verpflichtet.
Die Leistungspflicht des Werkunternehmers ist die Arbeitsleistung, durch die er für den
Besteller das vereinbarte Werk schafft, wobei dazu körperliche wie auch unkörperliche
Arbeitsergebnisse zählen können (BGH NJW 02, 3323). Ein wichtiges Indiz für die An-
nahme eines Werkvertrages ist stets auch die Selbstständigkeit des Herstellers, also ob er
die vertraglich vereinbarte Tätigkeit in eigener Verantwortung durchführt. Auf die Frage
ob ein Arbeitsergebnis körperlicher oder unkörperlicher Natur ist, kommt es nicht an. Die
Erstattung von Gutachten oder die Erstellung von Berichten sind typische Beispiele für die
Vereinbarung eines Werkvertrages (BGH NJW 2002, 1571; BGH BB 95,170; BGHZ 67, 1;
BGHZ 127 378/384).

Genau an diese gutachterlichen Tätigkeiten ist die Beauftragung zur Ausstellung eines
Energieausweises anzulehnen. Ungeachtet ob mit dem Energieausweis ein unkörperliches
oder körperliches Arbeitsergebnis entsteht, ist hier entscheidend, dass mit dem Energie-
ausweis ein fest umrissener Leistungsgegenstand mit genauen inhaltlichen Vorgaben in der Ausgestaltung hergestellt werden soll. Die fehlerfreie Ausführung der dazu erforderli-
chen Untersuchungen, sowie die daraus resultierende formale und inhaltlich fehlerfreie
Erstellung eines Energieausweises ist deshalb als ein konkret bestimmter vertraglich ver-
einbarter Erfolg zu bewerten. Der Vertrag für die Ausstellung eines Energieausweises ist
deshalb ein Werkvertrag im Sinne des § 631 BGB.

Werkvertrag als Geschäftsbesorgungsvertrag

Der Werkvertrag, der zudem auch noch eine vermögensbezogene Geschäftsbesorgung
zum Gegenstand hat, ist aber ein sog. Geschäftsbesorgungsvertrag.
Danach müsste auf Seiten des Energieausweisausstellers der Werkvertrag auch noch die
Möglichkeit der Hinzunahme einer selbstständigen Wahrnehmung fremder Vermögensin-
teressen zum Inhalt haben. Nur wenn eine solche Auftragserweiterung vorläge, wäre da-
durch ein Geschäftsbesorgungsvertrag begründet.
Nach der Gesetzesdefinition nimmt aber jemand nur dann selbstständig die Vermögensin-
teressen eines anderen wahr, wenn diese Tätigkeit insbesondere auch wirtschaftlicher Art
ist. Der Tätigkeit eines Energieausweisausstellers fehlt es bereits an diesem – für den Ge-
schäftsbesorgungsvertrag so wesentlichen – Vermögensbezug.
Im Ergebnis beleibt es also bei dem Werkvertrag gem. § 631 BGB als dem Rechtsverhältnis
zwischen dem Aussteller eines Energieausweises und seinem Auftraggeber/Besteller.

Haftung aus Werkvertrag

Die vertragliche Haftung des Energieausweisausstellers ergibt sich demzufolge aus den
entsprechenden Regelungen des Werkvertragsrechts. Dies gilt sowohl für den Rechts-
grund einer Haftung, wie auch für Art und Umfang der Haftung.
Erfüllung/Abnahme/Beweispflicht

Nach den Regelungen des Werkvertragsrechts schuldet der Unternehmer einen Energie-
ausweis frei von Sach- und Rechtsmängeln, die Mangelhaftigkeit eines solchen Energie-
ausweises selbst stellt eine Vertragsverletzung dar. Daraus ergibt sich, dass der Aussteller
entsprechend seiner werkvertraglichen Vorleistungspflicht sich zunächst um einen man-
gelfreien Energieausweis bemühen muss. Erst wenn der Energieausweis mangelfrei ist,
kann der Energieausweisaussteller eine Abnahme seiner (mangelfreien) Leistung verlan-
gen. Dann ist die Abnahme durch den Besteller eines solchen Energieausweises eine von
seinen vertraglichen Hauptpflichten gem. § 640 Abs.1 Satz 1 am Anfang: „Der Besteller ist
verpflichtet das vertragsmäßig hergestellte Werk abzunehmen.”

Unter Abnahme ist dabei nicht nur die bloße Entgegennahme bzw. Annahme des Energie-
ausweises zu verstehen, sondern vielmehr eine Art Inbesitznahme auf Seiten des Bestellers
verbunden mit der grundsätzlichen Billigung des erstellten Energieausweises als im Gro-
ßen und Ganzen vertragsgemäß. Mögliche Rechte des Bestellers bei Mängeln im Rahmen der Mangelhaftung entstehen demnach erst mit der Abnahme, wobei der Besteller ab die-
sem Zeitpunkt beweisen muss, dass der Energieausweis mangelhaft erstellt worden ist.


©  Marc Husmann   Nachdruck, auch auszugsweise, nur mit Genehmigung des Herausgebers.