Sonntag, 19. März 2017

Verbraucherbauvertrag § 648a BGB-E / § 650h BGB-E


Zu Kapitel 3 – Verbraucherbauvertrag
Um dem besonderen Schutzbedürfnis der Verbraucher beim Abschluss größerer Bauverträge Rechnung zu tragen, wird ein eigenes Kapitel „Verbraucherbauvertrag“ eingefügt, in dem eine Reihe von Schutzvorschriften zusammengefasst sind.

Zu § 650h BGB-E (Verbraucherbauvertrag)
Nach dem Entwurf sind Verbraucherbauverträge Verträge zwischen einem Unternehmer und einem Verbraucher, durch die ein Unternehmer zum Bau eines neuen Gebäudes oder zu erheblichen Umbaumaßnahmen an einem
bestehenden Gebäude verpflichtet wird (Absatz 1).
Dieser Anwendungsbereich für die Regelungen zum Verbraucherbauvertrag schließt an die Vorgaben der EU-Verbraucherrechterichtlinie vom 25. Oktober 2011 (ABl. L 304 vom 22.11.2011, S. 64) zu den vorvertraglichen Informationspflichten an. Danach ist der Verbraucher vor Vertragsschluss über die wesentlichen Eigenschaften
der Leistung zu informieren (Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe a). Ausgenommen vom Anwendungsbereich der Richtlinie sind Verträge über den Bau von neuen Gebäuden und erhebliche Umbaumaßnahmen an bestehenden Gebäuden (Artikel 3 Absatz 3 Buchstabe f, Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe a). Diese Ausnahme ermöglicht es dem
deutschen Gesetzgeber nicht nur für diesen Bereich eigene, weitergehende Vorgaben zur Information des Vertragspartners einzuführen, sondern macht dies sogar notwendig. Würde von einer ergänzenden Regelung für die in der Verbraucherrechterichtlinie ausgenommenen Verträge abgesehen, führte dies zu einem nicht akzeptablen Ungleichgewicht: 

Für kleinere Bauverträge würden die auf die Verbraucherrechterichtlinie zurückgehenden Informationspflichten greifen, für größere mit einem höheren Risiko für den Verbraucher verbundene Verträge dagegen keine entsprechenden Pflichten bestehen. Für die von der Richtlinie nicht erfassten Bauverträge werden
daher spezielle vorvertragliche Informationspflichten (vgl. § 650i BGB-E) sowie weitere Schutzvorschriften eingeführt.
Zum Begriff „Bau von neuen Gebäuden“ bietet § 312b Absatz 3 Nummer 4 BGB a. F. eine Orientierung. Danach fanden die Vorschriften über Fernabsatzverträge keine Anwendung auf Verträge über die „Errichtung von Bauwerken“. Diese Vorschrift wurde von der Rechtsprechung im Sinne des Verbraucherschutzes eng ausgelegt und
umfasste nur Verträge über Maßnahmen, die das Grundstück wesentlich umgestalteten und daher den klassischen Immobiliengeschäften gleich gestellt werden konnten. Dagegen fanden die Vorschriften des Fernabsatzrechtes
Anwendung, wenn der Vertrag lediglich Erneuerungs-, Umbau- und Erweiterungsmaßnahmen an den bestehenden Gebäuden betraf oder wenn es sich um ein Bauwerk untergeordneter Funktion, wie beispielsweise einen
Carport oder einen Gartenschuppen handelte (vgl. Münchner Kommentar zum BGB, 5. Auflage, § 312b, Rn. 77).

In Erwägungsgrund 26 zur EU-Verbraucherrechterichtlinie wird zum Begriff der erheblichen Umbaumaßnahmen in Artikel 3 Absatz 3 Buchstabe f ausgeführt, dass darunter solche Umbaumaßnahmen fallen, die dem Bau eines neuen Gebäudes vergleichbar sind, beispielsweise Baumaßnahmen, bei denen nur die Fassade eines alten Gebäudes erhalten bleibt. Maßgeblich sind mithin Umfang und Komplexität des Eingriffs sowie das Ausmaß des Eingriffs in die bauliche Substanz des Gebäudes. Verträge zur Errichtung von Anbauten – z. B. einer Garage oder
eines Wintergartens – sowie zur Instandsetzung bzw. Renovierung von Gebäuden, ohne dass es sich dabei um erhebliche Umbauarbeiten handelt, sind von der Ausnahme nicht erfasst.
Absatz 2 regelt, dass für die in Absatz 1 definierten Verbraucherbauverträge ergänzend zu den Regelungen in Kapitel 1 (Allgemeine Vorschriften) und Kapitel 2 (Bauvertrag) die Vorschriften des Kapitels 3 gelten.

Zu § 650i BGB-E (Baubeschreibung)
In der Vorschrift werden die vorvertraglichen Informationspflichten des Unternehmers beim Verbraucherbauvertrag geregelt. Danach ist der Unternehmer verpflichtet, den Verbraucher über die sich aus Artikel 249 EGBGB
ergebenden Einzelheiten in der dort vorgegebenen Form zu unterrichten. Artikel 249 EGBGB sieht vor, dass dem Besteller rechtzeitig vor Abgabe von dessen Vertragserklärung eine Baubeschreibung in Textform zur Verfügung
zu stellen ist (§ 1), in der die wesentlichen Eigenschaften des angebotenen Werks in klarer und verständlicher Weise darzustellen sind (§ 2 Absatz 1 Satz 1). Die Baubeschreibung hat auch verbindliche Angaben zur Bauzeit zu enthalten (§ 2 Absatz 2).
Mit der Einführung einer Pflicht, bei Verbraucherverträgen die angebotene Leistung umfassend zu beschreiben, werden verschiedene Ziele verfolgt. Die Beschreibung dient zunächst dem Schutz der aufgrund der Vertragsverhandlungen entstandenen, gerechtfertigten Erwartungen des Bestellers. Die Beschreibung ermöglicht ihm aber
auch eine Überprüfung der angebotenen Leistung durch einen sachverständigen Dritten und einen Preis-/ Leistungsvergleich mit anderen Angeboten und fördert damit den Wettbewerb.
Die Pflicht zu verbindlichen Angaben zur Bauzeit im Rahmen der Baubeschreibung soll dem Besteller eine verlässliche Planung ermöglichen. Speziell bei größeren Baumaßnahmen, wie die von der Regelung erfassten Verträge über den Bau neuer Gebäude und Verträge über wesentliche Umbaumaßnahmen an bestehenden Gebäuden ist der Besteller hinsichtlich des Fertigstellungszeitpunkts besonders schutzwürdig und beispielsweise im Hinblick auf die Finanzierung des Bauprojekts, die Kündigung eines bisherigen Mietvertrags und die Planung des
Umzugs auf eine möglichst frühzeitige und verlässliche Information über die Beendigung der Baumaßnahme angewiesen.

Diese Pflicht zur Baubeschreibung durch den Unternehmer entfällt, wenn der Besteller oder ein von ihm Beauftragter, beispielsweise ein Architekt, die wesentlichen Planungsvorgaben für das Bauprojekt macht (letzter Halb-
satz).

Zu § 650j BGB-E (Inhalt des Vertrags)
Aufgrund der bei Bauverträgen in aller Regel bestehenden asymmetrischen Informationslage zwischen Verbraucher und Unternehmer kann die mit der in § 650i BGB-E vorgeschlagenen Baubeschreibungspflicht angestrebte
Verbraucherschutzfunktion nur erreicht werden, wenn – wie in Absatz 1 vorgesehen – die Angaben zur Bauausführung in der vorvertraglich dem Bauherrn übergebenen Baubeschreibung auch zum Vertragsinhalt werden.
Diese Rechtsfolge tritt nur dann nicht ein, wenn die Vertragspartner ausdrücklich etwas anderes vereinbart haben.
Dieser Regelungsvorschlag orientiert sich an Artikel 6 Absatz 5 der EU-Verbraucherrechterichtlinie und deren Umsetzung in § 312d Absatz 1 Satz 2, der bezüglich der vorvertraglichen Informationspflichten bei Fernabsatz-
und außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Verträgen eine vergleichbare Regelung enthält.

Absatz 2 regelt die Rechtsfolgen einer den Anforderungen nicht genügenden Baubeschreibung. Der Vertrag ist in diesem Fall unter Berücksichtigung sämtlicher vertragsbegleitender Umstände, insbesondere des Komfort- und
Qualitätsstandards der übrigen Leistungsbeschreibung auszulegen. Das Gesetz verfolgt damit das Ziel, den Vertrag bei Mängeln der Baubeschreibung möglichst aufrechtzuerhalten. Unklarheiten sollen so bereinigt und Lücken
so gefüllt werden, wie es dem Leistungsniveau der Baubeschreibung im Übrigen entspricht. Der Verbraucher soll sich nicht mit einer geringeren Qualität begnügen müssen oder sich sogar zu einer Kündigung genötigt sehen,
weil der Unternehmer dem übrigen Niveau entsprechende Leistungen verweigert.
Zu den sonstigen vertragsbegleitenden Umständen, die bei der Auslegung der Baubeschreibung zu berücksichtigen sind, zählen – entsprechend der Rechtsprechung des BGH zum geltenden Recht (etwa in dem Urteil vom
14. Juni 2007, VII ZR 45/06 oder vom 27. November 2013, VII ZR 275/12) – erläuternde oder konkretisierende Erklärungen der Vertragsparteien, die konkreten Verhältnisse des Bauwerks und seines Umfeldes, der qualitative Zuschnitt, der architektonische Anspruch und die Zweckbestimmung des Bauwerks.

Die Regelung in Absatz 2 Satz 2 knüpft an den Rechtsgedanken von § 305c Absatz 2 an und überträgt diesen auf die Auslegung eines Verbraucherbauvertrages mit einer unvollständigen oder unklaren Baubeschreibung.
Eine spezielle Regelung für den Fall des vollständigen Fehlens einer Baubeschreibung ist nicht erforderlich. Soweit in diesem Fall überhaupt ein Vertrag zustande gekommen ist, reichen die allgemeinen Regelungen des Schadensersatzrechts als Rechtsfolge aus. Darüber hinaus kann dem Verbraucher bei einer Verletzung der Baubeschreibungspflicht ein Schadensersatzanspruch nach allgemeinen Regelungen (§§ 311 Absatz 2, 280 Absatz 1 BGB) zustehen, da die Baubeschreibungspflicht eine vorvertragliche Pflicht darstellt.

Absatz 3 sieht vor, dass ein Verbraucherbauvertrag verbindliche Regelungen zum Zeitpunkt der Fertigstellung des Werks oder, wenn dieser Zeitpunkt zum Zeitpunkt des Abschlusses des Bauvertrags – etwa wegen einer vom Verbraucher einzuholenden Genehmigung – nicht angegeben werden kann, zur Dauer der Bauausführung enthalten muss. Spätestens zu diesem Zeitpunkt benötigt der Besteller ein verbindliches Datum für die Beendigung der Baumaßnahme für seine weiteren Planungen (vgl. hierzu auch die Ausführungen zu § 650i BGB-E). Enthält der
Vertrag keine Angaben zur Fertigstellung oder zur Dauer der Bauausführung, werden die in der nach § 650i BGB- E vorvertraglich zu übermittelnden Baubeschreibung enthaltenen Angaben zur Fertigstellung oder zur Dauer der Bauausführung Inhalt des Vertrags.
Hinsichtlich der Rechtsfolgen einer nicht eingehaltenen Vereinbarung zum Fertigstellungszeitpunkt oder zur Dauer der Bauausführung gelten grundsätzlich die allgemeinen Regelungen zum Schuldnerverzug. Für den Fall,
dass bereits eine Teilleistung bewirkt, aber offensichtlich ist, dass das Fertigstellungsdatum nicht eingehalten wird, bietet allerdings das Rücktrittsrecht nach § 323 Absatz 5 BGB keine für den Bauvertrag geeignete Lösung,
denn beide Parteien sind in diesem Fall in der Regel nicht mehr an einer Rückabwicklung des Vertrags interessiert.
Dem Besteller steht hier zusätzlich ein Kündigungsrecht aus wichtigem Grund nach § 648a Absatz 1 zu.

Zu § 650k BGB-E (Widerrufsrecht)
Mit der Vorschrift wird für Verbraucherverträge ein gesetzliches Widerrufsrecht eingeführt und damit eine Schutzlücke geschlossen.
Das Widerrufsrecht gilt für Verbraucherbauverträge und ist danach gemäß § 650h Absatz 1 BGB-E auf Verträge über den Bau von neuen Gebäuden und Verträge über erhebliche Umbaumaßnahmen an bestehenden Gebäuden beschränkt. Dies erscheint unter Abwägung der Risiken für den Verbraucher und der Interessen des Geschäfts-
verkehrs angemessen. Bauverträge in dieser Größenordnung werden von Verbrauchern zumeist nur einmal im Leben geschlossen und sind regelmäßig mit hohen finanziellen Verpflichtungen für diese verbunden. Vielfach
wird ein Verbraucher seine gesamten Ersparnisse zur Finanzierung des Bauprojekts einsetzen und sich zusätzlich durch Immobiliendarlehen über viele Jahre finanziell binden. Als problematisch hat sich in der Praxis insbesondere der Vertrieb von schlüsselfertigen Häusern erwiesen, bei denen Verbraucher mit zeitlich begrenzten Rabattangeboten zu schnellen Vertragsabschlüssen gedrängt werden. Diese Fälle sind vom Anwendungsbereich erfasst.

Ausgenommen vom Anwendungsbereich sind Bauverträge, die notariell beurkundet werden. Hier bedarf es im Hinblick auf die Belehrungspflichten des Notars und die in § 17 Absatz 2a Nummer 2 des Beurkundungsgesetzes vorgesehene Zeit für die Prüfung des Vertragsentwurfs (im Regelfall zwei Wochen) der mit der Einführung des Widerrufsrechts angestrebten Bedenkzeit nicht.
Hinsichtlich der Ausgestaltung des Widerrufsrechts gelten § 355 sowie ergänzend die neu eingefügten §§ 356d BGB-E und 357d BGB-E (vgl. Artikel 1 Nummer 5 und 6), die Regelungen zum Lauf der Widerrufsfrist und zu den Rechtsfolgen des Widerrufs enthalten. Die in § 355 vorgesehene Widerrufsfrist von 14 Tagen reicht aus, um
den mit der Einführung des Widerrufsrechts angestrebten Zweck zu erreichen, einem Verbraucher, der sich vorschnell zum Abschluss eines Bauvertrags entschlossen hat, während einer kurzen Bedenkzeit eine unkomplizierte
Lösung vom Vertrag zu ermöglichen.
Nach § 650k Satz 2 BGB-E ist der Unternehmer verpflichtet, den Verbraucher nach Maßgabe des Artikels 249 § 3 EGBGB über sein Widerrufsrecht zu belehren. Artikel 249 § 3 EGBGB-E regelt die zeitlichen und formalen Anforderungen an die Widerrufsbelehrung näher und sieht vor, dass der Unternehmer bei Verwendung der als Anlage hinzugefügten Musterwiderrufsbelehrung seiner gesetzlichen Belehrungspflicht genügt.

Zu § 650l BGB-E (Abschlagszahlungen; Absicherung des Vergütungsanspruchs)

Mit Absatz 1 wird eine neue Schutzvorschrift für Verbraucher eingeführt, für den Fall, dass der Unternehmer von ihm Abschlagszahlungen nach § 632a verlangt. Sie sieht vor, dass die vom Unternehmer verlangten Abschlagszahlungen 90 Prozent der vereinbarten Vergütung einschließlich der Vergütung für Nachtragsleistungen nicht
übersteigen dürfen.
Die Regelung des § 632a dient dazu, die Vorleistungspflicht des Unternehmers abzumildern, indem ihm die Möglichkeit eröffnet wird, Abschlagszahlungen vom Besteller zu verlangen. Bei Verbraucherverträgen besteht allerdings die Gefahr, dass es durch überhöhte Abschlagsforderungen des Bauunternehmers zu versteckten Vorauszahlungen kommt, da sich für den fachlich unkundigen Verbraucher oftmals nicht ohne weiteres ersehen lässt, ob die Höhe der Abschlagsforderung korrekt ermittelt wurde. Dies gilt – jedenfalls für in Bausachen unkundige Ver-
braucher – auch dann, wenn künftig die Abschlagsforderung nach den vom Unternehmer erbrachten Leistungen berechnet wird.
Mit der Regelung in Absatz 1 soll dem Risiko versteckter Vorleistungen in Form von überhöhten Abschlagszahlungen begegnet werden. Die Vorschrift legt hierzu eine Obergrenze für die Gesamtsumme der Abschlagszahlungen, die der Unternehmer vom Verbraucher fordern kann, fest. Die Obergrenze beträgt 90 Prozent der vereinbarten Gesamtvergütung. Der Restbetrag der Vergütung wird nach § 641 Absatz 1 mit der Abnahme fällig. Damit kann der Verbraucher künftig auch effektiver von der Möglichkeit des § 641 Absatz 3 Gebrauch machen. Diese
Vorschrift gibt dem Besteller das Recht, nach Fälligkeit einen Teil der Vergütung zurückzubehalten, wenn er die Beseitigung eines Mangels am Werk verlangen kann.

Zu Absatz 2 und Absatz 3
Die beiden Absätze entsprechen weitgehend den bisherigen Absätzen 3 und 4 des § 632a. Angepasst wurde der Anwendungsbereich an den in § 650h BGB-E normierten Begriff des Verbraucherbauvertrags. Bisher fand die Vorschrift Anwendung auf Verträge eines Verbrauchers über die Errichtung oder den Umbau eines Hauses oder
eines vergleichbaren Bauwerks. In der Praxis dürften sich hierdurch keine wesentlichen Veränderungen ergeben.
Neu in die Vorschrift aufgenommen wurde in Absatz 2 Satz 2 der Fall, dass sich der Vergütungsanspruch durch eine Anordnung des Bestellers nach den §§ 650b BGB-E und § 650c BGB-E erhöht.
Die beiden Schutzvorschriften nach Absatz 1 und Absatz 2 gelten nebeneinander. Wird die in Absatz 2 vorgeschriebene Sicherheit durch Einbehalt erbracht (Satz 3), erhält der Unternehmer zunächst lediglich 90 Prozent der Vergütung abzüglich der als Sicherheit einbehaltenen 5 Prozent.
Damit die dem Schutz des Bestellers dienenden Regelungen nicht durch Allgemeine Geschäftsbedingungen zum Nachteil der Verbraucher abbedungen werden können, wird in § 309 Nummer 15 ergänzend ein entsprechendes Klauselverbot aufgenommen (vgl. Nummer 3).

Zu Absatz 4
Die Vorschrift schränkt bei Verbraucherbauverträgen die Möglichkeiten zur Vereinbarung einer Absicherung des Vergütungsanspruchs ein, wenn der Verbraucher Abschlagszahlungen auf den Vergütungsanspruch zu leisten hat.
Werden Abschlagszahlungen nach § 632a verlangt oder sind Abschlagszahlungen zwischen den Parteien vereinbart, ist danach eine Vereinbarung unwirksam, durch die der Besteller verpflichtet wird, den Vergütungsanspruch in einem die nächste Abschlagszahlung oder 20 Prozent der vereinbarten Vergütung übersteigenden Umfang abzusichern.
Der Verbraucher ist – im Gegensatz zum sonstigen Besteller – nicht gesetzlich verpflichtet, dem Unternehmer auf dessen Anforderung eine Absicherung zu stellen (Bauhandwerkersicherung nach § 650e Absatz 1 bis 5 BGB-E,
bisher § 648a Absatz 1 bis 5). Dieses Verbraucherprivileg bei der Absicherungspflicht wird aus den zu § 650e BGB-E (vgl. Nummer 25) dargelegten Gründen beibehalten. Da in Verträgen mit privaten Bauherren jedoch zu-
nehmend vereinbart wird, dass der Verbraucher eine Sicherheit zu stellen hat und entsprechende Klauseln in AGB nach einem Urteil des BGH vom 27. Mai 2010 (VII ZR 165/09, BauR 2010, 1215) auch nicht gemäß § 307 unwirksam sind, besteht das Bedürfnis, zum Schutz des Verbrauchers gesetzliche Rahmenbedingungen für solche
Vereinbarungen festzulegen.

Das Gesetz sieht daher vor, dass eine Sicherheitsleistung des Verbrauchers maximal bis zur Höhe des jeweils bestehenden Vorleistungsrisikos des Unternehmers vereinbart werden kann. In der Praxis bedeutet dies, dass bei Verträgen, nach denen ein Unternehmer in vollem Umfang vorzuleisten hat, auch eine Absicherung bis zur Höhe der gesamten Auftragssumme vereinbart werden kann. Leistet der Besteller dagegen Abschlagszahlungen, beschränkt sich das Risiko des Unternehmers und damit sein Absicherungsbedürfnis auf den Betrag der nächsten
Abschlagszahlung. Es kann daher auch nur eine Absicherung in Höhe der nächsten Ratenzahlung vereinbart werden. Aus Gründen der Praktikabilität besteht alternativ die Möglichkeit eine Absicherungspflicht des Verbrauchers von pauschal 20 Prozent der Auftragssumme zu vereinbaren.
Erwogen wurde, ob zum Schutz der Verbraucher die Einführung einer generellen Obergrenze, beispielsweise von 60 Prozent der Auftragssumme, für die Vereinbarung von Sicherheiten bei Verbraucherbauverträgen notwendig und sinnvoll ist. Hiervon wurde jedoch Abstand genommen, da eine generelle Aussage über die Höhe des Absicherungsbedürfnisses des Unternehmers mit Blick auf die unterschiedliche Ausgestaltung der Verträge nicht möglich ist.

Zu § 650m BGB-E (Erstellung und Herausgabe von Unterlagen)
Durch die vorgeschlagene neue Regelung über die Pflichten des Unternehmers zur Erstellung und Herausgabe von Unterlagen über das Bauwerk wird diese konfliktträchtige und bisher noch nicht abschließend von der Rechtsprechung entschiedene Frage geklärt.
Häufig wird bei Verbraucherverträgen dann, wenn die Planung nicht durch den Besteller oder einen von ihm Beauftragten erfolgt, also insbesondere im Schlüsselfertigbau, keine vertragliche Regelung über die Herausgabe
der relevanten Unterlagen an den Besteller getroffen. In diesen Konstellationen sind die Gerichte bisher zurückhaltend, Herausgabepflichten des Unternehmers zu bejahen. Die zu erstellenden Planunterlagen, Berechnungen und Zeichnungen werden in Bezug auf das zu erstellende Bauwerk oft nur als Mittel zur Herstellung eines mangelfreien Werks angesehen, die vom Unternehmer nicht herauszugeben sind. Oft wird das Fehlen von Unterlagen von der Rechtsprechung daher nicht als Verletzung einer Hauptpflicht angesehen, so dass der Verbraucher darauf grundsätzlich keine Abnahmeverweigerung stützen kann.
Angesichts der immer komplexer und anspruchsvoller werdenden Bauvorhaben ist ein Bauherr aber in mehrfacher Hinsicht darauf angewiesen, genaue Kenntnisse über die der Konstruktion zugrundeliegende Planung und die Art und Weise, in der diese ausgeführt wurde, zu erhalten.

Absatz 1 Satz 1 verpflichtet den Unternehmer daher, rechtzeitig vor Beginn der Ausführung einer geschuldeten Leistung diejenigen Unterlagen und Dokumente zu erstellen und dem Verbraucher herauszugeben, die dieser benötigt, um gegenüber Behörden den Nachweis führen zu können, dass die Leistung unter Einhaltung der einschlägigen öffentlich-rechtlichen Vorschriften ausgeführt werden wird. Der Regelungsvorschlag soll es dem Besteller zudem ermöglichen, die Einhaltung der öffentlich-rechtlichen Vorschriften, durch einen sachverständigen Dritten
schon während der Bauphase überprüfen zu lassen. So können Schäden verhindert werden, die auch aus volkswirtschaftlicher Perspektive beachtlich sind. Absatz 1 Satz 2 nimmt Verbraucherbauvorhaben, bei denen die wesentlichen Planungsunterlagen durch den Besteller oder einen von ihm Beauftragten erstellt wurden, vom Anwen-
dungsbereich der Vorschrift aus.

Absatz 2 setzt im weiteren Verlauf des Bauvorhabens ein und betrifft die Erstellung und Herausgabe von Unterlagen in Bezug auf die ordnungsgemäße Ausführung der Bauleistungen. Für den Bauherren kann sich auch nach
Vertragsdurchführung die Notwendigkeit ergeben, die Einhaltung öffentlich-rechtlicher Vorschriften nachzuweisen: Beispielsweise sieht das Erneuerbare-Energien-Wärmegesetz Prüfungspflichten durch die zuständigen Be-
hörden vor, denen der Verbraucher durch Vorlage von Nachweisen nachzukommen hat. Das Nichtvorhandensein dieser Nachweise ist eine Ordnungswidrigkeit. Zum anderen benötigt der Besteller die Unterlagen für die spätere
Unterhaltung und Instandsetzung des Bauwerks oder für einen etwaigen Umbau. Der in Absatz 2 genannte Zeitpunkt für die weitere Herausgabepflicht soll sicherstellen, dass der Verbraucher bei seiner Abnahmeentscheidung auf die Unterlagen über die Errichtung zurückgreifen kann.
Nach Absatz 3 treffen den Unternehmer entsprechende Pflichten, wenn ein Dritter, etwa ein Darlehensgeber oder ein Fördermittelgeber, Nachweise für die Einhaltung bestimmter Bedingungen verlangt, und wenn der Unternehmer die berechtigte Erwartung des Verbrauchers geweckt hat, diese Bedingungen einzuhalten. Will der private Bauherr das Bauprojekt beispielsweise zu einem Teil über die Förderbank KfW finanzieren, hat er nachzuweisen und sicherzustellen, dass die entsprechenden Förderbedingungen am Bau tatsächlich eingehalten werden, um die
Finanzierung zu erhalten. War diese Absicht des Bestellers dem Unternehmer bei Vertragsabschluss bekannt und hat er die berechtigten Erwartungen des Bestellers geweckt, dass die Förderbedingungen der KfW auch eingehalten werden, soll er nach § 650m Absatz 3 BGB-E verpflichtet sein, dem Besteller die erforderlichen Nachweise zu übergeben. Berechtigte Erwartungen werden unter anderem geweckt, wenn der Unternehmer unter Hinweis auf die Förderungsmöglichkeit durch die KfW für das Bauprojekt geworben hat.
Auch nach Ausführung der Bauleistungen ist der Verbraucher, dessen Bauvorhaben – etwa durch die Förderbank KfW – gefördert wurde, auf Unterlagen angewiesen, die belegen, dass bei der Ausführung die Förderbedingungen eingehalten wurden. Daher
nimmt Absatz 3 auf die Pflichten nach Absatz 1 und Absatz 2 Bezug.

Zu Kapitel 4 – Unabdingbarkeit
Damit von den dem Schutz der Verbraucher dienenden Vorschriften aus dem Kapitel 3 und in § 640 nicht zu Lasten der Verbraucher abgewichen werden kann, wird in § 650n BGB-E angeordnet, dass es sich hierbei um zwingende Vorschriften handelt.
Anderes gilt für die Regelungen in § 632a und § 650l BGB-E, von denen durch Individualvereinbarungen abgewichen werden können soll.

©  Marc Husmann   Nachdruck, auch auszugsweise, nur mit Genehmigung des Herausgebers.