Freitag, 14. Juli 2017

Auslegung, Betrieb und Überwachung von Desinfektionsanlagen

in Überarbeitung

©  Marc Husmann   Nachdruck, auch auszugsweise, nur mit Genehmigung des Herausgebers.

Trinkwasserdesinfektion

in Überarbeitung


©  Marc Husmann   Nachdruck, auch auszugsweise, nur mit Genehmigung des Herausgebers.

Donnerstag, 13. Juli 2017

Reinigung und Desinfektion von Trinkwasser- Installationen

in Überarbeitung

©  Marc Husmann   Nachdruck, auch auszugsweise, nur mit Genehmigung des Herausgebers.

Mittwoch, 12. Juli 2017

Projektmanagementleistung und unerlaubte Rechtsberatung

Projektmanagementleistungen sind häufig in engem Zusammenhang mit rechtlichen Themenstellungen zu erbringen, insbesondere wenn Leistungen des Vertragsmanagements geschuldet sind.
Gemäß dem derzeit noch gültigen Art. 1 § 1 RBerG darf die Besorgung fremder Rechtsangelegenheiten (einschließlich der Rechtsberatung) nur von Personen betrieben werden, denen dazu von der zuständigen Behörde eine Erlaubnis erteilt worden ist. Zweck der Bestim-
mung ist der Schutz des Rechtsuchenden vor einer ungenügenden und
unsachgerechten Beratung und Vertretung.

Nach der derzeit bestehenden Gesetzeslage kann die Besorgung einzelner fremder Rechtsangelegenheiten nach Art. 1 § 5 Nr. 1 RBerG zulässig sein, sofern kaufmännische oder sonstige gewerbliche Unternehmen für ihre Kunden rechtliche Angelegenheiten erledigen, die
mit dem Geschäft ihres Gewerbebetriebes in unmittelbarem Zusammenhang stehen.

Der BGH grenzt eine in unmittelbarem Zusammenhang stehende Tätigkeit von einer selbständigen Aufgabe wie folgt ab:
„Hieraus ist zu entnehmen, dass es sich bei der Rechtsbesorgung, die nach Art. 1 § 5 RBerG wegen ihres unmittelbaren Zusammenhangs mit einer bestimmten anderen Berufstätigkeit erlaubnisfrei bleiben soll, um eine der eigentlichen Berufstätigkeit zugeordnete, sie nur ergänzende Nebentätigkeit (Hilfstätigkeit) handeln muss. Sie darf nicht zu einem Hauptteil der beruflichen oder gewerblichen Tätigkeit erhoben werden.“
Ist die Besorgung fremder Rechtsangelegenheiten der einzige Geschäftsbereich des Beraters, ist von einer erlaubnispflichtigen Rechtsberatung auszugehen.
Nach ständiger Rechtsprechung des Bundessozialgerichts zur Rentenberatung liegt keine erlaubnispflichtige Rechtsberatung vor, wenn die Hauptaufgabe der Rentenberatung andernfalls nicht ordnungsgemäß zu erbringen ist.
Besondere Schwierigkeiten bereitet die Abgrenzung zwischen erlaubnisfreier Nebentätigkeit und erlaubnispflichtiger Haupttätigkeit bei zusammengesetzten Leistungen, wie sie häufig bei Projektmanagementverträgen vorkommen. Hierzu hat der BGH entschieden:
„Die im Rahmen des Art. 1 § 5 Nr. 1 RBerG unter anderem erforderliche Beurteilung, ob die in den Verträgen vereinbarten rechtsbesorgenden Hilfs- oder Nebentätigkeiten für die anderen vertraglich geschuldeten Hauptleistungen sind (...), erfordert eine Auslegung der Verträge und eine Abwägung der unterschiedlichen vertraglichen Pflichten...“.

Die Auslegung des Rechtsberatungsgesetzes und insbesondere des Art. 1 § 5 RBerG ist in den vergangenen Jahren zunehmend durch die Rechtsprechung des BGH44 und des Bundesverfassungsgerichts beeinflusst und geprägt worden. Zuletzt hatte der BGH durch Zurück-weisung einer Nichtzulassungsbeschwerde die Auffassung des OLG Köln, welches einen Verstoß gegen das Rechtsberatungsgesetzes verneint hatte, geteilt. Das OLG Köln hatte zunächst festgestellt, dass der Projektsteuerer fraglos rechtsberatende Tätigkeiten übernommen hatte.

Gleichwohl vermochte es einen Verstoß gegen das Rechtsberatungsgesetz
nicht zu erkennen, da die baufachliche und wirtschaftliche Betreuungstätigkeit insgesamt den Schwerpunkt der Leistungen darstellten und somit keine Hauptleistung der Projektsteuerung betroffen war.
Die Zahl erfolgreicher Verfassungsbeschwerden von gewerblichen oder freiberuflichen Unternehmern und Medienunternehmen gegen Einschränkungen ihrer Berufsfreiheit (Art. 12 GG) durch die von den Gerichten vorgenommene Auslegung des Rechtsberatungsgesetzes
nimmt zu. Auch das Verbot unentgeltlicher Rechtsberatung durch Volljuristen hat das Bundesverfassungsgericht grundsätzlich in Frage gestellt.
Angesichts dieser Entwicklung, der Deregulierungsbestrebungen der Europäischen Kommission im Bereich des freien Dienstleistungsverkehrs sowie der seit einigen Jahren in der Öffentlichkeit verstärkt erhobenen Forderung, das Gesetz einer grundlegenden Überprüfung
zu unterziehen, sah das Bundesjustizministeriums („BMJ“) Bedarf, das Rechtsberatungsgesetz durch ein neues Rechtsdienstleistungsgesetz abzulösen.
Mit einem Anfang September 2004 publizierten Diskussionsentwurf zur Neuregelung des Rechtsberatungsrechts stellte das BMJ die geplanten Änderungen durch ein Rechtsdienstleistungsgesetz (nachfolgend auch „RDG-E“ genannt) vor. Am 23 August 2006 hat die Bundesregelung den Gesetzentwurf der nicht der Zustimmung des Bundesrats bedarf,
beschlossen. Das Gesetz ist Mitte 2007 in Kraft treten. Nach dem Gesetzentwurf
verbleibt es grundsätzlich bei dem Beratungsmonopol der Rechtsanwälte. Der Rechtsrat als „Nebenleistung“ soll jedoch in bestimmten Fällen in weiterem Umfang als bisher zulässig sein.
Die erlaubnisfreien Nebenleistungen werden in § 5 Abs. 1 RDG-E
geregelt, welcher folgenden Wortlaut hat:
„Erlaubt sind Rechtsdienstleistungen im Zusammenhang mit einer anderen beruflichen oder gesetzlich geregelten Tätigkeit, wenn sie als Nebenleistung zum Berufs- oder Tätigkeitsbild oder zur vollständigen Erfüllung der mit der Haupttätigkeit verbundenen gesetzlichen oder
vertraglichen Pflichten gehören. Ob eine Nebenleistung vorliegt, ist nach ihrem Inhalt, Umfang und sachlichen Zusammenhang mit der Haupttätigkeit unter Berücksichtigung der Rechtskenntnisse zu beurteilen, die für die Haupttätigkeit erforderlich sind.“

Nach heutiger Rechtslage ist es dem Projektsteuerer auch nicht gestattet, die rechtliche Beratung des Auftraggebers durch Mitarbeiter der eigenen Rechtsabteilung oder durch die Hinzuziehung externer Anwälte zu erbringen, solange er diese Leistungen im Außenverhältnis
als eigene ausführt. Diese Rechtslage dürfte sich durch § 5 Abs. 3 RDG-E ändern. Danach ist es dem Dienstleistenden künftig möglich, in allen Fällen, in denen eine Rechtsdienstleistung nicht lediglich
Nebenleistung ist, sondern gleichberechtigt neben anderen Dienstleistungen steht, die Rechtsdienstleistung gleichwohl als Teil seines eigenen Leistungsangebots zu erbringen, in dem er zur Erfüllung seiner spezifisch rechtsberatenden oder rechtsbesorgenden Vertragspflichten
einen Rechtsanwalt einschaltet.
Übernimmt ein Projektsteuerer erlaubnispflichtige Rechtsberatungsleistungen, führt dies im Zweifel zur Nichtigkeit des Vertrages (§§ 134, 139 BGB). Konsequenz der Nichtigkeit ist, dass der Projektsteuerer seinen Vergütungsanspruch verliert. Bereicherungsansprüche
bestehen ihm regelmäßig nicht zu, da davon auszugehen ist, dass er den Verstoß gegen das Rechtsberatungsgesetz kannte (§ 814 BGB).

Zu beachten ist, dass Projektsteuerer hinsichtlich Rechtsberatungsleistungen keinen Haftpflichtversicherungsschutz genießen. Folglich besteht regelmäßig keine ausreichende Haftungsgrundlage für Schadensersatzansprüche.

©  Marc Husmann   Nachdruck, auch auszugsweise, nur mit Genehmigung des Herausgebers.

Dienstag, 11. Juli 2017

Entwurf eines Ersten Gesetzes zur Änderung des Schornsteinfeger Handwerksgesetzes

Der Entwurf stellt klar, dass die zuständigen Behörden die Möglichkeit haben, eine Sammelausschreibung als Verfahren zur Besetzung von Bezirken zu nutzen. Die Sammelausschreibung erlaubt eine lückenlose Besetzung von Kehrbezirken und eine Verschlankung des Verfahrens. Daneben sieht der Entwurf eine Reihe von Änderungen des SchornsteinfegerHandwerksgesetzes (SchfHwG) vor, um die Kehrbezirksverwaltung zu verbessern. Ferner enthält er eine Verordnungsermächtigung zur Regelung einer Mahngebühr und einer Gebühr für die Ersatzvornahme. Das Gesetz soll auch den Wettbewerb des Schornsteinfegerhandwerks mit anderen Gewerken verstärken. Die Anforderungen an die Neutralität der bevollmächtigten Bezirks-schornsteinfeger werden verschärft. Der Entwurf beinhaltet eine Reihe von weiteren klarstellenden Regelungen. So wird z. B. bestimmt, dass ein Feuerstättenbescheid die Zeitabstände und die Zeiträume für Schornsteinfegerarbeiten festlegen kann. Ferner wird klargestellt, dass nur natürliche Personen das Amt des bevollmächtigten Bezirksschornsteinfegers ausüben können. Darüber hinaus sind redaktionelle Änderungen im Hinblick auf die geänderte Amtsbezeichnung der öffentlich beliehenen Schornsteinfeger erforderlich. Zuletzt enthält der Entwurf rechtsbereinigende Änderungen wegen Bezugnahmen auf das außer Kraft getretene Schornsteinfegergesetz.

Das Schornsteinfegergesetz wurde mit Wirkung vom 1. Januar 2013 durch Artikel 4 Absatz 4 des Gesetzes vom 26. November 2008 (BGBl. I S. 2242) aufgehoben.

Die geplante Neuregelung verpflichtet den (neuen) Eigentümer, den Eigentumswechsel am Grundstück dem zuständigen bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger mitzuteilen. Die Mitteilung ermöglicht dem bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger, das Kehrbuch zu aktualisieren und die Einhaltung des Schornsteinfegerrechts durch den neuen Eigentümer zu überwachen. Ferner wird eine redaktionelle Änderung zur Anpassung an die geänderte Amtsbezeichnung der bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger vorgenommen. § 1 Absatz 3 SchfHwG-E regelt Duldungspflichten der Eigentümer und Besitzer von Grundstücken und Räumen. Nach der Regelung haben Eigentümer und Besitzer den Zutritt der Schornsteinfeger sowie der Beauftragten der zuständigen Behörde zu gestatten und durch Öffnung verschlossener Räumlichkeiten zu ermöglichen.

Die Regelung unterscheidet zwischen hoheitlichen Tätigkeiten (Satz 1) und Tätigkeiten, die dem Wettbewerb unterliegen (Satz 2). Für die hoheitlichen Tätigkeiten sind die bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger zuständig. Tätigkeiten, die dem Wettbewerb unterliegen, können durch jeden Berechtigten im Sinne von § 2 Absatz 1 Satz 2 und 3 SchfHwG durchgeführt werden. Die Änderung von § 1 Absatz 3 stellt den Umfang der Duldungspflichten von Eigentü- mern und Besitzern klar. Die Duldungspflichten nach § 1 Absatz 3 Satz 1 und 2 SchfHwG-E sind Voraussetzung für die Duldungsverfügung der Behörde nach § 1 Absatz 4 des Entwurfs.

Nach dem neuen Satz 1 sind Eigentümer und Besitzer verpflichtet, auch den Zutritt zu gestatten, wenn die Beauftragten der zuständigen Behörde Tätigkeiten durchführen, die durch Landesrecht vorgesehen sind. Damit werden u. a. Tätigkeiten der bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger und der sonstigen Beauftragten der zuständigen Behörde erfasst, die auf der Grundlage von § 1 Absatz 1 Satz 3 SchfHwG im Landesrecht geregelt sind. Dies betrifft insbesondere die Prüfung der Funktionsfähigkeit von Dunstabzugs- und Lüftungsanlagen. Diese Anlagen sind nach geltendem Recht auch Gegenstand der Feuerstättenschau (§ 14 Absatz Satz 1 i. V. m. § 1 Absatz 1 Satz 3 SchfHwG). Auch der Entwurf macht unverändert Dunstabzugs- und Lüftungsanlagen zum Gegenstand der Feuerstättenschau, wenn das Landesrecht dies auf der Grundlage von § 1 Absatz 1 Satz 3 regelt (§ 14 Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 SchfHwG-E). Die Feuerstättenschau muss als „Tätigkeit“ nach § 14 geduldet werden (§ 1 Absatz 3 Satz 1 SchfHwG-E).

Allerdings ist die Feuerstättenschau von der regelmäßigen Prüfung der Funktionsfähigkeit solcher Anlagen gemäß § 1 Absatz 1 Satz 3 SchfHwG zu unterscheiden. Die Prüfung der Funktionsfähigkeit ist (anders als die Feuerstättenschau) von den Eigentümern zu veranlassen (§ 1 Absatz 1 Satz 3 in Verbindung mit Satz 1 SchfHwG). Sie ist bislang nicht ausdrücklich von der Duldungspflicht des § 1 Absatz 3 SchfHwG erfasst. Da die Prüfung der Funktionsfähigkeit von Dunstabzugs- und Lüftungsanlagen durch den Eigentümer zu veranlassen ist, wird sich in aller Regel ein praktisches Bedürfnis nur für eine Duldungspflicht des Besitzers ergeben. Satz 1 erfasst die dort genannten Tätigkeiten auch dann, wenn sie im Wege der Verwaltungsvollstreckung vorgenommen werden.

„Beauftragter“ im Sinne von § 1 Absatz 3 Satz 2 SchfHwG-E ist jeder Berechtigte im Sinne von § 2 Absatz 1 Satz 2 und 3 SchfHwG, der vom Eigentümer mit Schornsteinfegerarbeiten beauftragt wird. Der geltende § 1 Absatz 3 SchfHwG erfasst nicht ausdrücklich den Zutritt des von dem Eigentümer beauftragten Schornsteinfegers für Tätigkeiten im Sinne von § 2 Satz 1. Der neue Satz 2 stellt klar, dass Besitzer seinen Zutritt dulden müssen. Satz 2 erfasst nur die Duldungspflicht von Besitzern, die nicht zugleich Eigentümer sind. Für die Regelung einer Duldungspflicht von Eigentümern hinsichtlich der dem Wettbewerb unterliegenden Schornsteinfegerarbeiten gibt es kein praktisches Bedürfnis. Eine solche Regelung ist nicht erforderlich, wenn und soweit die Eigentümer diese Schornsteinfegerarbeiten veranlassen; werden die Arbeiten dagegen nicht von ihnen veranlasst, besteht die Möglichkeit der Ersatzvornahme. Für die vom Eigentümer veranlassten, nicht-hoheitlichen Schornsteinfegerarbeiten sowie deren Durchsetzung bedarf es eines öffentlich-rechtlich ausgestalteten Zutrittsrechts. Die Durchsetzung der Arbeiten im Rahmen der zivilrechtlichen Beziehungen zwischen Eigentümer und Besitzer ist nicht ausreichend, weil sie nicht innerhalb der kurzen Fristen der Kehr- und Überprüfungsordnung, der Kleinfeuerungsverordnung und des Landesrechts (s. oben) zu gewährleisten ist.

Die Duldungspflicht nach § 1 Absatz 3 Satz 2 SchfHwG-E erfasst Tätigkeiten im Sinne von § 2 Satz 1. Sie erfasst damit – wie die Duldungspflicht nach § 1 Absatz 3 Satz 1 SchfHwG-E – Tätigkeiten, die auf der Grundlage von § 1 Absatz 1 Satz 3 SchfHwG im Landesrecht geregelt sind (wie die Prüfung der Funktionsfähigkeit von Dunstabzugs- und Lüftungsanlagen). Es ist erforderlich, dass solche Tätigkeiten auch als Gegenstand der Duldungspflicht von § 1 Absatz 3 Satz 2 SchfHwG-E erfasst werden. Sie können nicht nur von den bevollmächtigten Bezirksschornsteinfegern (dann ist Satz 2 anwendbar), sondern auch von anderen Schornsteinfegern durchgeführt werden. Die Länder können die Prüfung der Funktionsfähigkeit von Lüftungsanlagen in den Wettbewerb überführen. So hat z. B. das Bundesland Brandenburg geregelt, dass die Erstüberprüfung der Funktionsfähigkeit gewerblicher und privater Lüftungsanlagen von dem bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger durchgeführt wird. Für die wiederkehrenden Überprüfungen dieser Anlagen gilt dagegen § 2 SchfHwG (§ 1 Absatz 2 Satz 1 und 2 der Brandenburgischen Kehr- und Überprüfungsverordnung vom 27. Oktober 2009).

Der neue Absatz 4 sieht den Erlass einer Duldungsverfügung vor, wenn die Eigentümer und Besitzer von Grundstücken und Räumen den Zutritt nicht gestatten. Die Duldungsverfügung dient der Durchsetzung des Schornsteinfegerrechts im Wege des Vollstreckungsrechts. Die erzwungene Duldung ermöglicht dem bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger und den sonstigen Beauftragten der zuständigen Behörde die Durchführung der nicht-hoheitlichen Tätigkeiten im Wege der Ersatzvornahme nach § 26 sowie die Vornahme der Feuerstättenschau und der sonstigen hoheitlichen Tätigkeiten. Die Ergänzung bezweckt eine Klarstellung des geltenden Rechts. Der geltende § 1 Absatz 3 SchfHwG ermächtigt die zuständige Verwaltungsbehörde, die gesetzlich geregelte Pflicht, den Zutritt des bevollmächtigten Bezirksschornsteinfegers zu dulden, durch Verwaltungsakt anzuordnen und diese Verfügung dann zwangsweise zu vollziehen (so VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 22. Dezember 1992, Az. 14 S 2326/91 zu § 1 Absatz 3 SchfG, der dem geltenden § 1 Absatz 3 SchfHwG entspricht).

Wenn die Eigentümer der Grundstücke oder Räume die Durchführung der nichthoheitlichen Tätigkeiten veranlassen, aber die Besitzer (z. B. Mieter) den Zutritt entgegen § 1 Absatz 3 Satz 2 SchfHwG verweigern, bedarf es einer Duldungsverfügung der zuständigen Behörde an den Besitzer. Der Zweitbescheid ist keine solche Duldungsverfügung, denn er wird „gegenüber dem Eigentümer“ festgesetzt (nach § 25 Absatz 2 Satz 1 SchfHwG). Verweigert ein Mieter dem vom Vermieter beauftragten Schornsteinfeger den Zugang, muss nach der geltenden Rechtslage die Ersatzvornahme gegen den Vermieter eingeleitet werden, obwohl dieser seinen Verpflichtungen nachkommen will, jedoch nicht kann. Aufgrund der neuen Regelung kann eine Duldungsverfügung gegen den Mieter erlassen werden, um dem Schornsteinfeger den Zugang zu ermöglichen.

Die Duldungsverfügung beinhaltet ohne weiteres die Regelung, dass die Eigentümer und Besitzer den Zutritt durch die Öffnung verschlossener Räumlichkeiten ermöglichen müssen. Damit kann mit Vollstreckung der Duldungsverfügung zugleich die Öffnung der Räumlichkeiten zwangsweise durchgesetzt werden, auch wenn das jeweils geltende Landesvollstreckungsrecht eine allgemeine Berechtigung der Vollstreckungsbeamten zur Öffnung von Räumlichkeiten nicht regeln sollte.

§ 2 Absatz 1 Satz 2 und 3 des Entwurfs bestimmt die Berechtigung zur Durchführung von (nicht-hoheitlichen) Schornsteinfegerarbeiten. Danach sind die bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger, alle anderen Schornsteinfeger und weitere Personen unter den genannten Voraussetzungen berechtigt (insbesondere Handwerker anderer Gewerke, die eine Ausübungsberechtigung für das Schornsteinfegerhandwerk nach § 7a erworben haben). § 2 Absatz 2 des Entwurfs regelt Berufspflichten dieser Berechtigten.

Der geltende § 2 Absatz 2 regelt die Berechtigung zur Durchführung von Schornsteinfegerarbeiten bis zum 31. Dezember 2012. Die Vorschrift ist durch Zeitablauf und im Hinblick auf die Einführung des Wettbewerbs im Schornsteinfegerwesen hinfällig. Der geltende § 18 Absatz 1 regelt Berufspflichten der bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger. Die Vorschrift wird teilweise in § 2 Absatz 2 des Entwurfs verankert, weil sie insoweit systematisch hier als Berufspflicht aller Schornsteinfeger (nicht nur der bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger) richtig verortet ist. Ferner wird in § 2 Absatz 2 des Entwurfs eine Berufspflicht geregelt, geeignete Messgeräte zu verwenden (vgl. § 2 Absatz 2 der Kehr- und Überprüfungsordnung). Zuletzt wird § 2 an die geänderte Nummerierung von Vorschriften der EU/EWR-HandwerkVerordnung angepasst.

Die Eintragung in die Handwerksrolle kann mit einem Teilbereich des Schornsteinfegerhandwerks erfolgen (insbesondere bei Handwerkern anderer Gewerke, die eine Aus- übungsberechtigung für das Schornsteinfegerhandwerk nach § 7a der Handwerksordnung erworben haben). Die entsprechenden Teiltätigkeiten sollen künftig im Schornsteinfegerregister im Einzelnen angegeben werden. Dadurch wird Verbrauchern Einblick dar- über verschafft, mit welchen Teilqualifikationen Handwerker Schornsteinfegerleistungen anbieten.

§ 4 Absatz 1 bezieht sich in seiner geltenden Fassung auf den „Feuerstättenbescheid nach § 14 Abs. 2“. Damit wäre ein Feuerstättenbescheid, der auf der Grundlage der Daten des Kehrbuchs erstellt wurde, nicht erfasst. Die Neufassung der Vorschrift bezieht  sich daher allgemein auf die Durchführung der „im Feuerstättenbescheid festgesetzten Arbeiten“.

Der Nachweis wird durch Formblätter einschließlich von Prüf und Messbescheinigungen geführt (vgl. Anlage 2 der Kehr- und Überprüfungsordnung). Formblätter können per Fax, E-Mail etc. zugesandt werden, Faksimile-Unterschriften sind nur ausreichend, solange der Eigentümer und der ausführende Schornsteinfeger eindeutig zugeordnet und identifiziert werden können, z. B. wenn eine Konkretisierung durch ein E-Mail-Anschreiben möglich ist. Schornsteinfeger können die von ihnen ausgefüllten Formblätter bei entsprechender Bevollmächtigung auch in Vertretung der Eigentümer unterschreiben.

Es wird durch ausdrückliche Regelung klargestellt, dass die Einrichtung der Bezirke „unter Berücksichtigung der Betriebs- und Brandsicherheit“ erfolgt. Damit besteht eine Obergrenze für die Bezirksgröße, welche die zuständigen Behörden bei der Einrichtung von Bezirken zu berücksichtigen haben. Diese Obergrenze ist überschritten, wenn der zuständige bevollmächtigte Bezirksschornsteinfeger wegen der Größe des Bezirks nicht mehr die Betriebs- und Brandsicherheit sicherstellen könnte. Die frühere Festlegung der Bezirksgröße nach Auskömmlichkeit ist seit dem 1. Januar 2013 mit der Neuregelung des Schornsteinfegerwesens nicht mehr möglich.

Die Änderung stellt klar, dass die bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger als natürliche Person tätig werden müssen und nach allgemeinem Handwerksrecht der Rolleneintragungspflicht unterliegen. Diese Klarstellung ist angebracht, weil im Vollzug des Schornsteinfegerrechts gelegentlich die Frage auftritt, ob eine SchornsteinfegerGesellschaft auch hoheitliche Tätigkeiten erbringen könne.

Bestellungen zum bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger sind befristet. Kehrbezirke müssen daher nach Ablauf von sieben Jahren wieder ausgeschrieben werden. Dabei ist bei umsatzstarken Kehrbezirken mit einer hohen Bewerbungsdichte und – aus Sicht der vollziehenden Landesverwaltung – mit einem gesteigerten Prozessrisiko wegen möglicher Konkurrentenverdrängungsklagen zu rechnen. Dagegen könnten andere Kehrbezirke keine Bewerber finden. Nach den Regelungen des Schornsteinfeger Handwerksgesetzes wurden im Jahr 2014 weit über 5 000 Kehrbezirke ausgeschrieben.

Hierbei war bereits ein Mangel an Bewerbern festzustellen. Die zuständige Behörde kann die Bestellung für (einen oder mehrere) bestimmte Bezirke ausschreiben. Die vorgesehene Änderung stellt klar, dass die Behörde alternativ das „Statusamt“ eines bevollmächtigten Bezirksschornsteinfegers ausschreiben kann. Ein solches Verfahren („Sammelausschreibung“) entspricht einer Stellenausschreibung im öffentlichen Dienst, bei der das Amt im statusrechtlichen Sinn, nicht aber ein konkreter Dienstposten ausgeschrieben wird.

Wenn die Behörde das Statusamt ausschreibt, ist eine Bewerbung für bestimmte Bezirke naturgemäß ausgeschlossen. Die Ausschreibung des Statusamtes begründet kein subjektives öffentliches Recht des Bewerbers, in einem bestimmten Bezirk bestellt zu werden. Damit kann die Behörde bei Massenausschreibungen entscheiden, welchen der zu besetzenden Bezirke der ausgewählte Bewerber erhält (vgl. § 10 Absatz 1 Satz 1 der Bundesnotarordnung, wonach dem Notar „ein bestimmter Ort als Amtssitz zugewiesen“ wird). Dies ermöglicht regionale Verteilungen im Interesse einer lückenlosen Besetzung von Kehrbezirken und eine Verschlankung des Verfahrens. Mehrfachbewerbungen sind entbehrlich. Die Behörde kann nach Zweckmäßigkeit entscheiden, ob sie die Bestellung für (einen oder mehrere) bestimmte Bezirke oder das Statusamt ausschreibt. Beide Verfahrensarten sind bereits nach geltendem Recht zulässig, so dass die vorgesehene Änderung der Klarstellung dient.

Ein praktisches Bedürfnis für die Ausschreibung des Statusamtes eines bevollmächtigten Bezirksschornsteinfegers wird sich in der Regel nur dann ergeben, wenn mehr als ein Bezirk zu besetzen ist. Die Behörde kann bei der Ausschreibung des Statusamtes nach Zweckmäßigkeit entscheiden, welchen Bezirk nach sie dem ausgewählten Bewerber zuweist.

Die zuständige Behörde wird durch die vorgesehene Änderung in die Lage versetzt, von Bewerbern im Rahmen der Ausschreibung die Vorlage weiterer Erklärungen bzw. Unterlagen zu verlangen.

Sie kann festlegen, dass die Bewerber eine Rangfolge über die von ihnen bevorzugten Bezirke angeben müssen. Die Angabe einer Rangfolge entfällt naturgemäß, wenn nur ein bestimmter Bezirk ausgeschrieben wird. Die zuständige Behörde kann ferner einen Nachweis über die derzeitige Tätigkeit als bevollmächtigter Bezirksschornsteinfeger oder (alternativ) eine Erklärung verlangen, dass ein solches Amt nicht ausgeübt wird. Diese Anforderung dient einer ordnungsgemäßen und kontinuierlichen Kehrbezirksverwaltung.

In der Praxis ist mitunter festzustellen, dass bevollmächtigte Bezirksschornsteinfeger, die neu bestellt wurden, ihre Bestellung zugunsten eines anderen Bezirks aufgeben, weil ihnen dieser „attraktiver“ erscheint. Durch die zusätzliche Anforderung erlangt die zuständige Behörde Kenntnis davon, ob ein Bewerber außerhalb ihrer örtlichen Zuständigkeit bereits bestellt wurde. Die Behörde kann so die Einhaltung der neuen Zweijahressperre (s. sogleich) überwachen. Die zuständige Behörde legt in ihrer Auswahlentscheidung die Rangfolge der Bewerber nach Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung fest. Sie sichert dadurch ein gleichmäßig hohes Niveau beim Zugang zu der Beleihung als bevollmächtigter Bezirksschornsteinfeger.

Der Beurteilungsspielraum der Behörde unterliegt nur eingeschränkt gerichtlicher Kontrolle. Soweit kein Härtefall gegeben ist, sollen sich Bewerber frühestens zwei Jahre nach ihrer Bestellung erneut bewerben können. Diese Regelung soll Ämterstabilität und damit Vertrauen bei der Bevölkerung sichern. Darüber hinaus ermöglicht sie den bevollmächtigten Bezirksschornsteinfegern eine Vertrautheit mit den Verhältnissen in ihren Bezirken und umgebungsbedingten Risiken. Schließlich soll der Verzicht auf einen neu erworbenen Kehrbezirk zu dem Zweck der Bestellung in einem „attraktiveren“ Kehrbezirk vermieden werden. Die Änderung dient somit auch der ordnungsgemäßen und kontinuierlichen Kehrbezirksverwaltung. Die Vertrautheit des bevollmächtigten Bezirksschornsteinfegers mit den örtlichen Verhältnissen und die Sicherung einer kontinuierlichen Kehrbezirksverwaltung weisen einen direkten Bezug zu den Zwecken der Prüftätigkeit auf.

Der Entwurf schließt die Haftung des Staates für die Tätigkeit der bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger aus. Die Regelung ist an § 19 Absatz 1 Satz 4 der Bundesnotarordnung angelehnt. Durch die Regelung wird die Überleitung der Haftung der bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger auf das jeweilige Bundesland (Artikel 34 Satz 1 GG) abbedungen. Die Regelung des § 12a greift nur, soweit im jeweiligen Landesrecht nicht schon die Haftung des Landes ausgeschlossen ist.

Gemäß § 14 Absatz 1 Satz 2 SchfHwG darf eine Feuerstättenschau „frühestens im dritten Jahr nach der jeweils vorhergehenden Feuerstättenschau“ durchgeführt werden. Die Feuerstättenschau ist zwei Mal während des siebenjährigen Bestellungszeitraums durchzuführen (§ 14 Absatz 1 Satz 1 SchfHwG). Im Vollzug war zu beobachten, dass bevollmächtigte Bezirksschornsteinfeger die Feuerstättenschau im Hinblick auf § 14 Absatz 1 Satz 2 SchfHwG teilweise bereits zwei Jahre nach der letzten Feuerstättenschau durchführten. Das führte zu Abweichungen bei den Zeitabständen für die Feuerstättenschau, weil die nächste Feuerstättenschau dann erst nach bis zu fünf Jahren fällig wird. Daher wird die Regelung in § 14 Absatz 1 Satz 2 SchfHwG zur stärkeren Angleichung der Zeitabstände durch die Bestimmung ersetzt, dass eine Feuerstättenschau „frühestens drei Jahre“ nach der letzten Feuerstättenschau durchgeführt werden darf.

Weiterhin soll die Feuerstättenschau nach dem Entwurf spätestens fünf Jahre nach der letzten Feuerstättenschau durchgeführt werden. Das soll bei einem Wechsel des Bezirksinhabers möglichst gleichbleibende Zeitabstände zwischen den Feuerstättenschauen gewährleisten. Der Entwurf stellt klar, dass die bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger den Eigentü- mern eine schriftliche Meldung über die bei der Feuerstättenschau festgestellten Mängel zu übergeben haben. Diese Regelung ist deklaratorisch, weil die bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger zur Vermeidung von Feuergefahren bereits nach geltendem Recht aufgrund ihrer Amtsstellung auf Mängel hinweisen müssen, die sie bei der Feuerstättenschau feststellen. Mängel sind nach geltendem Recht im Rahmen der regelmäßigen Kehrungen, Messungen und Überprüfungen zu melden (§ 5). Sie sind auf den Formblättern im Sinne von § 4 SchfHwG zu vermerken (s. das entsprechende Muster von Anlage 2 der Kehr- und Überprüfungsordnung).

Mängel, die schon bei der Feuerstättenschau entdeckt werden, werden noch früher beseitigt. Dadurch sollen Schadensfälle vermieden werden. Diese Anforderung verbessert somit den Vollzug des Schornsteinfegerrechts und beugt erhöhtem Erfüllungsaufwand wegen verzögerter Mängelbeseitigung vor. Die Mängelmeldung (nach § 5 sowie nach § 14) muss die Art und Beschreibung des Mangels, Vorschläge für die Mangelbeseitigung, die Lage des Mangels, Aussagen zur Gefährdungslage, einen Hinweis zur Beseitigungsfrist und eventuell einen Hinweis für die Eigenverantwortung und Haftung des Eigentümers oder Betreibers beinhalten.

Die Feststellung muss den betroffenen Eigentümer konkret informieren, welche Maß- nahmen er zu veranlassen hat, und muss (im Falle von § 5) dem zuständigen bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger darüber Kenntnis verschaffen. Ferner muss die zuständige Behörde durch die Mängelmeldung die Möglichkeit erhalten, gegebenenfalls einen Bescheid mit einer entsprechenden Verpflichtung zu erlassen. Es ist daher eine „tenorierungsfähige“ Feststellung für einen entsprechenden Verwaltungsbescheid der zuständigen Behörde erforderlich.

Die Zuständigkeit der bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger für bauliche „Anlagen“ erfasst auch Lüftungsanlagen im Sinne des Einigungsvertrags (Anlage I Kapitel V Sachgebiet B Abschnitt III Nr. 3 Buchstabe e des Einigungsvertrages vom 31. August 1990, BGBl. 1990 II S. 885, 1000), soweit das Landesrecht dies entsprechend vorsieht. Diese Lüftungsanlagen sind „Einrichtungen, die der gewerblichen und privaten Belüftung (Zuluft) und Entlüftung (Abluft) von Räumen oder der Abführung der Abluft aus gewerblichen Dunstabzugsanlagen dienen, einschließlich der Absperrvorrichtungen gegen Feuer und Rauch“ (so die Begriffsbestimmung in § 2 der Brandenburgischen Kehr- und Überprü- fungsordnung vom 27. Oktober 2009). Sie sind als Anlagen im Sinne von § 1 Absatz 1 Satz 3 sowohl nach geltendem Recht als auch nach diesem Entwurf Gegenstand der Feuerstättenschau.

Gemäß § 14b des Entwurfs beträgt der Streit- und Gegenstandswert 500 Euro. Das entspricht schätzungsweise im statistischen Durchschnitt der Summe der Entgelte, welche für die in dem Feuerstättenbescheid festgelegten Schornsteinfegerarbeiten zu entrichten sind. Die obergerichtliche Praxis hat sich dahingehend entwickelt, dass bei Klagen gegen Feuerstättenbescheide im Rahmen der Streitwertfestsetzung regelmäßig der Auffangstreitwert des § 52 Absatz 2 GKG in Höhe von 5 000 Euro zur Anwendung kommt (z. B. OVG Münster, Beschluss vom 25.11.2011 – 4 E 1175/11 und Beschluss vom 17.09.2013 – 4 E 408/13; OVG Lüneburg, Beschluss vom 18.02.2011 – 8 OA 34/11; OVG Saarlouis, Beschluss vom 04.03.2011 – 1 B 30/11; VGH München, Beschluss vom 24.03.2014 – 22 C 14.472).

Entsprechend hoch fallen die Gerichtskosten und die außergerichtlichen Kosten aus (die Streitwertfestsetzung ist auch für den sogenannten Gegenstandswert und damit die Gebühren des Rechtsanwalts im Rahmen eines Widerspruchsverfahrens maßgebend, §§ 23 Absatz 1, 32 Absatz 1 RVG). Demgegenüber beläuft sich die Summe der Entgelte für die durch den Bescheid festgelegten Schornsteinfegerarbeiten im Durchschnitt auf lediglich 100 bis 200 Euro im Kalenderjahr.

Die Festsetzung des Auffangstreitwerts nach § 52 Absatz 2 des Gerichtskostengesetzes (GKG) führt dazu, dass das Kostenrisiko bei anwaltlicher Vertretung im Rahmen eines Vorverfahrens und bei Anfechtungsklagen sowohl für den Eigentümer als auch für den bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger unverhältnismäßig hoch ist. Dabei wird der Klageweg insbesondere in den Bundesländern beschritten, in denen mangels Vorverfahren unmittelbar eine gerichtliche Entscheidung angestrebt werden muss.

Wenn bevollmächtigte Bezirksschornsteinfeger im Rahmen eines Widerspruchsverfahrens anwaltlich vertreten sind, haben sie die ihnen entstehenden Anwaltskosten auch im Falle einer Rücknahme des Widerspruchs zu tragen (Oberverwaltungsgericht Bautzen 16.01.2015 – 3 A 804/13; Kallerhoff in Stelkens/Bonk/Sachs, VwVfG § 80 Rn. 51). Wegen der hohen gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten besteht die Gefahr, dass der Versicherer die Rechtsschutzversicherung des bevollmächtigten Bezirksschornsteinfegers kündigt. Dieses Risiko wird durch die geplante Änderung verringert.

Die Anforderungen an die Neutralität der bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger werden verschärft. Dies gilt insbesondere im Zusammenhang mit Bauabnahmen. Dadurch sollen Umgehungen der Neutralitätspflichten durch die Gründung einer Gesellschaft vermieden werden. Die Nutzungsüberlassung erfasst z. B. das Angebot von Energiespar-Contracting durch Schornsteinfeger.

Um Mängeln beim Verwaltungsvollzug entgegenzuwirken, werden die Pflichten der bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger bei der Übergabe von Bezirken an Nachfolger konkretisiert. Der Entwurf sieht vor, dass die Feuerstättenbescheide, die zugrunde liegenden Kehrbücher, die Kehrbuchunterlagen und elektronisch gespeicherte Daten der letzten sieben Jahre an den Nachfolger übergeben bzw. übermittelt werden.

Zur Mahngebühr: Anlage 3 Nummer 5.16 der Kehr- und Überprüfungsordnung in der bis zum Jahresablauf 2012 geltenden Fassung sah eine Mahngebühr für den Fall vor, dass eine rückständige Gebühr innerhalb von 30 Tagen nach Zustellung der Gebührenrechnung nicht bezahlt wurde. Rechtsgrundlage für diese Gebührenregelung war das Schornsteinfegergesetz (aufgehoben mit Wirkung vom 1. Januar 2013 durch Artikel 4 Absatz 4 des Gesetzes vom 26. November 2008, BGBl. I 2242). Das SchfHwG enthält bislang keine Verordnungsermächtigung für die Regelung einer Mahngebühr. Diese Lücke soll durch die Änderung von § 20 geschlossen werden, um den durch Mahnungen entstehenden Verwaltungsmehraufwand abgelten zu können.

Zur Gebühr für die Ersatzvornahme: Unter den Voraussetzungen von § 26 Absatz 1 SchfHwG führen die bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger im Auftrag der zuständigen Behörde eine Ersatzvornahme durch. Das Auftragsverhältnis berechtigt die bevollmächtigen Bezirksschornsteinfeger, von der Behörde eine Vergütung für die Ersatzvornahme zu verlangen. Nach dem geltenden § 26 Absatz 2 Satz 1 SchfHwG erhebt die zuständige Behörde für die Ausführung der Ersatzvornahme von dem betroffenen Eigentümer Kosten (Gebühren und Auslagen). Die Verordnungsermächtigung in § 20 SchfHwG erfasst aber nicht die Regelung einer Gebühr für die Vornahme der Ersatzvornahme. Diese Lücke soll ebenfalls durch die Änderung von § 20 geschlossen werden.

Um Mängeln beim Verwaltungsvollzug entgegenzuwirken, werden die Befugnisse der zuständigen Behörde im Rahmen der Überwachung der Kehrbuchführung konkretisiert. Es wird klargestellt, dass die Behörde verlangen kann, dass der bevollmächtigte Bezirksschornsteinfeger Kehrbuch und Kehrbuchunterlagen in elektronischer Form, kostenfrei sowie maschinell verwertbar und lesbar übergibt. Die Kostentragungspflicht des bevollmächtigten Bezirksschornsteinfegers für andere aufsichtsrechtliche Maßnahmen nach diesem Gesetz wird durch diese Klarstellung nicht berührt.

©  Marc Husmann   Nachdruck, auch auszugsweise, nur mit Genehmigung des Herausgebers.

Verordnung zur Änderung der Gasnetzzugangsverordnung

Die Gasnetzzugangsverordnung (GasNZV) besteht seit ihrem Inkrafttreten im Wesentlichen unverändert. Ziel der Ersten Verordnung zur Änderung der GasNZV ist es, das System des Gasnetzzugangs zu optimieren und auf die seit Inkrafttreten der GasNZV geänderten energiewirtschaftlichen Herausforderungen zu reagieren. Zudem beinhalten zwischenzeitlich in Kraft getretene EU-Rechtsverordnungen Vorgaben, die inhaltlich gleiche und daher im nationalen Recht entbehrliche oder zur GasNZV widersprüchliche Regelungen enthalten. Folgeänderungen in der GasNZV sollen die Rechtsanwendung vereinfachen.

Die Fernleitungsnetzbetreiber werden verpflichtet, Transportkunden auch an Nichtkopplungspunkten untertägige Kapazitäten anzubieten. Das kann u. a. den Kreis der Akteure auf den Flexibilitätsmärkten erhöhen und damit einen wichtigen Beitrag im Kontext der Energiewende leisten. Das Prinzip der Zuweisung von Kapazitäten in der zeitlichen Reihenfolge der Anfragen wird für Speicheranlagen abgeschafft. In Verbindung mit der Vorgabe, dass das Verfahren der Vergabe der Kapazitäten an Nichtkopplungspunkten im Gleichlauf mit der Vergabe der Kapazitäten an Kopplungspunkten erfolgen soll, werden identische Rahmenbedingungen der Beschaffungsmodalitäten geschaffen. Das bietet die Chance für eine Steigerung der Wettbewerbsintensität von Flexibilitäten, die über Speicher angeboten werden, zu über Kopplungspunkte angebotenen Flexibilitäten. Die Vorgabe, die beiden bestehenden deutschen Marktgebiete zum 1. April 2022 zusammenzulegen, stellt einheitliche Referenzpreise für alle deutschen Erdgaskunden her und führt zu einer Bündelung sowie Erhöhung der Liquidität, die den deutschen Gasmarkt stärkt und mit dem aktuellen Zuschnitt der Markgebiete nicht möglich ist. Sie stellt die Weichen für künftige europäische Entwicklungen, die perspektivisch auch ein grenzüberschreitendes Marktgebiet unter deutscher Beteiligung umfassen könnte. Durch die Vorgabe wird eine innerdeutsche Diskriminierung sowie u. U. dauerhafte Trennung beider deutschen Marktgebiete als Folge einer grenzüberschreitenden Zusammenlegung unter Einbeziehung nur eines der beiden deutschen Marktgebiete verhindert. Die Vorgaben zur Ermittlung des langfristigen Kapazitätsbedarfs wie auch des Kapazitätsausbauanspruchs werden auf den Prozess zur Erstellung des Netzentwicklungsplans nach § 15a EnWG angepasst.

Damit wird die Entlastung der Fernleitungsnetzbetreiber, die durch die Umstellung des Turnus zur Erstellung des Netzentwicklungsplans auf den Zwei-Jahres-Rhythmus eingetreten ist, in der GasNZV nachvollzogen. Zudem erfolgen Anpassungen in der GasNZV aufgrund zwischenzeitlich in Kraft getretener EU-Rechtsverordnungen. Sie beseitigen widersprüchliche oder inzwischen entbehrliche Regelungen in der GasNZV und vereinfachen damit die Rechtsanwendung.

Die Fernleitungsnetzbetreiber werden verpflichtet, Transportkunden auch an Nichtkopplungspunkten ihres Netzes untertägige Kapazitäten anzubieten. Hiervon können Gashändler, Gaslieferanten und an das Fernleitungsnetz angeschlossene Letztverbraucher Gebrauch machen. Das kann u. a. den Kreis der Akteure auf den Flexibilitätsmärkten erhöhen und damit einen wichtigen Beitrag im Kontext der Energiewende leisten. Das Prinzip der Zuweisung von Kapazitäten in der zeitlichen Reihenfolge der Anfragen wird für Speicheranlagen abgeschafft. In Verbindung mit der Vorgabe, dass das Verfahren für die Vergabe der Kapazitäten an Nichtkopplungspunkten im Gleichlauf mit der Vergabe der Kapazitäten an Kopplungspunkten erfolgen soll, werden identische Rahmenbedingungen der Beschaffungsmodalitäten geschaffen. Das bietet die Chance für eine Steigerung der Wettbewerbsintensität von Flexibilitäten, die über Speicher angeboten werden, zu über Kopplungspunkte angebotene Flexibilitäten.

Die Vorgabe, die beiden bestehenden deutschen Marktgebiete zum 1. April 2022 zusammenzulegen, führt zu einheitlichen Referenzpreisen für alle deutschen Gaskunden sowie zu einer Bündelung und Erhöhung der Liquidität, die den deutschen Gasmarkt stärkt und mit dem aktuellen Zuschnitt der Marktgebiete nicht möglich ist. Sie stellt die Weichen für künftige europäische Entwicklungen, die perspektivisch auch ein grenzüberschreitendes Marktgebiet unter deutscher Beteiligung umfassen könnte. Durch die Vorgabe wird eine innerdeutsche Diskriminierung sowie u. U. dauerhafte Trennung beider deutschen Marktgebiete als Folge einer grenzüberschreitenden Zusammenlegung unter Einbeziehung nur eines der beiden deutschen Marktgebiete verhindert. Die Vorgaben zur Ermittlung des langfristigen Kapazitätsbedarfs wie auch des Kapazitätsausbauanspruchs werden auf den Prozess zur Erstellung des Netzentwicklungsplans nach § 15a EnWG angepasst. Damit wird die Entlastung der Fernleitungsnetzbetreiber, die durch die Umstellung des Turnus zur Erstellung des Netzentwicklungsplans auf den Zwei-Jahres-Rhythmus eingetreten ist, in der GasNZV nachvollzogen.

Die Verordnung berücksichtigt ferner folgende zwischenzeitlich in Kraft getretenen EURechtsverordnungen: " Verordnung (EG) Nr. 715/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 über die Bedingungen für den Zugang zu den Erdgasfernleitungsnet-
zen und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1775/2005 (ABl. L 211 vom 14.8.2009, S. 36), die zuletzt durch Beschluss (EU) 2015/715 der Kommission vom 30. April 2015 (ABl. L 114 vom 5.5.2015, S. 9) geändert worden ist "
Verordnung (EU) 2017/459 der Kommission vom 16. März 2017 zur Festlegung eines Netzkodex über Mechanismen für die Kapazitätszuweisung in Fernleitungsnetzen und zur Aufhebung der

Verordnung (EU) Nr. 984/2013 (ABl. L 72 vom 17.3.2017, S. 1) " Verordnung (EU) Nr. 312/2014 der Kommission vom 26. März 2014 zur Festlegung eines Netzkodex für die Gasbilanzierung in Fernleitungsnetzen (ABl. L 91 vom 27.3.2014, S. 15) "

Verordnung (EU) 2015/703 der Kommission vom 30. April 2015 zur Festlegung eines Netzkodex mit Vorschriften für die Interoperabilität und den Datenaustausch (ABl. L 113 vom 1.5.2015, S. 13) "

Verordnung (EU) 2017/460 der Kommission vom 16. März 2017 zur Festlegung eines Netzkodex über harmonisierte Fernleitungsentgeltstrukturen (ABl. L 72 vom 17.3.2017, S. 29).

Diese Verordnungen sind unmittelbar geltendes EU-Recht und gehen somit national entgegenstehenden Regelungen vor. Um die Rechtsanwendung der GasNZV zu vereinfachen, werden Vorgaben der GasNZV geändert oder gestrichen, die dem EU-Recht widersprechen oder die abschließend in den EU-Verordnungen enthalten sind.

Die Kompetenz der Bundesregierung zur Änderung der Gasnetzzugangsverordnung beruht auf § 24 Satz 1 Nummer 1 und 2 in Verbindung mit Satz 2 Nummer 1, 2 und 3 sowie mit Satz 3 des Energiewirtschaftsgesetzes (EnWG).

§ 11 Absatz 1 wird um die Verpflichtung der Fernleitungsnetzbetreiber ergänzt, Transportkunden, also Gashändlern, Gaslieferanten und an das Fernleitungsnetz angeschlossenen Letztverbrauchern, künftig generell untertägige Kapazitäten anzubieten. Bislang besteht die Verpflichtung zum Angebot untertägiger Kapazitäten gemäß der Verordnung (EU) Nr. 984/2013 der Kommission vom 14. Oktober 2013 zur Festlegung eines Netzkodex über Mechanismen für die Kapazitätszuweisung in Fernleitungsnetzen und zur Ergänzung der Verordnung (EG) Nr. 715/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates, die durch die Verordnung (EU) 2017/459 der Kommission vom 16. März 2017 zur Festlegung eines Netzkodex über Mechanismen für die Kapazitätszuweisung in Fernleitungsnetzen und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 984/2013 (ABl. L 72 vom 17.3.2017, S. 1) ersetzt wurde, nur für Kopplungspunkte, somit Grenzübergangspunkte bzw. Marktgebietsübergangspunkte.

Die Änderung von § 11 Absatz 1 Satz 1 führt dazu, dass diese Verpflichtung künftig auch für Nichtkopplungspunkte besteht. Sie kann u. a. den Kreis der Akteure auf den Flexibilitätsmärkten erhöhen und damit einen wichtigen Beitrag im Kontext der Energiewende leisten. Beispielweise können Betreiber von Gaskraftwerken durch den kürzeren Vorlauf der Kapazitätsbuchungen verlässlicher als derzeit entscheiden, ob sie am Regelenergiemarkt für Strom teilnehmen möchten. Auch Gasspeicher können vermehrt am Regelenergiemarkt für Gas tätig werden. Zudem kann sich das Angebot untertägiger Kapazitäten an Nichtkopplungspunkten positiv auf die Wettbewerbsintensität und damit die Liquidität am deutschen Gasmarkt für kurzfristige Produkte auswirken.

Bei der Anwendung des geänderten Absatz 1 Satz 1 ist zu berücksichtigen, dass Artikel 32 der Verordnung (EU) 2017/459 der Kommission vom 16. März 2017 zur Festlegung eines Netzkodex über Mechanismen für die Kapazitätszuweisung in Fernleitungsnetzen und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 984/2013 (ABl. L 72 vom 17.3.2017, S. 1) differenzierte Vorgaben enthält, die die Fernleitungsnetzbetreiber beim Angebot unterbrechbarer Kapazitätsprodukte an Kopplungspunkte beachten müssen. Gesonderte Vorgaben für die Bepreisung untertägiger Kapazitäten werden nicht gemacht. Damit finden die Vorgaben der Bundesnetzagentur aus der Festlegung zur Umrechnung von Jahresleistungspreisen in Leistungspreise für unterjährige Kapazitätsrechte sowie zur sachgerechten Ermittlung der Netzentgelte Anwendung (Aktenzeichen BK9-14-608 vom 24.03.2015). Somit ist für die untertägige Kapazität der Preis zu zahlen, der für eine Tageskapazität zu entrichten ist.

Absatz 2 beinhaltet bislang eine Regel, nach der nur Inhaber von unterbrechbaren Kapazitäten diese in Folge der Teilnahme an einer Versteigerung in feste Kapazitäten umwandeln können. Zukünftig soll die Möglichkeit zur Aufwertung von Kapazitätsprodukten allen Kapazitätsinhabern offen stehen. Hierdurch wird es möglich, auch Inhabern von in den letzten Jahren von den Fernleitungsnetzbetreibern entwickelten festen Kapazitätsprodukten, wie etwa temperaturabhängigen Kapazitäten (bFZK) oder dynamisch zuordenbaren Kapazitäten mit unterbrechbarem Zugang zum VHP (DZK), eine Aufwertungsmöglichkeit zu gewähren. Die Änderung von Absatz 2 Satz 1 ist offen formuliert, so dass er sowohl auf bestehende Kapazitätsprodukte wie auch auf evtl. zukünftig neu entwickelte Kapazitätsprodukte Anwendung findet. Beibehalten wird der bereits bestehende Grundsatz, dass eine Aufwertung von Kapazitätsprodukten möglich ist. Das für die vorhandene Kapazität gezahlte Entgelt wird auf das Entgelt bei der in der Auktion erworbenen „höherwertigen“ Kapazität angerechnet. Satz 2 enthält redaktionelle Anpassungen in Folge der Änderung von Satz 1.

Die Änderungen in Absatz 3 führen dazu, dass Ausspeisekapazitäten zur Ausspeisung zu Speicheranlagen sowie Einspeisekapazitäten zur Einspeisung aus Speicheranlagen künftig in Auktionen gemäß § 11 Absatz 1 erworben werden. In Verbindung mit der neuen Vorgabe des Absatz 1 Satz 4, haben sowohl diejenigen, die Flexibilitäten durch Einspei-
 sung von Gas an Kopplungspunkten anbieten wollen, als auch diejenigen, die die Flexibilitäten durch Ein-/ oder Ausspeisung in/aus dem Speicher schaffen wollen, identische Rahmenbedingungen bezüglich des Verfahrens zum Erwerb der Ein- und Ausspeisekapazitäten. Das bietet die Chance für eine Steigerung der Wettbewerbsintensität von Flexibilitäten, die über Speicher angeboten werden, zu über Kopplungspunkte angebotene Flexibilitäten.

Seit 2011 haben die Fernleitungsnetzbetreiber die Ermittlung des langfristigen Kapazitätsbedarfs mit der Erstellung des Netzentwicklungsplans nach § 15a EnWG verbunden. Die Änderungen in Absatz 1 haben zur Folge, dass die Verbindung beider Prozesse auch zukünftig möglich ist und – nach der erfolgten Umstellung des Turnus zur Erstellung des Netzentwicklungsplans auf zwei Jahre – nicht zusätzlicher Aufwand durch weiterhin jährliche Ermittlung das langfristigen Kapazitätsbedarfs entsteht.

Derzeit bestehen zwei Marktgebiete in Deutschland, deren Marktliquidität teils deutlich hinter den europäischen Leitmärkten liegt. Diese geringere Liquidität ist trotz der im europäischen Vergleich größten Gasabsatzmenge auch auf den Zuschnitt der Marktgebiete in Deutschland zurückzuführen. Satz 2 stellt klar, dass es zu keiner Erhöhung der Anzahl  der Gasmarktgebiete kommt. Das wäre für die positive Wettbewerbsentwicklung auf dem deutschen Gasmarkt, die aus der bis Oktober 2011 vollzogenen Zusammenlegung von Marktgebieten resultiert, nachteilig. Zudem führt Satz 2 dazu, dass die beiden deutschen Marktgebiete zusammengelegt werden müssen. Bereits der bestehende § 21 ermöglicht eine Zusammenlegung beider deutschen Marktgebiete, da er vorgibt, dass es „höchstens“ zwei Marktgebiete für H-Gas geben darf. Der bestehende § 21 misst allerdings einer Kosten-Nutzen-Analyse eine wesentliche Bedeutung bei, bevor eine weitergehende Zusammenlegung der Marktgebiete erfolgt.

Eine Kosten-Nutzen-Analyse der Fernleitungsnetzbetreiber aus dem Jahr 2012 hat keine überwiegenden wirtschaftlichen Vorteile eines einheitlichen deutschen Marktgebietes ausgewiesen. Infolge einer Marktgebietszusammenlegung würde der Gastransport über die bisherigen Marktgebietsgrenzen zunehmen, was einen Ausbaubedarf von Infrastruktur hervorrufen kann. Dem gegenübergestellt werden Einsparungen bei Systemkosten und sinkenden Gas- und Importpreisen. Das Ergebnis einer rein modellbasierten Kosten-Nutzen-Analyse ist stets annahmegetrieben und vor dem Hintergrund übergeordneter europäischer Diskussionen nicht ausreichend. Im deutschen Interesse stellt die Zusammenlegung der beiden deutschen Marktgebiete einheitliche Referenzpreise für alle deutschen Erdgaskunden her und führt zu einer Bündelung sowie Erhöhung von Marktliquidität. Das stärkt den deutschen Gasmarkt im Hinblick auf Wettbewerbsintensität und Versorgungssicherheit in einer Weise, die mit dem derzeitigen Zuschnitt der Marktgebiete nicht möglich ist. Im europäischen Kontext sind laufende Diskussionen zu grenzüberschreitenden Marktgebietszusammenlegungen zu berücksichtigen. Es ist nicht auszuschließen, dass sich diese im Sinne eines europäischen Gasmarktes in den nächsten Jahren sowohl national als auch international intensivieren.

Die Diskussion wird vor dem Hintergrund einer Verbesserung der Liquidität auf dem kurzfristigen und langfristigen Gasmarkt geführt. Zudem kann sich die Erhöhung der Anzahl von Marktteilnehmern positiv auf die nationale und europäische Versorgungssicherheit auswirken. Ein im Auftrag der Bundesnetzagentur erstelltes Gutachten hat im Jahr 2016 herausgearbeitet, dass nachhaltige Vorteile für die Liquidität und damit für den Wettbewerb auf dem deutschen Gasmarkt aus einem gesamt-deutschen und dem niederländischen Marktgebiet generiert werden können. Diese Aussage ist nicht mit einer Entscheidung zu einer derartigen Zusammenlegung gleich zu setzen. Sie zeigt aber, wie wichtig es ist, vor weiteren Überlegungen bzw. weitergehenden Schritten ein einheitliches deutsches Marktgebiet zu schaffen. Nur dann, wenn es in Deutschland nur noch ein Marktgebiet gibt, kann vermieden werden, dass im Fall von grenzüberschreitenden Zusammenlegungen eine dauerhafte Trennung der beiden deutschen Marktgebiete erfolgt. So ist sichergestellt, dass im Fall von grenzüberschreitenden Plänen die Vorteile eines grenzüberschreitenden Marktgebietes, die beispielsweise in der Erhöhung der Liquidität oder Verbesserung der Versorgungssicherheit liegen können, allen deutschen Kunden zu Gute kommen. Und nur ein in Gesamtdeutschland einheitliches Regulierungsregime gewährt allen deutschen Marktteilnehmern einheitliche Rechte und vermeidet daher Diskriminierungen.

§ 39 stammt aus der Zeit vor Einführung des Prozesses zur Erstellung des Netzentwicklungsplans nach § 15a EnWG. Der Netzentwicklungsplan ist seit 2011 das zentrale Planungsinstrument zur Ermittlung des künftig erforderlichen Netzinfrastrukturbedarfs. Um die Konsistenz der Netzentwicklungsplanung mit dem Ausbauanspruch nach § 39 zu sichern, erfolgen daher Bezüge zu § 15a EnWG bzw. dem Verfahren der Netzentwicklungsplanung. Es wird damit verdeutlicht, dass sich sämtlicher künftiger Kapazitätsbedarf aus dem Netzentwicklungsplan bzw. dem diesen zu Grunde liegenden Szenariorahmen ergeben. In Absatz 1 Satz 2 wird ferner konkretisiert, wann eine Buchung erfolgen muss. Die Frist ist abhängig davon, ob die Kapazität nur im Weg der Versteigerung erworben werden kann, wie es künftig für Ein- und Ausspeisekapazitäten zu bzw. von Speicheranlagen der Fall ist, oder weiterhin in der zeitlichen Reihenfolge der Anfragen nach § 13 Absatz 3. In Absatz 2 wird der Zeitpunkt, zu dem mit der Erstellung des Realisierungsfahrplan begonnen werden soll und wann dessen Verbindlichkeit eintritt, konkretisiert. Absatz 3 konkretisiert in Anknüpfung an die Änderungen in den Absätzen 1 und 2, wenn die Planungspauschale zu zahlen ist.

Die Festlegungskompetenz in Absatz 1 Nummer 13 wird gestrichen, weil Artikel 3 Nummer 16 der Verordnung (EU) 2017/459 der Kommission vom 16. März 2017 zur Festlegung eines Netzkodex über Mechanismen für die Kapazitätszuweisung in Fernleitungsnetzen und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 984/2013 (ABl. L 72 vom 17.3.2017, S. 1) abschließende Vorgaben für die Dauer eines Gastages enthält. In Absatz 1 Nummer 19 wird eine neue Festlegungskompetenz für die Bundesnetzagentur eingefügt. Artikel 32 Absatz 6 der Verordnung (EU) 2017/459 der Kommission vom 16. März 2017 zur Festlegung eines Netzkodex über Mechanismen für die Kapazitätszuweisung in Fernleitungsnetzen und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 984/2013 (ABl. L 72 vom 17.3.2017, S. 1) normiert, dass die Zuweisung unterbrechbarer untertägiger Kapazität mittels eines Übernominierungsverfahrens erfolgt. Das Verfahren ist dort nicht festgelegt, so dass es durch die Bundesnetzagentur definiert werden kann. Die neue Festlegungskompetenz in Absatz 1 Nummer 20 ermöglicht der Bundesnetzagentur Festlegungen, um eine den europarechtlichen Anforderungen entsprechende und effiziente Umsetzung der Bildung virtueller Kopplungspunktes in Deutschland zu gewährleisten.

 ©  Marc Husmann   Nachdruck, auch auszugsweise, nur mit Genehmigung des Herausgebers.

Sicherheitskennzeichnung – Flucht- und Rettungspläne

Es besteht ein Bedarf für die Normung eines Systems zur Vermittlung von Fluchtwegen in baulichen Anlagen, das sich auf die Benutzung möglichst weniger Worte zur Verständigung beschränkt.
Die Zunahme des internationalen Handels, des Verkehrs und der Mobilität von Arbeitskräften erfordert eine einheitliche Kommunikation von Sicherheitsinformationen für die Benutzer von baulichen Anlagen.

Die Anwendung dieser Internationalen Norm soll helfen, Gefahren zu minimieren. Durch Schulungen und Unterweisungen soll eine mögliche Verwirrung in Notfällen verringert werden.
In der ISO 7010 sind die Sicherheitszeichen, Sicherheitsfarben und spezifische Gestaltungsgrundsätze festgelegt. Unter Berücksichtigung dieser Grundlagen legt diese Internationale Norm eine einheitliche Darstellung fest für den Verlauf von Fluchtwegen, die zu Notausgängen führen sowie für den Standort von Brandbekämpfungs- und Erste-Hilfe-Einrichtungen in der Nähe der Fluchtwege.
Flucht- und Rettungspläne sind ein wesentlicher Bestandteil der Sicherheitsausstattung einer baulichen Anlage und spielen eine wichtige Rolle für die Brandschutzdokumentation. Flucht- und Rettungspläne sind ein notwendiger Bestandteil des Sicherheitsleitsystems einer baulichen Anlage (siehe ISO 16069).

Allgemeines
Vor der Erstellung eines Planes sind im Rahmen der Brandschutzmaßnahmen die wesentlichen Punkte
festzulegen, die in den Flucht- und Rettungsplänen dargestellt werden sollen. In die Flucht- und Rettungspläne
sollen die Informationen einfließen, die sich aus der Prüfung folgender Unterlagen bzw. Sachverhalte
ergeben:
a) Brandschutzhandbücher und -dokumentationenN1) sowie Brandschutzmaßnahmen;
b) aktuelle Grundriss- und Grundstückzeichnung(en), aus denen die Besonderheiten ersichtlich sind. Diese
Zeichnungen sind durch eine Begehung/Besichtigung zu überprüfen;
c) Verlauf der Fluchtwege;
d) Dokumentation über Evakuierungsmaßnahmen, unter Berücksichtigung der zu erwarteten Menschenbewegungen.
Dokumentation über die zu erteilenden Anweisungen sowie die Art, wie diese Anweisungen
zu erteilen sind;
e) Standorte der Brandbekämpfungseinrichtungen und Alarmierungssysteme;
f) Standorte der Notfallausrüstungen und Evakuierungshilfen;
g) erforderliche Maßnahmen, die im Notfall durchgeführt werden müssen;
h) sichere Bereiche (Zufluchtsorte) und Sammelstellen.
Flucht- und Rettungspläne sollen den Menschen helfen, sich selbst über die Fluchtwege in einer baulichen
Anlage zu informieren. Auf diese Weise ergänzt der Flucht- und Rettungsplan das Sicherheitsleitsystem einer
baulichen Anlage (siehe ISO 16069).
5 Gestaltungsgrundlagen
Der Flucht- und Rettungsplan soll in Übereinstimmung mit der Evakuierungsstrategie erstellt werden und die
speziellen Bedürfnisse der Nutzer einer baulichen Anlage oder eines Teils davon berücksichtigen.
Folgende Anforderungen müssen von einem Flucht- und Rettungsplan erfüllt werden:
a) Der genaue Standort des Betrachters muss angegeben werden.

b) Flucht- und Rettungspläne müssen farbig angelegt sein.
c) Der Maßstab für den Flucht- und Rettungsplan ist abhängig von der Größe der baulichen Anlage, des
darzustellenden Detaillierungsgrades und des vorgesehenen Anbringungsortes des Flucht- und Rettungsplanes.
Die folgenden Mindestmaßstäbe sind anzuwenden:
- 1:250 für große bauliche Anlagen;
- 1:100 für kleine und mittlere bauliche Anlagen;
- 1:350 für Pläne, die in einzelnen Räumen angebracht werden.
Für detaillierte Elemente wie Treppen oder Flure darf ein größerer Maßstab gewählt werden, um diese
Elemente hervorzuheben oder um die Platzierung von Sicherheitszeichen auf dem Flucht- und
Rettungsplan zu ermöglichen. Bei mehreren Flucht- und Rettungsplänen für dieselbe bauliche Anlage
sollte für alle Pläne der gleiche Maßstab gewählt werden. Für spezielle Bereiche der baulichen Anlage,
z. B. Parkplätze oder technische Bereiche, können andere Maßstäbe gewählt werden, um freie Flächen
zu berücksichtigen.
d) Alle Flucht- und Rettungspläne einer baulichen Anlage müssen einheitlich im Layout dargestellt werden.
e) Damit die Flucht- und Rettungspläne gut sichtbar und lesbar sind, müssen sie unter Allgemeinbeleuchtung
vertikal mit mindestens 50 lx ausgeleuchtet werden. Wird bei Ausfall der Allgemeinbeleuchtung
eine Sicherheitsbeleuchtung eingesetzt, müssen Flucht- und Rettungspläne aus gewöhnlichen (nicht
langnachleuchtenden) Materialien oder aus langnachleuchtenden Materialien vertikal mit mindestens 5 lx
ausgeleuchtet werden. Ist keine Sicherheitsbeleuchtung vorhanden oder ist ein langnachleuchtendes
Sicherheitsleitsystem nach ISO 16069 vorhanden, dürfen Flucht- und Rettungspläne aus langnachleuchtenden
Materialien verwendet werden. In allen Fällen muss das langnachleuchtende Material
mindestens der Klasse C nach ISO 17398 entsprechen.
f) Um Sicherheitsfarben auf den Plänen erkennen zu können, muss der Mindestwert für das Lichtspektrum
Ra ≥ 40 sein. Der Leuchtkörper darf diesen nicht wesentlich schmälern. Sind Flucht- und Rettungspläne
aus langnachleuchtenden Materialien hergestellt, sind sie durch weiße Leuchtstofflampen anzuregen.
Niederdrucknatriumlampen dürfen nicht verwendet werden.
g) Der Hintergrund der Flucht- und Rettungspläne muss in der Sicherheitsfarbe Weiß oder nachleuchtend
Weiß nach ISO 3864-1:2002, Tabelle 4, angelegt sein.
h) Die Mindestgröße für einen Flucht- und Rettungsplan beträgt 297 mm × 420 mm (A3). Davon ausgenommen
sind Flucht- und Rettungspläne zur Anbringung in einzelnen Räumen. In diesem Fall darf die
Größe des Plans auf 210 mm × 297 mm (A4) verringert werden. Eine Toleranz von 5 % ist zulässig.
i) Flucht- und Rettungspläne müssen immer auf dem neuesten Stand sein.
j) Die Ausrichtung des angebrachten Planes muss aus der Sicht des Betrachters lagerichtig sein, sodass
Objekte zur Linken des Betrachters im Plan links dargestellt sind und Objekte zur Rechten des
Betrachters im Plan rechts dargestellt sind.
k) Sind Erste-Hilfe- und Brandbekämpfungseinrichtungen auf dem Plan ausgewiesen, so müssen
Sicherheitszeichen verwendet werden, die denen in der baulichen Anlage und denen der ISO 7010
entsprechen. N2)
l) Flucht- und Rettungspläne müssen eine Legende haben.
m) Flucht- und Rettungspläne müssen eine Standardüberschrift haben mit den Worten „Flucht- und
Rettungsplan“ in der/den Landessprache(n).
n) In Flucht- und Rettungsplänen müssen Sammelstellen entweder im Detailplan oder im Übersichtsplan
dargestellt werden.

Größe der Elemente des Flucht- und Rettungsplanes
Folgende Anforderungen müssen von einem Flucht- und Rettungsplan erfüllt werden:
a) Auf Flucht- und Rettungsplänen dargestellte Informationen müssen aus der vorgesehenen Erkennungsweite
gut lesbar sein. Die Mindesthöhe der Buchstaben muss 2 mm betragen. Es sollten Schrifttypen
gewählt werden, die bei der vorgesehenen Erkennungsweite eine optimale Lesbarkeit gewährleisten.
b) Die Mindesthöhe der Überschrift muss 7 % des Flucht- und Rettungsplanes betragen, bezogen auf die
kürzere Blattseite. Die Buchstabenhöhe muss mindestens 60 % der Höhe der Überschrift betragen.
Beispiele sind in Tabelle 1 aufgeführt.
c) Die Sicherheitszeichen auf Flucht- und Rettungsplänen müssen eine Mindesthöhe von 7 mm aufweisen.
d) Die Linienbreite zur graphischen Darstellung der Wände der baulichen Anlage muss mindestens 1,6 mm
betragen. Innere Trennwände sind durch Linienbreiten von mindestens 0,6 mm darzustellen. Werden
Einzelheiten auf dem Plan ausgewiesen (z. B. Treppen, Regale, Fenster), so sind diese mit einer
Linienbreite von mindestens 0,15 mm darzustellen.
Bei der Darstellung von langen Fluchtkorridoren sollten architektonische Details oder Ausstattung so
angegeben werden, dass der Nutzer eine Vorstellung von dem Maßstab bzw. der Entfernung erhält.


7 Inhalte und Darstellung
7.1 Überschrift
Jeder Flucht- und Rettungsplan muss eine Überschrift haben. Für die Überschrift kann sowohl Groß- als auch
Kleinschreibung verwendet werden.
7.2 Übersichtsplan
Jeder Flucht- und Rettungsplan muss einen Übersichtsplan enthalten; ausgenommen hiervon sind die Fluchtund
Rettungspläne, in denen der Flucht- und Rettungsplan einer baulichen Anlage selbst bereits eine
Übersicht darstellt.
Ein Übersichtsplan muss folgende Einzelheiten enthalten:
a) die Sammelstelle(n);
b) den Gesamtplan der baulichen Anlage/des Grundstückes, wobei der vom Detailplan betroffene Bereich
zu markieren ist;
c) eine vereinfachte Darstellung der Umgebung (z. B. Straßen, Parkplätze, andere bauliche Anlagen).
Die Größe des Übersichtsplanes darf 10 % der Fläche des Flucht- und Rettungsplanes nicht überschreiten.

7.3 Detailplan
Der Detailplan muss folgende Einzelheiten enthalten:
a) den Grundriss des relevanten Teils der baulichen Anlage, der so abgeändert wird, dass
⎯ unwichtige Einzelheiten entfernt sind,
⎯ alle wichtigen Bestandteile hervorgehoben sind,
⎯ die Lesbarkeit und Verständlichkeit verbessert wird,
⎯ der Plan nach dem Standort des Betrachters lagerichtig dargestellt ist,
b) alle Notausgänge sowie horizontale und vertikale Fluchtwege. Wenn Richtungsanweisungen von einem
spezifischen Standort aus gegeben werden, so haben diese Richtungsinformationen mit einem Pfeil des
Typs D nach ISO 3864-3 zu erfolgen (siehe Bild 1).



c) den Standort des Betrachters („Sie befinden sich hier“);
d) Treppen;
e) alle Vorrichtungen zur Evakuierung von Personen mit Behinderungen;
f) Standort und Art der Geräte für die erste Brandbekämpfung sowie Notfall- und Rettungsausrüstung z. B. Brandmelder, Feuerlöscher, Wandhydranten/Löschschläuche, Erste-Hilfe-Einrichtungen;
Kann der tatsächliche Anbringungsort der Sicherheitszeichen wegen des angewendeten Maßstabes nicht dargestellt werden, so dürfen die Sicherheitszeichen im nächstgelegenen freien Bereich platziert werden, wobei mittels einer Hinweislinie auf den tatsächlichen Anbringungsort verwiesen wird (siehe Bild A.1).
g) Aufzüge als architektonisches Element.


7.4 Regeln für das Verhalten im Brandfall und bei Unfällen

Flucht- und Rettungspläne sind immer mit Regeln für das Verhalten im Brandfall und bei Unfällen auszurüsten.
Diese Verhaltensregeln dürfen direkt auf dem Flucht- und Rettungsplan dargestellt werden oder in
dessen Nähe angebracht werden.

7.5 Legende

Die Legende ist auf dem Flucht- und Rettungsplan darzustellen. Sie hat die Bedeutung der im Flucht- und Rettungsplan angewendeten Sicherheitszeichen, der graphischen Symbole und des Farbcodes zu erläutern. Beispiele sind im Anhang A dargestellt.

7.6 Sonstige Informationen
Folgende Informationen müssen auf dem Flucht- und Rettungsplan angegeben sein:

a) Planersteller,
b) Name der baulichen Anlage,
c) Geschossbezeichnung,
d) Datum der Planerstellung und Revisionsnummer,
e) Plannummer.

7.7 Farbgestaltung
7.7.1 Fluchtwege

Richtungspfeile müssen in der Sicherheitsfarbe Grün nach ISO 3864-1 dargestellt werden. Fluchtwege müssen in einem helleren Grün hervorgehoben werden, um einen ausreichenden Kontrast zu den Pfeilen zu erhalten.

ANMERKUNG Bei Verwendung von langnachleuchtenden Materialien können graphische Methoden wie Halbtöne oder Schraffierungen eingesetzt werden, damit die Richtungspfeile der Fluchtwege im Dunkeln sichtbar sind.

7.7.2 Sicherheitszeichen

Die Sicherheitszeichen müssen in Sicherheitsfarben nach ISO 3864-1 dargestellt werden.

7.7.3 Standort
Der Standort muss in der Sicherheitsfarbe Blau nach ISO 3864-1 dargestellt werden.

7.7.4 Hintergrundfarbe
Die Farbe des Hintergrundes muss Weiß oder nachleuchtend Weiß nach ISO 3864-1 sein.

7.7.5 Darstellung von Teilen der baulichen Anlage
Die Umrisslinie von Teilen der baulichen Anlage muss in Schwarz dargestellt werden.

7.7.6 Überschrift
Die Überschrift muss in der Sicherheitsfarbe Grün und der Kontrastfarbe nach ISO 3864-1 dargestellt werden.

7.7.7 Text
Die normale Textfarbe muss Schwarz sein. Zur besonderen Hervorhebung dürfen andere Farben verwendet werden.

8 Materialien
Flucht- und Rettungspläne müssen aus Materialien gefertigt werden, die den Umgebungseinflüssen am  Anbringungsort für die erwartete Nutzungsdauer widerstehen (z. B. lichtbeständig und feuchtigkeitsbeständig).
Falls erforderlich, sind die Haltbarkeitsmerkmale nach den Verfahren der ISO 17398 zu prüfen.

9 Anbringung und Standort
Flucht- und Rettungspläne sind so anzubringen, dass sie sich von der Umgebung deutlich abheben und sichergestellt ist, dass sie für den vorgesehenen Nutzer zugänglich und gut lesbar sind.
Die Flucht- und Rettungspläne müssen dauerhaft befestigt werden. Die Pläne müssen angebracht werden:

a) an Stellen, an denen die Nutzer der baulichen Anlage sich über die Fluchtmöglichkeiten informieren können;
b) an strategischen Stellen des Fluchtweges, z. B.:
⎯ an den Hauptzugängen zu den Geschossen,
⎯ in der Nähe von Aufzügen und Treppen,
⎯ in jedem Zimmer, z. B. in Hotelzimmern,
⎯ an geeigneten Versammlungsorten, z. B. Cafeterias, Bürozentren, Treffpunkten,
⎯ an Flurgabelungen und Abzweigungen.


10 Prüfung und Überarbeitung
Flucht- und Rettungspläne sind in regelmäßigen Zeitabständen zu prüfen, um zu gewährleisten, dass sie gut lesbar, gut erkennbar, verständlich und aktuell sind.
Jede Veränderung der baulichen Anlage oder der Brandschutz- und Notfallmaßnahmen muss zu einer
Überprüfung und erforderlichenfalls zu einer Überarbeitung der Flucht- und Rettungspläne führen.







©  Marc Husmann   Nachdruck, auch auszugsweise, nur mit Genehmigung des Herausgebers.


Reinigung und Desinfektion von Schwimmbädern

in Überarbeitung

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Schwimmbäder sicherheitstechnische Anforderungen

in Überarbeitung


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Bau und Betrieb von Schwimmbädern

in Überarbeitung

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Freitag, 7. Juli 2017

Einführung einer Berufszulassungsregelung für Immobilienmakler und Verwalter von Wohnungseigentum

Für Immobilienmakler und Wohnungseigentumsverwalter soll eine Berufszulassungsregelung geschaffen werden. Als neue Voraussetzung für die Erteilung der gewerberechtlichen Erlaubnis nach § 34c der Gewerbeordnung sollen für Immobilienmakler und Wohnungseigentumsverwalter ein Sachkundenachweis sowie für Wohnungseigentumsverwalter darüber hinaus eine Berufshaftpflichtversicherung eingeführt werden. Mit der im Gesetzentwurf vorgesehenen Einführung eines Sachkundenachweises wird eine Verbesserung der von Immobilienmaklern und Wohnungseigentumsverwaltern erbrachten Dienstleistungen und damit eine Stärkung des Verbraucherschutzes angestrebt. Zudem soll der Gesetzentwurf durch die Einführung des Sachkundenachweises für Wohnungseigentumsverwalter einen Beitrag zur Förderung der energetischen Gebäudesanierung und Modernisierung von Wohnimmobilien leisten. Mit der darüber hinaus im Gesetzentwurf vorgesehenen Einführung einer Berufshaftpflichtversicherung für Wohnungseigentumsverwalter sollen Wohnungseigentümer vor finanziellen Schäden geschützt werden, die durch die fehlerhafte Berufsausübung des Wohnungseigentumsverwalters entstehen können.

Mit der Änderung des § 34c der Gewerbeordnung wird für Immobilienmakler ein Sachkundenachweis als neue Voraussetzung für die Erteilung der gewerberechtlichen Erlaubnis eingeführt. Darüber hinaus wird für Wohnungseigentumsverwalter erstmals eine Erlaubnispflicht in § 34c der Gewerbeordnung eingeführt. Voraussetzung für die Erteilung der gewerberechtlichen Erlaubnis für Wohnungseigentumsverwalter ist neben dem Vorliegen der erforderlichen Zuverlässigkeit und geordneter Vermögensverhältnisse ebenfalls der Nachweis der Sachkunde sowie darüber hinaus einer Berufshaftpflichtversicherung.

Wohnungseigentumsverwalter müssen sich mit den rechtlichen Rahmenbedingungen insbesondere des Wohnungseigentumsrechts auskennen, um ihre Aufgabe sachgerecht erfüllen zu können. Hierzu gehören insbesondere die Organisation, Durchführung und Nachbearbeitung von Eigentümerversammlungen und die Korrespondenz mit Eigentümern und Mietern. Mit der Verwaltung sind darüber hinaus vielfältige Aufgaben wie die technische Planung, Vergabe und Überwachung von Instandsetzungs- und Modernisierungsarbeiten, die Erfüllung von Verkehrssicherungspflichten und die kaufmännischen Aufgaben einschließlich Verwaltung, Abrechnung und Eintreibung von Geldern verbunden. Neben vielfältigen Rechtskenntnissen sind Grundkenntnisse auf bautechnischem Gebiet erforderlich. Zudem sind die Anforderungen gerade an Wohnungseigentumsverwalter durch die Herausforderungen der energetischen Gebäudesanierung und Modernisierung des Immobilienbestands zur Erreichung der Klimaschutzziele erheblich gestiegen, für die verantwortungsvolle Verwaltung von Wohnungseigentum im Sinne der Eigentümer sind Fachkenntnisse in einer ganzen Reihe von Fachgebieten erforderlich. Der Immobilienmakler steht zu seinem Auftraggeber als dessen Interessenvertreter in einem besonderen Treueverhältnis. Art und Umfang der sich hieraus ergebenden Pflichten richten sich nach den Umständen des Einzelfalls, etwa der wirtschaftlichen Bedeutung des Geschäfts und der Erfahrenheit beziehungsweise Unerfahrenheit des Auftraggebers. So trifft den Immobilienmakler unter anderem eine Aufklärungspflicht. Er muss seinem Auftraggeber alle ihm bekannten tatsächlichen und rechtlichen Umstände mitteilen, die sich auf den Geschäftsabschluss beziehen und für den Willensentschluss des Auftraggebers von Bedeutung sein können. Um diese Pflicht zu erfüllen und seinen Auftraggeber vor Schäden zu bewahren, sind Kenntnisse in den verschiedenen einschlägigen Rechtsbereichen erforderlich. Sowohl der Auftraggeber als auch Dritte, mit denen der Kauf- oder Mietvertrag zustande kommen soll, tragen zudem häufig eine Vielzahl von Fragen an den Makler heran, welche für die Kauf- oder Mietentscheidung wesentlich sind. Auch wenn der Immobilienmakler keine Pflicht zur Beratung übernommen hat, muss er für die Richtigkeit seiner Antworten auf die für die Kauf- oder Mietentscheidung wesentlichen Fragen der Parteien einstehen. Angaben zum Kauf- oder Mietobjekt, die er von seinem Auftraggeber oder der Gegenseite erhalten hat, darf er zwar grundsätzlich ungeprüft weitergeben. Erkennt er, dass Angaben unrichtig sind, oder drängen sich ihm insoweit Zweifel auf, muss er den Empfänger der Information hierüber oder jedenfalls über die fehlende eigene Prüfung informieren. Eine darüber hinausgehende Prüfungspflicht trifft den Makler, wenn er sich Angaben der Gegenseite gegenüber seinem Auftraggeber zu Eigen macht oder sich für deren Richtigkeit persönlich einsetzt, etwa aus Werbezwecken.

Sowohl innerhalb als auch außerhalb ihres Pflichtenkreises geben Makler häufig umfangreiche Auskünfte, um die Erfolgswahrscheinlichkeit der Vermittlung zu erhöhen. Diese Auskünfte betreffen häufig den Zustand des Gebäudes, notwendige Instandhaltungs- und Modernisierungsarbeiten, Umstände zu der Wohnungseigentumsgemeinschaft oder zum Mieter sowie der Miethöhe einer gekauften Wohnung oder Umstände des Vermieters oder Mieters vermieteter Räume. Kenntnisse rechtlicher Zusammenhänge sind daher für die Tätigkeit als Immobilienmakler ebenso erforderlich wie bautechnisches Grundwissen. Fehlinformationen können hier zu vielfältigen wirtschaftlichen Nachteilen des Auftraggebers führen, so dass gerade auch komplexe Hintergründe, die relevant für eine Kauf- oder Mietentscheidung sein können, dem Makler bekannt sein müssen. Es ist daher sinnvoll und erforderlich, die Anforderungen an die gewerberechtliche Erlaubnis für Immobilienmakler zu erhöhen und einen Sachkundenachweis als Mindestqualifikationsanforderungen als neue Erlaubnisvoraussetzung einzuführen sowie für Wohnungseigentumsverwalter erstmals eine Erlaubnispflicht einzuführen, die ebenfalls das Vorliegen eines Sachkundenachweises voraussetzt. Darüber hinaus ist es sinnvoll und erforderlich, für Wohnungseigentumsverwalter den Nachweis einer Berufshaftpflichtversicherung einzuführen, da durch unsachgemäße Verwaltung erhebliche unmittelbare und mittelbare Vermögensnachteile für die Wohnungseigentü- mer entstehen können. Das Haftungsrisiko besteht für Immobilienmakler nicht in gleicher Weise, so dass für diese auf die Einführung einer Berufshaftpflichtversicherung verzichtet wird. In § 34c der Gewerbeordnung (GewO) sollen daher die Voraussetzungen für die Erteilung einer gewerberechtlichen Erlaubnis für Immobilienmakler erhöht werden. Zu den bisherigen Erlaubnisvoraussetzungen, der erforderlichen Zuverlässigkeit und dem Vorliegen geordneter Vermögensverhältnisse, wird als zusätzliche Erlaubnisvoraussetzung der Nachweis der erforderlichen Sachkunde eingeführt. Darüber hinaus wird für gewerbliche Verwalter von Wohnungseigentum im Sinne des Wohnungseigentumsgesetzes eine Erlaubnispflicht in § 34c GewO eingeführt. Künftig müssen auch gewerblich tätige Wohnungseigentumsverwalter als Voraussetzung für die Erteilung einer gewerberechtlichen Erlaubnis einen Sachkundenachweis sowie den Nachweis einer Berufshaftpflichtversicherung vorlegen, zudem müssen Zuverlässigkeit und geordnete Vermögensverhältnisse vorliegen. Darüber hinaus wird die Ermächtigung zum Erlass einer zustimmungspflichtigen Rechtsverordnung (Makler- und Bauträgerverordnung) erweitert, so dass Detailregelungen zur erforderlichen Sachkunde und zur Berufshaftpflichtversicherung in der Makler- und Bauträgerverordnung getroffen werden können.

©  Marc Husmann   Nachdruck, auch auszugsweise, nur mit Genehmigung des Herausgebers.

Belastung des Mieters mit überflüssigen Kosten / Müllabfuhr

Die Belastung des Mieters mit überflüssigen Kosten stellt eine Vertragsverletzung gemäß § 280 Abs. 1 BGB dar, die den Vermieter zum Schadenersatz verpflichtet.

Tenor

Die Berufung der Beklagten gegen das am 07. März 2008 verkündete Urteil des Amtsgerichts Aachen - 84 C 263/07 - wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Gründe

I.
Von der Darstellung der tatsächlichen Feststellungen wird gemäß §§ 313 a Abs. 1, 540 Abs. 2 ZPO abgesehen.
II.
Die Berufung ist zulässig, hat aber in der Sache keinen Erfolg.
Den Klägern steht der klageweise geltend gemachte Betrag von 1.107,87 € aus §§ 280 Abs. 1, 249535BGB gegen die Beklagte zu, weil die Beklagte gegen das Wirtschaftlichkeitsgebot verstoßen und daher den Klägern die angefallenen erhöhten Kosten zu erstatten hat.
Die Belastung des Mieters mit überflüssigen Kosten stellt eine Vertragsverletzung gem. § 280 Abs. 1 BGB dar, die den Vermieter zum Schadensersatz verpflichtet. Der Schadensersatzanspruch geht auf Freihaltung von den unnötigen Kosten. Die Betriebskostenabrechnung ist daher um die unwirtschaftlichen Kosten zu bereinigen, was sowohl überflüssige Betriebskostenarten als auch diejenigen Kosten aus den ansatzfähigen Kostenarten betrifft, die bei sorgfältigem, wirtschaftlichem Vorgehen nicht angefallen wären. Dasselbe gilt, wenn die Mehrkosten nicht auf einem Verhalten des Vermieters beruhen, sondern auf den Zustand des Gebäudes, seiner Anlagen und Einrichtungen zurückzuführen sind. Entsprechend hat der Vermieter bereits (im Rahmen von Betriebskostenvorauszahlungen) geleistete Beträge auf die überhöhten Kosten zurückzuzahlen.
Nach Auffassung der Kammer ist das Amtsgericht zutreffend davon ausgegangen, dass die Beklagte gegen das Gebot der sparsamen Wirtschaftsführung verstoßen hat.
Dieses Wirtschaftlichkeitsgebot besagt, dass bei der Abrechnung nur die bei gewissenhafter Abwägung aller Umstände und bei ordentlicher Geschäftsführung gerechtfertigten Kosten auf den Mieter umgelegt werden dürfen. Das bedeutet, dass nur solche Kosten abgerechnet werden dürfen, die für eine ordnungsgemäße und sparsame Bewirtschaftung erforderlich waren (AG Aachen, Urteil vom 06.12.2006; 14 C 204/06). Der Vermieter muss sich bei der Bewirtschaftung seines Anwesens so verhalten, wie sich ein wirtschaftlich denkender Eigentümer verhalten würde, wenn die Möglichkeit zur Kostenumlage nicht bestünde (vgl. Blank/Börstinghaus, Miete, 2. AL, § 556 Rn. 104). Sparsame Wirtschaftsführung - wie sie vom Gesetzgeber jetzt in § 556 Abs. 3 und § 560 Abs. 5 BGB zusätzlich im Gesetz festgeschrieben wurde - bedeutet auch, dass der Vermieter nicht eine unangemessen hohe Müllkapazität vorhalten kann (AG Köln WuM 2007, 409). Der Vermieter hat im Hinblick auf die Müllabfuhrkosten das Gebot der Wirtschaftlichkeit zu beachten. Kosten für einen zu großen Restmüllcontainer oder eine zu häufige Leerung können nicht dem Mieter auferlegt werden (AG Münster WuM 2001, 46). Dementsprechend hat der Vermieter die Größe der Müllbehälter wie auch die Häufigkeit der Leerung an den tatsächlichen Bedarf anzupassen. Auch kann die Verpflichtung bestehen, Nutzung der Müllbehälter durch unbefugte Dritte zu verhindern.
Die vorliegend insgesamt entstandenen und nach Wohnfläche auf die Mieter verteilten Müllkosten sind außergewöhnlich hoch und zwar in einer derartigen Weise, dass dies auffällig ist. Bereits diese außergewöhnliche Höhe der absoluten und relativen Müllkosten spricht in ganz erheblichen Maße dafür, dass ein Verstoß gegen das Wirtschaftlichkeitsgebot vorliegt, dass also hier unnötige oder unwirtschaftliche Kosten vorliegen, die deshalb nicht auf den Mieter umgelegt werden dürfen.
Nach dem Betriebskostenspiegel des Deutschen Mieterbundes werden den Mietern nämlich bundesweit im Durchschnitt monatliche Müllkosten je Quadratmeter von 0,18 € im Jahr 2007 (geringfügige Abweichungen im Cent-Bereich in den Vorjahren nach unten) in Rechnung gestellt. Vorliegend wurde den Klägern für das Jahr 2004 unstreitig ein Betrag von monatlich 0,86 € je Quadratmeter in Rechnung gestellt, für die beiden Folgejahre sind die Kosten geringfügig (auf 0,82 € bzw. 0,73 €) gesunken. Auch wenn nicht definitiv auszuschließen ist, dass aus besonderen Gründen auch die Berechnung eines solchen Betrages noch vertretbar sein kann, hat jedenfalls der Vermieter - hier die Beklagte - diese besonderen Gründe für die - gegenüber dem Durchschnitt - hier um fast 300 % - erhöhten Kosten nachvollziehbar darzulegen.
Aufgrund des krassen Auseinanderfallens der hier geltend gemachten Kosten und den Angaben im Betriebskostenspiegel bedarf es nach Auffassung der Kammer auch weiterer Darlegungen durch die Kläger (im Hinblick auf Personenzahl, Zahl der Wohnungen, Größe der Behälter, Leerungsturnus, etc.) nicht.
Der Vermieter ist nämlich beweispflichtig dafür, dass der Wirtschaftlichkeitsgrundsatz gewahrt ist (vgl. AG Leipzig WuM 2003, 452). Dies gilt vorliegend umso mehr, als die Kläger Gründe für die Erhöhung der Kosten (Überdimensionierung der Müllbehälter; Mülltourismus durch unbefugte Dritte) vorgetragen haben. Hiernach hätte es der Beklagten oblegen, ihrerseits vorzutragen, inwiefern trotz der erhöhten für die Müllentsorgung von ihr akzeptierten und an die Stadt V gezahlten Kosten unter Berücksichtigung der besonderen Umstände des Objekts das Wirtschaftlichkeitsgebot gewahrt wird. Konkrete Umstände hat die Beklagte hierzu jedoch nicht vorgetragen, so dass auch auf ihren Vortrag dem Antrag auf Einholung eines Sachverständigengutachtens nicht nachzugehen ist. Der Vortrag der Beklagten, die Kosten entsprächen dem Wirtschaftlichkeitsgebot, der durch Sachverständigengutachten bewiesen werden soll, ist für einen ordnungsgemäßen Beweisantritt nicht ausreichend. Auch die pauschale Behauptung, der Grenzwert von 0,22 € sei zu niedrig, ist unbeachtlich, zumal der Entscheidung des Amtsgerichts ein Betrag von 0,36 € je qm/Monat zugrunde liegt.
Dem steht auch die von der Beklagten zitierte Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGH NJW-RR 2007, 1242) nicht entgegen. In der zur Frage des "Wärmecontracting" ergangene Entscheidung hat der Bundesgerichtshof darauf abgestellt, dass die Mieter einen Verstoß des Vermieters gegen das Wirtschaftlichkeitsgebot nicht ausreichend dargelegt hätten. Dabei hat der Bundesgerichtshof ausdrücklich die - weit verbreitete - Auffassung zitiert, nach der der Vermieter die Darlegungs- und Beweislast dafür trägt, dass er den Wirtschaftlichkeitsgrundsatz beachtet hat (vgl. BGH a.a.O. m.w.N.). Diese Auffassung hat der Bundesgerichtshof auch nicht in Frage gestellt, sondern lediglich für den konkreten Fall angeführt, der Mieter habe zunächst konkret vorzutragen, dass Heizwärme und Warmwasser in den der Abrechnung zu Grunde liegenden Zeiträumen von einem anderen Wärmecontractor preiswerter angeboten wurden. Diese Fallkonstellation ist aber mit der hier vorliegenden nicht vergleichbar, weil nicht die Modalitäten eines Versorgungsvertrages in Frage gestellt werden, sondern die grundsätzliche Notwendigkeit des Vorhandenseins bestimmter Kapazitäten zur Müllentsorgung. Insoweit können sich die Kläger in Erleichterung ihrer Darlegungslast auf den Betriebskostenspiegel berufen.
Vor diesem Hintergrund hat aber die Beklagte, die darzulegen und zu beweisen hat, dass sie das Wirtschaftlichkeitsgebot beachtet hat, nicht ansatzweise dargelegt, dass die hier abzurechnenden Müllkosten trotz ihrer außergewöhnlichen Höhe noch als wirtschaftliche und sinnvolle Ausgaben anzusehen waren. Die Beklagte hat nämlich nicht dazu vorgetragen, wie viele Wohneinheiten in dem Objekt vorhanden sind und aus welchen Gründen ein überdurchschnittliches Müllaufkommen, dass die Größe der Müllgefäße rechtfertigen könnte, vorgelegen hat.
Die Beklagte hat auch schuldhaft ihre Pflichten verletzt; jedenfalls ist ihr die Darlegung fehlenden Verschuldens nicht gelungen. Nach § 280 Abs. 1 Satz 2 BGB setzt der Schadensersatzanspruch des Mieters Verschulden des Vermieters voraus. Hat der Mieter mit spezifizierten Einwänden dargetan, dass der Vermieter objektiv gegen den Wirtschaftlichkeitsgrundsatz verstoßen hat, kann grundsätzlich auf eine Pflichtverletzung des Vermieters geschlossen werden, so dass er zur Abwehr des Anspruchs gehalten ist, sich zu entlasten. Das Entlastungserfordernis bezieht sich auch auf das Verschulden von Erfüllungsgehilfen. Der Vermieter muss es sich daher z. B. zurechnen lassen, wenn der Hauswart ständig überzählige Müllgefäße nicht zur Kenntnis nimmt und die gebotene Information der Hausverwaltung unterlässt (Schmidt-Futterer, Mietrecht, 9. AL, § 560, Rn. 114). Dass der Vermieter Hinweisen der Mieter auf überflüssige Kosten nachgehen muss, versteht sich im Grundsatz von selbst. Zuweilen reagiert er gleichwohl überhaupt nicht oder erst nach langer Zeit auf derartige Informationen. Ob dies ohne weiteres als Verschulden gewertet werden kann, hängt grundsätzlich von den Umständen des Einzelfalls ab. Vorliegend haben die Kläger über mehrere Jahre die Müllkosten beanstandet. Darüber hinaus ist die Problematik in dem Parallelprozess seit 2005 thematisiert worden, ohne dass die Beklagte letztlich Maßnahmen ergriffen hätte.
Mangels näherer Angaben, die die Ermittlung einer angemessenen Müllkapazität ermöglicht hätten, hat das Amtsgericht in nicht zu beanstandender Weise einen von den Klägern zu tragenden Anteil der Müllkosten in Abzug gebracht. Nachdem die Kläger selbst von ihnen zu tragende Kosten im vorliegenden Rechtsstreit ermittelt haben, die einem - über dem Durchschnitt liegenden - Betrag von 0,36 € je qm monatlich entsprechen, ist die Entscheidung nicht zu beanstanden.
III.
Der Zinsanspruch folgt aus §§ 280286288 BGB.
IV.
Die prozessualen Nebenentscheidungen folgen aus §§ 97 Abs. 1, 269 Abs. 3 S. 2, 708 Nr. 10, 711713ZPO.
Streitwert: bis 1.200,00 €.
X1 X2 X3


©  Marc Husmann   Nachdruck, auch auszugsweise, nur mit Genehmigung des Herausgebers.