Donnerstag, 29. März 2018
Haftung des Beirats gegenüber der WEG
Ist es durch das Handeln der Beiräte zu einem Schaden der WEG gekommen und keine Haftungsbeschränkung vorgesehen, kann diese nicht nachgeholt werden. Die WEG würde durch eine nachträgliche Haftungsbefreiung auf berechtigte Ansprüche verzichten. Dies entspricht nicht ordnungsgemäßer Verwaltung.
Die Beiratsmitglieder haften gegenüber außenstehenden Personen nach den allgemeinen Vorschriften. Hier gilt für Beiräte nichts Besonderes. Auch wenn eine Haftungsbeschränkung wirksam vorgesehen ist, gilt diese nur zwischen Beiräten und WEG, nicht jedoch für die Haftung gegenüber Dritten.
Fortsetzung folgt...................
Donnerstag, 15. März 2018
Unbefugte Datenveröffentlichung ist Straftat
Die unbefugte Veröffentlichung von personenbezogenen Daten im Internet,
die nicht allgemein zugänglich sind, in der Absicht, einen anderen zu
schädigen, ist eine Straftat nach § § 44 Abs.1 i.V.m. § 43 Abs.2 Nr.1
und Nr.2 BDSG.
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