Sonntag, 26. März 2017

Vertragliche Haftung des Energieberaters

Für eine vertragliche Haftung des Energieausweisausstellers müssen verschiedene Vor-
aussetzungen erfüllt sein. Dabei kommt neben dem Vertragsschluss als solchem der Frage
nach der Art des Vertrages ganz besondere Bedeutung zu. Daraus ergeben sich schließlich
die im Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) für diese Vertragsart niedergelegten Regelungen zu
Art und Umfang der Leistung, zu Fehlern bei der Leistungserbringung und schließlich zur
Haftung.

Vertragsschluss


Für einen Anspruch aus vertraglicher Haftung muss zunächst ein Vertrag zwischen dem
Energieausweisaussteller und seinem Kunden geschlossen worden sein. Grundsätzlich
kommen dabei Verträge – gleich welchen Inhalts – durch die Abgabe eines Angebotes und
die Annahme desselben zustande. Wichtig ist dabei, dass nur inhaltlich genügend be-
stimmte Angebote angenommen werden können. Inhaltlich bestimmt genug bedeutet hier,
dass die vertragsschließenden Parteien sich zumindest über den Inhalt, den Umfang und
die Kosten für einen solchen Energieausweis einvernehmlich verständigt haben. Hingegen
ist unbeachtlich ob das Angebot vom Aussteller des Energieausweises oder seinem Kun-
den kommt. Auch spielt die Form des Vertrages zunächst keine gewichtige Rolle, denn
Verträge können grundsätzlich mündlich, schriftlich oder durch schlüssiges Handeln ge-
schlossen werden. Aber die vertragsschließenden Parteien sollten schon zu Beginn ihrer
Vertragsbeziehungen berücksichtigen, dass sie in einem späteren Streit- und/oder Haf-
tungsfall ihre Behauptungen zu den vertraglichen Vereinbarungen hinsichtlich des Inhalts,
des Umfangs und der Kosten für die Erstellung des Energieausweises am einfachsten und
sichersten durch die Vorlage einer detaillierten schriftlichen Vereinbarung vor Gericht
darlegen können. Hingegen bedarf es für mündliche Absprachen stets Zeugen und schlüs-
siges Handeln müsste gar aus sich selbst heraus eine eindeutige Aussage über solche ver-
tragserheblichen Inhalte treffen können. Dies scheint zumindest bezüglich eines Energie-
ausweises schwer vorstellbar.

Vertragsart

Für die Erstellung und Aushändigung eines Energieausweises ist als nächstes die Ver-
tragsart zu bestimmen, denn daraus ergeben sich wiederum unter Umständen unter-
schiedliche vertragliche Haftungsfolgen. Für die Bestimmung der bei einer solchen Tätig-
keit zugrunde zulegenden Vertragsart reicht keinesfalls die bloße Bezeichnung/Benennung
einer Vertragsart (zum Beispiel Dienstvertrag, Werkvertrag, Auftrag, Geschäftsbesor-
gungsvertrag, Kaufvertrag etc.) aus, um die rechtliche Bestimmung der jeweils konkret
einschlägigen Vertragsart vorzunehmen. Vielmehr muss aus dem Inhalt und Umfang der
vereinbarten Tätigkeiten und sonstigen Vertragsinhalte selbst ermittelt werden, um welche
Art von Vertrag es sich zwischen den Parteien handelt (BGH NJW 97, 2874). Für den Ver-
trag über die Erstellung eines Energieausweises ist dazu eine Abgrenzung zwischen dem
Dienst-, dem Werkvertrag und dem Vertrag über eine Geschäftsbesorgung sinnhaft.

©  Marc Husmann   Nachdruck, auch auszugsweise, nur mit Genehmigung des Herausgebers.