Mittwoch, 15. März 2017

Dokumentation Lüftungsanlagen


Die Auswahl des Lüftungssystems ist zu dokumentieren. Nach Abschluss der Planung sind alle Dokumentationen, wie z. B. Planungs-Unterlagen, zu übergeben.

Der Nachweis muss im Rahmen der Übergabe der Einrichtungen zur freien Lüftung bzw. der Lüftungsanlagen/-geräte vom Auftragnehmer (AN) an den Auftraggeber (AG) bzw. der Übernahme durch den AG vom AN geführt werden.

Zu übergeben sind an Unterlagen (siehe auch DIN EN 14134):

  • Maßnahmen (Lüftungskonzept) 
  • Festlegung der Luftvolumenströme;
  • Bedienungs- und Instandhaltungs-Anleitung;
  • Beschreibungen des Aufbaus und der Ausführung der Einrichtungen zur freien Lüftung bzw. der Lüftungsanlagen/-geräte;
  • Mess- und Prüfergebnisse aus Inbetriebnahme bzw. Inspektionen soweit vorhanden.

Lüftungstechnische Maßnahmen

  • Die lüftungstechnischen Maßnahmen sind  zu ermitteln und zu dokumentieren.
  • Die Auswahl eines Lüftungssystems ist  zu ermitteln und zu dokumentieren.
  • Die Maßnahmen für die Lüftung zum Feuchteschutz sind  zu bestätigen.

Vereinbarte Qualitätsmerkmale

Erhöhte Raumluftqualität (Hygiene) Eine vereinbarte erhöhte Raumluftqualität des Lüftungssystems ist bei Kennzeichnung der Lüftungsanlage von der Fachfirma zu bestätigen.

Erhöhte Energieeffizienz (rationeller Energieeinsatz) Eine vereinbarte erhöhte Energieeffizienz des Lüftungssystems ist bei Kennzeichnung der/des Lüftungsanlage/-gerätes  von der Fachfirma zu bestätigen.Ein effizienter Energieeinsatz erfordert, dass bei Zu-/Abluftanlagen der Abluftvolumenstrom den Zuluftvolumenstrom bei gleicher Luftdichte um nicht mehr als 10 % überschreitet. Dafür müssen die Luftvolumenströme zeit- und lastabhängig angepasst werden. Eine durch die Zweifachnutzung der Luft in der Nutzungseinheit mögliche Reduktion des Heizwärmebedarfs hängt vom gewählten Lüftungskonzept und von den Leistungs-Parametern der dafür eingesetzten Lüftungskomponenten ab. Sie sollte deshalb geprüft werden.

Vollständigkeitsprüfung 

Nach Vereinbarung zwischen AN und AG sind die Vollständigkeit und die sorgfältige Ausführung der lüftungstechnischen Maßnahmen für die freie Lüftung  und für die ventilatorgestützte Lüftung nach  zu bestätigen.

Funktion

Nach Vereinbarung zwischen AG und AN ist die Funktion der Lüftungsanlage durch Funktionsprüfungen und-messungen nachzuweisen. Es wird unabhängig vom Lüftungssystem eine Überprüfung der Luftdichtheit/Luftdurchlässigkeit des Gebäudes bzw. der Nutzungseinheiten im Differenzdruck-Bereich von 10 ≤∆p ≤60 Pa empfohlen.

Freie Lüftung  

Funktionsprüfungen/-messungen entfallen, weil wegen der Abhängigkeit der Ergebnisse von den ständig wechselnden witterungsbedingten Randbedingungen, aus denen Wind- und thermische Auftriebskräfte resultieren, keine reproduzierbaren Ergebnisse zu erzielen sind,  

Ventilatorgestützte Lüftung

Für Funktionsprüfungen/-messungen sollten folgende Parameter gemessen und protokolliert werden:

  • Zu- und Abluftvolumenströme bei Nennlüftung für die Auslegung der Ventilatoren an ausgewählten Luftdurchlässen,kann lediglich bei nachgewiesenen Produkteigenschaften von Einzelraum-Lüftungsgeräten und Abluft-Herdhauben entfallen;
  • eine zulässige Abweichung des Messwertes vom geplanten Luftvolumenstrom nach Gleichung  ist bei gleicher Luftdichte nur im Bereich von ± 15 % zulässig;
  • Differenzdrücke (Druckabfall) über den ausgewählten Zu- und Abluftdurchlässen, wenn das zur Korrektur der gemessenen Luftvolumenströme erforderlich ist.

Darüber hinaus können folgende Messungen durchgeführt werden:

  • Schalldruckpegel im Aufenthaltsbereich der Wohnung. Durch den Betrieb der Lüftungsanlage bzw. des Lüftungsgerätes mit Nennlüftung dürfen keine störenden Geräusche verursacht werden;
  • elektrische Leistungsaufnahme der Ventilatoren bei den realisierten Lüftungs-Betriebsstufen;
  • Luftdichtheit von in Stand gesetzten Lüftungsschächten für geregelte Zentral- und für Einzelventilator-Lüftungsanlagen und
  • Raumluftgeschwindigkeit und -temperatur im Aufenthaltsbereich, wenn eine spürbare Wirksamkeit von ALD, ÜLD bzw. ZuLD festgestellt wird bzw. zu erwarten ist.

Über die Durchführung der Funktionsprüfungen bzw. -messungen sind Protokolle anzufertigen. 

©  Marc Husmann   Nachdruck, auch auszugsweise, nur mit Genehmigung des Herausgebers.