Sonntag, 19. März 2017

Das Gerichtsgutachten

Bei gerichtlichen Gutachten wird der Sachverständige als Helfer des Gerichts zur Erstellung eines mündlichen oder schriftlichen Gutachtens beauftragt, um dem Gericht technische, konstruktive, physikalische, chemische und sonstige Abläufe im Bauwesen zu erläutern. Verbunden mit örtlichen Feststellungen und Untersuchungen trägt der Sachverständige damit zur richterlichen Meinungs- und
Urteilsbildung bei. Aus diesem Grunde sind Gerichtsgutachten äußerst gewissenhaft zu erstellen.
Grundsätzlich sollte der Sachverständige bei der Erstellung des Gerichtsgutachtens keine juristischen Ausführungen in seine Gutachten mit einarbeiten.
Es kommt durchaus vor, dass innerhalb eines Beweisbeschlusses, mit dem der Sachverständige zur Erstellung eines Gutachtens beauftragt wird, Fragen enthalten sind, die zum Teil oder in vollem Umfang nur juristisch beantwortet werden können. Bei solchen Fragen kann der Sachverständige nur seine technischen Erläuterungen beitragen. Es ist ausschließlich Aufgabe des Gerichts, diese von
dem Sachverständigen vorgetragenen Darstellungen auszuwerten. Ein Gutachten, in dem juristische Fragen beantwortet werden, kann zur völligen Unverwertbarkeit führen.
Die während des Ortstermins durchgeführten Untersuchungen sind nachvollziehbar darzustellen und zu beschreiben. Ferner müssen die Feststellungen auf eigene von dem Sachverständigen durchgeführte Untersuchungen zurückzuführen sein. Mutmaßungen oder bloße Annahmen sind in das Gutachten nicht mit einzubringen.

Das Gerichtsgutachten wird in der Regel für die Entscheidung bzw. das Urteil in einem Zivilprozess benötigt. Es ist deshalb besonders darauf zu achten, dass durch den Sachverständigen keine Partei begünstigt wird. Ausforschungen sind ebenfalls unzulässig.
Nicht ausreichend substantiierte Fragen darf der Sachverständige nicht beantworten.


©  Marc Husmann   Nachdruck, auch auszugsweise, nur mit Genehmigung des Herausgebers.