Sonntag, 13. August 2017

Rauchwarnmelder für Wohnhäuser und Wohnungen,Einbau, Betrieb und Instandhaltung

Diese Norm richtet sich an die für den Brandschutz zuständigen Behörden und Sachverständigen,
Feuerwehren, Hersteller von Rauchwarnmeldern, Planer, Architekten, Errichter, Bauherren, Eigentümer und Bewohner.
Der Einsatz von Rauchwarnmeldern im Sinne dieser Norm dient der frühzeitigen Warnung von Personen vor Brandrauch und Bränden, so dass diese dem Gefahrenereignis angepasst reagieren können. Sie bieten keinen Schutz vor Sachschäden, wenn keine Personen anwesend sind.

Es dürfen nur Rauchwarnmelder nach DIN EN 14604 eingesetzt werden.
Rauchwarnmelder mit 230-V-Netzversorgung müssen über eine redundante Stromversorgung verfügen (z. B. Batterie oder Akkumulator).

Es sollten vorzugsweise Rauchwarnmelder mit einer manuellen Rückstellmöglichkeit für den akustischen Alarm eingesetzt werden. Rauchwarnmelder sind so anzubringen, dass sie vom Brandrauch ungehindert erreicht werden können, damit Brände in der Entstehungsphase zuverlässig erkannt werden. Anzahl und Anordnung richten sich nach der Raumgeometrie (Raumanordnung, Grundfläche, Höhe, Decken- und Dachformen usw.) und Umgebungsbedingungen.
ACHTUNG — Die Angaben des Herstellers zu den klimatischen Bedingungen sind zu beachten.
Um ein schnelles Ansprechen sicherzustellen, ist üblicherweise ein Rauchwarnmelder je Raum ausreichend.
Mit einem Rauchwarnmelder dürfen Räume mit einer Fläche von nicht mehr als 60 m2 überwacht werden.
Größere Räume oder besondere Raumgeometrien und Umgebungsbedingungen können den Einsatz von mehreren Rauchwarnmeldern je Raum erforderlich machen.

Durch die verminderte Wahrnehmung von Brandrauch im Schlaf sind insbesondere Kinderzimmer,
Schlafbereiche und Flure durch Rauchwarnmelder zu überwachen.
Flure und Gänge mit punktuellen Brandlasten sind aufgrund des besonderen Risikos mit Rauchwarnmeldern zu überwachen.
Bei offenen Verbindungen mit mehreren Geschossen ist auf der obersten Ebene mindestens ein
Rauchwarnmelder zu installieren. Empfehlenswert ist jedoch die Installation eines Rauchwarnmelders auf jeder Ebene.

Empfehlenswert ist die Überwachung jedes Raumes mit einem Rauchwarnmelder und die
Installation eines Rauchwarnmelders auf jeder Ebene.

In Küchen sind Rauchmelder nur einzusetzen, wenn aufgrund der Leistungseigenschaften der
Melder oder deren räumlicher Anbringung Täuschungsalarme (in der Regel hervorgerufen durch
Täuschungsgrößen aufgrund der Küchennutzung) auszuschließen sind.

Nassräume dürfen aufgrund geringer Brandlast von der Überwachung ausgenommen werden, da
darüber hinaus Rauchwarnmelder durch auftretenden Wasserdampf in Täuschungsalarm versetzt werden können.

Rauchwarnmelder müssen immer an der Decke, möglichst in der Raummitte, aber in jedem Fall mindestens 50 cm von der Wand oder einem Unterzug oder von Einrichtungsgegenständen entfernt montiert werden. In L-förmigen Räumen sollte ein Rauchwarnmelder in der Gehrungslinie  installiert werden. Bei größeren L-förmigen Räumen sollte jeder Schenkel wie ein eigenständiger Raum betrachtet werden.

In Fällen, in denen eine Warnung zusätzlich zum alarmgebenden Rauchwarnmelder an einem anderen Ort erfolgen soll, müssen vernetzungsfähige Rauchwarnmelder eingesetzt und verbunden werden (z. B. wenn ein Alarm im Kinderzimmer auch im Elternbereich eine Warnung zur Folge haben soll).
Sollte eine zum Rauchwarnmelder zusätzliche Warnung an einer zentralen Stelle vorgenommen werden, ist vorzugsweise eine Zentrale einer GWA nach DIN V VDE V 0826-1 (VDE V 0826-1) zu installieren.

Rauchwarnmelder können neben den bestimmungsgemäßen Ansprechkriterien durch folgende Ursachen Täuschungsalarme hervorrufen, z. B. bei:
⎯ Schweiß- und Trennarbeiten,
⎯ Löt- und sonstigen Heißarbeiten,
⎯ Säge- und Schleifarbeiten,
⎯ Staub durch Baumaßnahmen bzw. Reinigungsarbeiten,
⎯ Wasserdampf,
⎯ Kochdämpfen,
⎯ extremen elektromagnetischen Einwirkungen — EMV,
⎯ Temperaturschwankungen, die zur Kondensation der Luftfeuchtigkeit führen.

Der Rauchwarnmelder ist entsprechend der Bedienungsanleitung, jedoch mindestens einmal jährlich einer Funktionskontrolle zu unterziehen.

Dazu gehört mindestens eine Sichtkontrolle, ob die Raucheindringöffnungen frei sind (z. B.
Verschmutzung durch Flusen und Stäube) oder eine mechanische Beschädigung des Rauchwarnmelders erkennbar ist.

Wird eine Verschmutzung der Raucheintrittsöffnungen festgestellt, so sind diese entsprechend
den Herstellerangaben zu reinigen.

Weist der Rauchwarnmelder mechanische Beschädigung auf, so ist er auszutauschen.

Über die Prüftaste des Rauchwarnmelders muss probeweise ein Alarm ausgelöst werden, der
den akustischen Signalgeber und ggf. die optische Individualanzeige des Rauchwarnmelders aktiviert.

Wird bei dem probeweisen Alarm der akustische Signalgeber nicht aktiviert, so ist die Batterie
des Rauchwarnmelders zu ersetzen. Ist der Rauchwarnmelder nach Batteriewechsel nicht funktionsfähig, so muss er ersetzt werden.

Die Batterie des Rauchwarnmelders muss nach Herstellerangaben ausgewechselt werden.
Liegen hierüber keine Herstellerangaben vor, so muss die Batterie mindestens einmal jährlich ausgewechselt werden.


©  Marc Husmann   Nachdruck, auch auszugsweise, nur mit Genehmigung des Herausgebers.