Sonntag, 20. August 2017

Zulässigkeit von Parabolantennen im Wohnungseigentum

OLG Frankfurt am Main, 28.10.2010 - 20 W 122/07

Leitsatz

Mit dem Einwand, dass der in bestandskräftigen Mehrheitsbeschlüssen vorgesehene Standort von Parabolantennen unterhalb der Balkonbrüstung im Einzelfall ungeeignet sei, kann der auf Beseitigung in Anspruch genommene Wohnungseigentümer nicht mehr gehört werden.

Tenor:

Die weitere Beschwerde wird zurückgewiesen.
Der Antragsgegner trägt die Gerichtskosten des Verfahrens der weiteren Beschwerde. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.
Der Wert des Verfahrens beider Beschwerdeverfahren sowie des amtsgerichtlichen Verfahrens wird auf jeweils 3.000,00 € festgesetzt.

Gründe

1
Die Antragstellerin ist die Verwalterin der betroffenen Wohnungseigentümergemeinschaft, die an ein Breitbandkabelnetz angeschlossen ist.
2
Der Antragsgegner ist seit 1994 Eigentümer der Wohnung Nr. 14, an deren zum gemeinschaftlichen Eigentum gehörenden Außenwand des Balkons er Ende 2004 eine Parabolantenne angebracht hat. Um die Entfernung dieser Parabolantenne streiten die Beteiligten.
3
In der für die Gemeinschaft maßgeblichen Teilungserklärung vom 19.12.1986 (Bl. 19 ff. d. A.) heißt es in § 6 Ziff. 3:
4
"Die Sondereigentümer dürfen an der äußeren Gestaltung der Gebäude keine Änderungen vornehmen. Veränderungen der Außenfassade der Gebäude, der Fenster, der farblichen Gestaltung der Treppenhäuser, der Wohnungsabschlusstüren sowie sonstige Veränderungen des gemeinschaftlichen Eigentums bedürfen eines Beschlusses der Eigentümerversammlung mit zwei Drittel Mehrheit."
5
Zu TOP 7 Ziff. 2 der Versammlung vom 04.05.1999 fassten die Wohnungseigentümer zur Ergänzung der Hausordnung folgenden Beschluss (Bl. 128 ff, 131 d. A.):
6
"Das Anbringen bzw. Befestigen von TV-Sat-Anlagen (Sat-Schüsseln) am gemeinschaftlichen Eigentum (Hauswand, Dach etc.) ist nicht zulässig und wird ausdrücklich untersagt." Dieser Beschluss wurde nicht angefochten.
7
In der Wohnungseigentümerversammlung vom 16.05.2001 wurde unter TOP 11 mehrheitlich beschlossen, dass die am gemeinschaftlichen Eigentum angebrachten Satellitenschüsseln entfernt werden müssen und nur das Aufstellen auf dem Balkonen bis Brüstungshöhe erlaubt sei (Bl. 120 ff., 125 d. A.). Auch dieser Beschluss ist bestandskräftig geworden.
8
Der Antragsgegner wurde mit Schreiben vom 21.10.2004, 22.12.2004 und 03.01.2005 (Bl. 137-139 d. A.) zur Entfernung der Sat-Anlage aufgefordert.
9
Unter TOP 12 der Wohnungseigentümerversammlung vom 30.06.2005 wurde mehrheitlich beschlossen (Bl. 13 ff, 16 d. A.):
10
"Die Hausverwaltung wird ermächtigt und verpflichtet, einschließlich der Berechtigung zur Anwaltsbeauftragung mit üblicher Vollmacht, im eigenen Namen und auf Kosten der Eigentümergemeinschaft gerichtlich durchzusetzen, daß die an dem gemeinschaftlichen Eigentum angebrachten Satellitenschüsseln entfernt werden müssen."
11
Unter Bezugnahme auf diesen Beschluss hat die Verwalterin mit am 01.06.2006 bei Gericht eingegangenem Schriftsatz den Antragsgegner erstinstanzlich auf Entfernung der Parabolantenne und Wiederherstellung in Anspruch genommen.
12
Die Antragstellerin hat sich auf die Beschlusslage in der Wohnungseigentümergemeinschaft berufen und geltend gemacht, der Antragsgegner habe eigenmächtig in die Substanz des gemeinschaftlichen Eigentums eingegriffen wie kein anderer der Wohnungseigentümer bei der Anbringung von Parabolantennen. Auch wenn sein Balkon zum Innenhof hin liege, sei eine nicht unerhebliche optische Beeinträchtigung gegeben. Da lediglich eine anderweitige Aufstellung der Parabolantennen verlangt werde und kein grundsätzliches Verbot erfolgt sei, werde nicht in die grundgesetzlich geschützte Informationsfreiheit des Antragsgegners eingegriffen.
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Die Antragstellerin hat erstinstanzlich beantragt,
den Antragsgegner zu verpflichten, die im Bereich des zu seiner Wohnung mit der Nummer 14 des Aufteilungsplans, Grundbuch von O1, Blatt ... bei dem Amtsgericht Wiesbaden, zu rechnenden Balkons/Loggia vorgenommene Veränderung in der Form der Anbringung einer Parabolantenne an der dem Gemeinschaftseigentum zugehörigen Außenwand zu entfernen und den ursprünglichen Zustand wieder herzustellen.
14
Der Antragsgegner hat erstinstanzlich beantragt,
den Antrag der Antragstellerin zurückzuweisen.
15
Er hat behauptet, seine Wohnung sei von einer ausschließlich spanisch sprechenden Mieterin bewohnt. Diese sei zum Empfang heimatsprachlicher Fernsehprogramme auf den Satellitenempfang angewiesen. Der Antragsgegner hat die Auffassung vertreten, er habe nicht nur einen Anspruch auf Duldung der Satelliten-Anlage, sondern auch auf Änderung des entgegenstehenden Wohnungseigentümerbeschlusses, da dieser gegen die Rechtsprechung des BVerfG verstoße. Auf Grund der fachgerechten Montage der Anlage stelle ihre Anbringung keine Beschädigung der Fassade dar, auch im Fall ihrer Demontage werde weder eine Beschädigung, noch eine optische Beeinträchtigung hinterlassen.
16
Das Amtsgericht hat mit Beschluss vom 01.11.2006 (Bl. 85-87 d. A.) den Antrag zurückgewiesen. Seine Entscheidung hat der Amtsrichter darauf gestützt, dass auf Grund der Vielzahl der an verschiedenen Stellen der Fassaden angebrachten Parabolantennen keine Beeinträchtigung des optischen Gesamteindrucks vorliege. Auf Grund der Zusicherung des Antragsgegners in der mündlichen Verhandlung, im Fall einer Gewährleistung ausländischer Programme durch den Kabelanschluss bzw. der Vermietung an einen nicht auf ausländische Programme angewiesenen Mieter die streitgegenständliche Parabolantenne zu beseitigen und jegliche Beschädigung am Gemeinschaftseigentum fachgerecht zu beseitigen, könne die Antragstellerin sich auch nicht auf die Beschädigung des Gemeinschaftseigentums zur Begründung ihres Antrags stützen. Für die Mieterin des Antragsgegners sei auch bei bestehendem Kabelanschluss der Empfang von Programmen in der Heimatsprache zu gewährleisten.
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Dagegen hat die Antragstellerin Beschwerde eingelegt, mit der sie ihren erstinstanzlichen Antrag weiterverfolgt und ihren erstinstanzlichen Vortrag wiederholt und vertieft hat. Sie hat die Auffassung vertreten, durch die Beschlussfassungen der Wohnungseigentümerversammlung werde nicht in den Kernbereich des Wohnungseigentums eingegriffen, da das Recht zur Aufstellung einer Parabolantenne auf dem Balkon vorbehalten bleibe. Auf Grund des der Gemeinschaft zustehenden Rechts auf Mitsprache bei der Aufstellung der Antenne könnten die Wohnungseigentümer eine Beseitigung der zu Schäden an der Wärmeschutzisolierung führenden Anlage verlangen, zumal auch andere Wohnungseigentümer unter Berufung auf die Entscheidung des Amtsgerichts ihre Parabolantenne ebenfalls an der Hauswand anbringen wollten.
18
Der Antragsgegner ist der Beschwerde entgegengetreten und hat die Aktivlegitimation der Antragstellerin für das Beschwerdeverfahren bestritten. Er hat geltend gemacht, der Beschluss der Wohnungseigentümerversammlung vom 16.05.2001 sei nichtig, weil der darin verlangte Standort für die Parabolantenne ungeeignet sei. Für einen ordnungsgemäßen Empfang sei eine Anbringung der Antenne über die Brüstung hinaus erforderlich. Bei einer Aufstellung mit einem Standfuß werde die Nutzung des eher als Loggia zu bezeichnenden Balkons unzulässig eingeschränkt, so dass aus Sicherheitsgründen eine Anbringung an der Balkonbrüstung erforderlich sei.
19
Ein Vorgehen aus dem Beschluss vom 16.05.2001 sei verwirkt, da sich dieser gegen andere Wohnungseigentümer gerichtet habe, die aber unbehelligt geblieben seien. Daher habe der Antragsgegner darauf vertrauen dürfen, dass die Wohnungseigentümergemeinschaft auf die Durchsetzung dieses Beschlusses verzichtet habe.
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Das Landgericht hat über die Beschwerde mit Beschluss vom 09.03.2007 (Bl. 182-186 d. A.) entschieden. Darin hat die Kammer den Beschluss des Amtsgerichts abgeändert und den Antragsgegner antragsgemäß zur Beseitigung der Parabolantenne und Wiederherstellung des früheren Zustands verpflichtet und zur Begründung ausgeführt, mangels Regelung der streitgegenständlichen Antennenanbringung in der Teilungserklärung oder in sonstigen Vereinbarungen habe die Gemeinschaft eine Gebrauchsregelung durch Mehrheitsbeschluss treffen dürfen. Diese entspreche ordnungsgemäßer Verwaltung, insbesondere beschränke sie den Antragsgegner bzw. seine Mieterin nicht unzulässig im Kernbereich ihres Rechts auf Informationsfreiheit. Die unterlassene Anfechtung des Beschlusses komme einem Verzicht auf das Grundrecht der Informationsfreiheit gleich. Auch bei einem nachträglichen Erwerb sei der Antragsgegner an den Beschluss vom 16.05.2001 gebunden.
21
Es dränge sich auch nicht auf, dass der darin vorgesehene Standort ungeeignet sei. Auch bei einer durch die Aufstellung mittels Standfuß eingeschränkten Nutzungsfläche liege es bei dem Antragsgegner, in welcher Weise der Balkon genutzt werde.
22
Eine Verwirkung des aus dem Beschluss vom 16.05.2001 resultierenden Beseitigungsanspruchs liege nicht vor. Auf die unterlassene Inanspruchnahme anderer Wohnungseigentümer könne sich der Antragsgegner nicht stützen.
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Dagegen richtet sich die weitere Beschwerde des Antragsgegners, mit der er sinngemäß die Abänderung der landgerichtlichen Entscheidung dahin begehrt, den Antrag der Antragstellerin zurückzuweisen.
24
Er wiederholt sein Vorbringen, dass ein problemloses Aufstellen der Parabolantenne nicht unterhalb der Brüstungshöhe möglich sei.
25
Der Beschluss der Wohnungseigentümerversammlung vom 16.05.2001 sei nichtig, da der Kernbereich des Wohnungseigentums betroffen sei, auch der BGH betone in seinem Beschluss vom 22.01.2004 (NJW 2004, 937 [BGH 22.01.2004 - V ZB 51/03]) die Unangreifbarkeit des grundsätzlich bestehenden Informationsrechts. Entgegen der Auffassung des Landgerichts liege auch Verwirkung vor, da gegen die Wohnungseigentümer nicht vorgegangen worden sei, die bei Beschlussfassung bereits Parabolantennen angebracht hatten.
26
Die Antragstellerin ist der weiteren Beschwerde entgegengetreten und hat die Entscheidung des Landgerichts verteidigt. Sie hat bestritten, dass eine Anbringung der Parabolantenne unterhalb der Brüstungshöhe zu einer Empfangsstörung führe, und auf die Möglichkeit sog. Liegendmontagen entsprechend einschlägiger Veröffentlichungen hingewiesen. Der Standfuß bei Anbringung auf einem Ständer sei nur 40 cm² groß. Sie bezweifelt trotz der Vorlage eines Mietvertrags vom ….05.2004 (Bl. 161-169 d. A.) im landgerichtlichen Beschwerdeverfahren, dass in der Wohnung des Antragsgegners lediglich eine spanisch sprechende Mieterin wohne.
27
Die sofortige weitere Beschwerde des Antragsgegners ist gemäß § 45 Abs. 1 WEG a. F. zulässig, insbesondere form- und fristgerecht eingelegt.
28
Sie hat in der Sache jedoch keinen Erfolg. Die Entscheidung des Landgerichts beruht nicht auf einer Verletzung des Rechts, auf die hin sie im Rechtsbeschwerdeverfahren allein zu überprüfen ist, §§ 43 Abs. 1 WEG a. F., 27 Abs. 1 FGG, 546 ZPO.
29
Zu Recht ist das Landgericht davon ausgegangen, dass den übrigen Wohnungseigentümern gegen den Antragsgegner ein Anspruch nach §§ 1004 Abs. 1 Satz 1 BGB, § 14 Nr. 1, 15 Abs. 3 WEG auf Beseitigung der streitgegenständlichen Parabolantenne zusteht, zu dessen Geltendmachung die Antragstellerin als Verfahrensstandschafterin für den gesamten Instanzenzug wirksam ermächtigt worden ist.
30
Nach der Gesetzeslage und der Rechtsprechung des BGH (Beschl. vom 22.01.2004 in NJW 2004, 937 [BGH 22.01.2004 - V ZB 51/03]) kann dahingestellt bleiben, ob die Installation der Parabolantenne als bauliche Veränderung im Sinn des § 22 Abs.1 WEG zu qualifizieren wäre. Entscheidend ist allein, ob der Gebrauch des Gemeinschafts- oder des Sondereigentums zu einem Nachteil führt, der über das bei einem geordneten Zusammenleben unvermeidliche Maß hinausgeht (§ 14 Nr. 1 WEG).
31
Das Landgericht hat keine Feststellungen zu dem Umfang der optischen Beeinträchtigung des Erscheinungsbildes der Anlage durch die streitgegenständliche Parabolantenne getroffen, ebenso wenig, ob in der Sprache der Mieterin des Antragsgegners ausgestrahlte Programme über den vorhandene Kabelanschluss zu empfangen sind bzw. durch Verwendung von zusätzlichen Einrichtungen wie Decodern o. ä. zu empfangen wären. Selbst bei Vorliegen einer erheblichen optischen Beeinträchtigung, wie sie der Standort der streitgegenständlichen Parabolantenne nach dem vorgelegten Lichtbild nahe legt bzw. einem Eingriff in die Isolierung der Außenwand, wie die Antragstellerin ihn behauptet, ist die Frage, ob der mit einer Installation einer Parabolantenne verbundene Nachteil das in § 14 Nr. 1 WEG bestimmte Maß übersteigt, auf Grund einer fallbezogenen Abwägung der beiderseits grundrechtlich geschützten Interessen zu beantworten. Bei dieser Abwägung der jeweiligen Eigentumsrechte aus Art. 14 Abs. 1 GG und des Grundrechts auf Informationsfreiheit nach Art. 5 Abs. 1 Satz 1 2. Hs. GG auf Seiten des Wohnungseigentümers, der einen Anspruch auf Errichtung einer Parabolantenne geltend macht, kann selbst bei vorhandenem Kabelanschluss ausnahmsweise ein besonderes Informationsinteresse die Installation einer Parabolantenne rechtfertigen, wenn Heimatprogramme ausländischer Wohnungseigentümer nicht oder nur in geringer Zahl in das deutsche Kabelnetze eingespeist werden (BGH, NJW 2004, 397, 393).
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Vorliegend geht es aber nicht um diese Abwägung, weshalb die fehlende Feststellung der dafür erforderlichen Einzelheiten durch die Vorinstanzen unschädlich ist, denn nach der Beschlusslage in der Gemeinschaft ist die Installation von Parabolantennen grundsätzlich gestattet. Die Wohnungseigentümer haben durch den Beschluss vom 04.05.1999 und den Beschluss vom 16.05.2001, soweit darin die Aufstellung auf den Balkonen bis Brüstungshöhe erlaubt wird, lediglich in einem auch nach der BGH-Rechtsprechung zulässigen Umfang von ihrem aus ihrer Eigentümerstellung resultierenden Mitbestimmungsrecht hinsichtlich der Modalitäten der Antenneninstallation (BGH, NJW 2004, 937, 939 [BGH 22.01.2004 - V ZB 51/03] und BGH, Urteil vom 13.11.2009 -ZWE 2010, 29-OLG Düsseldorf FGPrax 1995, 228; Niedenführ/Schulze: WEG, 7. Aufl., § 22, Rdnr. 40; Niedenführ/Kümmel/Vandenhouten: WEG, 9. Aufl., § 22, Rdnr. 110) Gebrauch gemacht. Weil sie die Parabolantenne nicht über das unvermeidliche Maß hinaus beeinträchtigen darf, konnten die Wohnungseigentümer mehrheitlich beschließen, dass eine Installation am gemeinschaftlichen Eigentum (Hauswand, Dach) verboten wird und sie zu erfolgen hat an einem Ort, an dem sie den optischen Gesamteindruck möglichst wenig stört. Ein Eingriff in den Kernbereich des Wohnungseigentums liegt anders als bei einem generellen Verbot bei diesem lediglich die Modalitäten der Installation der Parabolantenne regelnden Beschlussinhalt keineswegs vor. Dass die Standortbestimmung bei den konkreten Gegebenheiten des Antragsgegners bzw. seiner Mieterin ungeeignet -und deshalb nicht bindend wäre (vgl. Schleswig-Holsteinisches Oberlandesgericht NZM 2003, 558 [OLG Schleswig 12.02.2003 - 2 W 217/02])-, weil kein ordnungsgemäßer Empfang der Heimatsender der Mieterin des Antragsgegners gewährleistet wäre, hat der Antragsgegner zwar bereits im landgerichtlichen Verfahren im Kern vorgetragen. Der vertiefte Vortrag dazu im Verfahren der weiteren Beschwerde ist allerdings unbeachtlich, da die Rechtsbeschwerde entsprechend der Rechtslage vor dem 01.07.2007 keine weitere Tatsacheninstanz darstellt. Die Vorinstanzen sind trotzdem ohne Rechtsfehler von der Bindungswirkung dieses bestandskräftigen Beschlusses auch für den Antragsgegner ausgegangen. Die Bindungswirkung eines Beschlusses der Wohnungseigentümerversammlung, in der die Modalitäten der Installation von Parabolantennen grundsätzlich geregelt wird, kann nicht davon abhängen, dass alle Anforderungen des Einzelfalls in technischer und persönlicher Hinsicht, die sich über Jahre hinweg auch grundlegend ändern können, bereits berücksichtigt werden. Dazu wären als Beschlussgrundlage eine technische Überprüfung jedes einzelnen zugelassenen Standorts einer Parabolantenne und eine Prognose des (zukünftigen) Nutzerprofils erforderlich, was –wenn überhaupt möglich- mit von den Wohnungseigentümern wohl kaum akzeptierten Kosten verbunden wäre. Daher muss sich der Antragsgegner darauf verweisen lassen, dass er die in seinem konkreten Einzelfall nach seiner Behauptung vorliegende Ungeeignetheit des nach der Beschlusslage der Gemeinschaft zulässigen Standorts der Parabolantenne mit der Anfechtung der Beschlüsse vom 04.05.1999 und 16.05.2001 hätte verfolgen müssen.
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Dass die Voraussetzung einer Aufstellung der Satellitenschüssel bis zur Brüstungshöhe keine generell ungeeignete Standortbestimmung darstellt – und daher einem generellen Verbot gleichzustellen wäre- ergibt sich bereits daraus, dass sich auch nach dem Vortrag des Antragsgegners jedenfalls zwei Wohnungseigentümer an die Standort-Vorgaben gehalten haben. In dem Unterlassen der Anfechtung des Wohnungseigentümerversammlungsbeschlusses zu TOP 11 vom 16.05.2001 liegt jedenfalls der Verzicht auf einen etwaigen Anspruch des Antragsgegners auf Duldung der Satellitenanlage. Ein derartiger Verzicht ist grundsätzlich möglich. Wenn die Beschlussfassung wie im vorliegenden Fall zu einem Zeitpunkt erfolgt, zu dem der Wohnungseigentümer seine Wohnung noch nicht an Personen vermietet hatte, die auf eine Parabolantennenverwendung angewiesen sind, konnte er bei der nachfolgenden Vermietung durch die Gestaltung der Mietvertragsklauseln der Beschlusslage Rechnung tragen (Oberlandesgericht Köln ZMR 2005, 229; Niedenführ/Kümmel/Vandenhouten, aaO., § 22, Rdnr. 112). Dies hat der Antragsgegner in § 8 des vorgelegten Mietvertrages vom ...05.2004 auch getan.
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Der Beseitigungsanspruch ist auch nicht gemäß § 1004 Abs. 2 BGB ausgeschlossen, weil die Wohnungseigentümer zur Duldung verpflichtet wären,
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Wie das Landgericht ohne Rechtsfehler ausgeführt hat, fehlt es an dem für eine Verwirkung erforderlichen Vertrauenstatbestand. Hinsichtlich des Zeitmomentes kann vor Ende 2004, als der Antragsgegner die streitgegenständliche Parabolantenne erst angebracht hat, keine Verwirkung des Beseitigungsanspruchs eingetreten sein. Mit Schreiben vom 21.10.2004 und 22.12.2004 sowie vom 26.01.2005 und 09.05.2006 ist der Antragsgegner vor Verfahrenseinleitung am 01.06.2006 abgemahnt worden Auf Umstände, die in der Person anderer Wohnungseigentümer liegen, kann eine Verwirkung nicht gestützt werden.
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Die Gerichtskosten seiner demnach erfolglosen weiteren Beschwerde hat die Antragsgegner gemäß §§ 47 Satz 1 WEG a. F., 97 Abs. 1 ZPO (analog) zu tragen.
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Zur Anordnung der Erstattung außergerichtlicher Kosten (§ 47 Satz 2 WEG a. F.) hat der Senat insbesondere im Hinblick auf die unterschiedlichen Vorentscheidungen keine Veranlassung gesehen.
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Den Geschäftswert für das Verfahren der weiteren Beschwerde (§ 48 Abs. 3 WEG a. F. ) und gemäß § 31 Abs. 1 KostO auch der Vorinstanzen hat der Senat nach dem Regelwert des § 30 Abs. 2 KostO festgesetzt, der nach der Rechtsprechung des Senats (Beschlüsse vom 16.09.2002 -20 W 146/2002- und vom 10.07.2003- 20 W 466/2002- ) bei einem Streit über die Nutzung des gemeinschaftlichen Eigentums maßgeblich ist.