Sonntag, 20. August 2017

Einhaltung der Heizkostenverordnung; Entbehrlichkeit einer verbrauchsabhängigen Heizkostenabrechnung;

(Wohnungseigentumsverfahren: Verpflichtungsantrag zur Einhaltung der Heizkostenverordnung; Entbehrlichkeit einer verbrauchsabhängigen Heizkostenabrechnung; Beweiswürdigung im Rechtsbeschwerdeverfahren)


OLG Frankfurt am Main, 26.02.2004 - 20 W 164/02

Tenor:

Die weitere Beschwerde wird zurückgewiesen.
Die Antragsgegner tragen die Gerichtskosten des Verfahrens der weiteren Beschwerde. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.
Wert des Verfahrens der weiteren Beschwerde: 10.000,00 DM.

Gründe

1
Die Beteiligten sind die Mitglieder der Eigentümergemeinschaft ... in O 1, wobei die Antragsteller jeweils zu 1/2 Eigentümer der Wohnungseinheit Nr. 43 in der 1971 bis 1973 errichteten, 50 Einheiten umfassenden Wohnungseigentumsanlage sind.
2
In der Teilungserklärung sind keine Regelungen für die Umlegung der Kosten für Kaltwasser/Kanalbenutzung bzw. Warmwasser/Heizung enthalten, tatsächlich werden die Heizkosten nach Wohnfläche und die Wasser- und Kanalkosten nach Miteigentumsanteilen abgerechnet. Eine verbrauchsabhängige Abrechnung der Heiz- und Wasserkosten und die hierfür erforderliche Anschaffung von Wasserzählern und Heizkostenverteilern wurden seit Jahren in den Wohnungseigentümerversammlungen mehrheitlich abgelehnt, so zu TOP 8 der Versammlung vom 22.10.1981 (Bl. 38 d. A.), zu TOP 4 am 24.05.1984 (Bl. 39 R. d. A.), zu TOP 6 am 22.09.1993 (Bl. 44 d. A.) und zu TOP 12 am 29.03.1995 (Bl. 50 d. A.).
3
Anlässlich der Wohnungseigentümerversammlung vom 21.03.1996 wurden in der Einladung zu den Tagesordnungspunkten 9 bzw. 10 als Beschlussvorlagen „Installation von Kalt- und Warmwasserzählern in den Wohnungen" bzw. „Anschaffung (Miete oder Kauf) von elektronischen Heizkostenverteilern für die Umlage der Heizkosten" unter Hinweis auf die zwingende Regelung der Heizkostenverordnung und Beispiele einer möglichen Kostenverteilung aufgeführt (Bl. 19 d. A.). Zu TOP 9 der Wohnungseigentümerversammlung vom 21.03.1996 beschlossen die Wohnungseigentümer mehrheitlich, dass keine Wasserzähler in den Wohnungen installiert werden und zu TOP 10, dass keine Heizkostenverteiler angeschafft werden (Bl. 15 d. A.).
4
Mit bei Gericht am 22.04.1996 eingegangenem Schriftsatz haben die Antragsteller diese Beschlüsse angefochten und vorgetragen, dass die Gemeinschaft gemäß der Heizkostenverordnung zur Einführung der verbrauchsabhängigen Abrechnung verpflichtet sei, weil die hierfür erforderlichen Maßnahmen durch Installierung von separaten Wasserzählern und Heizkostenverteilern in den einzelnen Wohnungen unter Berücksichtigung der Anschaffungs-, Wartungs- und Abrechnungskosten einerseits und der zu erwartenden Verbrauchseinsparung andererseits trotz des nicht den einzelnen Wohnungen zuzuordnenden, im Gemeinschaftseigentum stehenden Schwimmbads der Wohnanlage wirtschaftlich seien und daher ordnungsgemäßer Verwaltung entsprächen.
5
Die Antragsteller haben insoweit erstinstanzlich beantragt,
die Beschlüsse der Wohnungseigentümerversammlung vom 21. 03. 1996, keine separaten Wasserzähler für die einzelnen Wohnungen zu installieren und keine elektronischen Heizkostenverteiler zur Umlage der Heizkosten anzuschaffen, aufzuheben und die Antragsgegner zu verpflichten, der Installation von separaten Wasserzählern für die einzelnen Eigentumswohnungen sowie der Anschaffung von Heizkostenverteilern zuzustimmen.
6
Die Antragsgegner haben erstinstanzlich beantragt,
die Anträge der Antragsteller zurückzuweisen.
7
Die Antragsgegner sind der Auffassung gewesen, dass die von den Antragstellern gewünschten Installierungen von separaten Wasserzählern bzw. Heizkostenverteilern zum Zwecke einer verbrauchsabhängigen Abrechnung nicht ordnungsgemäßer Verwaltung entspreche, weil die hierdurch verursachten Kosten die möglicherweise zu erreichenden Einsparungen - insbesondere auch aufgrund des erheblichen, mit 30 % zu schätzenden und nicht beeinflussbaren Energieverbrauchs für das Schwimmbad - deutlich überstiegen.
8
Zur Klärung der streitigen Frage der Wirtschaftlichkeit der von den Antragstellern begehrten Maßnahmen hat das Amtsgericht zunächst Beweis erhoben gemäß Hinweis- und Beweisbeschluss vom 27.01.1997 (Bl. 84, 85 d. A.) durch Einholung eines schriftlichen Gutachtens des Sachverständigen (unter anderem) für Hochbau, Bauphysik und Schwimmbadbau Dr. Ing. SV 1 und durch mündliche Erläuterung dieses Gutachtens. Dabei ist der Sachverständige ohne Differenzierung nach der verbrauchsabhängigen Abrechnung der Heizkosten bzw. der Warm- und Kaltwasserkosten und unter Berücksichtigung eines Verbrauchsanteils von jeweils 5 % für das Schwimmbad zu dem Ergebnis gelangt, dass die Kosten des Einbaus, der Wartung und Abrechnung die Möglichkeiten der Einsparung überstiegen und somit die fraglichen Installationen nicht wirtschaftlich seien. Auf den Inhalt des Gutachtens vom 02.06.1997 (Bl. 92 bis 97 d. A.) und die Sitzungsniederschrift des Anhörungstermins vom 27.10.1997 (Bl. 111-114 d.A.) wird Bezug genommen.
9
Das Amtsgericht hat mit Beschluss vom 01.12.1997 (Bl. 124, 125 d. A.) die schriftliche Ergänzung des Sachverständigengutachtens u. a. im Hinblick auf eine Differenzierung zwischen den Bereichen Heizkostenverteiler und Kalt-/Warmwasserzählereinbau angeordnet. Zu dieser Ergänzung ist es jedoch nicht gekommen.
10
Eine vom Amtsrichter angeregte erneute Beschlussfassung über eine Verteilung nur der Heizkosten nach Verbrauch hat dazu geführt, dass in der Wohnungseigentümerversammlung vom 16.05.2000 zu TOP 7 erneut mehrheitlich beschlossen wurde, keine Heizkostenverteiler zu montieren (Bl. 206 d. A.). Das Amtsgericht hat daraufhin weiteren Beweis erhoben durch Einholung eines schriftlichen Gutachtens des Sachverständigen für Heizungs-, Lüftungs- und Klimatechnik Prof. Dr. Ing. SV 2 und durch mündliche Erläuterung seines Gutachtens. Dieser Sachverständige ist unter Berücksichtigung der aus dem Sachverständigengutachten des Dr. SV 1 entnommenen Annahme eines jeweils 5 %igen Verbrauchs für das Schwimmbad und unter Zugrundelegung der ihm einzig bekannten Literatur bis zum Jahr 1995 zu dem Ergebnis gelangt, dass die beim Anbringen von Verdunstungsmessern an den Heizkörpern und dem Einbau von Wärmezählern für die getrennte Erfassung des Wärmeverbrauchs für die Wohnungsheizung, die Warmwasserbereitung und das Schwimmbad zu erwartenden Investitions-, Wartungs- und Abrechnungskosten bei einem Zehnjahresvergleich deutlich unter der zu erwartenden Energiekosteneinsparung durch 15 % geringeren Verbrauch lägen, wogegen die Kosten durch Einbau von Kalt- und Warmwasserzählern im Zehnjahresvergleich deutlich die damit erreichbare Kosteneinsparung überstiegen.
11
Auf der Grundlage dieser Beweisaufnahme hat dann das Amtsgericht Groß-Gerau mit Beschluss vom 09.04.2001 (Bl. 292-301 d. A.) die Antragsgegner verpflichtet, der Anschaffung und Installation von Heizkostenverteilern für die einzelnen Wohnungseigentumseinheiten der Wohnungseigentumsanlage sowie der zukünftigen Abrechnung der Heizkosten nach Verbrauch zuzustimmen. Im Übrigen hat es die Anträge der Antragsteller zurückgewiesen.
12
Gegen diesen ihrem Verfahrensbevollmächtigten am 10.04.2001 zugestellten Beschluss haben die Antragsgegner mit bei Gericht am 24.04.2001 eingegangenem Schriftsatz sofortige Beschwerde eingelegt.
13
Zur Begründung ihrer Beschwerde haben die Antragsgegner u. a. die Auffassung vertreten, dass die Verwendung von Heizkostenverteilern und die Abrechnung nach Verbrauch nicht ordnungsgemäßer Verwaltung entspreche. Das dem Beschluss des Amtsgerichts zugrunde liegende Gutachten des Sachverständigen Prof. SV 2 sei nicht überzeugend. Zu beanstanden sei insoweit zum einen, dass sich der Sachverständige Prof. SV 2 bezüglich des durch das Schwimmbad verursachten Verbrauchs auf das unbrauchbare Gutachten des Sachverständigen Dr. SV 1 bezogen habe. Zur Ermittlung des Einsparungspotentials hätte der Sachverständige den Mindestwärmebedarf, bedingt durch die Baulichkeiten und die Art der Beheizung, feststellen und den durch das Schwimmbad verursachten Bedarf aussondern müssen.
14
Die bezüglich der erzielbaren Einsparungen von Prof. SV 2 zugrunde gelegten Untersuchungen aus den Jahren bis 1995 seien veraltet, seither habe sich sowohl die Technik als auch das Verbrauchsverhalten geändert. Jedenfalls könne nicht ohne Feststellung konkret zu ermittelnder Einsparungseffekte von einer 15 %igen Einsparung ausgegangen werden. Unsachgemäß sei im Übrigen auch, dass der Sachverständige die Einsparung von Kosten und nicht die Einsparung von Verbrauchsmengen ermittelt habe. Des Weiteren sei zu beanstanden, dass das Amtsgericht seiner Entscheidung nicht die in diesem Verfahren allein in Rede stehenden Kosten durch Einbau elektronischer Heizkostenverteiler, sondern die Kosten „sonstiger Messgeräte" zugrunde gelegt habe. Da die Antragsteller nur eine Beschlussfassung über elektronische Heizkostenverteiler beantragt hätten, sei auch nur insoweit eine Beschlussfassung erfolgt.
15
Die Antragsgegner haben in der Beschwerdeinstanz beantragt,
den Beschluss des Amtsgerichts Groß-Gerau vom 09.04.2001 abzuändern und die Anträge der Antragsteller auf Anschaffung und Installation von Heizkostenverteilern für die einzelnen Wohnungseigentumseinheiten der Wohnungseigentumsanlage sowie der zukünftigen Abrechnung der Heizkosten nach Verbrauch zurückzuweisen.
16
Die Antragsteller haben in der Beschwerdeinstanz beantragt,
die sofortige Beschwerde der Antragsgegner zurückzuweisen.
17
Das Landgericht hat die Beschwerde der Antragsgegner zurückgewiesen und ausgeführt, gemäß der §§ 3, 4 und 11 Abs. 1 Ziffer 1 a) HeizkostenV sei die Wohnungseigentümergemeinschaftverpflichtet, Geräte zur Verbrauchserfassung einzubauen.
18
Jeder Wohnungseigentümer könne diesen Einbau als Maßnahme ordnungsgemäßer Verwaltung verlangen, wenn nicht das Anbringen der Ausstattung zur Verbrauchserfassung nicht oder nur mit unverhältnismäßig hohen Kosten möglich ist. Die Wirtschaftlichkeit sei nach der herrschenden Rechtsprechung durch einen Zehnjahresvergleich zwischen den Kosten für die Installation der Messgeräte sowie für Wartung und Abrechnung und der voraussichtlichen Einsparung von Energiekosten festzustellen.
19
Diese Feststellung habe das Amtsgericht zutreffender Weise durch Zugrundelegung des Sachverständigengutachtens des Prof. SV 2 dahingehend getroffen, dass die Kosten für den Einbau der erforderlichen Installationen zur verbrauchsabhängigen Heizkostenabrechnung nicht unverhältnismäßig hoch sind. Auf die Einzelheiten der Begründung wird Bezug genommen.
20
Dagegen richtet sich die weitere Beschwerde der Antragsgegner, die sie weitgehend unter Wiederholung und Vertiefung des Vortrags im Erstbeschwerdeverfahren begründen und mit der sie die Abänderung der landgerichtlichen Entscheidung und Zurückweisung der Anträge der Antragsteller, hilfsweise die Aufhebung und Zurückverweisung beantragen.
21
Die Antragsteller beantragen die Zurückweisung der weiteren Beschwerde und verteidigen die Entscheidung des Landgerichts.
22
Die sofortige weitere Beschwerde der Antragsgegner ist zulässig, insbesondere form- und fristgerecht eingelegt, führt aber nicht zum Erfolg, da die Entscheidung des Landgerichts nicht auf einer Verletzung des Rechts beruht (§§ 43 Abs. 1 WEG, 27 Abs. 1 FGG, 546 ZPO), worauf sie im Verfahren der weiteren Beschwerde allein zu überprüfen war.
23
Zu Recht ist das Landgericht davon ausgegangen, dass die Antragsgegner jedenfalls zur Installation von Heizkostenverteilern in den einzelnen Wohneinheiten und zur Abrechnung der Heizkosten nach Verbrauch verpflichtet sind, wie das Amtsgericht entschieden hat.
24
Die Verordnung über die verbrauchsabhängige Abrechnung der Heiz- und Warmwasserkosten (HeizkostenV) findet beim Wohnungseigentum Anwendung auf das Verhältnis der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer zum einzelnen Wohnungseigentümer. Adressat der sich aus der HeizkostenV ergebenden Pflichten ist die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer, die nach § 1 Abs. 2 Nr. 3 HeizkostenV dem Gebäudeeigentümer gleichsteht. Daher treffen die in §§ 4, 5 und 6 HeizkostenV normierten Pflichten zur Erfassung des anteiligen Verbrauchs an Wärme und Warmwasser einschließlich der Anbringung von Ausstattungen zur Verbrauchserfassung - auch in Gemeinschaftsräumen mit nutzungsbedingt hohem Wärme - oder Warmwasserverbrauch, wie Schwimmbäder oder Saunen, § 4 Abs. 3 Satz 2 HeizkostenV - wie auch zur verbrauchsabhängigen Kostenverteilung die Eigentümergemeinschaft.
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Nach § 3 Abs. 1 Satz 1 HeizkostenV gelten die Vorschriften dieser Verordnung unabhängig davon, ob durch Vereinbarung oder Beschluss der Wohnungseigentümer abweichende Bestimmungen über die Verteilung der Kosten der Versorgung mit Wärme und Warmwasser getroffen worden sind. Deshalb hat die HeizkostenV Vorrang, sofern und soweit sich ein Wohnungseigentümer gegenüber der Gemeinschaft darauf beruft und eine verbrauchsabhängige Verteilung der Warmwasser-/bzw. Heizkosten verlangt.
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Auch die Bestandskraft der Beschlüsse aus der Zeit vor 1996 steht deshalb nicht der Verpflichtung auf Einhaltung der HeizkostenV entgegen. Die Teilungserklärung ist zwar nicht bei den Akten, in ihr ist nach dem übereinstimmenden Vortrag aber auch kein Verteilungsschlüssel für die in Frage stehenden Heizkosten enthalten. Den Antragstellern steht daher grundsätzlich ein Anspruch nach § 21 Abs. 4 WEG auf Verteilung der Heiz- und Warmwasserkosten nach der HeizkostenV zu, umgekehrt verstößt der bisher von der Gemeinschaft praktizierte Verzicht auf die Einhaltung der HeizkostenV grundsätzlich gegen die Regeln der ordnungsgemäßen Verwaltung (OLG Düsseldorf WE 1989, 29; Lammel in Schmidt/Futterer: Mietrecht, 8. Aufl., § 3 HeizkostenV Rdnr. 9; Bärmann/Pick/Merle: WEG, 9. Aufl., § 16 Rdnr. 128, Seite 517).
27
Ausnahmen von diesem Grundsatz gelten nach § 11 HeizkostenV, wobei vorliegend nur § 11 Abs. 1 Nr. 1 a) HeizkostenV einschlägig ist. Danach sind, soweit sich die §§ 3 bis 7 HeizkostenV auf die Versorgung mit Wärme beziehen, diese nicht anzuwenden auf Räume, bei denen das Anbringen der Ausstattung zur Gebrauchserfassung, die Erfassung des Wärmeverbrauchs oder die Verteilung der Kosten des Wärmeverbrauchs nicht oder nur mit unverhältnismäßig hohen Kosten möglich ist.
28
Für diese Frage, ob die Kosten für die von der HeizkostenV geforderten Maßnahmen unverhältnismäßig hoch sind, sind gegenüberzustellen die Kosten der Installation der Messeinrichtungen samt Folgekosten (Wartung, Eichkosten) sowie der Mess- und Abrechnungsaufwand im Verhältnis zur zu erwartenden Einsparung an Energie. Dabei geht die obergerichtliche Rechtsprechung, die das Landgericht bereits seiner Entscheidung zu Grunde gelegt hat, von einem Zeitraum von zehn Jahren aus, für den die zu erwartende Energieeinsparung zu berechnen sei (BayObLG -Beschluss vom 16.09.1993, 2 Z BR 91/93- NJW-RR 1994, 145 [BayObLG 16.09.1993 - 2 ZBR 91/93]; KG -Beschluss vom 30.11.1992, 24 W 3802/92- NJW-RR 1993, 468; ebenso Bärmann/Pick/Merle: WEG, 9. Aufl., § 16 Rdnr. 128, Seite 519; Niedenführ/Schulze: WEG, 6. Aufl., Anmerkungen zur HeizkostenV, Rdnr. 11).
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Dieser Auffassung schließt sich auch der Senat an. Der BGH hat in seinem Beschluss vom 25.09.2003 - V ZB 21/03 - (MDR 2004, 86, 88) für die Beurteilung der Wirtschaftlichkeit einer Nachrüstung mit Kaltwasserzählern wegen der vergleichbaren Interessenlage auf diese zitierte Rechtsprechung verwiesen und im Umkehrschluss entschieden, die Einführung der verbrauchsabhängigen Abrechnung der Wasser- und Abwasserkosten stehe nicht mehr in Einklang mit den Grundsätzen ordnungsgemäßer Verwaltung, wenn die Aufwendungen die Einsparungen übersteigen, die sich über zehn Jahre hinweg voraussichtlich erzielen lassen. Soweit von einem Teil der Kommentarliteratur (Lammel, aaO., § 11 HeizkostenV, Rdnr. 21; Niedenführ/Schulze: WEG, 6. Aufl., Anmerkungen zur HeizkostenV, Rdnr. 8-10 unter Berufung auf Landgericht Frankfurt/Main NJW-RR 1992, 524) die Restnutzungsdauer der Gebäude abstrakt nach der Abschreibungsdauer in § 7 EStG als der für die zu erwartende Energieeinsparung maßgebliche Zeitraum angesehen wird, vermag der Senat dem nicht zu folgen. Bei dem Vergleich zwischen den Kosten und der Energieeinsparung muss die - gegenüber der (Rest-)Nutzungsdauer eines Gebäudes von bis zu 50 Jahren wesentlich geringere - Nutzungsdauer der Erfassungsgeräte zu Grunde gelegt werden. Ansonsten wäre ein vergleichbarer Kostenmaßstab nur dann gegeben, wenn auch berücksichtigt würde, wie oft in der (Rest-)Nutzungsdauer des Gebäudes auch die Erfassungsgeräte erneuert werden müssten. Deshalb erscheint der Zehnjahreszeitraum als Vergleichsmaßstab angemessen, weil jedenfalls die nach dem Verdunsterprinzip arbeitenden Heizkostenverteiler nach den Feststellungen des Sachverständigen Prof. Dr.-Ing. SV 2 (Seite 5 seines Gutachtens, Bl. 231 d. A.) nicht länger zu nutzen sind wegen der Erneuerungsbedürftigkeit der fest installierten Batterie. Im übrigen ist auch bereits eine nur auf der Basis der derzeitigen Energiekosten erstellte Prognose über die Entwicklung der künftigen Energiekosten schon für einen Zeitraum von zehn Jahren mit großen Unsicherheiten behaftet angesichts des Einflusses, den die kritische politische Lage im Nahen Osten auf die Energiepreise hat. Bei einem noch längeren Vergleichszeitraum können die Energiepreise und die daran anknüpfende Einsparung nicht realistisch bewertet werden (so auch KG, aaO. zu der von Lammel vertretenen Auffassung).
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Soweit die Antragsgegner erstmals in der weiteren Beschwerde vortragen, die Messung durch Heizkostenverteiler nach dem Verdunsterprinzip sei auf Grund der konkreten baulichen Gegebenheiten nicht möglich, weil von vornherein feststehe, dass falsche Verbräuche, beispielsweise in der Penthouse-Wohnung wegen der vollverglasten Südfront, gemessen würden, handelt es sich um in der Rechtsbeschwerde unbeachtlichen neuen Sachvortrag. Die generelle Eignung der Heizkostenverteiler nach dem Verdunsterprinzip zur Erfassung des Wärmeverbrauchs ist anerkannt (BGH -Urt. v. 09.04.1986- DWW 1986, 147, 149; Bärmann/Pick/Merle: WEG, 9. Aufl., § 16 Rdnr. 128, Seite 518; Niedenführ/Schulze, aaO. Rdnr. 15).
31
Ebenso anerkannt ist, dass die in § 12 Abs. 1 Satz 1 HeizkostenV im Fall der nicht verbrauchsmäßigen Abrechnung dem Nutzer eingeräumte Kürzungsquote von 15 % auch bei der Wirtschaftlichkeitsberechnung nach § 11 Abs. 1 Nr. 1 a HeizkostenV für die Berechnung der zu erwartenden Energieeinsparung maßgeblich ist (BayObLG NJW-RR 1994, 145, 146 [BayObLG 16.09.1993 - 2 ZBR 91/93]; KG NJW-RR 1993, 468; Lammel, aaO., § 11 Rdnr. 19; Niedenführ/Schulze, aaO. Rdnr. 8). Die Energieeinsparung beruht nach der Konzeption der Heizkostenverordnung allein auf dem im Fall der Abrechnung nach dem konkreten Verbrauch erfahrungsgemäß geänderten sparsameren Verhalten der einzelnen Nutzer in der Zukunft. Deshalb kann nur eine Prognose über die zukünftigen Einsparungen angestellt werden, die naturgemäß auf Erfahrungswerten bei anderen Liegenschaften nach Einführung der verbrauchsabhängigen Abrechnung beruht und nicht auf dem Nachweis der tatsächlichen Einsparungen in dem betroffenen Objekt. Wie der Sachverständige Prof. SV 2 auf Seite 8, 9 seines Gutachtens (Bl. 234, 235 d. A.) ausgeführt hat, sind vorliegend bereits ab einer Einsparung an Heizkosten von 10 % im Fall des Gerätekaufes und von ca. 11 % im Fall der Anmietung die Aufwendungen ausgeglichen. Nach der von ihm in Anlage 8 seines Gutachten (Bl. 249 d. A) zitierten Literatur, für die in der rechten Spalte die jeweiligen Einsparungsprozentzahlen angegeben sind, liegt der Einsparungseffekt noch höher und ist im Mittel wenigstens bei 20 % anzusetzen.
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Die Rüge der Antragsgegner, es müsse auf die Energieeinsparung im Sinn von Kilowattstunden und nicht auf die Energiekosten abgestellt werden, verkennt, dass der Vergleich mit den Einsparungen aus den Jahren vor 1995 wegen der zu erwartenden steigenden Energiekosten sie eher begünstigt, weil bei niedrigeren Energiekosten auch die Einsparquote im Verhältnis zu den Aufwendungen niedriger ausfällt.
33
Die Antragsgegner beanstanden die durch den Sachverständigen Prof. SV 2 bei der Errechnung der Verbrauchskosten (Seite 4, 5 des Gutachtens, Bl. 230, 231d. A.) vorgenommene Anwendung von § 9 Abs. 3 Satz 5 HeizkostenV. Darin ist bestimmt, dass bei der Verteilung der Kosten der Versorgung mit Wärme und Warmwasser bei verbundenen Anlagen ein Anteil von 18 % der insgesamt verbrauchten Wärmemenge als die auf die zentrale Warmwasserversorgungsanlage entfallende Wärmemenge anzusetzen ist, wenn Wärmezähler fehlen und sie auch nicht nach § 9 Abs. 3 Satz 2-4 HeizkostenV errechnet werden kann. Die Antragsgegner meinen, diese Vorschrift sei hier wegen der darin nicht berücksichtigten Besonderheit des Schwimmbades nicht anwendbar. Dabei übersehen sie aber, dass der Sachverständige, wie aus der Tabelle 1 zu seinem Gutachten (Bl. 238 d. A.) ersichtlich, diese 18 % nach § 9 HeizkostenV nur aus den 95 % der gesamten Verbrauchskosten und damit ohne Berücksichtigung des Kostenanteils von 5 % für das Schwimmbad errechnet hat.
34
Die Vorinstanzen haben demnach der Wirtschaftlichkeitsprüfung im Sinn des § 11 Abs. 1 Nr. 1 a) HeizkostenV und der dazu durchgeführten Beweisaufnahme den zutreffenden Maßstab zu Grunde gelegt.
35
Die in erster Linie gegen die Beweiswürdigung gerichteten Angriffe der Antragsgegner sind erfolglos. Die Feststellung der entscheidungserheblichen Tatsachen und ihre Würdigung ist Aufgabe der Tatsacheninstanzen. Die Tatsachenwürdigung des Beschwerdegerichts ist nur darauf nachprüfbar, ob der Tatrichter den maßgebenden Sachverhalt ausreichend ermittelt (§ 12 FGG), sich bei der Beurteilung des Beweisstoffes mit allen wesentlichen Umständen auseinandergesetzt (§ 25 FGG) und hierbei nicht gegen gesetzliche Beweisregeln und Verfahrensvorschriften (§ 15 FGG) sowie gegen Denkgesetze und zwingende Erfahrungssätze oder den allgemeinen Sprachgebrauch verstoßen hat. Die Würdigung eines Sachverständigengutachtens kann lediglich daraufhin geprüft werden, ob der Tatrichter das Ergebnis des Gutachtens kritiklos hingenommen oder unter Nachvollziehung der Argumentation des Sachverständigen dessen Feststellungen und Schlussfolgerungen selbständig auf ihre Tragfähigkeit geprüft und sich eine eigene Überzeugung gebildet hat. Ob das Gutachten im Ergebnis zutrifft oder nicht, ist grundsätzlich Sache der freien richterlichen Beweiswürdigung und der Nachprüfung durch das Gericht der weiteren Beschwerde entzogen, weil diesem eine eigene Beweiswürdigung verwehrt ist und der vom Tatrichter gezogene Schluss nur rechtlich möglich, aber nicht zwingend sein muss (Keidel/Kuntze/Winkler: FGG, 15. Aufl., § 27, Rdnr. 42 und 43). Nach diesen Maßstäben ist die Beweiswürdigung des Landgerichts nicht zu beanstanden.
36
Dies gilt zunächst für die Rüge, dass der Sachverständige Prof. SV 2 seinem Gutachten die Feststellung des Sachverständigen Dr. SV 1 in dessen Gutachten bezüglich eines zu schätzenden Wärmeverbrauchs von 5 % für das in der Wohnungseigentumsanlage befindliche Schwimmbad zugrunde gelegt hat. Der Sachverständige Dr. SV 1 hat diese Schätzung mit seinen Erfahrungen - er arbeite sehr viel auf diesem Gebiet- begründet. Diese Schätzung hat der Sachverständige Prof. SV 2 in Folge seiner Aktenkenntnis übernommen, wie er sowohl in seinem schriftlichen Gutachten (Seite 4, Bl. 230 d. A.) wie auch bei seiner mündlichen Anhörung vom 12.03.2001 (Bl. 267 d. A.) kenntlich gemacht hat. Nach dem Protokollinhalt haben weder bei der Anhörung des Sachverständigen Dr. SV 1, noch der Anhörung des Prof. SV 2 die Antragsgegner insoweit Nachfrage gehalten. Schließlich wurde das Gutachten des Sachverständigen Dr. SV 1 nicht deshalb ergänzt, weil es hinsichtlich des auf den Schwimmbad- und Saunabereichs entfallenden Verbrauchs nicht zu verwenden gewesen wäre. Es konnte lediglich deshalb nicht der Entscheidung zugrunde gelegt werden, weil nicht bezüglich der Frage der Wirtschaftlichkeit der Wärmemessgeräte und der Kalt- und Warmwassermessgeräte differenziert wurde. Auf Tatsachen gegründete Einwendungen gegen die Richtigkeit der Schätzung des unter anderem für Fragen des Schwimmbadbaus bestellten Sachverständigen Dr. SV 1 bezüglich des Energieverbrauchs durch das Schwimmbad haben die Antragsgegner dagegen im Erstbeschwerdeverfahren nicht vorgebracht.
37
Zu Recht hatte die Kammer nicht deshalb Zweifel an der Richtigkeit des Gutachtens des Sachverständigen Prof. SV 2, weil dieser nur bis zum Jahr 1995 datierende Literatur zu der als Folge der verbrauchsabhängigen Abrechnung zu erwartenden Energieeinsparung zugrunde gelegt hat und erklärt hat, neuere Literatur zu diesem Thema sei ihm nicht bekannt. Die Antragsgegner haben selbst keine neuere Literatur konkret benannt, die bloße Vermutung ihrer Existenz entwertet das Sachverständigengutachten SV 2 keineswegs. Hinzukommt, dass die Heizungsanlage seit der Fertigstellung des Wohnungsanlage in 1973 unstreitig keine wesentliche technische Erneuerung erfahren hat, also keine die Verbrauchszahlen beeinflussende Veränderung eingetreten ist, die von der Literatur bis 1995 nicht schon berücksichtigt werden konnte.
38
Schließlich haben die Vorinstanzen den Verpflichtungsantrag der Antragsteller zu Recht auch nicht deshalb für unbegründet erachtet, weil die Beweisaufnahme die Wirtschaftlichkeit im Sinn des § 11 Abs. 1 Nr. 1 a HeizkostenV nicht für die Alternative des Einbaus von elektronischen Heizverteilern, sondern nur für die Anbringung von Verdunstungsmessern ergeben hat. Abgesehen davon, dass der von der Wohnungseigentümergemeinschaft zu TOP 10 gefasste Beschluss keine Einschränkung auf elektronische Heizkostenverteiler enthält, haben die Antragsteller jedenfalls nicht die Verpflichtung der Antragsgegner zur Zustimmung der Installierung von elektronischen Heizkostenverteilern geltend gemacht, sondern die Art der Maßnahme nicht konkretisiert, wie das Landgericht zutreffend ausgeführt hat.
39
Dies war auch nicht erforderlich, da der auf § 21 Abs. 4 WEG gestützte Antrag nur die begehrte Maßnahme enthalten muss, aber kein bestimmter Sachantrag im Sinn einer Klage erforderlich ist (Niedenführ/Schulze: WEG, 6. Aufl., § 21, Rdnr. 34), weshalb die Formulierung "Die Antragsgegner werden verpflichtet,...sowie der Anschaffung von Heizkostenverteilern zu zustimmen" ausreichend war. Da gleichzeitig das Gericht einen Sachantrag grundsätzlich auslegen darf und ohne Bindung an den Wortlaut des gestellten Antrags die nach pflichtgemäßem Ermessen gebotene Entscheidung zu treffen hat (Niedenführ/Schulze, aaO., vor §§ 43 ff., Rdnr. 42), begegnet es auch keinen Bedenken, dass die Vorinstanzen über die ausdrücklich beantragte Verpflichtung zur Installation der Heizkostenverteiler auch die Verpflichtung der Antragsgegner zur zukünftigen Abrechnung nach Verbrauch ausgesprochen haben, denn beides bildet eine Einheit.
40
Die Kostenentscheidung hinsichtlich der Gerichtskosten des Verfahrens der weiteren Beschwerde folgt aus § 47 Satz 1 WEG, § 97 Abs. 1 ZPO (analog).
41
Zur Anordnung der Erstattung außergerichtlicher Kosten (§ 47 Satz 2 WEG) hat der Senat keine Veranlassung gesehen.
42
Den Geschäftswert des Verfahrens der weiteren Beschwerde hat der Senat in Anlehnung an die unbeanstandet gebliebene Schätzung des Landgerichts festgesetzt (§ 48 Abs. 3 WEG).