Dienstag, 29. August 2017

Keine Erstattung der Reisekosten eines auswärtigen Rechtsanwaltes Wohnungseigentümergemeinschaft

AG Frankenthal 3a C 302/16

Leitsatz

Keine Erstattung der Reisekosten eines auswärtigen Rechtsanwaltes der beklagten Wohnungseigentümergemeinschaft in Beschlussanfechtungsverfahren durch unterlegenen Prozessgegner.

Tenor

1. Die Erinnerung der Beklagten vom 28.03.2017 gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss vom 13.03.2017 wird zurückgewiesen.
2. Die Beklagten tragen die Kosten des Erinnerungsverfahrens.

Gründe

I.
1
In dem Wohnungseigentumsverfahren vor dem Amtsgericht Frankenthal (Pfalz) zu dem Aktenzeichen 3a C 302/16 begehrten die Kläger als Teil- und Sondereigentümer der Wohnungen Nr. 4 und 5 der Wohnungseigentümergemeinschaft W.... in .... mit ihrer am 01.04.2016 eingegangenen und am 02.05.2016 begründeten Klage, die am 13.05.2016 der in ..... ansässigen Verwalterin zugestellt worden ist, die Ungültigerklärung der zu den Tagesordnungspunkten 3 Genehmigung der Abrechnung des Wirtschaftsjahres 01.01.2015 bis 31.12.2015, Tagungsordnungspunkt 4 Entlastung der Hausverwaltung der......GmbH & Co.KG für den Zeitraum 01.01.2015 bis 31.12.2015 sowie zu Tagesordnungspunkt 5 Genehmigung der Wirtschaftspläne für den Zeitraum 01.01.2016 bis 31.12.2016 auf der Versammlung der Wohnungseigentümer am 01.03.2016 gefassten Beschlüsse.
2
Die Klage wurde mit Endurteil vom 05.01.2017 abgewiesen und den Klägern als Gesamtschuldnern die Kosten des Rechtsstreits auferlegt.
3
Mit ihrem Antrag vom 18.01.2017 begehrte die Prozessbevollmächtigte der Beklagten die Festsetzung von Fahrtkosten zum Termin am 25.08. und 09.11.2016, jeweils € 9,00 (insgesamt € 18,00) sowie der Abwesenheitspauschale bis 4 Stunden in Höhe von jeweils € 25,00 ( € 50,00).
4
Die Rechtspflegerin hat mit Kostenfestsetzungsbeschluss vom 13.03.2017 unter Absetzung der Reisekosten und der Abwesenheitspauschalen die von den Klägern zu 1 und 2 als Gesamtschuldner an die Beklagtenseite zu erstattenden Kosten auf € 1.646,37 brutto festgesetzt.
5
Mit ihrer am 28.03.2017 eingegangenen „sofortigen Beschwerde“ wendet sich die Prozessbevollmächtigte der Beklagten gegen den Beschluss vom 13.03.2017 und beantragt auch die abgesetzten Kosten festzusetzen.
6
Die Kläger treten dem entgegen, wegen der Einzelheiten wird auf den Schriftsatz vom 18.04.2017 (Blatt 189 der Akten) Bezug genommen.
7
Die Rechtspflegerin hat mit Beschluss vom 06.06.2017 der Erinnerung nicht abgeholfen und die Sache zur Entscheidung vorgelegt.
II.
8
Die Erinnerung ist zulässig, § 11 Abs. 2 RPflG, aber nicht begründet.
9
Die Auffassung der Rechtspflegerin im Kostenfestsetzungsverfahren ist von Rechts wegen nicht zu beanstanden, denn die Reise- und Abwesenheitskosten der Beklagtenvertreterin in Höhe von insgesamt € 68,00 netto sind nicht erstattungsfähig, da ihre Entstehung im Sinne des § 91 Abs. 2 S. 2, 2. Halbsatz ZPO nicht notwendig war. Die Auffassung der Rechtspflegerin entspricht der geltenden Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGH NJW 2003, 901; BGH NJW RR 2012, 698).
10
Danach gilt, dass es sich in dem Fall, in dem eine Partei, die im eigenen Gerichtsstand verklagt wird und mit ihrer Vertretung einen auswärtigen Rechtsanwalt an einem dritten Ort beauftragt, bei dem dadurch anfallenden Mehraufwand regelmäßig nicht um Kosten handelt, die für eine zweckentsprechende Rechtsverfolgung oder -verteidigung notwendig sind.
11
Im Anschluss an die ständige Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes und unter Berücksichtigung des örtlich ausschließlichen Gerichtsstandes am Ort der Belegenheit der Wohnungseigentümergemeinschaft, § 43 Abs. 1 WEG, muss der in einem Verfahren nach § 43 WEG unterlegene Prozessgegner einer Wohnungseigentümergemeinschaft die Reisekosten eines auswärtigen Anwalts nicht erstatten. Dies gilt auch, wenn der Anwalt seinen Kanzleisitz am Ort der auswärtigen Hausverwaltung der Eigentümergemeinschaft hat (AG Offenbach, Beschluss vom 04.02.2011 - 330 C 84/09 n.w.N.). Der dem Beschluss des Bundesgerichtshofes vom 14.05.2009 -V ZB 172/08 - unter Berücksichtigung von § 45 Abs. 1 WEG - zugrunde liegende Sachverhalt ist vorliegend nicht gegeben.
12
Die Erinnerung kann daher keinen Erfolg haben.
13
Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO (vgl. Musielak/Voit ZPO/Flockenhaus ZPO § 104 Rn. 32 m.w.N.).
14
Gegen diese Entscheidung findet kein Rechtsmittel statt.