Mittwoch, 30. August 2017

Hausverwalter darf Firmen nur mit Eigentümerbeschluß beauftragen

Es ist anerkannt, dass es trotz der den Verwalter nach § 27 Abs. 1 Nr. 2 WEG treffenden Verpflichtungssache der Wohnungseigentümer, die hierüber durch Mehrheitsbeschluss entscheiden, selbst ist, gemäß § 21 Abs. 5 Nr. 2 WEG für die ordnungsgemäße Instandhaltung und Instandsetzung des gemeinschaftlichen Eigentums zu sorgen. Demgegenüber beschränkt sich die Verpflichtung des Verwalters in diesem Zusammenhang darauf, Mängel festzustellen, die Wohnungseigentümer darüber zu unterrichten und deren Entscheidung über das weitere Vorgehen herbeizuführen. 

Der Verwalter darf Dritte nur dann beauftragen und entsprechende Kosten entstehen lassen, wenn hierzu eine entsprechende Ermächtigung durch die Eigentümer erteilt wurde; aus eigenem Recht ist der Verwalter nicht befugt, Dritte einzuschalten. 

Die Wohnungseigentümer, die letztlich die Kosten zu tragen haben, haben ein berechtigtes Interesse daran, vor der Vergabe eines Reparaturauftrags eingebunden zu werden, so dass es jedenfalls einer gesonderten Ermächtigung bedurft hätte.


LG München I, Urteilv. 05.08.10, Az.: 36 S 19282/09
OLG München
OLG Düsseldorf