Oberlandesgericht Frankfurt am Main — Urt. v. 17.09.2008
3 U 305/06
Tenor:
Die Berufung des Beklagten gegen das Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main – 12. Zivilkammer – vom 20.11.2006 (2/12 O 68/04) wird zurückgewiesen.Auf den Hilfsantrag der Klägerin wird der Beklagte über das vorbezeichnete Urteil des Landgerichts hinaus weiter verurteilt, im Zuge der Auseinandersetzung der B1 GbR II an der Abgabe der Auflassungserklärung durch die GbR bezüglich folgenden Grundbesitzes mitzuwirken:
Grundbuch von O1
Blätter …, …, …, …, …, …, …, …., …, … und …,
Grundbuch von O2
Blätter …, …, …, …, …,
Grundbuch von O3.1 – Bezirk ..
Blätter …, …, …, …, …, …, …., …., …., …, …., …., …., ….,
Grundbuch von O3.2 – Bezirk ..
Blatt ….,
Grundbuch von O4
Blätter … und ….
Die weitergehende Berufung der Klägerin wird zurückgewiesen.
Von den Kosten des Berufungsverfahrens tragen die Klägerin 32 % und der Beklagte 68 %.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Den Parteien bleibt nachgelassen, die Vollstreckung der Gegenseite gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des beizutreibenden Betrages abzuwenden, wenn nicht die vollsteckende Partei zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Die Sicherheit kann durch schriftliche, unbedingte, unbefristete und unwiderrufliche Bürgschaft eines im Inland zum Geschäftsbetrieb befugten Kreditinstitutes erbracht werden.
Die Beschwer der Klägerin beträgt 227.601,25 €.
Die Beschwer des Beklagten beträgt 471.166,32 €.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Gründe
1
I.
Die Klägerin begehrt die Feststellung der Nichtigkeit eines
Gesellschaftsvertrages, Rückübertragung von Grundstücken aus dem
Gesellschaftsvermögen, sowie hilfsweise die Feststellung der Wirksamkeit
verschiedener Gesellschafterbeschlüsse, nämlich Auflösung der
Gesellschaft durch außerordentliche Kündigung, Abberufung des Beklagten
als Geschäftsführer und Ausschluss des Beklagten aus der Gesellschaft.
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Der
Beklagte wendet sich im Wege der Widerklage gegen seine Abberufung als
Geschäftsführer und begehrt ferner die Feststellung seiner Berechtigung,
Zahlungen aus dem Gesellschaftsvermögen zu Lasten der Klägerin zu
entnehmen, sowie die Rückzahlung schenkweise erbrachter Geldzahlungen.
3
Die
hier streitige Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR II) hatte der
Beklagte am 22.09.2003 im eigenen Namen und zugleich als durch Generalvollmacht
ausgewiesener Vertreter seiner beiden Töchter ohne deren Wissen
geschlossen. Das Landgericht, auf dessen Urteil zur Darstellung des
Sach- und Streitstandes in vollem Umfang verwiesen wird, hat Beweis
erhoben durch Vernehmung der Zeugen Z1, Z2 und Z3. Durch das
angefochtene Urteil hat es der Klage zum Teil entsprochen und die
Widerklage im Wesentlichen abgewiesen.
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Die
begehrte Feststellung der Nichtigkeit hat es nicht getroffen, sondern
lediglich die Unwirksamkeit des Zustandekommens des
Gesellschaftsvertrages festgestellt. Dies, wenngleich der Beklagte in
sittenwidriger Weise von der ihm erteilten Vollmacht Gebrauch gemacht
habe, weil ihm Abschluss und Ausgestaltung der Gesellschaftsverträge ihm
den ungehinderten Zugriff auf das Vermögen bis 2022 gesichert hätten.
Damit sei die Klägerin von der Möglichkeit ausgeschlossen worden, ihr
Vermögen der ihm obliegenden Verwaltung zu entziehen. Der
Gesellschaftsvertrag sei ungeachtet dessen nicht gemäß §§ 134, 138 BGB
nichtig. Dies sei nur der Fall, wenn der vertragsmäßig verfolgte
Gesellschaftszweck selbst verboten sei oder gegen die guten Sitten
verstoße, was hier nicht der Fall sei. Es bestehe auch kein Anspruch auf
Rückübertragung der Immobilien, weil die Unwirksamkeit des
Gesellschaftsvertrages nicht die nachfolgend erklärten Auflassungen
umfasse. Es fänden die Grundsätze der fehlerhaften Gesellschaft
Anwendung. Die Gesellschaft sei in Vollzug gesetzt worden durch
Eintragung im Grundbuch und durch Teilnahme am Rechtsverkehr in Form von
Geschäftsbeziehungen gegenüber der Volksbank O5 und Abschluss eines
Verwaltervertrages mit der Firma B4. Die Ausnutzung der Generalvollmacht
durch den Beklagten in sittenwidriger Weise stehe dem nicht entgegen.
Die Auseinandersetzung der Gesellschaft habe durch Liquidation gemäß den
§§ 730 f. BGB zu erfolgen.
5
Die
Gesellschaft sei durch außerordentliche Kündigung vom 12.07.2005
aufgelöst und beendet. Das Kündigungsrecht folge aus der Unwirksamkeit
des Gesellschaftsvertrages. Auch die Feststellung der Abberufung des
Beklagten als Geschäftsführer sei begründet (§ 712 Abs. 1 BGB), nämlich
aus wichtigem Grund. Die Gesellschaft sei auch ohne den Beklagten
beschlussfähig gewesen. Dies sei der Fall, wenn einzelne Gesellschafter
von der Beschlussfassung ausgeschlossen seien. Demgegenüber sei der
Antrag auf Feststellung des Ausschlusses des Beklagten als
Gesellschafter unbegründet. Der Ausschluss stelle das äußerste Mittel
dar. Im vorliegenden Fall reichten die Kündigung der Gesellschaft und
der Entzug der Geschäftsführerbefugnis aus, zumal ohnehin eine
Auseinandersetzung der Gesellschaft zu erfolgen habe.
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Demgemäß
sei die Widerklage begründet, soweit die Feststellung begehrt werde,
dass der Ausschluss aus der Gesellschaft unwirksam sei. Entnahme oder
Zahlungsansprüche stünden dem Beklagten gegen die Klägerin nicht zu. Ein
etwaiges Widerrufsrecht wegen groben Undanks habe der Beklagte durch
sein eigenes Verhalten verwirkt. Die gegen die Abberufung als
Geschäftsführer gerichtete Widerklage sei hingegen unbegründet. Der
Antrag, nicht verpflichtet zu sein, Geschäftsunterlagen herauszugeben,
im Hinblick auf § 296 a ZPO verspätet.
7
Im
Wege der Berufung verfolgen beide Seiten ihre erstinstanzlichen Ziele
weiter, soweit sie vom Landgericht nicht zuerkannt wurden. Die Klägerin
wendet sich insbesondere dagegen, dass das Landgericht den
Gesellschaftsvertrag nicht für nichtig erachtet hat. Es sei nämlich
nicht nur auf den Wortlaut, sondern auf die Umstände beim
Vertragsschluss abzustellen. Die Grundsätze der fehlerhaften
Gesellschaft seien nicht anwendbar, weil die GbR nicht nach Außen in
Erscheinung getreten sei, jedenfalls nicht gegenüber unbeteiligten
Dritten. Im Übrigen sei hier der Grundsatz der Naturalrestitution wie
bei „stillen Gesellschaften“ zu berücksichtigen. Soweit das Landgericht
den Ausschluss aus der Gesellschaft nicht für gerechtfertigt halte, sei
das Beweisergebnis nicht berücksichtigt worden, dass nämlich der Brief,
in welchem die Klägerin und ihre Schwester ihren entgegenstehenden
Willen ausgedrückt hätten, in den Briefkasten des Beklagten gelangt sei.
Dieser habe sich über den Inhalt des Briefes bewusst hinweggesetzt.
Durch das Verhalten des Beklagten sei eine „Zwangsgesellschaft“ gegen
den Willen der Klägerin und ihrer Schwester gegründet worden.
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Die Klägerin beantragt,
das Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main vom 20.11.2006 (Az.: 2/12 O 68/04), zugestellt am 23.11.22006, soweit die Klage abgewiesen worden ist, wie folgt abzuändern: 1. Es wird festgestellt, dass der Gesellschaftsvertrag/die Gesellschaftsverträge vom 22.09.2003 mit der Bezeichnung „B1 GbR“ nichtig sind; 2. den Beklagten zu verurteilen, die Auflassung bezüglich der Grundstücke Grundbuch von O1 Blätter …, …, …, …, …, …, …, …, …, .. und …, Grundbuch von O2 Blätter ….., ….., …., …., …., Grundbuch von O3.1 – Bezirk … Blätter …, …., …., …., …., …, …, …, …, …, …, …, …., …, Grundbuch von O3.2 – Bezirk … Blatt …, Grundbuch von O4 Blätter … und … wie folgt zu erklären: Wir sind uns darüber einig, dass der vorbezeichnete Grundbesitz in das Alleineigentum der Klägerin übergeht. Wir bewilligen und beantragen die Umschreibung im Grundbuch; hilfsweise, den Beklagten zu verurteilen, festzustellen, dass der Beklagte, Herr B2, durch Beschluss der Gesellschafterversammlung vom 25.03.2005 aus der B1 GbR II mit sofortiger Wirkung ausgeschlossen ist; höchst hilfsweise, den Beklagten zu verurteilen, im Zuge der Auseinandersetzung der B1 GbR II an der Abgabe der Auflassungserklärung durch die GbR bezüglich des in Ziff. 2. bezeichneten Grundbesitzes mitzuwirken; äußerst hilfsweise, den Beklagten zu verurteilen, im Zuge der Auseinandersetzung der B1 GbR II an der Beschlussfassung der Gesellschaft über die Abgabe der Auflassungserklärung durch die GbR bezüglich des in Ziff. 2. bezeichneten Grundbesitzes mitzuwirken und diesem Beschluss zuzustimmen.
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Der Beklagte beantragt,
die Berufung der Klägerin zurückzuweisen; sowie, unter Aufhebung des Urteils des Landgerichts Frankfurt am Main vom 20.11.2006 die Klage abzuweisen, und widerklagend festzustellen,
1. dass der Beklagte berechtigt ist, zu Lasten des Gesellschafterkontos B3 - 310.006,84 € an den Beklagten auszuzahlen;
2. dass der Beklagte durch den Beschluss der Gesellschafterversammlung vom 24.03.2005 nicht als Geschäftsführer der Gesellschaft B1 GbR II abberufen worden ist;
3. die Klägerin zu verurteilen, weitere 64.118,98 € nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz hieraus seit Rechtshängigkeit an den Beklagten zu zahlen; hilfsweise im Wege der Widerklage, die Klägerin zu verurteilen, weitere 310.006,84 € an den Kläger nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz hieraus seit Rechtshängigkeit zu zahlen.
10
Die Klägerin beantragt,
die Berufung des Beklagten zurückzuweisen.
11
Der
Beklagte macht geltend, die Gründung der GbR sei mit den Immobilien
finanzierenden Banken (A-Bank/B-Bank) vereinbart gewesen. Seine
Bürgschaften habe er nur gegen volle Verfügungsgewalt gegeben. Vor
diesem Hintergrund sei auch die GbR mit einer Laufzeit bis zum
18.12.2022 gegründet worden. Die Klägerin sei in der Lage gewesen, ihm
die erteilte Vollmacht jederzeit zu entziehen. Generalvollmacht
und gesellschaftsvertragliche Vollmachten seien getrennt zu sehen. Der
Beklagte habe sich auch nicht ungehinderten Zugriff auf das Vermögen der
Klägerin gesichert. Vermögen der Klägerin habe es im Übrigen nicht
gegeben, denn das Vermögen gehöre der Bank. Ein Missbrauch der Vollmacht
habe nicht vorgelegen. Ebenso fehle ein wichtiger Grund für seine
Abberufung als Geschäftsführer.
12
II.
Beide Berufungen sind statthaft und zulässig, sie sind form- und
fristgerecht eingelegt und begründet worden. In der Sache hat lediglich
die Berufung der Klägerin in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang
Erfolg, während die Berufungen im Übrigen erfolglos blieben.
13
Zur Berufung der Klägerin:
14
Das
Landgericht hat auf die GbR II mit Recht die Grundsätze der
fehlerhaften Gesellschaft angewendet. Diese Lehre greift auch bei
nichtigen Gesellschaftsverträgen ein und gewährt dem Gesellschafter ein
außerordentliches Kündigungsrecht zum Zweck der Auflösung für die
Zukunft (Staudinger-Habermeier, BGB Bearbeitung 2002, § 705, Rz. 67).
Ist allerdings der Gesellschaftszweck verboten oder sittenwidrig, haben
die übergeordneten Interessen der Allgemeinheit den Vorrang vor der
Lehre von der fehlerhaften Gesellschaft (so beispielsweise BGHZ 75, 214;
Staudinger-Habermeier a.a.O., Rz. 68). Dass im vorliegenden Fall kein
verbotener oder sittenwidriger Gesellschaftszweck vorlag, hat das
Landgericht zutreffend gesehen. Hierauf wird zur Vermeidung
überflüssiger Wiederholungen verwiesen.
15
Eine
weitere Ausnahme von der Lehre von der fehlerhaften Gesellschaft
besteht, wenn die die Nichtigkeit auslösende Norm besonders
schutzwürdige Personen betrifft. Das sind namentlich geschäftsunfähige
oder minderjährige Personen. Auch in diesem Fall tritt die Lehre von der
fehlerhaften Gesellschaft hinter dem besonderen Schutzzweck zurück
(Staudinger-Habermeier a.a.O., Rz. 69). Nach der Rechtsprechung des
Bundesgerichtshofs gelten andererseits die Grundsätze der fehlerhaften
Gesellschaft auch dann, wenn sittenwidrige Übervorteilung bei Eintritt
oder Ausscheiden bei Veranlassung zur Übertragung eines GmbH-Anteils
durch Irrtum, arglistige Täuschung oder sittenwidrige Übervorteilung
vorliegt (BGH WM 1975, 512). Im vorliegenden Fall fällt die Klägerin
nicht unter den Kreis der besonders schützenswerten Personen, so dass
die Lehre von der fehlerhaften Gesellschaft einschlägig ist. Dass eine
Invollzugsetzung der Gesellschaft stattgefunden hat, hat das Landgericht
zutreffend festgestellt.
16
Auch
die Umstände zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses können keine andere
Bewertung rechtfertigen. Soweit es das Beweisergebnis im Hinblick auf
das Schreiben vom 05.09.2003 betrifft, steht nicht fest, ob der Beklagte
es gelesen hat, selbst wenn es in seinem Briefkasten gelandet ist. Es
kann daher nicht sicher beurteilt werden, ob er sich bewusst über den
erklärten Willen der Klägerin und ihrer Schwester hinweggesetzt hat, mag
er dies – sofern er den Brief nicht gelesen hat – auch befürchtet
haben.
17
Soweit
die Klägerin den Anspruch aus dem Gesichtspunkt der Naturalrestitution
herleitet, betrifft die von ihr herangezogene Entscheidung die „stille
Gesellschaft“ und deren Besonderheit. Denn der stille Gesellschafter
tritt nicht der Publikumsgesellschaft bei, sondern bildet mit der vom
Initiator gegründeten Aktiengesellschaft eine neue – stille –
Gesellschaft. Die Publikumsgesellschaft ist nicht – wie sonst – Adressat
des gesellschaftsrechtlichen Rückabwicklungsanspruchs.
18
Rechtsfehlerfrei
hat das Landgericht auch den Anspruch auf Feststellung des Ausschlusses
des Beklagten aus der GbR II für unbegründet erachtet. Zwar ist ein
solcher Anspruch noch möglich, wenn die Gesellschaft sich bereits im
Auflösungsstadium befindet, jedoch ist ein Ausschluss nur dann
gerechtfertigt, wenn die Durchführung einer verständigen und
sachgerechten Abwicklung beim Verbleiben des anderen Gesellschafters
gefährdet wird (BGHZ 1, 324). Durch den im Berufungsverfahren ergänzend
beschiedenen Hilfsantrag der Klägerin ist jedenfalls sichergestellt,
dass diese wieder in den Besitz des in das Gesellschaftsvermögen
übergegangenen Grundbesitzes gelangt. Dieser im Berufungsverfahren neu
gestellte Hilfsantrag war jedenfalls gemessen an § 533 ZPO zuzulassen,
weil er auf dem gleichen Tatsachenstoff wie in erster Instanz basiert
und im Hinblick auf die bevorstehende Auseinandersetzung der
Gesellschaft sachdienlich ist. Der Anspruch ergibt sich aus den
Grundsätzen der ungerechtfertigten Bereicherung (§§ 812 Abs. 1 S. 1, 2.
Alternative, 818 BGB). Weil der Beklagte die durch seine Position als
Gesellschafter erlangte gesamthänderische Eigentumsposition ohne
rechtlichen Grund, nämlich ohne Einwilligung der Klägerin im
Innenverhältnis erlangt hat, und diese Rechtsposition herausgeben muss.
Die bei einer Auseinandersetzung der Gesellschaft bestehende
Durchsetzungssperre (vgl. Palandt-Sprau, BGB 67. Aufl., § 730, Rz. 7)
steht nicht entgegen. Da nach den Angaben des Klägervertreters eine
Globalgrundschuld auf sämtlichen Immobilien lastet, stehen die
Grundstücke, auch wenn sie aus dem Gesellschaftsvermögen ausgeschieden
sind und wieder im Eigentum der Klägerin stehen, als Haftungsobjekt für
die Gesellschaftsschulden zur Verfügung.
19
Zur Berufung des Beklagten:
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Die
im Berufungsverfahren noch aufrechterhaltenen Anträge des Beklagten
sind aus den zutreffenden Gründen der landgerichtlichen Entscheidung,
denen das Berufungsgericht in vollem Umfang beitritt, unbegründet.
Soweit der Beklagte, was seine Vorgehensweise betrifft, behauptet, die
Gründung der GbR sei mit der A-Bank/B-Bank vereinbart worden, ist dies
zum einen bestritten und zum anderen behauptet er gerade nicht,
Entsprechendes auch mit der Klägerin und ihrer Schwester vereinbart zu
haben. Dass der Beklagte durch sein Vorgehen der Klägerin als
Eigentümerin mittels der ihm selbst eingeräumten Verwaltungsbefugnis
sämtliche Eigentumsrechte beschnitten hat, hat bereits das Landgericht
zutreffend ausgeführt. Allein eine solche Vorgehensweise rechtfertigt
bereits die Abberufung als Geschäftsführer und die außerordentliche
Kündigung wegen eklatanten Vollmachtsmissbrauchs. Mit Recht hat das
Landgericht auch die Entnahme und Zahlungsansprüche des Beklagten für
unbegründet erachtet. Auch hier kann zur Vermeidung überflüssiger
Wiederholungen auf die Ausführungen des Landgerichts verwiesen werden.
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Den
Antrag auf Feststellung, zur Herausgabe von Unterlagen nicht
verpflichtet zu sein, den das Landgericht gemäß § 296 a ZPO nicht mehr
zugelassen hatte, hat der Beklagte im Berufungsverfahren nicht mehr
gestellt.
22
Die
Kostenentscheidung beruht auf §§ 92 Abs. 1, 97 Abs. 1 ZPO, und folgt
dem beiderseitigen Obsiegen bzw. Unterliegen. Was den Klageantrag zu 1.
betrifft, ist das Berufungsgericht in Abweichung von dem
landgerichtlichen Streitwertbeschluss lediglich von 43.520,25 €
ausgegangen, also einem Viertel des Gesamtbetrages. Dies geschah, weil
die bereits erstinstanzlich festgestellte Unwirksamkeit des
Gesellschaftsvertrages im Hinblick zur Feststellung der Nichtigkeit
lediglich ein „Minus“, nicht aber ein völliges Unterliegen darstellt.
Den im Berufungsurteil beschiedenen Hilfsantrag der Klägerin hat das
Berufungsgericht mit 87.040,50 € bewertet. Die Entscheidung über die
vorläufige Vollstreckbarkeit des Urteils ergibt sich aus §§ 708 Ziffer
10, 711, 108 ZPO. Die Revision war nicht zuzulassen, weil die
Voraussetzungen ihrer Zulassung (§ 543 Abs. 2 ZPO) nicht gegeben sind.