Donnerstag, 15. Februar 2018

Deklaratorisches Schuldanerkenntnis: Maßnahmeprotokoll zu einem Wasserschaden

Brandenburgisches Oberlandesgericht 12. Zivilsenat

12 U 176/13


Deklaratorisches Schuldanerkenntnis: Maßnahmeprotokoll zu einem Wasserschaden

Tenor

Auf die Berufung des Beklagten wird das am 6. November 2013 verkündete Urteil der 8. Zivilkammer - Einzelrichter - des Landgerichts Potsdam, Az.: 8 O 8/13, teilweise abgeändert.
Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin zu 1. 28.231,88 € zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz gem. § 247 BGB seit dem 12.01.2013 zu zahlen.
Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin zu 2. 12.989,40 € zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz gem. § 247 BGB seit dem 12.01.2013 zu zahlen.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die weitergehende Berufung wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits hat der Beklagte zu tragen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Der Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerinnen vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leisten.
Die Revision wird nicht zugelassen.

Gründe

I.
1
Die Klägerinnen nehmen den Beklagten aus übergegangenem Recht als Hausratversicherer bzw. Wohngebäudeversicherer der Versicherungsnehmer S… W… bzw. M… T… hinsichtlich der von diesen auf dem Grundstück …-Str. 10 in B… bewohnten Eigentumswohnung wegen Schadensbeseitigungsmaßnahmen einschließlich von Schadensermittlungskosten aufgrund eines Ende September 2009 festgestellten Schimmelbefalls der Wohnung in Anspruch, nachdem zunächst am 17.03.2009 ein Leitungswasserschaden in der Wohnung festgestellt worden war. Die Parteien streiten zum einen um eine schadensursächliche Vertragsverletzung des Beklagten, der die gebrochene Übergangsmuffe, die den Leitungswasserschaden verursacht hat, in dem erst ca. drei Wochen vor dem Schadensfall bezogenen Gebäude installiert hatte und der auch die Trocknungsarbeiten durchführen ließ.
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In diesem Zusammenhang streiten die Parteien insbesondere darüber, ob der Beklagte ein Schuldanerkenntnis hinsichtlich des Haftungsgrundes abgegeben hat. Weiterhin streiten die Parteien über die Schadenshöhe, sowohl im Hinblick auf den Anfall der in Rechnung gestellten Tätigkeiten als auch über deren Erforderlichkeit. Ferner stellt der Beklagte in der Berufungsinstanz erneut die Aktivlegitimation der Klägerin zu 2. in Abrede. Wegen der Einzelheiten des erstinstanzlichen Sachverhalts wird auf den Tatbestand des landgerichtlichen Urteils verwiesen.
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Mit am 06.11.2013 verkündetem Urteil hat das Landgericht den Beklagten verurteilt, an die Klägerin zu 1. 29.169,60 € und an die Klägerin zu 2. 12.989,40 € jeweils nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 12.01.2013 zu zahlen und die weitergehende Klage abgewiesen. Zur Begründung hat das Landgericht ausgeführt, den Klägerinnen stehe der geltend gemachte Anspruch auf Schadensersatz gegen den Beklagten aus § 86 VVG, §§ 781, 634, 636, 280, 281, 311 a BGB zu. Die Aktivlegitimation der Klägerinnen sei infolge des gesetzlichen Forderungsübergangs gegeben. Sein Bestreiten habe der Beklagte nach entsprechendem Hinweis des Gerichts in der mündlichen Verhandlung am 08.05.2013 nicht mehr aufrechterhalten. Der Beklagte habe durch Unterzeichnung des Gutachtens des Dipl.-Ing. M… gegenüber den Versicherungsnehmern der Klägerinnen ein deklaratorisches Schuldanerkenntnis beschränkt auf den Grund des Anspruchs abgegeben. Aus dem Inhalt des Gutachtens und dessen Unterzeichnung durch den Beklagten lasse sich dessen Wille zur Feststellung seiner Verpflichtung zur Mängelbeseitigung aus dem mit den Zeugen T… und W… abgeschlossenen Werkvertrag entnehmen. Aufgrund des deklaratorischen Schuldanerkenntnisses sei der Beklagte mit Einwendungen tatsächlicher und rechtlicher Natur hinsichtlich des Haftungsgrundes ausgeschlossen. Im Übrigen sei der Beklagte beweisbelastet dafür, dass der Mangel an der gebrochenen bzw. gerissenen Muffe von ihm nicht zu vertreten sei. Den entsprechenden Nachweis habe er nicht geführt. Angesichts der Feststellungen in dem vom Beklagten unterzeichneten Gutachten sei sein Bestreiten des ursächlichen Zusammenhangs zwischen Wasserschaden und Schimmelpilzbefall unerheblich. Der Beklagte habe zudem andere Ursachen für den Schimmelpilzbefall nicht nachweisen können. Im Ergebnis der durchgeführten Beweisaufnahme stehe zur Überzeugung des Gerichts fest, dass den Klägerinnen ein ersatzfähiger Vermögensschaden in Höhe der geltend gemachten Beträge - mit Ausnahme eines Teilbetrages von 20,00 € aus der Rechnung des Sachverständigen P… vom 01.07.2011 - entstanden sei. Die schriftlich vernommene Zeugin D… Wo… habe bestätigt, dass Zahlungen der Klägerin in Höhe von 12.989,40 € im Zusammenhang mit den Gebäudeschäden erfolgt seien. Auch stehe aufgrund der Aussagen der Zeugen M… T… und S… W… fest, dass die in der Schadens- und Entschädigungsberechnung des Regulierungsbüros B… vom 28.01.2010 aufgeführten Gegenstände im Eigentum der Versicherungsnehmer der Klägerinnen gestanden hätten und entsorgt bzw. gereinigt worden seien. Unzutreffend sei der Einwand des Beklagten, die Gegenstände hätten - bis auf Gegenstände aus Papier - problemlos durch Abwischen mit Feuchttüchern bzw. durch Abwaschen mit Wasser oder handelsüblichen Reinigungsmitteln vollständig gereinigt werden können. Unsubstantiiert sei das Bestreiten, dass die ausweislich der Schlussrechnung vom 25.01.2010 dargelegten Arbeitsstunden angefallen und notwendig und erforderlich gewesen seien. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils Bezug genommen.
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Der Beklagte hat gegen das ihm am 08.11.2013 zugestellte Urteil mit einem am 18.11.2013 beim Brandenburgischen Oberlandesgericht eingegangenen Schriftsatz Berufung eingelegt und das Rechtsmittel nach Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist bis zum 10.02.2014 mit einem an diesem Tag eingegangenen Schriftsatz begründet.
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Der Beklagte bezieht sich auf seinen erstinstanzlichen Vortrag nebst Beweisangeboten. Er bestreitet nunmehr wiederum die Aktivlegitimation der Klägerin zu 2. unter Verweis darauf, dass ein Versicherungsvertrag für das Jahr 2009 mit dem Versicherungsnehmer M… T… nicht dargelegt sei. In der Sache habe das Landgericht zu Unrecht eine Pflichtverletzung und in diesem Zusammenhang ein deklaratorisches Schuldanerkenntnis angenommen. Er habe lediglich ein Auftragsschreiben gegenüber dem Gutachter unterzeichnet. Ein Vertragsschluss mit den Versicherungsnehmern der Klägerinnen sei nicht erfolgt. Darüber hinaus handele es sich bei dem Schriftstück lediglich um eine vorläufige Analyse bzw. Vermutung des Sachverständigen. Wiedergegeben sei auch lediglich der Hinweis, dass angeblich die Versicherungsnehmer der Klägerinnen nicht darüber belehrt worden seien, Möbel von den Wänden abzurücken. Das Entstehen von Feuchtigkeit hinter den Möbeln sei in der Analyse nicht festgestellt worden. Auch hinsichtlich des Einbaus der Übergangsmuffe sei eine Pflichtverletzung seinerseits den Ausführungen des Sachverständigen nicht zu entnehmen. Weiterhin trägt der Beklagte vor, eine Pflichtverletzung sei ihm nicht vorzuwerfen. Ein Materialfehler der Reduziermuffe sei von ihm nicht zu erkennen gewesen. Er habe hierzu und zu dem Einbau der Muffe substantiiert vorgetragen. Nicht nachvollziehbar sei, dass das Landgericht darauf abgestellt habe, dass vor dem Einbau eine Sicht-, Tast- und Dichtigkeitsprüfung der Muffe unterlassen worden sei. Die Muffe sei optisch und praktisch getestet worden. Auch sei eine Druckprobe der Dichtigkeit durchgeführt worden. Zu berücksichtigen sei zudem, dass nachträglich Veränderungen an der Muffe vorgenommen worden sein könnten. Hierauf deute der Umstand hin, dass der Wasserschaden erst geraume Zeit nach der Montage entstanden sei. Das Landgericht habe ferner die Beweislast hinsichtlich der Kausalität verkannt. Es sei Sache der Klägerinnen gewesen, den Nachweis zu erbringen, dass eine Pflichtverletzung seinerseits für den Schaden kausal geworden sei. Vorliegend gehe es dabei nicht um die Kausalität der schadhaften Muffe für den Wasseraustritt, sondern um den ursächlichen Zusammenhang der ausgetretenen Feuchtigkeit für den später aufgetretenen Schimmelbefall. Die tatsächlichen Umstände sprächen zudem gegen eine behauptete Kausalität, da noch bei der Feuchtemessung am 26.06.2009 eine erhöhte Raumluftfeuchtigkeit nicht habe festgestellt werden können. Eine etwaige Schimmelbelastung sei allenfalls durch ein falsches Lüftungs- und Heizverhalten der Bewohner hervorgerufen worden. Dabei sei zu berücksichtigen, dass die Schäden in einem Neubau mit erhöhter Restfeuchte aufgetreten seien. Die von ihm veranlassten Trocknungsarbeiten seien auch ordnungsgemäß durchgeführt worden. Es habe nicht zum geschuldeten Leistungsumfang gehört, für das Freihalten der Raumwände als vorbereitende Maßnahme für eine Wandtrocknung zu sorgen. Es sei auch unüblich, etwa Einbauküchen für die Trocknung eines durchfeuchteten Fußbodenaufbaus zurückzubauen. Dies sei zudem technisch nicht erforderlich. Zu Unrecht habe das Landgericht das Bestreiten der Schadenshöhe als nicht hinreichend substantiiert angesehen. Die Klägerinnen hätten bereits den Umfang der geleisteten Arbeiten nicht ausreichend dargetan. So seien die erforderlichen Stundenlohnzettel nicht vorgelegt worden, aus denen sich die geleisteten Arbeitsstunden und die eingesetzten Personen, die Art des Einsatzes und die konkret ausgeführten Arbeitszeiten ergäben. Die angegebenen Positionen ließen sich auch nicht mit den Feststellungen des Sachverständigen M… zu den erforderlichen Arbeiten in Übereinstimmung bringen. Schon deshalb sei das Bestreiten zu Recht erfolgt, dass die in den Rechnungen aufgeführten Gegenstände beschädigt bzw. zerstört worden seien. So sei zu den Tischlerarbeiten kein schlüssiger Vortrag erfolgt. Auch sei bestritten worden, dass eine erhöhte Feuchtigkeit feststellbar gewesen sei und der Fußboden deshalb einer Erneuerung bedurft hätte. Weiterhin wiederholt der Beklagte seinen Vortrag, dass die Gegenstände problemlos durch Abwaschen mit Wasser bzw. mit handelsüblichen Reinigungsmitteln hätten gereinigt werden können. Nicht hinreichend seien insoweit die Angaben der Zeugen W… und T…, die bereits nicht über die entsprechende Sachkunde verfügten.
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Der Beklagte beantragt,
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unter teilweiser Abänderung des erstinstanzlichen Urteils die Klagen der Klägerinnen zu 1. und 2. insgesamt abzuweisen.
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Die Klägerinnen betragen,
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die Berufung zurückzuweisen.
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Die Klägerinnen beziehen sich ebenfalls auf ihren erstinstanzlichen Vortrag nebst Beweisantritten und verteidigen das landgerichtliche Urteil. Zum Nachweis ihrer Aktivlegitimation legt die Klägerin zu 2. nunmehr einen Nachtrag zum Versicherungsschein vom 02.10.2008 des Zeugen M… T… vor. Weiterhin sind die Klägerinnen der Auffassung, bereits aus der Formulierung des Maßnahmenprotokolls vom 08.10.2009 ergebe sich, dass ein Schuldanerkenntnisvertrag vorliege. Es sei nämlich sowohl eine direkte Kostenübernahme durch den Beklagten vorgesehen als auch eine Zustimmung zu dieser Vorgehensweise durch die Bauherren W… und T…. Unstreitig ist insoweit zwischen den Parteien geworden, dass die Versicherungsnehmer der Klägerinnen den im Maßnahmenprotokoll niedergelegten Erklärungen des Beklagten im Termin am 10.10.2009 zugestimmt haben. Soweit der Beklagte vortrage, eine Sicht-, Tast- und Dichtigkeitsprüfung vor dem Einbau der Muffe vorgenommen zu haben, sei sein Vortrag verspätet. Zutreffend habe das Landgericht ferner angenommen, dass der Beklagte den Mangel der Muffe zu vertreten habe. Auch die Kausalität des Mangels für die später eingetretenen Schäden sei vom Landgericht im Hinblick auf das Gutachten des Dipl.-Ing. J… M… zu Recht angenommen worden. Die Abweichungen zwischen den in der gutachterlichen Stellungnahme aufgeführten Maßnahmen zur Schadensbeseitigung und den später tatsächlich abgerechneten Leistungen seien dem Umstand geschuldet, dass der Sachverständige noch nicht die tatsächlich entstehenden Kosten und aufgewendeten Stunden im Einzelnen habe absehen können. Das pauschale Bestreiten der in den Rechnungen aufgeführten Leistungen durch den Beklagten habe das Landgericht zutreffend als unsubstantiiert angesehen. Auch sei der Beklagte von ihren Versicherungsnehmern mündlich zur Mängelbeseitigung aufgefordert worden, habe indes nichts veranlasst. Zudem sei eine Aufforderung zur Mangelbeseitigung entbehrlich gewesen, nachdem die im Maßnahmenprotokoll verbindlich festgelegten Fristen zur Mangelbeseitigung verstrichen seien, ohne dass der Beklagte tätig geworden sei.
II.
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1. Die Berufung ist zulässig, insbesondere form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden, §§ 511, 513, 517, 519, 520 ZPO. Die Berufungsbegründung genügt den Anforderungen des § 520 Abs. 3 ZPO. Der Beklagte stützt sein Rechtsmittel unter anderem darauf, das Landgericht habe zu Unrecht ein deklaratorisches Schuldanerkenntnis hinsichtlich einer ihm schuldhaft vorzuwerfenden Vertragsverletzung sowie hinsichtlich deren Kausalität für den aufgetretenen Schimmelbefall in der Wohnung der Versicherungsnehmer der Klägerinnen angenommen. Richtigerweise sei eine Pflichtverletzung zu verneinen und die Kausalität von den Klägerinnen nicht nachgewiesen worden. Der Beklagte zeigt damit Rechtsfehler auf, auf denen das Urteil beruhen kann, §§ 513, 546 ZPO.
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2. In der Sache hat das Rechtsmittel nur in geringem Umfang Erfolg.
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Die Klägerin zu 1. kann vom Beklagten die Zahlung von 28.231,88 € aus §§ 633, 634 Nr. 4, 636, 280 Abs. 1 BGB, § 86 Abs. 1 Satz 1 VVG in Verbindung mit dem Werkvertrag zwischen den Versicherungsnehmern der Klägerinnen und dem Beklagten betreffend Installationsarbeiten im Haus …-Str. 10 in B… verlangen. Die Klägerin zu 2. hat aus dem gleichen Rechtsgrund einen Anspruch in Höhe von 12.989,40 €.
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Ohne Erfolg bleibt das Bestreiten der Aktivlegitimation der Klägerin zu 2. durch den Beklagten. Der Beklagte hat erstinstanzlich im Schriftsatz vom 15.04.2013 angegeben, die Aktivlegitimation der Klägerinnen nicht länger in Abrede zu stellen. Das erneute Bestreiten in der Berufungsinstanz ist dementsprechend an § 531 Abs. 2 ZPO zu messen, ohne dass die Voraussetzungen dieser Vorschrift erfüllt sind.
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Den Klägerinnen stehen dem Grunde nach Schadensersatzansprüche gegen den Beklagten aus §§ 633, 634 Nr. 4, 636, 280 Abs. 1 BGB, § 86 Abs. 1 Satz 1 VVG in Verbindung mit dem Werkvertrag betreffend die Installationsarbeiten im Haus …-Str. 10 in B… zu. Zutreffend hat das Landgericht insoweit das Vorliegen eines deklaratorischen Schuldanerkenntnisses auf der Grundlage des im Oktober 2009 gefertigten Maßnahmenprotokolls mit dem Inhalt angenommen, dass der Beklagte gegenüber den Versicherungsnehmern der Klägerinnen anerkennt, infolge eines ihm zuzurechnenden Fehlers bei der Beseitigung der Folgen des Wasserschadens im März 2009 den Schimmelpilzbefall in der Wohnung der Versicherungsnehmer verursacht zu haben. Wie der Senat im Hinweisbeschluss vom 07.05.2015 ausgeführt hat, ist in dem Maßnahmenprotokoll zugleich eine die Ansprüche aus §§ 633, 634
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Nr. 4, 636, 280 Abs. 1 BGB, § 86 Abs. 1 Satz 1 VVG modifizierende, vertragliche Einigung über die weitere Vorgehensweise zur Schadensbeseitigung enthalten, wobei die Erteilung entsprechender Aufträge und die Regulierung der hierdurch anfallenden Kosten durch den Beklagten sowie das Unternehmen Trocknungsservice S… erfolgen sollte, während zugleich die Versicherungsnehmer der Klägerinnen erst berechtigt sein sollten, Ersatzmaßnahmen vorzunehmen, falls der Beklagte und das Unternehmen Trocknungsservice S… ihren Verpflichtungen nicht nachkommen würden.
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Bei einem deklaratorischen Schuldanerkenntnis handelt es sich um einen Vertrag, der einen bestehenden Anspruch dadurch verstärkt, dass sich der Anerkennende der Einwendungen und Einreden gegen den Anspruchsgrund begibt, die ihm im Zeitpunkt des Vertragsschlusses bekannt waren oder mit denen er jedenfalls rechnete; Zweck der vertraglichen Regelung ist dabei, das Schuldverhältnis insgesamt oder in Teilen dem Streit oder einer Ungewissheit zu entziehen und es insoweit endgültig festzulegen (BGH NJW-RR 2007, S. 530; MDR 1995, S. 244; VersR 1984, S. 383). Auch bei Fehlen einer vertraglichen Einigung über die Haftung des Erklärenden kann dessen schriftliche Erklärung zudem als tatsächliches Anerkenntnis rechtlich beachtlich sein. Ein tatsächliches Anerkenntnis stellt ein Zeugnis des Erklärenden gegen sich selbst mit der Folge dar, dass der Adressat von der Notwendigkeit, die von der Erklärung erfassten Behauptungen nachweisen zu müssen, zunächst entbunden ist; stattdessen hat der Erklärende den Nachweis der Unrichtigkeit der anerkannten Tatsachen zu erbringen (BGH NJW 2009, S. 580; WM 2003, S. 1421; VersR 1984, a. a. O.; KG VersR 2006, S. 1126).
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Vorliegend ist zwischen den Parteien ein deklaratorischer Schuldanerkenntnisvertrag mit dem Inhalt zustande gekommen, dass der Beklagte anerkennt, infolge eines ihm zuzurechnenden Fehlers bei der Beseitigung der Folgen des Wasserschadens im März 2009 den Schimmelpilzbefall in der Wohnung der Versicherungsnehmer verursacht zu haben. Dabei hat der Beklagte im Rahmen seiner Anhörung durch den Senat im Termin zur mündlichen Verhandlung am 08.10.2015 eingeräumt, dass zu den Akten gereichte Maßnahmenprotokoll nach Durchführung des Termins mit den Versicherungsnehmern der Klägerinnen und dem Sachverständigen Dipl.-Ing. M… am 10.10.2009 selbst erstellt zu haben, wobei das Protokoll die getroffenen Absprachen zutreffend wiedergebe. Zwar ist in dem Maßnahmenprotokoll zu dem Wasserschaden vom 17.03.2009 lediglich festgehalten, dass dieser auf dem Bruch einer Übergangsmuffe beruhe, wobei von einem mittlerweile nachgewiesenen Materialfehler die Rede ist, ohne dass insoweit eine Verantwortlichkeit des Beklagten festgeschrieben wird. Auch wird unter dem Punkt „Vorläufige Analyse“ hinsichtlich der Schimmelentstehung nur die Vermutung geäußert, aufgrund stehender Feuchtigkeit habe sich Wasserkondensat an Wänden, Scheuerleisten und Rückteilen von Möbeln gebildet, welches ein optimaler Nährboden zur Bildung von Schimmelkulturen sei. Zugleich wird allerdings festgehalten, dass bei den Trocknungsarbeiten im März 2009 keine hinreichenden Vorkehrungen (Abrücken der Möbel von den Wänden) erfolgt seien, um eine Abtrocknung der feuchten Stellen hinter den Gegenständen zu gewährleisten, und auch ein entsprechender (schriftlicher) Hinweis den Versicherungsnehmern der Klägerinnen nicht erteilt worden sei. Im Folgenden wird im Maßnahmenprotokoll die weitere Vorgehensweise zur Schadensbeseitigung und insoweit eine grundsätzliche Kostenübernahme durch den Beklagten sowie das Unternehmen Trocknungsservice S… festgelegt. Ein Infragestellen der Verantwortlichkeit des Beklagten und des Unternehmens Trocknungsservice S… für den Schimmelbefall erfolgt nicht. Auch eine weitere Aufklärung der Mangelursache ist nicht vorgesehen, geschweige denn ein Vorbehalt im Rahmen der Erklärung der Kostenübernahme für den Fall, dass nachträglich eine andere Ursache als die Trocknungsarbeiten für den Schimmelbefall festgestellt wird. Auch beschränkt sich das Maßnahmenprotokoll nicht darauf, dass der Beklagte und das Unternehmen Trocknungsservice S… dem Sachverständigen Dipl.-Ing. M… einen Auftrag zur Erstellung eines Gutachtens zum Schimmelbefall sowie zu dessen fachgerechter Beseitigung und baubiologischen Analyse erteilen sollten, sondern sieht auf den Seiten 3 und 4 der Urkunde vor, dass auch die Versicherungsnehmer der Klägerinnen in die Schadensbeseitigungsmaßnahmen einbezogen werden und den vorgeschlagenen Maßnahmen zustimmen, für die der Beklagte und das Unternehmen Trocknungsservice S… die Kosten übernehmen sollten. Danach war Sinn und Zweck der getroffenen und in dem Maßnahmenprotokoll dokumentierten Vereinbarungen gerade, die Behebung der Schäden durch den Schimmelbefall zwischen den Versicherungsnehmern der Klägerinnen einerseits und dem Beklagten und dem Unternehmen Trocknungsservice S… andererseits einvernehmlich zu regeln, wobei die Verursachung der Mängel und die grundsätzlich bestehende Verpflichtung des Beklagten und des Unternehmens Trocknungsservice S… zugleich festgehalten und durch den Beklagten, der das Maßnahmenprotokoll selbst erstellt hat, in dem Termin anerkannt worden war. Die Versicherungsnehmer der Klägerinnen haben den Erklärungen des Beklagten - wie sie im Maßnahmenprotokoll niedergelegt sind - im Termin am 10.10.2009 und damit auch dem Angebot des Beklagten auf Abschluss eines Anerkenntnisvertrages zugestimmt, wie zwischen den Parteien im Termin am 08.10.2015 unstreitig geworden ist. Die Einwendungen des Beklagten im Schriftsatz vom 18.03.2015 gegen die Wertungen des Senats hinsichtlich des Vorliegens eines deklaratorischen Schuldanerkenntnisses rechtfertigen ein anderes Ergebnis nicht. Der Beklagte berücksichtigt nicht hinreichend, dass das Maßnahmenprotokoll eine endgültige Kostenübernahme durch ihn vorsieht, während eine weitere Aufklärung der Mangelursache gerade nicht erfolgen sollte.
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Unschädlich ist, dass in der Folge die Beseitigung der Schäden in der Wohnung der Versicherungsnehmer der Klägerinnen wie auch die weitergehende Ermittlung der Schadensbeseitigungsmaßnahmen nicht entsprechend der im Maßnahmenprotokoll vorgesehenen Vorgehensweise erfolgt ist, wonach die Erteilung von Aufträgen zur Schadensbehebung und die Regulierung der hierdurch anfallenden Kosten durch den Beklagten sowie das Unternehmen Trocknungsservice S… erfolgen sollte, während zugleich die Versicherungsnehmer der Klägerinnen erst berechtigt sein sollten, Ersatzmaßnahmen vorzunehmen, falls der Beklagte und das Unternehmen Trocknungsservice S… ihren Verpflichtungen nicht nachkommen würden. Dabei kann dahinstehen, ob die Versicherungsnehmer der Klägerinnen den Beklagten ohne Erfolg zur Mängelbeseitigung aufgefordert haben. Nachdem zwischen den Parteien unstreitig ist, dass die im Maßnahmenprotokoll vom 08.10.2009 niedergelegte Vorgehensweise zwischen den Versicherungsnehmern der Klägerinnen und dem Beklagten vereinbart worden ist, ist der Beklagte jedenfalls nach Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte gem. § 242 BGB daran gehindert, sich auf das Fehlen einer schriftlichen Aufforderung zur Mangelbeseitigung sowie auf das Fehlen einer Absprache über eine Kostenübernahme entsprechend Ziffer 4 der 4. Seite der Vereinbarung zu berufen. Der Beklagte hat trotz des vereinbarten Zeitplans für die Arbeiten zur Schadensbehebung - Beendigung der Maßnahmen zur Schimmelpilzbeseitigung spätestens am 17.10.2009, Abschluss der weiteren Maßnahmen bis spätestens Ende der 44. Kalenderwoche, also bis zum 31.10.2009 - keinerlei Maßnahmen ergriffen, wie er im Rahmen seiner Anhörung durch den Senat eingeräumt hat. Auch ist aus seinem weiteren Verhalten zu folgern, dass er einer Aufforderung zur Mangelbeseitigung nicht nachgekommen wäre (Rechtsgedanke der §§ 281 Abs. 2, 323 Abs. 2 Nr. 1 BGB). Insoweit war zum einen zu berücksichtigen, dass der Beklagte keinerlei Erklärungen dazu abgeben konnte, warum er in der Folge die im Maßnahmenprotokoll vorgesehenen Arbeiten nicht hat durchführen lassen, und insbesondere auch nicht erklärt hat, dass er bei entsprechender Aufforderung Maßnahmen selbst eingeleitet hätte. Zum anderen verweigert der Beklagte auch im Rechtsstreit die Übernahme der Mängelbeseitigungskosten unter Verweis auf das Fehlen einer entsprechenden Verpflichtung seinerseits bereits dem Grunde nach. Ferner war insoweit zu berücksichtigen, dass im Maßnahmenprotokoll vom 08.10.2009 die Beauftragung von Drittfirmen und eine Kostenübernahme durch den Beklagten und nicht eine eigene Leistung des Beklagten vorgesehen waren. Schon deshalb kann auch nicht unterstellt werden, dass der Beklagte die Leistungen selbst erbracht hätte, wenn diese angemahnt worden wären. Unschädlich ist schließlich, dass die Maßnahmen der Mangelbeseitigung von dem Sachverständigen M… koordiniert bzw. beauftragt werden sollten. Der Sachverständige war vom Beklagten beauftragt worden, so dass der Beklagte sich dessen Handlungen und Unterlassungen zurechnen lassen muss.
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Der Schadensersatzanspruch der Klägerin zu 1. besteht in Höhe von 28.231,88 €. Zu berücksichtigen waren zum einen die geltend gemachten Kosten für die Beauftragung des Sachverständigen E… in Höhe von 395,08 € statt der geforderten 416,50 €. Die Klägerin zu 1. macht insoweit nur einen Teilbetrag von 50 % aus der Rechnung des Sachverständigen vom 09.12.2009 geltend, während die zweite Hälfte der Rechnung von der Klägerin zu 2. gefordert wird. Bei einer Gesamtforderung des Sachverständigen von 790,16 € besteht mithin ein Anspruch der Klägerin zu 1. in der genannten Höhe. Zu erstatten ist ferner ein Betrag von 28.753,10 € für den Ersatz bzw. die Reinigung der in der Aufstellung des Regulierungsbüros B… vom 28.01.2010 aufgeführten Gegenstände und der darin erwähnten weiteren Schadenspositionen. Im Ergebnis der vom Landgericht durchgeführten Beweisaufnahme steht dabei auch zur Überzeugung des Senats aufgrund der Aussagen der Zeugen W… und T… fest, dass sämtliche in der Übersicht aufgeführten Gegenstände im Eigentum der Versicherungsnehmer der Klägerin zu 1. standen, von den in der Wohnung aufgetretenen Schimmelsporen verunreinigt waren und dass die Klägerin zu 1. die angegebenen Beträge als Ersatz für die Entsorgung von Gegenständen bzw. für deren Reinigung gezahlt hat. Die Zeugen haben in ihrer Vernehmung detailliert zu den Vorgängen und zu der vorgelegten Liste Stellung genommen und die Angaben der Klägerin zu 1. bestätigt. Dabei ist das Erinnerungsvermögen der Zeugen - insbesondere der Zeugin W… - umso mehr nachvollziehbar, weil faktisch der gesamte Haushalt der Zeugen von den Entsorgungs- bzw. Reinigungsmaßnahmen betroffen war und der erstattete Zeitwert sie nach den Angaben der Zeugin W… in keiner Weise in den Stand versetzt hat, den entsorgten Gegenständen vergleichbare Dinge anzuschaffen. Ebenso haben die Zeugen glaubhaft bestätigt, dass die abgerechneten Kosten für ihre Unterbringung während der Reinigungs- und Sanierungsarbeiten entstanden und ausgeglichen wurden. Auch der Einwand des Klägers, sämtliche Gegenstände hätten problemlos durch Abwaschen mit Wasser bzw. handelsüblichen Reinigungsmitteln gesäubert werden können, bleibt ohne Erfolg. Der Beklagte berücksichtigt dabei bereits nicht die Materialien der im Einzelnen aufgeführten Gegenstände, die teilweise ein Abwischen nicht zuließen. Zudem haben die Zeugen W… und T… den Grad der Verunreinigung einzelner Gegenstände in einer Weise geschildert, die einer Reinigung durch einfaches Abwischen entgegensteht. Ebenso ist zu berücksichtigen, dass der Aufwand der Reinigungsarbeiten bei einer Vielzahl der aufgeführten Gegenstände den erstatteten Zeitwert nach Überzeugung des Senats gerade im Hinblick auf die von den Klägerinnen vorgelegte Rechnung der s… GmbH vom 25.01.2010 und die darin ausgewiesenen Reinigungskosten übersteigt und schon von daher die Entsorgung nicht zu beanstanden ist, § 287 ZPO.
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Aus der Aufstellung des Regulierungsbüros B… ist demnach zum einen ein Betrag von 8.030,00 € für den Ersatz bzw. die Reinigung der in der Aufstellung aufgeführten Gegenstände, für die Reinigung von Bekleidungsstücken, die die Versicherungsnehmer der Klägerinnen in Eigenregie durchgeführt haben, für die Reparatur der Einbauküche und für die Unterbringungskosten zu berücksichtigen. Weiter haben die Klägerinnen durch Vorlage der zur Rechnung der s… GmbH vom 25.01.2010 hinsichtlich der Reinigungs- und Sanierungsleistungen gehörenden Rapportzettel den Umfang und die Erforderlichkeit der entsprechenden Arbeiten in Höhe von 19.806,80 € in hinreichendem Maße dargetan, ohne das der Beklagte diesem Vortrag substantiiert entgegengetreten ist. Ohnehin unbestritten waren die in den Titeln 3 und 4 der Rechnung aufgeführten Leistungen in Höhe von insgesamt 7.604,06 € brutto. Hinsichtlich der in Titel 1 aufgeführten Demontage-, Transport- und Tischlerarbeiten und der in Titel 2 aufgeführten Reinigungsarbeiten hat der Beklagte erstinstanzlich zwar den Anfall der Stunden und die Erforderlichkeit der Arbeiten umfassend bestritten. Mit der Berufungsbegründung ist hingegen nur noch die Vorlage der Rapportzettel gefordert worden, um diese prüfen und dann substantiiert vortragen zu können. Ein solcher Vortrag ist - trotz des Hinweises des Senats in der Verfügung vom 03.08.2015, dass das Vorbringen der Klägerin zu 1. nunmehr als hinreichend spezifiziert angesehen werde - nicht erfolgt. Ein anderes Ergebnis folgt auch nicht aus der vom Beklagten zitierten Entscheidung des Kammergerichts vom 29.02.2000 (veröffentlicht in NJW-RR 2000, S. 1690). Die Entscheidung betrifft die Abrechnung von Stundenlohnarbeiten unter Beachtung der Regeln der VOB/B, ist mithin auf das Erfordernis der Darlegung der erforderlichen Arbeiten im Rahmen eines Anspruchs auf Schadensersatz nicht ohne weiteres anzuwenden. Die Darlegung in den Rapportzetteln in Zusammenschau mit dem Vortrag der Klägerinnen ist jedoch auch nach den in der zitierten Entscheidung gestellten Anforderungen hinreichend. Aus den Rapportzetteln geht hervor, welcher Arbeitnehmer an welchen Tag wie viele Stunden Reinigungsarbeiten bzw. Demontage- und Umzugsarbeiten in welchem Zimmer der Wohnung (hinsichtlich der Reinigungsarbeiten) erbracht hat. Lediglich hinsichtlich der weiterhin nicht belegten Tischlerleistungen nimmt der Senat einen Abzug vor. Insoweit steht aufgrund der erstinstanzlich durchgeführten Beweisaufnahme zur Überzeugung des Senats fest, dass zumindest teilweise die Rückwände von Schränken ausgetauscht wurden, also Tischlerleistungen angefallen sind. Belege zum Umfang der Arbeiten liegen nicht vor. Der Senat setzt hierfür 4 Stunden - statt der begehrten 26 Stunden - á 35,00 € an, mithin einen Betrag von 166,60 € brutto. Im Ergebnis ist die Rechnung der s… GmbH vom 25.01.2010 also wegen der nicht belegten Tischlerleistungen (Position 1.003) um 916,30 € zu kürzen, so dass ein Restbetrag von 19.806,80 € brutto verbleibt.
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Der Klägerin zu 2. steht der Höhe nach ein Schadensersatzanspruch von 12.989,40 € zu, wobei im Ergebnis der erstinstanzlich durchgeführten Beweisaufnahme der Senat aufgrund der Angaben der Zeugin Wo… davon überzeugt ist, dass die Klägerin zu 2. Zahlungen in dieser Höhe geleistet und diese auch nicht zurückgebucht hat. Zu berücksichtigen war zum einen die zweite Hälfte der Kosten für die Beauftragung des Sachverständigen E… gemäß der Rechnung vom 09.12.2009 in Höhe von 395,08 €. Weiterhin sind der Klägerin zu 2. die Kosten für die Beauftragung des Sachverständigen P… in Höhe des vom Landgericht berücksichtigten Betrages von insgesamt 1.996,20 € zu erstatten sowie die Kosten für Eigenleistungen des Versicherungsnehmers T… in Höhe von 225,00 €. Auch der von der Klägerin für die Beauftragung der s… GmbH geforderte Betrag von 10.373,12 € ist zu erstatten. Der Beklagte hat Einwände gegen die in den Rechnungen vom 25.11. und 23.12.2009 aufgeführten Leistungen erstinstanzlich nicht erhoben. Die in der Berufungsinstanz erstmals erfolgte Beanstandung von Teilen der Abrechnung ist mangels Vorliegens der Voraussetzungen des § 531 Abs. 2 ZPO nicht zu berücksichtigen.
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Der Zinsanspruch der Klägerinnen ist gerechtfertigt aus §§ 291, 288 Abs. 1 BGB.
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3. Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 91 Abs. 1 Satz 1, 92 Abs. 2, 708 Nr. 10, 711 Satz 1 und Satz 2 ZPO.
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Gründe, die die Zulassung der Revision gem. § 543 Abs. 2 ZPO rechtfertigen würden, sind nicht gegeben. Die Entscheidung betrifft einen Einzelfall, ohne dass der Senat von der höchst- oder obergerichtlichen Rechtsprechung abweicht. Der Rechtssache kommt auch weder grundsätzliche Bedeutung zu noch erfordern die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts.
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Der Streitwert für die Berufungsinstanz wird auf 42.159,00 € festgesetzt, § 47 Abs. 1 Satz 1 GKG.
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Wert der Beschwer für die Klägerin zu 1.: 937,72 €,
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Wert der Beschwer für den Beklagten: 41.221,28 €.