OLG Frankfurt am Main, 30.01.2014 - 20 W 145/13
Leitsatz
Das Amtsgericht hat bei einem Antrag, die Veröffentlichung der Kraftloserklärung einer Vollmachtsurkunde zu bewilligen, die materiellen Voraussetzungen der von dem Antragsteller angenommenen Kraftlosigkeit der Vollmachtsurkunde nicht zu prüfen (Anschluss an KG, HRR 1934 Nr. 2 = JW 1933, 2153).Tenor:
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.Die Beschwerdeführerin hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.
Beschwerdewert: 3 000 Euro
Gründe
1
I.
Die Antragstellerin erteilte in der notariellen Urkunde des Notars X, O1, Urkundenrolle Nr. …/2012 vom 18.01.2012 der Beschwerdeführerin, ihrer Tochter, sowie dem Verfahrensbevollmächtigten, ihrem Sohn, eine Generalvollmacht. Diese Generalvollmacht widerrief sie in der notariellen Urkunde des Notars Y, O2, Urkundenrolle Nr. …/2012 vom 23.04.2012. Mit Urkunde dieses Notars vom 23.04.2012, Urkundenrolle Nr. …/2012 erteilte sie ihrem Verfahrensbevollmächtigten Vorsorgevollmacht. Die Antragstellerin und ihr Verfahrensbevollmächtigter beantragten am 13.08.2012 beim Amtsgericht Fulda die Einrichtung einer Betreuung für die Antragstellerin. Das Amtsgericht Fulda – Betreuungsgericht – lehnte mit Beschluss vom 13.11.2012 –…– die Bestellung eines Betreuers ab, nachdem es zuvor ein Gutachten in Auftrag gegeben hatte, das von einem Facharzt für Neurologie und Psychiatrie am 23.08.2012 erstellt wurde. Eine von der Beschwerdeführerin gegen den Beschluss vom 13.11.2012 eingelegte Beschwerde wurde vom Amtsgericht Fulda am 08.02.2013 als erneuter Antrag auf Einrichtung einer Betreuung behandelt.
Die Antragstellerin erteilte in der notariellen Urkunde des Notars X, O1, Urkundenrolle Nr. …/2012 vom 18.01.2012 der Beschwerdeführerin, ihrer Tochter, sowie dem Verfahrensbevollmächtigten, ihrem Sohn, eine Generalvollmacht. Diese Generalvollmacht widerrief sie in der notariellen Urkunde des Notars Y, O2, Urkundenrolle Nr. …/2012 vom 23.04.2012. Mit Urkunde dieses Notars vom 23.04.2012, Urkundenrolle Nr. …/2012 erteilte sie ihrem Verfahrensbevollmächtigten Vorsorgevollmacht. Die Antragstellerin und ihr Verfahrensbevollmächtigter beantragten am 13.08.2012 beim Amtsgericht Fulda die Einrichtung einer Betreuung für die Antragstellerin. Das Amtsgericht Fulda – Betreuungsgericht – lehnte mit Beschluss vom 13.11.2012 –…– die Bestellung eines Betreuers ab, nachdem es zuvor ein Gutachten in Auftrag gegeben hatte, das von einem Facharzt für Neurologie und Psychiatrie am 23.08.2012 erstellt wurde. Eine von der Beschwerdeführerin gegen den Beschluss vom 13.11.2012 eingelegte Beschwerde wurde vom Amtsgericht Fulda am 08.02.2013 als erneuter Antrag auf Einrichtung einer Betreuung behandelt.
2
Die
Antragstellerin, vertreten durch ihren Verfahrensbevollmächtigten,
beantragte mit Schreiben vom 07.10.2012 beim Amtsgericht Fulda, die
Vollmachtsurkunde vom 18.01.2012 des Notars X in O1, Urkundenrolle Nr.
…/2012, durch öffentliche Bekanntmachung für unwirksam zu erklären. Eine
Unwirksamkeitserklärung der Vollmacht sei erforderlich, weil die
Beschwerdeführerin trotz einer entsprechenden Aufforderung die
Vollmachtsurkunde nicht zurückgereicht habe. Das Amtsgericht Fulda
bewilligte mit Beschluss vom 04.02.2013 die öffentliche Zustellung der
Urkunde über den Widerruf der Vollmacht – Urkunde des Notars Y mit
Amtssitz in O2 vom 23.02.2012 - UR-Nr. …/2012 –. Der Beschluss wurde im
Bundesanzeiger veröffentlicht, eine Benachrichtigung über den Beschluss
wurde für einen Monat an der Gerichtstafel ausgehängt und der Beschluss
wurde der Beschwerdeführerin am 09.02.2013 zugestellt.
3
Die
Beschwerdeführerin teilte mit Schriftsatz vom 05.03.2013 mit, dass
erhebliche Zweifel bestünden, ob die Antragstellerin zum Zeitpunkt des
Widerrufs der Vollmacht noch geschäftsfähig gewesen sei. In dem
ebenfalls beim Amtsgericht Fulda anhängigen Betreuungsverfahren sei vom
Gericht ein Gutachten eingeholt worden, das bereits zu diesem Zeitpunkt
bei der Antragstellerin das Vorliegen einer Demenzerkrankung
bescheinige. Es sei deshalb davon auszugehen, dass die Antragstellerin
die Vollmacht nicht wirksam habe widerrufen können und deshalb auch
nicht wirksam habe beantragen können, die vorherige Vollmacht für
unwirksam zu erklären. Es werde vorsorglich Rechtsmittel eingelegt. Auf
eine Nachfrage des Amtsgerichts hin teilte die Beschwerdeführerin mit,
dass sie die Beschwerde nicht zurücknehme. Das Amtsgericht hat der
Beschwerde mit Beschluss vom 03.05.2013 nicht abgeholfen. Zur Begründung
hat es angeführt, dass dem Gericht eine Prüfung der materiellen
Voraussetzungen der Kraftloserklärung nicht zustehe.
4
Die
Beschwerdeführerin geht davon aus, dass die Geschäftsfähigkeit der
Antragstellerin zum Zeitpunkt des Widerrufs nicht mehr gegeben gewesen
sei. Dies ergebe sich offensichtlich daraus, dass die Antragstellerin im
gleichen Jahr wegen einer Demenzerkrankung als geschäftsunfähig
beurteilt worden sei. Da dies evident sei, hätten die sachlichen
Voraussetzungen für eine öffentliche Bekanntmachung des
Vollmachtwiderrufs gar nicht geprüft, sondern der Antrag abgelehnt
werden müssen.
5
II.
Das als Beschwerde anzusehende „Rechtsmittel“ ist zulässig. Die Bewilligung der Veröffentlichung der Kraftloserklärung einer Vollmacht gemäß § 176 Abs. 2 BGB durch das zuständige Amtsgericht erfolgt, auch wenn es an einer ausdrücklichen gesetzlichen Bestimmung, die dies regelt, fehlt, in einem Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit (Keidel/Sternal, FamFG, 18. Aufl. 2014, § 1 Rdnr. 17; Pabst in Münchener Kommentar zum FamFG, 2013, § 1 Rdnr. 19; Staudinger/Schilken, BGB, 12. Aufl. 2009, § 176 BGB Rdnr. 6; jeweils m. w. N.).
Das als Beschwerde anzusehende „Rechtsmittel“ ist zulässig. Die Bewilligung der Veröffentlichung der Kraftloserklärung einer Vollmacht gemäß § 176 Abs. 2 BGB durch das zuständige Amtsgericht erfolgt, auch wenn es an einer ausdrücklichen gesetzlichen Bestimmung, die dies regelt, fehlt, in einem Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit (Keidel/Sternal, FamFG, 18. Aufl. 2014, § 1 Rdnr. 17; Pabst in Münchener Kommentar zum FamFG, 2013, § 1 Rdnr. 19; Staudinger/Schilken, BGB, 12. Aufl. 2009, § 176 BGB Rdnr. 6; jeweils m. w. N.).
6
Die
Entscheidung des Gesetzgebers, dass Verfahren über die Bewilligung der
öffentlichen Zustellung einer Willenserklärung und die Bewilligung der
Kraftloserklärung von Vollmachten (§ 132 Abs. 2 und § 176 Abs. 2 BGB)
gemäß § 1 Abs. 2 Nr. 17 GNotKG Angelegenheiten der freiwilligen
Gerichtsbarkeit sind, für die Kosten nach dem GNotKG erhoben werden,
wäre ansonsten auch nicht verständlich. Gegen die Entscheidung des
Amtsgerichts über die Veröffentlichung als im ersten Rechtszug ergangene
Entscheidung eines Amtsgerichts ist deshalb gemäß § 58 Abs. 1 FamFG die
Beschwerde statthaft. Wenn man die Rechtsansicht der Beschwerdeführerin
unterstellt, dass der Beschluss über die Veröffentlichung rechtswidrig
sei, weil die Gültigkeit des Vollmachtwiderrufs nicht geprüft wurde, ist
die Beschwerdeführerin auch beschwerdebefugt im Sinne des § 59 Abs. 1
FamFG, da sie als Bevollmächtigte durch einen Widerruf der Vollmacht in
ihren Rechten beeinträchtigt wäre. Die einmonatige Beschwerdefrist des §
63 Abs. 1 FamFG wurde eingehalten.
7
Die
Beschwerde ist aber nicht begründet. Der Beschluss des Amtsgerichts vom
04.02.2013 ist rechtmäßig. Das Amtsgericht hat die Prüfungen, die es
vor der Bewilligung der Veröffentlichung vorzunehmen hatte, vorgenommen
und die Veröffentlichung ordnungsgemäß ausgeführt.
8
Das
Amtsgericht musste vor der Bewilligung der Veröffentlichung des
Widerrufs der Vollmacht lediglich klären, ob eine Erklärung des
Vollmachtgebers vorlag, wonach die Vollmachtsurkunde kraftlos werden
sollte. Eine weitergehende Prüfung, ob der Vollmachtgeber berechtigt
oder in der Lage war, eine Erklärung abzugeben, durch die die
Vollmachtsurkunde kraftlos wurde, durfte das Amtsgericht nicht
anstellen.
9
Nach
– soweit ersichtlich – einhelliger Auffassung in der Kommentarliteratur
zum BGB (vgl. nur die Nachweise bei Staudinger/Schilken, a. a. O.,
Rdnr. 7) hat sich das Gericht der Nachprüfung materieller
Voraussetzungen der Kraftloserklärung zu enthalten. Zur Begründung wird
überwiegend auf einen Beschluss des Kammergerichts vom 17.03.1933 (1 a X
275/33, HRR 1934 Nr. 2 = JW 1933, 2153; teilweise, etwa in der
Kommentierung von Staudinger/Schilken, unzutreffend als Entscheidung des
Reichsgerichts bezeichnet) verwiesen. Das Kammergericht führt aus, dass
das Gericht die Veröffentlichung der Kraftloserklärung einer Vollmacht
auf den bloßen Antrag des Vollmachtgebers zu bewilligen habe, ohne die
materiellen Voraussetzungen der Kraftloserklärung zu prüfen. Dies ergebe
sich aus der Entstehungsgeschichte des § 176 BGB. In § 121 des ersten
Entwurfs sei bestimmt gewesen, dass das Gericht auf Antrag des
Vollmachtgebers die Vollmachtsurkunde durch Beschluss für kraftlos zu
erklären habe. Eine Bestimmung, dass der Vollmachtgeber seinen Antrag zu
begründen oder glaubhaft zu machen habe, habe sich erübrigt, da nach §
119 des ersten Entwurfs auf die Widerruflichkeit der Vollmacht nicht
verzichtet werden konnte. Dieses habe sich bei der zweiten Lesung
geändert. In § 138 des zweiten Entwurfs habe es geheißen, dass die
Vollmacht widerruflich sei, sofern sich aus dem zugrunde liegenden
Rechtsverhältnis nicht ein anderes ergebe. Um dieser Neuregelung
Rechnung zu tragen, habe die Gesetzgebungskommission die Vorschrift über
die Kraftloserklärung der Vollmacht dahin abgeändert, dass sie
voraussetze, dass das Erlöschen der Vollmacht glaubhaft gemacht werde (§
144 des zweiten Entwurfs). Hierzu bemerkten die Protokolle, dass, da
das Prinzip der freien Widerruflichkeit der Vollmacht durchbrochen sei,
die Tätigkeit des Gerichts nicht mehr auf eine Prozedur formeller Natur
beschränkt werden könne. Es sei nunmehr notwendig, der gerichtlichen
Entscheidung eine gewisse sachliche Prüfung vorausgehen zu lassen (Prot.
Bd. I S. 151; Mugdan, Materialien, S. 745). Hieran sei im nächsten
Entwurf nicht mehr festgehalten worden. In der Reichstagsvorlage finde
sich die in § 176 BGB Gesetz gewordene Regelung. Zur Begründung dieser
Änderung werde in der amtlichen Denkschrift zur Reichstagsvorlage
ausgeführt, dass der Entwurf zwar eine Mitwirkung des Gerichts bei der
Kraftloserklärung vorsehe, er erfordere aber nicht mehr die Begründung
des Gesuchs um Bewilligung der Veröffentlichung. In den die Regel
bildenden Fällen einer widerruflichen Vollmacht würde durch dieses
Erfordernis die Kraftloserklärung der Urkunde zwecklos erschwert und
verzögert werden. Zum Schutz des Inhabers einer unwiderruflichen
Vollmacht versage deshalb der Entwurf der Kraftloserklärung in einem
solchen Fall die Wirksamkeit (Denkschrift S. 29; Mugdan, S. 839). Der
Gesetzgeber habe bewusst eine vorher vorgesehene materielle Prüfung des
Antrags beseitigt, um ein schleuniges Verfahren im Interesse des
Vollmachtgebers zu gewährleisten. Dies habe im Gesetzgebungsverfahren
dadurch seinen Ausdruck gefunden, dass die Vorschrift des § 176 Abs. 3
BGB getroffen worden sei. In § 132 Abs. 2 BGB, wo es sich auch um die
Bewilligung der Veröffentlichung einer Willenserklärung handele, fehle
eine dem § 176 Abs. 3 BGB entsprechende Bestimmung. Während demnach eine
von dem Gericht nach sachlicher Prüfung gemäß § 132 Abs. 2 BGB bewirkte
öffentliche Zustellung auch beim Fehlen der Voraussetzungen des § 132
Abs. 2 Satz 1 BGB wirksam sei, spreche das Gesetz der Kraftloserklärung
einer Vollmacht die rechtliche Bedeutung ab, wenn der Widerruf materiell
unzulässig gewesen sei. Wie die Entstehungsgeschichte zeige, sei diese
Regelung nur getroffen worden, um im Interesse des Inhabers einer
unwiderruflichen Vollmacht einen Ersatz für die im früheren Entwurf
vorgesehene sachliche Prüfung des Antrags zu schaffen. Hieraus müsse
gefolgert werden, dass das Gericht nicht berechtigt sei, die sachlichen
Voraussetzungen des Antrags auf Veröffentlichung der Kraftloserklärung
einer Vollmacht zu prüfen.
10
Der
Senat schließt sich dieser Auffassung an. Wenn eine Prüfungspflicht des
Amtsgerichts, das die Veröffentlichung bewilligt, bestünde, die
sachlichen Voraussetzungen der Kraftlosigkeit der Vollmachtsurkunde zu
prüfen, also zu prüfen, ob etwa der Vollmachtgeber die Vollmacht wirksam
widerrufen hat, würde es der Regelung des § 176 Abs. 3 BGB, nach der
die Kraftloserklärung unwirksam ist, wenn der Vollmachtgeber die
Vollmacht nicht widerrufen kann, nicht bedürfen. Der Empfänger einer
unwiderruflichen Vollmacht wäre schon dadurch geschützt, dass das
Amtsgericht verpflichtet wäre zu prüfen, ob der Vollmachtwiderruf
wirksam ist. Wie die in der Entscheidung des Kammergerichts
wiedergegebene Entstehungsgeschichte des § 176 BGB zeigt, wollte der
Gesetzgeber eine solche Prüfung durch das Amtsgericht aber gerade nicht
vorsehen. Eine Prüfungspflicht der materiellen Voraussetzungen für die
Kraftloserklärung einer Vollmachtsurkunde besteht deshalb auch nach
Ansicht des Senats nicht.
11
Dem
Amtsgericht lagen, bevor es die Veröffentlichung bewilligte, eine Kopie
des in notarieller Urkunde erklärten Vollmachtwiderrufs vom 23.04.2012
und eine durch das Ortsgericht beglaubigte Abschrift der durch
notarielle Urkunde erteilten Vollmacht an den Verfahrensbevollmächtigten
der Antragstellerin vom 23.04.2012 vor. Die Vorlage weiterer Nachweise
musste das Amtsgericht nicht verlangen, um die Veröffentlichung der
Kraftloserklärung der Vollmachtsurkunde zu bewilligen.
12
Da
das Amtsgericht die materiellen Voraussetzungen für die
Kraftloserklärung der Vollmachtsurkunde nicht zu prüfen hatte, musste es
auch nicht der Frage nachgehen, ob die Antragstellerin bei der
Erklärung des Vollmachtwiderrufs geschäftsfähig war. Dazu bestand auch
nicht deshalb Anlass, weil in dem im Betreuungsverfahren eingeholten
nervenfachärztlichen Gutachten des Facharztes für Neurologie und
Psychatrie Z vom 23.08.12 bei der Antragstellerin eine Altersdemenz
festgestellt wurde. Auch die Berücksichtigung dieses Umstandes durch das
Amtsgericht würde nämlich zu einer materiellen Prüfung der
Voraussetzungen der Kraftloserklärung der Vollmachtsurkunde führen, zu
der das Amtsgericht weder berechtigt noch verpflichtet ist. Da die
Antragstellerin ihren Sohn – was das Amtsgericht Fulda –
Betreuungsgericht – bereits mit Beschluss vom 06.12.2010 und nochmals
mit Beschluss vom 13.11.2012 festgestellt hat – jedenfalls am 28.12.2009
wirksam bevollmächtigt hat, musste das Amtsgericht auch die
Vertretungsbefugnis des Sohnes der Antragstellerin nicht weiter prüfen.
Eine Betreuung hat für die Antragstellerin zu dem Zeitpunkt, als das
Amtsgericht die Veröffentlichung des Vollmachtswiderrufs bewilligte,
nicht bestanden.
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Das
Amtsgericht hat die Veröffentlichung der Kraftloserklärung der
Vollmachtsurkunde gemäß § 176 Satz 1 zweiter Halbsatz BGB auch nach den
für die öffentliche Zustellung einer Ladung geltenden Vorschriften der
Zivilprozessordnung ordnungsgemäß durchgeführt. Es hat die öffentliche
Zustellung gemäß § 186 Abs. 2 ZPO durch Aushang einer Benachrichtigung
an der Gerichtstafel vorgenommen. Zusätzlich hat das Amtsgericht noch
gemäß § 187 ZPO angeordnet, dass eine Benachrichtigung im Bundesanzeiger
zu veröffentlichen ist.
14
Die
Kosten des Beschwerdeverfahrens waren der Beschwerdeführerin
aufzuerlegen, weil ihr Rechtsmittel ohne Erfolg geblieben ist (§ 84
FamFG). Der Senat hat keinen Anlass gesehen, die außergerichtlichen
Kosten der nicht anwaltlich vertretenen Antragstellerin für
erstattungsfähig zu erklären. Die Festsetzung des Beschwerdewerts beruht
auf den §§ 131 Abs. 4, 30 Abs. 2 KostO, 136 Abs. 1 Nr. 2 GNotKG. In
Ermangelung anderer tatsächlicher Anhaltspunkte für eine Bestimmung des
Beschwerdewerts hat der Senat diesen auf 3 000 Euro festgesetzt.
15
Die
Rechtsbeschwerde war nicht zuzulassen. Da die zu entscheidende Frage in
Rechtsprechung und Literatur geklärt ist, lagen die gesetzlichen
Voraussetzungen des § 70 Abs. 2 FamFG für eine Zulassung der
Rechtsbeschwerde nicht vor. Eine Nichtzulassungsbeschwerde ist nicht
gegeben (Keidel/Meyer-Holz, FamFG, a. a. O., § 70 Rdnr. 4 und 41).