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(abgekürzt gemäß §§ 540 Abs. 2, 313 a ZPO) |
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Die Klägerin nimmt die Beklagte auf Rückzahlung zuviel bezahlter Nebenkosten auf die Nebenkostenabrechnungen für die Jahre 2009 und 2010 in Höhe von 590,00 EUR in Anspruch. |
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Wegen
der tatsächlichen Feststellungen wird auf das Urteil des Amtsgerichts
Karlsruhe vom 31.05.2013 verwiesen. Zweitinstanzliche Änderungen und
Ergänzungen ergeben sich aus den nachfolgenden Ausführungen. |
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Das
Amtsgericht hat die Klage abgewiesen, weil die beiden
streitgegenständlichen Abrechnungen nicht zu beanstanden seien. Die
Beklagte habe den Wärmeverbrauch entsprechend § 7 Abs. 1 S. 3 HeizKV
nach den anerkannten Regeln der Technik bestimmt. Damit sei die von dem
Verein Deutscher Ingenieure ausgearbeitete Richtlinie "VDI 2077 -
Verfahren zur Berücksichtigung der Rohrwärmeabgabe" gemeint. Die
Beklagte habe eines der im Beiblatt zur Richtlinie VDI 2077 zur
Korrektur benannten Verfahren benutzt, nämlich das sog. Bilanzverfahren.
Da es sich bei diesem Verfahren um ein ausdrücklich anerkanntes
Verfahren handelt, führe dessen Anwendung nicht zu einer
Fehlerhaftigkeit der Abrechnung. Hierbei handele es sich um eine vom
Gericht zu entscheidende Rechtsfrage, die nicht der Beurteilung des
Sachverständigen unterliege; deshalb sei es unerheblich, dass dieser das
Bilanzverfahren als völlig ungeeignet für die Berechnung des
Rohrwärmeanteils ansehe. |
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§
7 HeizKV sei auch nicht deshalb verfassungswidrig, weil darin nur auf
die anerkannten Regeln der Technik ohne Angabe einer Fundstelle
verwiesen werde. Dies sei nur dann erforderlich, wenn die in Bezug
genommene technische Anforderung in einer Bekanntmachung einer
sachverständigen Stelle enthalten sei, was vorliegend nicht der Fall
sei. Die Klägerin habe auch nicht bewiesen, dass die vorhandenen
Messeinrichtungen zur Ermittlung des Wärmeverbrauchs, welche die Werte
für die streitgegenständlichen Abrechnungen geliefert haben, nicht
ordnungsgemäß funktionieren würden. Dies ergebe sich auch nicht aus dem
im selbständigen Beweisverfahren eingeholten Sachverständigengutachten;
dieses habe sich lediglich mit der Geeignetheit der installierten
elektronischen Heizkostenverteiler befasst. Die Entscheidung, ob zur
Erfassung des anteiligen Wärmeverbrauchs Heizkostenverteiler oder
Wärmezähler installiert werden, obliege gemäß § 5 HeizKV dem jeweiligen
Eigentümer, nachdem das Gesetz beide Möglichkeiten als gleichwertig
aufzähle. |
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Wegen der weiteren Einzelheiten wird gemäß § 540 Abs. 1 ZPO auf die angefochtene Entscheidung Bezug genommen. |
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Mit
ihrer gegen dieses Urteil eingelegten, vom Amtsgericht zugelassenen
Berufung verfolgt die Klägerin ihr Begehren unter weitgehender
Wiederholung sowie teilweiser Ergänzung und Vertiefung ihres
erstinstanzlichen Vorbringens in vollem Umfang weiter. Die beiden
streitgegenständlichen Abrechnungen seien fehlerhaft und würden nicht
den Voraussetzungen des § 556 Abs. 3 BGB entsprechen. Entgegen der
Auffassung des Amtsgerichts seien die von der Beklagten verwendeten
elektronischen Heizkostenverteiler für Einrohrheizungssysteme nicht
geeignet, die Messergebnisse könnten daher nicht zugrunde gelegt werden.
Die dem Eigentümer nach § 5 Abs. 1 S. 1 HeizKV eingeräumte
Wahlmöglichkeit sei durch die hier fehlende Eignung des jeweiligen
Messgerätetyps für den konkreten Fall eingeschränkt. Auch habe das
Gericht die fehlende Eignung des von der Beklagten angewandten
Bilanzverfahrens außer Acht gelassen, das zu einem für die Klägerin
untragbaren Ergebnis geführt habe. Des Weiteren habe das Amtsgericht § 7
Abs. 1 S.3 HeizKV als Verweisungsnorm auf die für die Abrechnungen
verwendete VDI 2077 zu Unrecht für verfassungsgemäß angesehen. Zu rügen
sei auch, dass die beiden Abrechnungen nicht dem Transparenzgebot
entsprächen, da es einem durchschnittlich gebildeten Rechnungsempfänger
nicht möglich sei, die angegebene Berechnung der Rohrwärme für die
Wohnung der Klägerin mit dem Bilanzverfahren der VDI 2077 zu berechnen. |
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Die
Beklagte ist der Berufung entgegen getreten. Unter Wiederholung und
teilweiser Vertiefung ihres bisherigen Vorbringens verteidigt sie die
angefochtene Entscheidung. Die streitgegenständlichen
Betriebskostenabrechnungen seien formell ordnungsgemäß, die
Erläuterungen zur Berechnung des auf die Klägerin entfallenden
Rohrwärmeanteils seien detailliert und verständlich. Im Übrigen seien
hinreichende Einwendungen der Klägerin nicht fristgerecht erhoben
worden, insbesondere nicht, dass der Verbrauch wegen Rohrwärme nicht
richtig erfasst worden sei. Auch sei die Klägerin für die Höhe der von
ihr geltend gemachten Höhe der Rückzahlung darlegungs- und
beweisbelastet, hierfür jedoch beweisfällig geblieben. |
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Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die in der Berufung gewechselten Schriftsätze Bezug genommen. |
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Die zulässige Berufung hat in der Sache keinen Erfolg. |
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Das
Amtsgericht hat mit einer sehr sorgfältigen und alle in Erwägung zu
ziehenden Gesichtspunkte berücksichtigenden Begründung die Klage
abgewiesen. Die Kammer schließt sich nach eigener Prüfung der Sach- und
Rechtslage in vollem Umfang den zutreffenden Ausführungen im
angefochtenen Urteil an und nimmt auf diese auch zur Begründung der
vorliegenden Entscheidung Bezug. |
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Im Hinblick auf das Berufungsvorbringen ist ergänzend das Folgende auszuführen: |
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1. Die streitgegenständlichen Nebenkostenabrechnungen
entsprechen den Vorgaben der Rechtsprechung und sind formell nicht zu
beanstanden. Sie enthalten die nach § 259 Abs. 1 BGB erforderlichen
Angaben, nämlich Angabe der Gesamtkosten für die einzelnen
Betriebskostenpositionen, Angabe und - soweit erforderlich - Erläuterung
der zugrunde gelegten Umlageschlüssel, Berechnung des Anteils des
Mieters sowie den Abzug der Vorauszahlungen des Mieters (vgl.
Langenberg, Betriebskosten- und Heizungsrecht, 7. Aufl., Rn. H 125
m.w.N.). |
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Grundsätzlich
muss die Abrechnung dem durchschnittlichen Verständnisvermögen eines
juristisch und betriebswirtschaftlich nicht geschulten Mieters
entsprechen. Eine Ausnahme hiervon macht die Rechtsprechung allerdings
bei der hier allein strittigen Heizkostenabrechnung (vgl. BGH, ZMR 2012,
263). Diese Abrechnung muss sämtliche Einzeldaten enthalten, die
erforderlich sind, um anhand der Vorschriften der Heizkostenverordnung
die Wärmekosten korrekt in Heizkosten und Warmwasserkosten aufzuteilen.
Dass die Ermittlung der Wärmekosten ohne Kenntnis dieser Vorschriften
kaum verständlich ist und die Vorschriften der Heizkostenverordnung dem
durchschnittlichen, juristisch nicht vorgebildeten Mieter regelmäßig
nicht bekannt sind, kann nicht dem Vermieter angelastet werden. Der
Vermieter hat eine Heizkostenabrechnung zu erstellen, die den
Anforderungen der Heizkostenverordnung entspricht. Eine Pflicht, diese
Vorschriften mitzuteilen oder zu erläutern, trifft ihn hingegen nicht.
Nach der Rechtsprechung des BGH genügt es für eine formell wirksame
Abrechnung im Bereich der Heizkostenverordnung, wenn ein mit den
einschlägigen Rechtsvorschriften vertrauter Mieter anhand der
mitgeteilten Faktoren die vorgenommene Abrechnung nachprüfen kann (vgl.
LG Karlsruhe, Urteil vom 30.03.2012 - 9 S 506/11). |
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Diesen
Anforderungen werden die beiden Abrechnungen gerecht. Die Darstellung
der Abrechnung ist zwar sehr umfangreich und auf den ersten Blick
kompliziert, die Berechnung lässt sich jedoch anhand der mitgeteilten
Faktoren mit einem gewissen Zeitaufwand ohne Weiteres nachvollziehen.
Die Abrechnung entspricht daher § 7 Abs. 1 HeizKV. Somit bleibt auch der
erstmals in der Berufung geltend gemachte und damit grundsätzlich
ausgeschlossene Einwand eines Verstoßes gegen das Transparenzgebot ohne
Erfolg. |
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Dies
gilt auch für den Einwand, in der Abrechnung seien nicht alle für die
Berechnung der Rohrwärme in der Wohnung der Klägerin notwendigen Angaben
aufgeführt; es würden solche zu der Rohrlänge, der Außenfläche der
Rohre, der Temperatur des Heizwassers und der Fließgeschwindigkeit
fehlen. Insoweit stützt sich die Berufung auf Ausführungen des
Sachverständigen … in seinem im selbständigen Beweisverfahren
erstatteten schriftlichen Gutachten. Diese lassen aber unberücksichtigt,
ob diese Angaben nach dem Bilanzverfahren überhaupt erforderlich sind.
Auch die Berufung lässt jeglichen Vortrag hierzu vermissen. |
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2. Zutreffend hat das Amtsgericht eine Verfassungswidrigkeit von § 7 Abs. 1 S. 3 HeizKV verneint. |
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Die
lediglich in der Literatur vereinzelt vertretene Auffassung hat in der
Rechtsprechung keinerlei Niederschlag gefunden. Die Kammer schließt sich
den Ausführungen des erstinstanzlichen Gerichts sowie des Landgerichts
Berlin (WuM 2013, 227 f. mit Anmerkung Wall, a.a.O, S. 215 ff.) in
vollem Umfang an und nimmt auf diese zur Vermeidung bloßer
Wiederholungen auch zur Begründung der vorliegenden Entscheidung Bezug. |
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Nach
Auffassung der Kammer liegt angesichts der Kannbestimmung in § 7 Abs. 1
S. 3 HeizKV keine dynamische Verweisung im Sinne der Entscheidung des
Bundesverfassungsgerichts (NJW 1984, 1225) vor, wenn diese sich auf die
in Vorbereitung befindlichen und wenig später als Richtlinie VDI 2070
veröffentlichten anerkannten Regeln der Technik bezieht. |
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3.
Das Amtsgericht ist zu Recht von einer zulässigen Kombination von
Einrohrheizungen und elektronischen Heizkostenverteilern sowie deren
Anwendbarkeit im vorliegenden Fall ausgegangen. |
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a)
Bei einem Einrohrheizungssystem wird ein erheblicher Teil der Wärme
wegen der systembedingten höheren Vorlauftemperatur nicht über die
Heizkörper, sondern über das Rohrleitungssystem abgegeben. Diese Wärme
wird von den elektronischen Heizkostenverteilern, die an den Heizkörpern
installiert sind, nicht erfasst und würde bei der Kostenverteilung
unberücksichtigt bleiben. Dem trägt nach der Novellierung der
Heizkostenverordnung § 7 Abs. 1 S. 3 HeizKV für den Abrechnungszeitraum
ab dem 01.01.2009 Rechnung, wonach der Wärmeverbrauch nach anerkannten
Regeln der Technik bestimmt werden kann, wenn die freiliegenden
Leitungen der Wärmeverteilung im Gebäude weitgehend ungedämmt sind und
deswegen ein wesentlicher Anteil des Wärmeverbrauchs nicht erfasst wird.
Der nicht erfasste Verbrauch kann dann nach den anerkannten Regeln der
Technik bestimmt und als erfasster Verbrauch berücksichtigt werden. Eine
vom Verein Deutscher Ingenieure ausgearbeitete Richtlinie bestimmt als
anerkannte Regel der Technik, wann der nicht erfasste Anteil wesentlich
ist. Die Einzelheiten sind festgelegt im Beiblatt zur Richtlinie VDI
2077 - "Verfahren zur Berücksichtigung der Rohrwärmeabgabe". Eine
Korrektur der Kostenverteilung kann dann nach einem der vom VDI 2077
erstellten Verfahren vorgenommen werden; das Bilanzverfahren ist eines
der genannten Verfahren. |
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b)
Die Kammer vermag in Übereinstimmung mit dem Amtsgericht den
Schlussfolgerungen Sachverständigen … in seinem im selbständigen
Beweisverfahren erstatteten schriftlichen Gutachten sowie bei seiner
mündlichen Anhörung in erster Instanz nicht zu folgen. |
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Der
Sachverständige, dessen Vorbemerkungen zumindest Anlass sein können,
die Frage seiner Objektivität aufzuwerfen, bezeichnet die Installation
elektronischer Heizkostenverteiler bei Einrohrheizungen als
Fehlentscheidung des Vermieters und lehnt diese grundsätzlich ebenso als
ungeeignet ab wie die Anwendung des Bilanzverfahrens. Nach seiner
Auffassung wäre allein die Installation von Wärmemengenzählern
sachgerecht. Auch nach Vorhalt eines gegensätzlichen Gutachtens des
Sachverständigen Prof. Dr.-Ing. …, der in einem Parallelverfahren keine
grundsätzlichen Bedenken gegen die Abrechnung vorgebracht hatte, wies
der Sachverständige in der mündlichen Verhandlung lediglich darauf hin,
dass dieser die VDI 2077 verteidige und in dieser Sache auch Autor von
verschiedenen Büchern sei. Angesichts dessen vermag die Kammer nicht von
einer Ungeeignetheit auszugehen. |
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Nach
der Novellierung der Heizkostenverordnung wird die Kombination
Einrohrheizungssystem / elektronische Heizkostenverteiler und Korrektur
über das Bilanzverfahren im alten Bundesgebiet von der Rechtsprechung
für Abrechnungszeiträume nach dem 01.01.2009 durchweg akzeptiert. |
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Es
ist deshalb nicht zu beanstanden, dass die Beklagte von der durch § 5
Abs. 1 HeizKV eröffneten Möglichkeit der Installation elektronischer
Heizkostenverteiler Gebrauch gemacht hat; die Auswahl, welches zulässige
Erfassungsgerät ein Vermieter installiert, ist allein Sache des
Vermieters (Bub/Treier/Schulz, Handbuch der Geschäfts- und
Wohnraummiete, 4. Aufl., Kap. III A. Rn. 432). Die Klägerin kann sich
für ihre abweichende Auffassung auch nicht auf das Urteil des
Landgericht Nürnberg-Fürth vom 17.08.2011 (ZMR 2012, 358 f.) stützen, da
die beiden Sachverhalte nicht vergleichbar sind. Das Urteil betrifft
nämlich eine Betriebskostenabrechnung für einen vor der Novellierung der
Heizkostenverordnung liegenden Zeitraum, so dass die Möglichkeit der
Korrektur unter Anwendung der VDI 2077 nicht bestand (kritisch daher:
Wall, jurisPR-MietR 12/2012 Anm.2). |
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Zutreffend
hat das Amtsgericht in diesem Zusammenhang auch darauf hingewiesen,
dass es sich bei der Frage der Anwendbarkeit des Bilanzverfahrens der
VDI 2077 um eine Rechtsfrage handelt, die dem Sachverständigenbeweis
nicht zugänglich ist. Deren Anwendung ist durch die Heizkostenverordnung
über deren Verweis auf die in der VDI 2077 niedergelegten anerkannten
Regeln der Technik gedeckt und die Abrechnung als verbrauchsabhängig im
Sinne des § 7 HeizKV zu werten. |
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4.
Keiner Entscheidung bedarf die Frage, ob der Klägerin ein Kürzungsrecht
nach § 12 Abs. 1 S. 1 HeizKV zusteht. Das Kürzungsrecht muss vom Nutzer
geltend gemacht werden, die Herabsetzung des ihm berechneten
Kostenanteils erfolgt nicht automatisch kraft Gesetzes, ebenso wenig
darf das Gericht von Amts wegen im Streitfall die Kürzung vornehmen
(vgl. Langenberg, a.a.O., Rn. K 337; Bub/Treier/Schulz, a.a.O. Rn. 570). |
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An
dieser Voraussetzung fehlt es im vorliegenden Fall. Die Klägerin macht
nach Bereicherungsrecht einen auf ihre Schätzung des tatsächlichen bzw.
angemessenen Kostenanteils gestützten Rückforderungsanspruch geltend,
ohne das Kürzungsrecht zu erwähnen. |
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5.
Ergänzend ist noch anzumerken, dass die Klägerin nach Auffassung der
Kammer auch ihrer Darlegungs- und Beweislast zur Höhe der geltend
gemachten Rückzahlungsforderung nicht ausreichend nachgekommen ist.
Macht der Mieter einen Rückzahlungsanspruch aus ungerechtfertigter
Bereicherung geltend, hat er dessen Voraussetzungen darzulegen und zu
beweisen (vgl. Langenberg, a.a.O., Rn. 108 f.). Vorliegend wurde kein
Beweis für die auf einer bloßen Schätzung beruhenden und von der
Beklagten bestrittenen Höhe des geltend gemachten Anspruchs auf Rück-'
Zahlung der angeblich rechtsgrundlos bezahlten Betriebskosten
angetreten. |
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Die
Kostenentscheidung findet ihre Grundlage in § 97 Abs. 1 ZPO. Die
Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit - auch der
angefochtenen Entscheidung - folgt aus §§ 708 Nr. 10, 713 ZPO. |
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Gründe für eine Zulassung der Revision liegen nicht vor (§ 543 Abs. 2 ZPO). |
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