Dienstag, 20. Februar 2018

Atypische Ausgestaltung eines Bauträgermodells

Titel:
Atypische Ausgestaltung eines Bauträgermodells


Leitsätze:
1. Schaltet der Eigentümer eines mit einer Eigentumswohnanlage zu bebauenden Grundstücks eine GmbH zwischen, die Aufträge an die bauausführenden Firmen vergibt, ihrerseits aber von dem Eigentümer keine direkte Vergütung für die Bauleistungen, sondern lediglich die Baufortschrittsraten gemäß Ratenzahlungsplan für die jeweils verkauften Wohneinheiten erhält, kann sich hieraus ein Anspruch aus § 826 BGB ergeben. (amtlicher Leitsatz)
2. Eine Haftung des Eigentümers für uneinbringliche Forderungen der Gläubiger der zwischengeschalteten GmbH kommt insbesondere dann in Betracht, wenn im Innenverhältnis zwischen Eigentümer und GmbH keine Absprachen darüber getroffen wurden, inwieweit der GmbH gegenüber dem Eigentümer Ansprüche im Hinblick auf den ihm zugutekommenden Baufortschritt eingeräumt werden. (amtlicher Leitsatz)
3. Dem Eigentümer muss sich aus dieser einseitigen Risikoverlagerung, die sich bei einem schleppenden Verkauf der Wohneinheiten realisiert, die Möglichkeit einer Schädigung der Gläubiger der GmbH geradezu aufdrängen. Dies genügt für die Annahme eines Schädigungsvorsatzes. (amtlicher Leitsatz)

Tenor

Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 103.595,16 € festgesetzt.

Entscheidungsgründe

I.
Die Klägerin verlangt von dem Beklagten persönlich die Erfüllung von Werklohn- und Kostenansprüchen, die der Klägerin rechtskräftig gegenüber der C GmbH zugesprochen wurden.
Zur Darstellung des Sachverhalts und des streitigen Vorbringens der Parteien in erster Instanz einschließlich der dort gestellten Anträge wird auf den Tatbestand im Urteil des Landgerichts Weiden i. d. OPf. vom 07.11.2011 (Az. 12 O 40/11) Bezug genommen. Der unstreitige Sachverhalt wird wie folgt ergänzt:
Die Klageschrift vom 18.06.2004 im Verfahren des Landgerichts Weiden i. d. Opf. - Az. HK O 32/04 - wurde am 24.06.2004 eingereicht; der Beklagte bestellte sich als Prozessbevollmächtigter der C GmbH. Im Termin zur Anhörung des Sachverständigen H in der mündlichen Verhandlung vom 15.10.2007, der nach mehrfach erklärter Vergleichsbereitschaft der C GmbH am 21.09.2007 ein schriftliches Sachverständigen-Gutachten erstattet hatte, hat der Beklagte in dem in der Verhandlung übergebenen Schriftsatz vom 15.10.2007 mitgeteilt, dass die C GmbH seit dem 24.09.2007 aufgelöst ist, die vormalige Geschäftsführerin für die Gesellschaft nicht mehr tätig ist und der Beklagte die Gesellschaft als Liquidator allein vertritt. Ein daraufhin erholter Handelsregisterauszug des Amtsgerichts München vom 25.10.2007 hat ergeben, dass die C GmbH aufgelöst ist - eingetragen 04.10.2007 und der Beklagte zu deren Liquidator bestellt ist. Gemäß dem Vollstreckungsprotokoll vom 30.01.2008 (K 13) erklärte der Beklagte, dass keine Geschäftsräume mehr bestünden und pfändbare Habe nicht vorhanden sei. Auf Antrag der Klägerin hat der Beklagte als Liquidator am 19.02.2008 die eidesstattliche Versicherung (K 14) abgegeben, wonach die C GmbH keinerlei Habe oder sonstige Ansprüche habe. Ein Insolvenzantrag wurde von dem Beklagten für die C GmbH nicht gestellt.
Das Landgericht hat die Klage abgewiesen und ausgeführt, dass zwischen den Parteien keine vertraglichen Beziehungen bestünden. Soweit die C GmbH rechtskräftig hinsichtlich der Werklohnforderungen verurteilt worden sei, hafte nur das Gesellschaftsvermögen. Eine Durchgriffshaftung komme vorliegend nicht in Betracht; eine vorsätzliche sittenwidrige Schädigung sei nicht bewiesen. Es sei nicht vorgetragen, dass eine Abgrenzung zwischen Gesellschafts- und Privatvermögen verschleiert worden sei. Es fehle hierfür an jeglichen Anhaltspunkten. Bei der beantragten Beiziehung verschiedener Unterlagen und der Begutachtung durch Buchprüfer handele es sich um unzulässige Ausforschungsbeweise. Auch habe die Klägerin nicht ausreichend geschildert und unter Beweis gestellt, dass der Beklagte die GmbH in der Absicht gegründet habe, den Handwerkern den Zugriff auf die mit ihren Werkleistungen geschaffenen Vermögenswerte unmöglich zu machen. Bei der Beauftragung der Fa. S, die die Klägerin als Subunternehmerin mit den Bodenarbeiten beauftragt habe, seien die Probleme mit dem Untergrund noch nicht bekannt gewesen. Die Fa. C sei auch in dem von der Klägerin betriebenen Klageverfahren letztlich aufgrund einer Anscheins- bzw. Duldungsvollmacht verurteilt worden. Bekannt sei auch lediglich, dass es mit der Bezahlung der Architekten M und K Probleme gegeben hätte. Dafür, dass weitere Bauhandwerker geschädigt worden seien, habe die Klägerin keinen Beweis angeboten. Vielmehr stelle sich die Sachlage so dar, dass ein Bauträgermodell gescheitert sei; dies könne durchaus daran liegen, dass entsprechende Käufer ausgeblieben seien. Auch die Finanzierung des Objekts habe sich im üblichen Rahmen bewegt. Soweit die Klägerin geltend mache, dass der Beklagte sich einer Insolvenzverschleppung strafbar gemacht hätte, sei kein darauf kausal beruhender Schaden vorgetragen. Es fehle auch jeder Vortrag zur Vermögenslage der in Liquidation befindlichen Firma, insbesondere zu konkreten Forderungen und Ansprüchen. Die Behauptungen der Klägerin erfolgten ins Blaue hinein.
Gegen dieses ihr am 16.11.2011 zugestellte Urteil hat die Klägerin mit Schriftsatz vom 13.12.2011, eingegangen beim Oberlandesgericht Nürnberg per Telefax am 14.12.2011, Berufung eingelegt und diese - nach Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist bis 16.02.2012 - mit Schriftsatz vom 16.12.2012, eingegangen per Telefax am 16.12.2012, begründet.
Die Klägerin behauptet, der Beklagte als Eigentümer des Areals in P habe laut notarieller Urkunde vom 13.09.2002 eine C GmbH ins Leben gerufen, die als Bauträger das Projekt erstellen sollte. Er habe als Geschäftsführerin seine Lebensgefährtin G eingesetzt und sich von dieser Generalvollmacht erteilen lassen, um die GmbH in allen Angelegenheiten uneingeschränkt zu vertreten. Der Beklagte habe auch alle Verträge verhandelt und gegenüber der Raiffeisenbank S persönlich als Bürge für die Verbindlichkeiten der GmbH gehaftet. Dem Beklagten sei bewusst gewesen, dass mit dem Beginn der Umsetzung des Vorhabens gleich in vollem Umfang Gelder benötigt werden, die aber nur von etwaigen Erwerbern zur Verfügung gestellt würden. Es hätten nur maximal 12 Erwerber zum Abschluss eines Kaufvertrags bewegt werden können, während das Gesamtobjekt über 35 Einheiten verfüge. Da der Beklagte selbst über keinerlei Mittel verfügt habe, sei die GmbH von Anfang an gar nicht in der Lage gewesen, die Arbeiten zu bezahlen. Auch habe er einzelnen Erwerbern die fälligen Raten gestundet, so dass der GmbH weitere Gelder entzogen worden seien. Der Beklagte selbst habe die GmbH endgültig liquidiert. Er habe als Grundstücks- und damit Gebäudeeigentümer von dem Wertzuwachs durch die Bauarbeiten profitiert. Da der Beklagte tatsächlich die Geschicke der Gesellschaft bestimmt habe, hafte er nach den Grundsätzen der Durchgriffshaftung. Er habe die GmbH lediglich als Werkzeug genutzt. Es habe eine Sphären- und Vermögensvermischung stattgefunden. Gegen die GmbH seien auch eine Vielzahl von Vollstreckungsmaßnahmen eingeleitet worden.
Die Klägerin beantragt:
Unter Abänderung des am 07.11.2011 verkündeten Urteils des Landgerichts Weiden, Az. 12 O 40/11, wird der Beklagte verurteilt
- an die Klägerin 92.392,04 € nebst Zinsen aus einem Betrag von 56.313,87 € in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 06.01.2011 zu bezahlen.
- an die Klägerin weitere 11.203,12 € nebst Zinsen aus einem Betrag von 9.203,27 € in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 26.01.2011 zu zahlen.
Der Beklagte beantragt:
Die Berufung wird zurückgewiesen.
Der Beklagte trägt vor, dass die C GmbH nicht Auftraggeber der Klägerin gewesen sei, sondern die Verurteilung unter Berufung auf eine Duldungs- und Anscheinsvollmacht erfolgt sei. Damit liege auch ein Schädigungsvorsatz nicht vor. Das Bauvorhaben sei aus Gründen gescheitert, die weder in den Verantwortungsbereich der Geschäftsführerin der Fa. C GmbH noch in seinen Verantwortungsbereich gefallen seien, u. a. auch deshalb, weil eine Vielzahl von Kaufinteressenten ihre angesparten Gelder verloren hätten. Er habe auch nicht Einfluss auf sämtliche maßgeblichen Schritte zur Umsetzung und Verwirklichung des Projekts genommen.
II.
1. Die zulässige Berufung hat in der Sache Erfolg.
Die Klägerin kann von dem Beklagten persönlich die Zahlung des Betrags und der diesbezüglich entstandenen Kosten verlangen, zu denen die C GmbH im Verfahren des Landgerichts Weiden i. d. OPf. mit Az. HK O 32/04 verurteilt wurde. Die Ausnutzung der rechtlichen Verschiedenheit zwischen der juristischen Person und der hinter ihr stehenden Person - des Beklagten - war rechtsmissbräuchlich (BGH WM 2008, 358 Rn. 15). Sie stellt eine vorsätzliche sittenwidrige Schädigung der Gesellschaftsgläubiger seitens des Beklagten dar, § 826 BGB.
Ein bloßes pauschales Bestreiten der Behauptungen der Klägerin durch den Beklagten bezüglich dessen Stellung in der C GmbH (im Folgenden: C) war nicht zulässig. Zwar ist die Klägerin im Grundsatz darlegungs- und beweispflichtig für das Vorliegen der Voraussetzungen einer Durchgriffshaftung, nach der sich der Beklagte nach dem Grundsatz von Treu und Glauben nicht darauf berufen kann, dass allein das Vermögen der C haftet. Den Beklagten trifft aber eine sekundäre Darlegungslast für die Umstände, die zu seinem Wahrnehmungsbereich gehören. Denn die Klägerin steht außerhalb des von ihr darzulegenden Geschehensablaufs und hat keine nähere Kenntnis der maßgebenden Tatsachen, während der Beklagte diese hat und ihm nähere Angaben zumutbar sind (Zöller-Greger, ZPO, 29. Auflage, § 138 Rn. 8b und vor § 284 Rn. 34; BGH NJW 2008, 982). Hierauf hat der Senat den Beklagten in der mündlichen Verhandlung vom 04.07.2012 hingewiesen und ihn gemäß § 139 Abs. 1 S. 2 ZPO ergänzend angehört.
Danach hat der Beklagte erklärt, dass er das Grundstück im Jahr 2003 kurz vor Baubeginn von der Raiffeisenbank S gekauft habe. Das Grundstück habe er erst erworben, als etwa 15 Kaufinteressenten vorhanden gewesen seien. Er habe zuvor schon mehrere Projekte abgewickelt. Den Kauf habe er finanziert und zwar über die Raiffeisenbank C und Frau S unter Einräumung von Grundpfandrechten. Seine Lebensgefährtin, die im Immobilienbereich ausgebildet worden und tätig gewesen sei, habe etwa 2003 die C gegründet und sei deren Alleingesellschafterin und Geschäftsführerin gewesen. Er habe diese bei der Gründung nicht beraten, er sei jedoch ab Beginn der Verhandlungen mit der S-Bau als rechtlicher Berater involviert gewesen. Er selbst sei bei der Veräußerung als Verkäufer aufgetreten, die C habe sich zur Erbringung der Bauleistungen verpflichtet; dies sei der Vorschlag des Notars gewesen. Auf die mehrfache Frage des Senats, wie die Errichtung der Wohnanlage insgesamt konzipiert gewesen sei bzw. wie das Verhältnis zwischen ihm und der C gestaltet gewesen sei, insbesondere wie die finanzielle Beteiligung von beiden an etwaigen Verkaufserlösen bzw. an den Baukosten ausgestaltet gewesen sei, hat der Beklagte schließlich angegeben, dass hierzu intern keine Vereinbarung getroffen worden sei. Eingehende Gelder hätten entsprechend den notariellen Kaufverträgen nach der Aufteilung der MaBV für das Bauvorhaben verwendet und verteilt werden sollen. Letztlich sei zwischen der C, handelnd durch seine Lebensgefährtin, und ihm abgesprochen gewesen, dass die C die Kaufpreise für die verkauften Wohneinheiten bekommt und dass die bis zur Fertigstellung nicht verkauften Wohneinheiten in seinem Eigentum bleiben sollten. Falls alle Wohneinheiten verkauft worden wären, hätte er dann bekommen, was - vom Erlös - übrig geblieben wäre. Es habe nur das eine Baukonto bei der Raiffeisenbank W (S) gegeben, das als reines Guthabenskonto geführt wurde. Einen Kredit habe die C nicht aufgenommen, ebenso keine Finanzierungsgrundschuld. Über das Baukonto seien sämtliche Kaufpreisraten vereinnahmt und auch sämtliche Baukosten abgeflossen. Sicherheiten hätten für dieses Konto nur insoweit bestanden als er sich persönlich verbürgt habe. Andere Banken hätten erst dann Kredite gegeben, als Zahlungen vom Baukonto nicht mehr geleistet werden konnten. So habe die Raiffeisenbank R in Österreich, bei der es sich um die Hauptgeldgeberin gehandelt habe, Grundschulden auf den Wohneinheiten des bebauten Teils bekommen. Er habe wegen des Bauvorhabens persönliche Verbindlichkeiten in Höhe von ca. 800.000,00 €. In den vergangenen fünf Jahren seien ca. 50 Termine zur Abgabe der eidesstattlichen Versicherung in diesem Zusammenhang ergangen, die er durch Einigung mit den Antragstellern habe abwenden können. Das Projekt sei deshalb gescheitert, weil nicht genug Interessenten da gewesen seien. Es habe sich eine Finanzierungslücke von 500.000,00 € aufgetan, die nicht zu schließen gewesen sei.
Damit hat der Beklagte, der sich im Rechtsstreit des LG Weiden i. d. Opf. HK O 32/04 - als Zeuge vernommen - als Bauherr und Verkäufer der Wohnungen bezeichnet hat, für das Bauvorhaben eine Konstruktion gewählt, in der er als Privatperson und für die von ihm gelenkte C in „Personalunion“ als Bauträger bzw. Bauherr fungiert hat. Der Beklagte war persönlich Eigentümer des mit einer Seniorenresidenz zu bebauenden Grundstücks und trat als Verkäufer der Wohneinheiten auf; insoweit hat er die Begründung von Wohnungs- und Teileigentum bewilligt und beantragt. Die C sollte die Eigentumswohnanlage errichten (K 21) und verpflichtete sich im Verhältnis zu den Erwerbern zu deren Errichtung; die Kaufpreisraten sollten an die C gezahlt werden. Gleichwohl lag ein übliches Bauherren- bzw. Bauträgermodell nicht vor, da die Rechtsbeziehungen zwischen dem Beklagten und der C nicht vertraglich geregelt waren, sondern vielmehr eine persönliche, finanzielle und wirtschaftliche Verflechtung vorlag, nämlich der Beklagte maßgeblichen Einfluss auf die C hatte. Danach sollte die C einerseits die Verträge mit den Baubeteiligten schließen und die daraus entstehenden Verbindlichkeiten erfüllen und andererseits die Kaufpreisforderungen der Erwerber erhalten. Ein über das Stammkapital von 25.000,00 € hinausgehendes Kapital hatte die C jedoch nicht. Auch eine Baufinanzierung - mit einer Finanzierungsgrundschuld - gab es nicht. Das Bauvorhaben selbst sollte über das Baukonto, das nur auf Guthabensbasis geführt wurde, abgewickelt werden. Damit war von vornherein klar, dass nur insoweit Forderungen der Baubeteiligten erfüllt werden können, als Erwerber nach dem Ratenplan fällige Kaufpreiszahlungen erbringen. Damit war die C aber davon abhängig, in welchem Umfang Wohnungseigentum verkauft wird, d. h. wie viele Erwerber vorhanden sind. Ansprüche der C gegen den Beklagten, dem Baumaßnahmen der C als Eigentümer des Grundstücks unmittelbar zugute kamen, waren von vornherein nicht vereinbart. Es stand vielmehr von vornherein fest, dass die C nicht die finanziellen Mittel hatte, ein derartiges Bauvorhaben durchzuführen. Sie war nach der vom Beklagten gewählten Konstruktion vielmehr zur Vorleistung (Errichtung der Wohnungen) verpflichtet und musste zu diesem Zweck Bauverträge abschließen, d. h. Verbindlichkeiten eingehen. Ihre Einnahmen waren nicht gesichert; sie hingen ausschließlich von der Zahl der verkauften Einheiten und dem Baufortschritt ab. Hierdurch bestand allein schon aufgrund der vom Beklagten gewählten Konstruktion eine ständige Gefahr der Überschuldung/Zahlungsunfähigkeit der C mit der sich hieraus ergebenden massiven Gefährdung der Werthaltigkeit der Forderungen der bauausführenden Unternehmen. Die C wurde also im Ergebnis nur zum Zwecke der Haftungsbegrenzung gegenüber den Baubeteiligten zwischengeschaltet, um eine persönliche Haftung des Beklagten zu vermeiden.
a) Der Senat ist nach der Anhörung des Beklagten und aufgrund der von ihm vorgenommenen Tätigkeiten überzeugt davon, dass er maßgeblich die Geschicke der C gesteuert hat und deren faktischer Geschäftsführer war. Nicht nur besteht eine enge persönliche Beziehung des Beklagten zu der alleinigen Gesellschafterin und Geschäftsführerin G, bei der es sich um die Lebensgefährtin des Beklagten handelt, sondern der Beklagte ist auch Initiator des ganzen Bauprojekts und hat sich bei der Realisierung des Projekts der C bedient. Der Beklagte hatte - seinen Angaben zufolge - vor dem Bauprojekt Seniorenresidenz P bereits eine Reihe von Bauprojekten abgewickelt, so hat er unter anderem in F. das Bauprojekt K mit 52 Bauparzellen durch Ankauf, Erschließung und Verkauf realisiert. Er hat das Grundstück in P zu Eigentum erworben und war - wie er vor dem LG Weiden i. d. OPf. als Zeuge in der mündlichen Verhandlung vom 13.06.2005, Az. HKO 32/04 aussagte - Bauherr und Verkäufer der Wohnung. Hinzu kommt, dass die C erst kurz vor Beginn des Bauprojekts Seniorenresidenz gegründet wurde und selbst für das Projekt weder einen Kredit aufgenommen hat noch eine Finanzierungsgrundschuld bereitgestellt wurde. Nicht glaubhaft ist daher die Behauptung des Beklagten, er sei nicht in die Gründung und Gestaltung der C eingebettet gewesen, habe diese aber dann rechtlich beraten und anwaltlich vertreten. Auch hat der Beklagte eingeräumt, dass keine Abreden zwischen ihm und der C über die finanzielle Beteiligung an etwaigen Verkaufserlösen bzw. an den Baukosten bestanden hätten. Die C habe die Kaufpreise für die verkauften Wohneinheiten bekommen und die nicht verkauften Wohneinheiten hätten in seinem Eigentum verbleiben sollen. Weiter spricht für eine faktische Geschäftsführung des Beklagten, dass er im Hinblick auf das Bauprojekt die maßgeblichen Vertragsverhandlungen geführt hat, so auch die Besprechung vom 10.11.2003 (K 18) bzw. mögliche Auftragsvergaben durch den Architekten F und auch mehrfach auf der Baustelle war (vgl. Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 13.06.2005 Az. HKO 32/04 S. 10 f.). Der Beklagte war weiter nach Auflösung der C deren Liquidator (vgl. Bl. 369 des Verfahrens HKO 32/04). Er hat trotz des rechtskräftigen Urteils des LG Weiden i. d. OPf. vom 28.11.2007, das durch Verwerfungsbeschluss des OLG Nürnberg vom 13.05.2008 bestätigt wurde, keinen Insolvenzantrag gestellt, sondern vielmehr die Liquidation weiter betrieben. Im Rahmen der Vollstreckung hat er am 19.02.2008 als Liquidator der C die Eidesstattliche Versicherung für diese abgegeben.
b) Der Beklagte haftet - unabhängig davon, dass eine reine Unterkapitalisierung ohne Hinzutreten weiterer Umstände keine Haftung gegenüber dritten Gläubigern begründet - nach § 826 BGB, weil er in einer gegen die guten Sitten verstoßenden Weise die Gläubiger der C - insbesondere die Klägerin - vorsätzlich geschädigt hat. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs wird ein solcher Ersatzanspruch insbesondere in Fällen angenommen, in denen die Gesellschafter einer GmbH die Gesellschaft so ausgestaltet haben, dass Nachteile aus der Geschäftstätigkeit notwendig die Gläubiger der Gesellschaft treffen müssen, nämlich dass eine einseitige Risikoverlagerung auf die Gläubiger der Gesellschaft besteht (BGH NJW-RR 1988, 1181; WM 1992, 735; BAG NJW 1999, 2299). Dabei genügt es für die Annahme eines Schädigungsvorsatzes, wenn sich nach den äußeren Umständen die Möglichkeit einer Schädigung der Gläubiger geradezu aufdrängen musste (BAG NJW 1999, 2299).
Diesen Anforderungen genügt nach Überzeugung des Senats die vom Beklagten gewählte Konstruktion. Danach wurde die C vom Beklagten von Anfang an zwischengeschaltet, damit Nachteile der Geschäftstätigkeit notwendig die Gläubiger der C treffen. Die C hat zu diesem Zweck die Bauverpflichtung übernommen; eine persönliche Haftung des Beklagten gegenüber Gesellschaftsgläubigern, insbesondere den am Bau Beteiligten, sollte damit ausgeschlossen werden. Hierfür spricht, dass der Beklagte das Grundstück in P auf dem die Seniorenresidenz errichtet wurde, im Jahr 2003 erworben hat und etwa zeitgleich (2002/2003) die C gegründet wurde, deren alleinige Gesellschafterin und Geschäftsführerin die Lebensgefährtin des Beklagten ist. Der Beklagte selbst trat als Bauherr und Verkäufer der Wohnungen auf, während die C, die lediglich über ein Stammkapital von 25.000,00 € verfügte und keinerlei Kredite aufnahm, sich zur Erbringung der Bauleistungen gegenüber den Käufern der Wohneinheiten verpflichtete und die Bauleistungen an die am Bau Beteiligten vergab. Fällige Kaufpreisraten sollten gemäß Baufortschritt auf das Baukonto bei der Raiffeisenbank S, das nur als Guthabenskonto geführt wurde, bezahlt werden; ein Kredit und eine Finanzierungsgrundschuld wurden seitens der C zur Finanzierung der Tätigkeit, insbesondere um die Bezahlung der bauausführenden Firmen sicherzustellen, nicht aufgenommen. Vereinbarungen über das Innenverhältnis - insbesondere die finanzielle Auseinandersetzung - wurden zwischen dem Beklagten und der C dagegen gerade nicht getroffen. Nicht verkaufte Wohneinheiten sollten im Eigentum des Beklagten verbleiben; diesbezügliche Zahlungen des Beklagten an die C bzw. Sicherheiten für die C waren nicht vereinbart. Der Baufortschritt am Objekt selbst kam allein dem Beklagten als Grundstückseigentümer zugute, wobei eine finanzielle Beteiligung des Beklagten während der Bauphase nicht vorgesehen war. Damit war nicht hinreichend abgegrenzt, in welchem Umfang der C Ansprüche gegen den Beklagten im Hinblick auf den Baufortschritt zustehen - insbesondere wenn nicht ausreichend Wohneinheiten veräußert werden können.
Dabei war dem Beklagten von Anfang an bewusst, dass die C die Investitionskosten für die Errichtung der Seniorenresidenz nur dann würde tragen können, wenn die einzelnen Wohneinheiten fast gänzlich während - und zwar zu Beginn - der Errichtungsphase verkauft würden. Da vertragliche Abreden zwischen ihm, dem Beklagten, als Eigentümer der Grundstücks und der C als Baupflichtiger nicht existierten, würden Gläubiger der Gesellschaft ihre Forderungen nicht durchsetzen können, wenn nicht in kurzer Zeit zumindest ein Großteil der Wohnungen verkauft werden kann und entsprechende Abschlagszahlungen nach der MaBV geleistet werden, die die Forderungen der am Bau Beteiligten abdecken. Der Senat ist davon überzeugt, dass das Stammkapital und die finanziellen Möglichkeiten der C angesichts der gewählten Konstruktion, wie dem Beklagten auch bewusst war, von vornherein zu gering bemessen waren. Der Umfang des Bauprojekts - Seniorenresidenz mit ca. 35 Wohneinheiten - hätte eine größere Kapitalausstattung erfordert. Dagegen verfügte die C lediglich über ein Stammkapital von 25.000,00 €, das Baukonto wurde nur auf Guthabensbasis geführt, Finanzierungskredite wurden nicht aufgenommen.
Einer vorsätzlichen sittenwidrigen Schädigung steht nicht entgegen, dass der Beklagte sich bei Durchführung des Bauprojekts „Seniorenresidenz P“ letztlich selbst finanziell ruiniert hat. Er hat, als Zahlungen vom Baukonto nicht mehr geleistet werden konnten, persönlich Kredite aufgenommen, um ein Scheitern des Projekts zu verhindern und auf eigenes finanzielles Risiko den Weiterbau übernommen. Andererseits hat sich der Beklagte zum Liquidator der C bestellen lassen und diese abgewickelt. Ansprüche gegen diese konnten - insbesondere von der Klägerin - nicht durchgesetzt werden. Trotz des rechtskräftigen Titels, den die Klägerin im Verfahren des Landgerichts Weiden i. d. Opf., Az. HK O 32/04, erwirkt hat, wurde ein Insolvenzantrag vom Beklagten nicht gestellt. Inwieweit offene Forderungen der C vom Beklagten als Liquidator eingezogen wurden, ist streitig. Der Beklagte hat die C - nach Sitzverlegung nach M. - aufgelöst; unter der dortigen Anschrift war die C nicht zu ermitteln (K 11). Die Klägerin konnte ihre titulierten Ansprüche gegenüber der C nicht realisieren.
c) Die Klägerin kann den Beklagten daher in Höhe von 92.392,04 € und 11.203,12 € - insgesamt 103.595,16 € - in Anspruch nehmen. Im Rahmen der Durchgriffshaftung steht der Klägerin der durch Urteil des LG Weiden vom 28.11.2007 rechtskräftig zugesprochene Betrag von 56.313,87 € zuzüglich Zinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 08.05.2004, nämlich 36.078,17 € für den eingeklagten Zeitraum vom 08.05.2004 bis 05.01.2011 - somit 92.392,04 € - zu. Weiter sind der Klägerin die angefallenen Kosten des Vorprozesses in Höhe von 9.203,27 € zuzüglich darauf angefallener Zinsen bis 25.01.2011 von 1.529,45 € und Vollstreckungskosten von 470,40 € - somit 11.203,12 € - zuzusprechen.
d) Der weitere Zinsanspruch ergibt sich aus §§ 288 Abs. 1 und 3 BGB. Danach können aus einem Betrag von 56.313,87 € Zinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten verlangt werden, da es sich um die durch Urteil des LG Weiden vom 28.11.2007 rechtskräftig zugesprochene Entgeltforderung handelt.
2. Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 ZPO.
3. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.
4. Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision nach § 543 Abs. 2 ZPO liegen nicht vor, da Gegenstand der Entscheidung ein konkreter Einzelfall ist. Die Entscheidung steht im Einklang mit der Rechtsprechung des Bundesgerichtshof aufgrund tatrichterlicher Würdigung des zu entscheidenden Sachverhalts. Im Übrigen erfordern die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung keine Entscheidung des Revisionsgerichts.