Atypische Ausgestaltung eines Bauträgermodells
Leitsätze:
1. Schaltet der Eigentümer eines mit einer
Eigentumswohnanlage zu bebauenden Grundstücks eine GmbH zwischen, die
Aufträge an die bauausführenden Firmen vergibt, ihrerseits aber von dem
Eigentümer keine direkte Vergütung für die Bauleistungen, sondern
lediglich die Baufortschrittsraten gemäß Ratenzahlungsplan für die
jeweils verkauften Wohneinheiten erhält, kann sich hieraus ein Anspruch
aus § 826 BGB ergeben. (amtlicher Leitsatz)
2. Eine Haftung des Eigentümers für
uneinbringliche Forderungen der Gläubiger der zwischengeschalteten GmbH
kommt insbesondere dann in Betracht, wenn im Innenverhältnis zwischen
Eigentümer und GmbH keine Absprachen darüber getroffen wurden, inwieweit
der GmbH gegenüber dem Eigentümer Ansprüche im Hinblick auf den ihm
zugutekommenden Baufortschritt eingeräumt werden. (amtlicher Leitsatz)
3. Dem Eigentümer muss sich aus dieser
einseitigen Risikoverlagerung, die sich bei einem schleppenden Verkauf
der Wohneinheiten realisiert, die Möglichkeit einer Schädigung der
Gläubiger der GmbH geradezu aufdrängen. Dies genügt für die Annahme
eines Schädigungsvorsatzes. (amtlicher Leitsatz)Tenor
Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 103.595,16 € festgesetzt.
Entscheidungsgründe
I.
Die Klägerin verlangt von dem Beklagten
persönlich die Erfüllung von Werklohn- und Kostenansprüchen, die der
Klägerin rechtskräftig gegenüber der C GmbH zugesprochen wurden.
Zur Darstellung des Sachverhalts und des
streitigen Vorbringens der Parteien in erster Instanz einschließlich der
dort gestellten Anträge wird auf den Tatbestand im Urteil des
Landgerichts Weiden i. d. OPf. vom 07.11.2011 (Az. 12 O 40/11) Bezug
genommen. Der unstreitige Sachverhalt wird wie folgt ergänzt:
Die Klageschrift vom 18.06.2004 im
Verfahren des Landgerichts Weiden i. d. Opf. - Az. HK O 32/04 - wurde am
24.06.2004 eingereicht; der Beklagte bestellte sich als
Prozessbevollmächtigter der C GmbH. Im Termin zur Anhörung des
Sachverständigen H in der mündlichen Verhandlung vom 15.10.2007, der
nach mehrfach erklärter Vergleichsbereitschaft der C GmbH am 21.09.2007
ein schriftliches Sachverständigen-Gutachten erstattet hatte, hat der
Beklagte in dem in der Verhandlung übergebenen Schriftsatz vom
15.10.2007 mitgeteilt, dass die C GmbH seit dem 24.09.2007 aufgelöst
ist, die vormalige Geschäftsführerin für die Gesellschaft nicht mehr
tätig ist und der Beklagte die Gesellschaft als Liquidator allein
vertritt. Ein daraufhin erholter Handelsregisterauszug des Amtsgerichts
München vom 25.10.2007 hat ergeben, dass die C GmbH aufgelöst ist -
eingetragen 04.10.2007 und der Beklagte zu deren Liquidator bestellt
ist. Gemäß dem Vollstreckungsprotokoll vom 30.01.2008 (K 13) erklärte
der Beklagte, dass keine Geschäftsräume mehr bestünden und pfändbare
Habe nicht vorhanden sei. Auf Antrag der Klägerin hat der Beklagte als
Liquidator am 19.02.2008 die eidesstattliche Versicherung (K 14)
abgegeben, wonach die C GmbH keinerlei Habe oder sonstige Ansprüche
habe. Ein Insolvenzantrag wurde von dem Beklagten für die C GmbH nicht
gestellt.
Das Landgericht hat die Klage abgewiesen
und ausgeführt, dass zwischen den Parteien keine vertraglichen
Beziehungen bestünden. Soweit die C GmbH rechtskräftig hinsichtlich der
Werklohnforderungen verurteilt worden sei, hafte nur das
Gesellschaftsvermögen. Eine Durchgriffshaftung komme vorliegend nicht in
Betracht; eine vorsätzliche sittenwidrige Schädigung sei nicht
bewiesen. Es sei nicht vorgetragen, dass eine Abgrenzung zwischen
Gesellschafts- und Privatvermögen verschleiert worden sei. Es fehle
hierfür an jeglichen Anhaltspunkten. Bei der beantragten Beiziehung
verschiedener Unterlagen und der Begutachtung durch Buchprüfer handele
es sich um unzulässige Ausforschungsbeweise. Auch habe die Klägerin
nicht ausreichend geschildert und unter Beweis gestellt, dass der
Beklagte die GmbH in der Absicht gegründet habe, den Handwerkern den
Zugriff auf die mit ihren Werkleistungen geschaffenen Vermögenswerte
unmöglich zu machen. Bei der Beauftragung der Fa. S, die die Klägerin
als Subunternehmerin mit den Bodenarbeiten beauftragt habe, seien die
Probleme mit dem Untergrund noch nicht bekannt gewesen. Die Fa. C sei
auch in dem von der Klägerin betriebenen Klageverfahren letztlich
aufgrund einer Anscheins- bzw. Duldungsvollmacht verurteilt worden.
Bekannt sei auch lediglich, dass es mit der Bezahlung der Architekten M
und K Probleme gegeben hätte. Dafür, dass weitere Bauhandwerker
geschädigt worden seien, habe die Klägerin keinen Beweis angeboten.
Vielmehr stelle sich die Sachlage so dar, dass ein Bauträgermodell
gescheitert sei; dies könne durchaus daran liegen, dass entsprechende
Käufer ausgeblieben seien. Auch die Finanzierung des Objekts habe sich
im üblichen Rahmen bewegt. Soweit die Klägerin geltend mache, dass der
Beklagte sich einer Insolvenzverschleppung strafbar gemacht hätte, sei
kein darauf kausal beruhender Schaden vorgetragen. Es fehle auch jeder
Vortrag zur Vermögenslage der in Liquidation befindlichen Firma,
insbesondere zu konkreten Forderungen und Ansprüchen. Die Behauptungen
der Klägerin erfolgten ins Blaue hinein.
Gegen dieses ihr am 16.11.2011
zugestellte Urteil hat die Klägerin mit Schriftsatz vom 13.12.2011,
eingegangen beim Oberlandesgericht Nürnberg per Telefax am 14.12.2011,
Berufung eingelegt und diese - nach Verlängerung der
Berufungsbegründungsfrist bis 16.02.2012 - mit Schriftsatz vom
16.12.2012, eingegangen per Telefax am 16.12.2012, begründet.
Die Klägerin behauptet, der Beklagte als
Eigentümer des Areals in P habe laut notarieller Urkunde vom 13.09.2002
eine C GmbH ins Leben gerufen, die als Bauträger das Projekt erstellen
sollte. Er habe als Geschäftsführerin seine Lebensgefährtin G eingesetzt
und sich von dieser Generalvollmacht
erteilen lassen, um die GmbH in allen Angelegenheiten uneingeschränkt zu
vertreten. Der Beklagte habe auch alle Verträge verhandelt und
gegenüber der Raiffeisenbank S persönlich als Bürge für die
Verbindlichkeiten der GmbH gehaftet. Dem Beklagten sei bewusst gewesen,
dass mit dem Beginn der Umsetzung des Vorhabens gleich in vollem Umfang
Gelder benötigt werden, die aber nur von etwaigen Erwerbern zur
Verfügung gestellt würden. Es hätten nur maximal 12 Erwerber zum
Abschluss eines Kaufvertrags bewegt werden können, während das
Gesamtobjekt über 35 Einheiten verfüge. Da der Beklagte selbst über
keinerlei Mittel verfügt habe, sei die GmbH von Anfang an gar nicht in
der Lage gewesen, die Arbeiten zu bezahlen. Auch habe er einzelnen
Erwerbern die fälligen Raten gestundet, so dass der GmbH weitere Gelder
entzogen worden seien. Der Beklagte selbst habe die GmbH endgültig
liquidiert. Er habe als Grundstücks- und damit Gebäudeeigentümer von dem
Wertzuwachs durch die Bauarbeiten profitiert. Da der Beklagte
tatsächlich die Geschicke der Gesellschaft bestimmt habe, hafte er nach
den Grundsätzen der Durchgriffshaftung. Er habe die GmbH lediglich als
Werkzeug genutzt. Es habe eine Sphären- und Vermögensvermischung
stattgefunden. Gegen die GmbH seien auch eine Vielzahl von
Vollstreckungsmaßnahmen eingeleitet worden.
Die Klägerin beantragt:
Unter Abänderung des am 07.11.2011 verkündeten Urteils des Landgerichts Weiden, Az. 12 O 40/11, wird der Beklagte verurteilt
- an die Klägerin 92.392,04 € nebst
Zinsen aus einem Betrag von 56.313,87 € in Höhe von 8 Prozentpunkten
über dem Basiszinssatz seit 06.01.2011 zu bezahlen.
- an die Klägerin weitere 11.203,12 €
nebst Zinsen aus einem Betrag von 9.203,27 € in Höhe von 5
Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 26.01.2011 zu zahlen.
Der Beklagte beantragt:
Die Berufung wird zurückgewiesen.
Der Beklagte trägt vor, dass die C GmbH
nicht Auftraggeber der Klägerin gewesen sei, sondern die Verurteilung
unter Berufung auf eine Duldungs- und Anscheinsvollmacht erfolgt sei.
Damit liege auch ein Schädigungsvorsatz nicht vor. Das Bauvorhaben sei
aus Gründen gescheitert, die weder in den Verantwortungsbereich der
Geschäftsführerin der Fa. C GmbH noch in seinen Verantwortungsbereich
gefallen seien, u. a. auch deshalb, weil eine Vielzahl von
Kaufinteressenten ihre angesparten Gelder verloren hätten. Er habe auch
nicht Einfluss auf sämtliche maßgeblichen Schritte zur Umsetzung und
Verwirklichung des Projekts genommen.
II.
1. Die zulässige Berufung hat in der Sache Erfolg.
Die Klägerin kann von dem Beklagten
persönlich die Zahlung des Betrags und der diesbezüglich entstandenen
Kosten verlangen, zu denen die C GmbH im Verfahren des Landgerichts
Weiden i. d. OPf. mit Az. HK O 32/04 verurteilt wurde. Die Ausnutzung
der rechtlichen Verschiedenheit zwischen der juristischen Person und der
hinter ihr stehenden Person - des Beklagten - war rechtsmissbräuchlich
(BGH WM 2008, 358 Rn. 15). Sie stellt eine vorsätzliche sittenwidrige
Schädigung der Gesellschaftsgläubiger seitens des Beklagten dar, § 826
BGB.
Ein bloßes pauschales Bestreiten der
Behauptungen der Klägerin durch den Beklagten bezüglich dessen Stellung
in der C GmbH (im Folgenden: C) war nicht zulässig. Zwar ist die
Klägerin im Grundsatz darlegungs- und beweispflichtig für das Vorliegen
der Voraussetzungen einer Durchgriffshaftung, nach der sich der Beklagte
nach dem Grundsatz von Treu und Glauben nicht darauf berufen kann, dass
allein das Vermögen der C haftet. Den Beklagten trifft aber eine
sekundäre Darlegungslast für die Umstände, die zu seinem
Wahrnehmungsbereich gehören. Denn die Klägerin steht außerhalb des von
ihr darzulegenden Geschehensablaufs und hat keine nähere Kenntnis der
maßgebenden Tatsachen, während der Beklagte diese hat und ihm nähere
Angaben zumutbar sind (Zöller-Greger, ZPO, 29. Auflage, § 138 Rn. 8b und
vor § 284 Rn. 34; BGH NJW 2008, 982). Hierauf hat der Senat den
Beklagten in der mündlichen Verhandlung vom 04.07.2012 hingewiesen und
ihn gemäß § 139 Abs. 1 S. 2 ZPO ergänzend angehört.
Danach hat der Beklagte erklärt, dass er
das Grundstück im Jahr 2003 kurz vor Baubeginn von der Raiffeisenbank S
gekauft habe. Das Grundstück habe er erst erworben, als etwa 15
Kaufinteressenten vorhanden gewesen seien. Er habe zuvor schon mehrere
Projekte abgewickelt. Den Kauf habe er finanziert und zwar über die
Raiffeisenbank C und Frau S unter Einräumung von Grundpfandrechten.
Seine Lebensgefährtin, die im Immobilienbereich ausgebildet worden und
tätig gewesen sei, habe etwa 2003 die C gegründet und sei deren
Alleingesellschafterin und Geschäftsführerin gewesen. Er habe diese bei
der Gründung nicht beraten, er sei jedoch ab Beginn der Verhandlungen
mit der S-Bau als rechtlicher Berater involviert gewesen. Er selbst sei
bei der Veräußerung als Verkäufer aufgetreten, die C habe sich zur
Erbringung der Bauleistungen verpflichtet; dies sei der Vorschlag des
Notars gewesen. Auf die mehrfache Frage des Senats, wie die Errichtung
der Wohnanlage insgesamt konzipiert gewesen sei bzw. wie das Verhältnis
zwischen ihm und der C gestaltet gewesen sei, insbesondere wie die
finanzielle Beteiligung von beiden an etwaigen Verkaufserlösen bzw. an
den Baukosten ausgestaltet gewesen sei, hat der Beklagte schließlich
angegeben, dass hierzu intern keine Vereinbarung getroffen worden sei.
Eingehende Gelder hätten entsprechend den notariellen Kaufverträgen nach
der Aufteilung der MaBV für das Bauvorhaben verwendet und verteilt
werden sollen. Letztlich sei zwischen der C, handelnd durch seine
Lebensgefährtin, und ihm abgesprochen gewesen, dass die C die Kaufpreise
für die verkauften Wohneinheiten bekommt und dass die bis zur
Fertigstellung nicht verkauften Wohneinheiten in seinem Eigentum bleiben
sollten. Falls alle Wohneinheiten verkauft worden wären, hätte er dann
bekommen, was - vom Erlös - übrig geblieben wäre. Es habe nur das eine
Baukonto bei der Raiffeisenbank W (S) gegeben, das als reines
Guthabenskonto geführt wurde. Einen Kredit habe die C nicht aufgenommen,
ebenso keine Finanzierungsgrundschuld. Über das Baukonto seien
sämtliche Kaufpreisraten vereinnahmt und auch sämtliche Baukosten
abgeflossen. Sicherheiten hätten für dieses Konto nur insoweit bestanden
als er sich persönlich verbürgt habe. Andere Banken hätten erst dann
Kredite gegeben, als Zahlungen vom Baukonto nicht mehr geleistet werden
konnten. So habe die Raiffeisenbank R in Österreich, bei der es sich um
die Hauptgeldgeberin gehandelt habe, Grundschulden auf den Wohneinheiten
des bebauten Teils bekommen. Er habe wegen des Bauvorhabens persönliche
Verbindlichkeiten in Höhe von ca. 800.000,00 €. In den vergangenen fünf
Jahren seien ca. 50 Termine zur Abgabe der eidesstattlichen
Versicherung in diesem Zusammenhang ergangen, die er durch Einigung mit
den Antragstellern habe abwenden können. Das Projekt sei deshalb
gescheitert, weil nicht genug Interessenten da gewesen seien. Es habe
sich eine Finanzierungslücke von 500.000,00 € aufgetan, die nicht zu
schließen gewesen sei.
Damit hat der Beklagte, der sich im
Rechtsstreit des LG Weiden i. d. Opf. HK O 32/04 - als Zeuge vernommen -
als Bauherr und Verkäufer der Wohnungen bezeichnet hat, für das
Bauvorhaben eine Konstruktion gewählt, in der er als Privatperson und
für die von ihm gelenkte C in „Personalunion“ als Bauträger bzw. Bauherr
fungiert hat. Der Beklagte war persönlich Eigentümer des mit einer
Seniorenresidenz zu bebauenden Grundstücks und trat als Verkäufer der
Wohneinheiten auf; insoweit hat er die Begründung von Wohnungs- und
Teileigentum bewilligt und beantragt. Die C sollte die
Eigentumswohnanlage errichten (K 21) und verpflichtete sich im
Verhältnis zu den Erwerbern zu deren Errichtung; die Kaufpreisraten
sollten an die C gezahlt werden. Gleichwohl lag ein übliches Bauherren-
bzw. Bauträgermodell nicht vor, da die Rechtsbeziehungen zwischen dem
Beklagten und der C nicht vertraglich geregelt waren, sondern vielmehr
eine persönliche, finanzielle und wirtschaftliche Verflechtung vorlag,
nämlich der Beklagte maßgeblichen Einfluss auf die C hatte. Danach
sollte die C einerseits die Verträge mit den Baubeteiligten schließen
und die daraus entstehenden Verbindlichkeiten erfüllen und andererseits
die Kaufpreisforderungen der Erwerber erhalten. Ein über das
Stammkapital von 25.000,00 € hinausgehendes Kapital hatte die C jedoch
nicht. Auch eine Baufinanzierung - mit einer Finanzierungsgrundschuld -
gab es nicht. Das Bauvorhaben selbst sollte über das Baukonto, das nur
auf Guthabensbasis geführt wurde, abgewickelt werden. Damit war von
vornherein klar, dass nur insoweit Forderungen der Baubeteiligten
erfüllt werden können, als Erwerber nach dem Ratenplan fällige
Kaufpreiszahlungen erbringen. Damit war die C aber davon abhängig, in
welchem Umfang Wohnungseigentum verkauft wird, d. h. wie viele Erwerber
vorhanden sind. Ansprüche der C gegen den Beklagten, dem Baumaßnahmen
der C als Eigentümer des Grundstücks unmittelbar zugute kamen, waren von
vornherein nicht vereinbart. Es stand vielmehr von vornherein fest,
dass die C nicht die finanziellen Mittel hatte, ein derartiges
Bauvorhaben durchzuführen. Sie war nach der vom Beklagten gewählten
Konstruktion vielmehr zur Vorleistung (Errichtung der Wohnungen)
verpflichtet und musste zu diesem Zweck Bauverträge abschließen, d. h.
Verbindlichkeiten eingehen. Ihre Einnahmen waren nicht gesichert; sie
hingen ausschließlich von der Zahl der verkauften Einheiten und dem
Baufortschritt ab. Hierdurch bestand allein schon aufgrund der vom
Beklagten gewählten Konstruktion eine ständige Gefahr der
Überschuldung/Zahlungsunfähigkeit der C mit der sich hieraus ergebenden
massiven Gefährdung der Werthaltigkeit der Forderungen der
bauausführenden Unternehmen. Die C wurde also im Ergebnis nur zum Zwecke
der Haftungsbegrenzung gegenüber den Baubeteiligten zwischengeschaltet,
um eine persönliche Haftung des Beklagten zu vermeiden.
a) Der Senat ist nach der Anhörung des
Beklagten und aufgrund der von ihm vorgenommenen Tätigkeiten überzeugt
davon, dass er maßgeblich die Geschicke der C gesteuert hat und deren
faktischer Geschäftsführer war. Nicht nur besteht eine enge persönliche
Beziehung des Beklagten zu der alleinigen Gesellschafterin und
Geschäftsführerin G, bei der es sich um die Lebensgefährtin des
Beklagten handelt, sondern der Beklagte ist auch Initiator des ganzen
Bauprojekts und hat sich bei der Realisierung des Projekts der C
bedient. Der Beklagte hatte - seinen Angaben zufolge - vor dem
Bauprojekt Seniorenresidenz P bereits eine Reihe von Bauprojekten
abgewickelt, so hat er unter anderem in F. das Bauprojekt K mit 52
Bauparzellen durch Ankauf, Erschließung und Verkauf realisiert. Er hat
das Grundstück in P zu Eigentum erworben und war - wie er vor dem LG
Weiden i. d. OPf. als Zeuge in der mündlichen Verhandlung vom
13.06.2005, Az. HKO 32/04 aussagte - Bauherr und Verkäufer der Wohnung.
Hinzu kommt, dass die C erst kurz vor Beginn des Bauprojekts
Seniorenresidenz gegründet wurde und selbst für das Projekt weder einen
Kredit aufgenommen hat noch eine Finanzierungsgrundschuld bereitgestellt
wurde. Nicht glaubhaft ist daher die Behauptung des Beklagten, er sei
nicht in die Gründung und Gestaltung der C eingebettet gewesen, habe
diese aber dann rechtlich beraten und anwaltlich vertreten. Auch hat der
Beklagte eingeräumt, dass keine Abreden zwischen ihm und der C über die
finanzielle Beteiligung an etwaigen Verkaufserlösen bzw. an den
Baukosten bestanden hätten. Die C habe die Kaufpreise für die verkauften
Wohneinheiten bekommen und die nicht verkauften Wohneinheiten hätten in
seinem Eigentum verbleiben sollen. Weiter spricht für eine faktische
Geschäftsführung des Beklagten, dass er im Hinblick auf das Bauprojekt
die maßgeblichen Vertragsverhandlungen geführt hat, so auch die
Besprechung vom 10.11.2003 (K 18) bzw. mögliche Auftragsvergaben durch
den Architekten F und auch mehrfach auf der Baustelle war (vgl.
Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 13.06.2005 Az. HKO 32/04 S. 10
f.). Der Beklagte war weiter nach Auflösung der C deren Liquidator (vgl.
Bl. 369 des Verfahrens HKO 32/04). Er hat trotz des rechtskräftigen
Urteils des LG Weiden i. d. OPf. vom 28.11.2007, das durch
Verwerfungsbeschluss des OLG Nürnberg vom 13.05.2008 bestätigt wurde,
keinen Insolvenzantrag gestellt, sondern vielmehr die Liquidation weiter
betrieben. Im Rahmen der Vollstreckung hat er am 19.02.2008 als
Liquidator der C die Eidesstattliche Versicherung für diese abgegeben.
b) Der Beklagte haftet - unabhängig
davon, dass eine reine Unterkapitalisierung ohne Hinzutreten weiterer
Umstände keine Haftung gegenüber dritten Gläubigern begründet - nach §
826 BGB, weil er in einer gegen die guten Sitten verstoßenden Weise die
Gläubiger der C - insbesondere die Klägerin - vorsätzlich geschädigt
hat. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs wird ein solcher
Ersatzanspruch insbesondere in Fällen angenommen, in denen die
Gesellschafter einer GmbH die Gesellschaft so ausgestaltet haben, dass
Nachteile aus der Geschäftstätigkeit notwendig die Gläubiger der
Gesellschaft treffen müssen, nämlich dass eine einseitige
Risikoverlagerung auf die Gläubiger der Gesellschaft besteht (BGH NJW-RR
1988, 1181; WM 1992, 735; BAG NJW 1999, 2299). Dabei genügt es für die
Annahme eines Schädigungsvorsatzes, wenn sich nach den äußeren Umständen
die Möglichkeit einer Schädigung der Gläubiger geradezu aufdrängen
musste (BAG NJW 1999, 2299).
Diesen Anforderungen genügt nach
Überzeugung des Senats die vom Beklagten gewählte Konstruktion. Danach
wurde die C vom Beklagten von Anfang an zwischengeschaltet, damit
Nachteile der Geschäftstätigkeit notwendig die Gläubiger der C treffen.
Die C hat zu diesem Zweck die Bauverpflichtung übernommen; eine
persönliche Haftung des Beklagten gegenüber Gesellschaftsgläubigern,
insbesondere den am Bau Beteiligten, sollte damit ausgeschlossen werden.
Hierfür spricht, dass der Beklagte das Grundstück in P auf dem die
Seniorenresidenz errichtet wurde, im Jahr 2003 erworben hat und etwa
zeitgleich (2002/2003) die C gegründet wurde, deren alleinige
Gesellschafterin und Geschäftsführerin die Lebensgefährtin des Beklagten
ist. Der Beklagte selbst trat als Bauherr und Verkäufer der Wohnungen
auf, während die C, die lediglich über ein Stammkapital von 25.000,00 €
verfügte und keinerlei Kredite aufnahm, sich zur Erbringung der
Bauleistungen gegenüber den Käufern der Wohneinheiten verpflichtete und
die Bauleistungen an die am Bau Beteiligten vergab. Fällige
Kaufpreisraten sollten gemäß Baufortschritt auf das Baukonto bei der
Raiffeisenbank S, das nur als Guthabenskonto geführt wurde, bezahlt
werden; ein Kredit und eine Finanzierungsgrundschuld wurden seitens der C
zur Finanzierung der Tätigkeit, insbesondere um die Bezahlung der
bauausführenden Firmen sicherzustellen, nicht aufgenommen.
Vereinbarungen über das Innenverhältnis - insbesondere die finanzielle
Auseinandersetzung - wurden zwischen dem Beklagten und der C dagegen
gerade nicht getroffen. Nicht verkaufte Wohneinheiten sollten im
Eigentum des Beklagten verbleiben; diesbezügliche Zahlungen des
Beklagten an die C bzw. Sicherheiten für die C waren nicht vereinbart.
Der Baufortschritt am Objekt selbst kam allein dem Beklagten als
Grundstückseigentümer zugute, wobei eine finanzielle Beteiligung des
Beklagten während der Bauphase nicht vorgesehen war. Damit war nicht
hinreichend abgegrenzt, in welchem Umfang der C Ansprüche gegen den
Beklagten im Hinblick auf den Baufortschritt zustehen - insbesondere
wenn nicht ausreichend Wohneinheiten veräußert werden können.
Dabei war dem Beklagten von Anfang an
bewusst, dass die C die Investitionskosten für die Errichtung der
Seniorenresidenz nur dann würde tragen können, wenn die einzelnen
Wohneinheiten fast gänzlich während - und zwar zu Beginn - der
Errichtungsphase verkauft würden. Da vertragliche Abreden zwischen ihm,
dem Beklagten, als Eigentümer der Grundstücks und der C als
Baupflichtiger nicht existierten, würden Gläubiger der Gesellschaft ihre
Forderungen nicht durchsetzen können, wenn nicht in kurzer Zeit
zumindest ein Großteil der Wohnungen verkauft werden kann und
entsprechende Abschlagszahlungen nach der MaBV geleistet werden, die die
Forderungen der am Bau Beteiligten abdecken. Der Senat ist davon
überzeugt, dass das Stammkapital und die finanziellen Möglichkeiten der C
angesichts der gewählten Konstruktion, wie dem Beklagten auch bewusst
war, von vornherein zu gering bemessen waren. Der Umfang des Bauprojekts
- Seniorenresidenz mit ca. 35 Wohneinheiten - hätte eine größere
Kapitalausstattung erfordert. Dagegen verfügte die C lediglich über ein
Stammkapital von 25.000,00 €, das Baukonto wurde nur auf Guthabensbasis
geführt, Finanzierungskredite wurden nicht aufgenommen.
Einer vorsätzlichen sittenwidrigen
Schädigung steht nicht entgegen, dass der Beklagte sich bei Durchführung
des Bauprojekts „Seniorenresidenz P“ letztlich selbst finanziell
ruiniert hat. Er hat, als Zahlungen vom Baukonto nicht mehr geleistet
werden konnten, persönlich Kredite aufgenommen, um ein Scheitern des
Projekts zu verhindern und auf eigenes finanzielles Risiko den Weiterbau
übernommen. Andererseits hat sich der Beklagte zum Liquidator der C
bestellen lassen und diese abgewickelt. Ansprüche gegen diese konnten -
insbesondere von der Klägerin - nicht durchgesetzt werden. Trotz des
rechtskräftigen Titels, den die Klägerin im Verfahren des Landgerichts
Weiden i. d. Opf., Az. HK O 32/04, erwirkt hat, wurde ein
Insolvenzantrag vom Beklagten nicht gestellt. Inwieweit offene
Forderungen der C vom Beklagten als Liquidator eingezogen wurden, ist
streitig. Der Beklagte hat die C - nach Sitzverlegung nach M. -
aufgelöst; unter der dortigen Anschrift war die C nicht zu ermitteln (K
11). Die Klägerin konnte ihre titulierten Ansprüche gegenüber der C
nicht realisieren.
c) Die Klägerin kann den Beklagten daher
in Höhe von 92.392,04 € und 11.203,12 € - insgesamt 103.595,16 € - in
Anspruch nehmen. Im Rahmen der Durchgriffshaftung steht der Klägerin der
durch Urteil des LG Weiden vom 28.11.2007 rechtskräftig zugesprochene
Betrag von 56.313,87 € zuzüglich Zinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten
über dem Basiszinssatz seit 08.05.2004, nämlich 36.078,17 € für den
eingeklagten Zeitraum vom 08.05.2004 bis 05.01.2011 - somit 92.392,04 € -
zu. Weiter sind der Klägerin die angefallenen Kosten des Vorprozesses
in Höhe von 9.203,27 € zuzüglich darauf angefallener Zinsen bis
25.01.2011 von 1.529,45 € und Vollstreckungskosten von 470,40 € - somit
11.203,12 € - zuzusprechen.
d) Der weitere Zinsanspruch ergibt sich
aus §§ 288 Abs. 1 und 3 BGB. Danach können aus einem Betrag von
56.313,87 € Zinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten verlangt werden, da es
sich um die durch Urteil des LG Weiden vom 28.11.2007 rechtskräftig
zugesprochene Entgeltforderung handelt.
2. Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 ZPO.
3. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.
4. Die Voraussetzungen für die Zulassung
der Revision nach § 543 Abs. 2 ZPO liegen nicht vor, da Gegenstand der
Entscheidung ein konkreter Einzelfall ist. Die Entscheidung steht im
Einklang mit der Rechtsprechung des Bundesgerichtshof aufgrund
tatrichterlicher Würdigung des zu entscheidenden Sachverhalts. Im
Übrigen erfordern die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer
einheitlichen Rechtsprechung keine Entscheidung des Revisionsgerichts.