In der WEG-Jahresabrechnung müssen die Kosten des Betriebsstroms der
Heizungsanlage anhand der Heizkostenverordnung verteilt werden. Der
Betriebsstrom darf nicht als Teil des Allgemeinstroms nach
Miteigentumsanteilen umgelegt werden.
Für die Abrechnung von Heizkosten gelten die zwingenden Vorschriften der
Heizkostenverordnung - auch für die WEG -, die eine verbrauchsabhängige
Umlage vorsehen.
Der BGH stellte nun fest, die eine Verteilung der Kosten des
Betriebsstroms nach Miteigentumsanteilen (§ 16 Abs. 2 WEG) nicht
ordnungsmäßiger Verwaltung entspreche. Sie seien als der der Heizkosten
vielmehr nach Maßgabe der Heizkostenverordnung zu verteilen. Werde der
Betriebsstrom nicht über einen Zwischenzähler, sondern über den
allgemeinen Stromzähler erfasst, müsse geschätzt werden, welcher Anteil
an dem Allgemeinstrom hierauf entfalle. Die Schätzung könne sich
entweder auf einen Bruchteil der Brennstoffkosten stützen oder an einer
Berechnung orientieren, die auf dem Stromverbrauchswert der
angeschlossenen Geräte und den (ggf. geschätzten) Heiztagen beruhe.
Welche Schätzmethode die Wohnungseigentümer wählen, stehe in ihrem
Ermessen, solange sie nicht einen offenkundig ungeeigneten Maßstab
wählen.