Montag, 19. Februar 2018

Betriebsstrom für die Heizung darf nicht als Allgemeinstrom umgelegt werden

In der WEG-Jahresabrechnung müssen die Kosten des Betriebsstroms der Heizungsanlage anhand der Heizkostenverordnung verteilt werden. Der Betriebsstrom darf nicht als Teil des Allgemeinstroms nach Miteigentumsanteilen umgelegt werden.

Für die Abrechnung von Heizkosten gelten die zwingenden Vorschriften der Heizkostenverordnung - auch für die WEG -, die eine verbrauchsabhängige Umlage vorsehen.

Der BGH stellte nun fest, die eine Verteilung der Kosten des Betriebsstroms nach Miteigentumsanteilen (§ 16 Abs. 2 WEG) nicht ordnungsmäßiger Verwaltung entspreche. Sie seien als der der Heizkosten vielmehr nach Maßgabe der Heizkostenverordnung zu verteilen. Werde der Betriebsstrom nicht über einen Zwischenzähler, sondern über den allgemeinen Stromzähler erfasst, müsse geschätzt werden, welcher Anteil an dem Allgemeinstrom hierauf entfalle. Die Schätzung könne sich entweder auf einen Bruchteil der Brennstoffkosten stützen oder an einer Berechnung orientieren, die auf dem Stromverbrauchswert der angeschlossenen Geräte und den (ggf. geschätzten) Heiztagen beruhe. Welche Schätzmethode die Wohnungseigentümer wählen, stehe in ihrem Ermessen, solange sie nicht einen offenkundig ungeeigneten Maßstab wählen.