Az.: 16 U 19/16
OLG Frankfurt am Main, 02.02.2016 - 16 U 19/16
Tenor:
Die
Berufung des Klägers gegen das Urteil des Landgerichts Frankfurt am
Main vom 14.12.2015, Az. 2-14 O 168/15, wird zurückgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten der Berufung einschließlich der Kosten der Streithelferin.
Dieses Urteil und das Urteil des Landgerichts sind vorläufig vollstreckbar.
Der
Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120
% des vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagte oder
die Streithelferin 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Gründe
I.
Der
Kläger macht gegen die Beklagte Ansprüche aufgrund insolvenzrechtlicher
Anfechtung der Bewilligung einer für die Streithelferin eingetragenen
Grundschuld über 250.000,- € geltend, die die Streithelferin an die
Beklagte abgetreten hat.
Der Sachverhalt stellt sich
unter Berücksichtigung vorzunehmender Klarstellungen des Tatbestands
des angefochtenen Urteils wie folgt dar:
Der Kläger
ist seit 2.10.2014 Insolvenzverwalter über das Vermögen der Firma A1
GmbH (nachfolgend: Insolvenzschuldnerin). Gründungsmitgesellschafter war
der Beruf1 Vorname1 B, der auch Generalvollmacht besaß.
Am
26.9.2008 schloss die Beklagte mit Herrn B im Zusammenhang mit 8
Eigentumswohnungen in O1 einen Darlehensvertrag über 172.500,- € (Anlage
B1). Durch zwei Ergänzungsverträge vom 21.10.2008/3.11.2008 (Anlagen B2
und B3) wurde dieses Darlehen in zwei Darlehen über 65.000,- € und
107.500,- € aufgeteilt. Zur Sicherung der Darlehensansprüche wurden
zugunsten der Streithelferin die Eigentumswohnungen mit erstrangigen
Gesamtgrundschulden von 120.000,- € und 180.000,- € belastet, die die
Streithelferin an die Beklagte abtrat (Anlage B7). Eigentümerin der
Wohnungen war zu diesem Zeitpunkt eine GbR, die aus Herrn B und einem
Herrn C bestand, wobei bereits eine Auflassungsvormerkung für eine Fa. D
GmbH eingetragen war.
Zwischen den Parteien ist
streitig, ob - wie das Landgericht im Tatbestand angeführt hat - auch
die Streithelferin Herrn B ein Darlehen über 172.500,- € gewährt hat. In
der Berufung hat die Streithelferin nunmehr einen entsprechenden
Darlehensvertrag vorgelegt (Bl. 332 d.A.).
Die
Insolvenzschuldnerin kaufte mit Urkunde vom 13.11.2009 die Liegenschaft
A-Straße 2 in O2, bestehend aus einem Vorder- und einem Hinterhaus. Das
Hinterhaus wurde zur A-Straße 2a, das Vorderhaus, das in 11
Eigentumswohnungen aufgeteilt wurde, zur A-Straße 2. Die Finanzierung
erfolgte zunächst über die E-Bank und wurde durch eine Grundschuld
zugunsten der E-Bank über 1.240.000,- € auf dem Objekt A-Straße 2
abgesichert (vgl. Bestellung der Buchgrundschuld am 15.12.2009 Anlage S6
Bl. 146 d.A. = Anlage A26 Bl. 184 d.A., letztere vollständig). Im
Februar 2012 beantragte Herr B bei der Streithelferin die Ablösung der
Verbindlichkeiten bei der E-Bank (Anlage S1 Bl. 140 d.A.).
Darlehensnehmer sollte Herr B werden, wobei streitig ist, ob zunächst
die Insolvenzschuldnerin oder die Geschäftsführerin, Frau Vorname2 B,
Darlehensnehmerin war. Mit Zweckerklärung vom 27.2.2012 (Anlage A3 Bl.
17) gegenüber der Streithelferin erklärte die Insolvenzschuldnerin, dass
die Grundschuld über 1.240.000,- € nunmehr der Sicherung aller
bestehenden, künftigen und bedingten Forderungen der Streithelferin
gegenüber Herrn B diene. Mit Erklärung vom 15.3.2012 (Anlage S2 Bl. 141
d.A.) trat die E-Bank die Buchgrundschuld über 1.240.000,- € an die
Streithelferin ab.
Ebenfalls in 2012 wurden die
finanzierten Wohnungen in O1 veräußert. Mit Schreiben vom 27.2.2012
(Anlage S3 Bl. 143 d.A.) bat Herr B die Streithelferin und die Beklagte
um Freigabe der auf den Wohnungen lastenden Grundschulden und bot im
Tausch Briefgrundschulden auf das Objekt A-Straße 2 an. Nach Bewilligung
der Insolvenzschuldnerin vom 13.3.2012 wurde am 11.4.2012 auf dem
Objekt A-Straße 2 eine Gesamtgrundschuld über 200.000,- €, lastend auf
den Wohnungen 1 und 2, zugunsten der Streithelferin eingetragen (Anlage
B9 und B10), wobei dieser Grundschuld der erste Rang vor der Grundschuld
über 1.240.000 € eingeräumt wurde. Die Beklagte erklärte sich mit einem
Pfandtausch einverstanden, und die Streithelferin trat die neue
Grundschuld über 200.000,- € am 18.6.2012 an die Beklagte ab (Anlage
B12). Die Insolvenzschuldnerin erklärte unter dem 25.6.2012 gegenüber
der Beklagten, dass die Grundschuld der Sicherung der Forderungen der
Beklagten gegen Herrn B aus den beiden Darlehensverträgen über 65.000,- €
und 107.500,- € diene (Anlage B13). Soweit das Landgericht auf S. 4
oben des Urteils ausführt, dass die Schuldnerin gegenüber der
Streithelferin eine Zweckerklärung abgegeben habe, bezieht es sich auf
die Anlage A4, die weder Datum noch Unterschrift enthält.
Im
Juni 2012 wurden die Wohnungen 1 und 2 des Objekts A-Straße 2 zu einem
Kaufpreis von 200.000,- € veräußert, den der Käufer unmittelbar an die
Streithelferin überwies (vgl. Bestätigung des Käufers Anlage A24 Bl. 55
d.A.). Die Beklagte erklärte sich mit Schreiben vom 22.8.2012 (Anlage
B16) mit einem weiteren Pfandtausch einverstanden, wobei die
Streithelferin den Sicherheitentausch gegenüber Herrn B davon abhängig
machte, dass die Eigentumswohnung 11, die nunmehr besichert werden
sollte, vollständig fertiggestellt ist (vgl. Email vom 22.8.2012, A5 Bl.
23 d.A.). Gemäß Bewilligung der Insolvenzschuldnerin vom 7.3.2013 wurde
am 21.3.2013 eine erstrangige Grundschuld über 250.000,- € zugunsten
der Streithelferin an den Räumen der Wohnung Nr. 11 eingetragen (vgl.
Grundbuch-Auszug Anlage B17). Unter dem 21.2.2013 gab die Schuldnerin
sowohl gegenüber der Streithelferin als auch gegenüber der Beklagten
eine Zweckerklärung ab, wonach die Grundschuld der Sicherung der
Ansprüche gegenüber Herrn B aus den Darlehen über 172.500,- € diene
(Anlage S7 Bl. 150 ff d.A.). Unter dem 11.4.2013 (Anlage B19 = A11 Bl.
30 d.A.) erklärte die Schuldnerin (nochmals) gegenüber der Beklagten,
dass die Grundschuld der Sicherung der Ansprüche der Beklagten aus den
beiden Darlehensverträgen diene [von dem Landgericht als Änderung der
Zweckerklärung bezeichnet], desgleichen gegenüber der Streithelferin
(Anlage 21 Bl. 47 d.A.). Unter dem 23.4.2013 (Anlage B18 = A12 Bl. 33
d.A.) trat die Streithelferin die Grundschuld an die Beklagte ab. Am
29.4.2013 sandte die Streithelferin die zum Pfandtausch erforderlichen
Unterlagen der Beklagten (Anlage B20), die den Pfandtausch mit Schreiben
vom 4.6.2013 bestätigte (Anlage B21).
Mittlerweile
konnte die Insolvenzschuldnerin die Handwerksfirmen für den Umbau der
Wohnung Nr. 11 nicht mehr bezahlen. Ab 15.4.2013 erfolgten Vormerkungen
auf Eintragungen von Sicherungshypotheken und Eintragungen von
Zwangssicherungshypotheken.
Am 25.6.2014 stellte die Insolvenzschuldnerin einen Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens.
In
seiner auf Abtretung der Grundschuld über 250.000,- € an sich
gerichteten Klage hat der Kläger die Bewilligung der Grundschuld über
250.000,- € vom 7.3.2013 als nach §§ 134 Abs. 1, 133 Abs. 1 InsO
anfechtbar erachtet. Sie stelle eine die übrigen Gläubiger
benachteiligende Rechtshandlung dar. Dabei könne sich die Beklagte nicht
darauf berufen, andere Gläubiger würden durch die Rechtshandlung nicht
benachteiligt, weil bei Hinwegdenken der Rechtshandlung ein Verkaufs-
oder Versteigerungserlös auf die zweitrangige, an die Streithelferin
abgetretene Grundschuld über 1.240.000,- € entfallen würde. Zum einen
habe die Streithelferin ihre schuldrechtlichen Forderungen nicht
dargelegt; zum anderen hafte die Grundschuld nicht für
Darlehensverbindlichkeiten des Herrn B, da die entsprechende
Zweckerklärung vom 27.2.2012 der Insolvenzschuldnerin aufgrund der
Haftungserweiterung der Grundschuld ebenso insolvenzrechtlich anfechtbar
und außerdem ungültig sei.
Es liege auch kein die
Gläubigerbenachteiligung ausschließender Sicherheitentausch vor. Die
Grundschuld über 250.000,- € weiche schon betragsmäßig von der
vorangegangenen ab.
Bei der Bewilligung der
Grundschuld über 250.000,- € handele es sich um eine unentgeltliche
Leistung der Insolvenzschuldnerin, da die Insolvenzschuldnerin als
Drittsicherungsgeberin nicht zur Bestellung der Grundschuld verpflichtet
gewesen sei. Auch die Voraussetzungen der Vorsatzanfechtung lägen vor,
da die Insolvenzschuldnerin im Zeitpunkt der Bewilligung der Grundschuld
zahlungsunfähig gewesen sei und dies die Streithelferin auch gewusst
habe. Die Beklagte müsse sich das Wissen der Streithelferin zurechnen
lassen.
Bereits die zu Gunsten der Streithelferin
über 200.000,- € bestellte Grundschuld sei anfechtbar gewesen. Auch
insoweit habe es sich nicht um einen unmaßgeblichen Sicherheitentausch
gehandelt, da die Eigentumswohnungen in O1 niemals im Eigentum der
Schuldnerin gestanden hätten. Die Bewilligung der Grundschuld sei
ebenfalls unentgeltlich erfolgt, da die Insolvenzschuldnerin als
Drittsicherungsgeber die streitbefangene Grundschuld besichert habe,
ohne dazu verpflichtet gewesen zu sein. Diese Anfechtbarkeit setze sich
am zweiten Sicherheitentausch fort.
Die Beklagte hat
erwidert, eine Gläubigerbenachteiligung liege nicht darin, dass das
Grundschuldkapital der neuen Sicherheit um 50.000,- € höher war als das
der getauschten Grundschuld; der Beleihungswert für die Wohnung Nr. 11
sei nämlich geringer gewesen als jener für die Wohnungen 1 und 2.
Die
Bewilligung der Grundschuld sei auch nicht unentgeltlich erfolgt, weil
die Beklagte im Austausch für die Grundschuld über 250.000,- € ihre
Gesamtgrundschuld auf den Wohnungen 1 und 2 freigegeben und damit eine
gleichwertige Gegenleistung erbracht habe, die unmittelbar in das
Vermögen der Insolvenzschuldnerin geflossen sei.
Auch
die Voraussetzungen für eine Vorsatzanfechtung lägen nicht vor.
Insoweit hat die Beklagte das Vorbringen des Klägers im Wesentlichen mit
Nichtwissen bestritten.
Die Streithelferin hat
erwidert, die Eintragung der weiteren Grundschulden über 200.000,- €
bzw. nachfolgend 250.000,- € habe keine gläubigerbenachteiligende
Wirkung gehabt, da das Grundstück A-Straße 2 mit der erstrangigen
Grundschuld über 1,24 Mio. € zugunsten der Streithelferin bereits
wertausschöpfend belastet gewesen sei.
Es lägen auch
keine unentgeltlichen Leistungen vor. Die Insolvenzschuldnerin habe für
die Bestellung der Grundschuld über 200.000, € an den Wohnungen 1 und 2
eine Gegenleistung erhalten, und zwar den Kaufpreis aus der Veräußerung
der Wohnungen in O1, der seitens des Herrn B im Einverständnis der
Streitverkündeten der Insolvenzschuldnerin für den Umbau und die
Sanierung des Grundstücks A-Straße zur Verfügung gestellt worden sei.
Das
Landgericht hat die auf Abtretung der Grundschuld über 250.000,- €
gerichtete Klage abgewiesen. Weder die Änderung der Zweckerklärung
bezüglich der Grundschuld über 1,24 Mio. € noch die Zweckerklärung
betreffend die Grundschuld von 200.000,- € noch die Bewilligung der
Grundschuld in Höhe von 250.000,- € betreffend die Wohnung 11 noch die
Änderung der Zweckerklärung vom 11.4.2013 betreffend die Wohnung 11
stellten unentgeltliche Leistungen der Insolvenzschuldnerin im Sinne des
§ 134 InsO dar.
Die Änderung der Zweckerklärung
betreffend die Grundschuld über 1,24 Mio. € sei als Gegenleistung für
den Übergang des Darlehensvertrags von der E-Bank auf die Streithelferin
erfolgt. Aufgrund des Vorbringens der Beklagten sei davon auszugehen,
dass nicht die Insolvenzschuldnerin, sondern Frau B Darlehensnehmerin
der E-Bank gewesen sei. Es sei auch weder dargetan noch ersichtlich,
dass die ursprünglich mit der E-Bank getroffene Sicherungserklärung
enger, nämlich nur auf die konkrete jeweilige Darlehensforderung,
bezogen gewesen wäre.
Die Zweckerklärung gegenüber
der Streithelferin betreffend die Grundschuld in Höhe von 200.000,- €
sei kein unentgeltlicher Vorgang, weil im selben Zusammenhang die
Grundschulden auf den Immobilien in O1 freigegeben worden seien; dass
die getauschten Grundschulden nicht gleichwertig gewesen wären, habe der
Kläger nicht vorgetragen. Der Kläger sei auch dem Vorbringen der
Streithelferin nicht substantiiert entgegen getreten, wonach die
Insolvenzschuldnerin als Gegenleistung für die Bestellung der
Grundschuld über 200.000,- € sämtliche Verkaufserlöse der Wohnungen O1
erhalten habe.
Entsprechendes gelte für den zweiten
Pfandtausch, mit welchem die Beklagte die ihr übertragenen Grundschulden
auf den Wohnungen 1 und 2 freigegeben und dafür eine Grundschuld in
Höhe von 250.000,- € auf der Wohnung 11 erhalten habe. Der Kläger habe
nicht dargetan, dass die abgegebene Grundschuld der erhaltenen
Grundschuld nicht gleichwertig gewesen wäre. Dass der Erhöhung des
besicherten Betrags eine höhere Werthaltigkeit der Grundschuld gegenüber
stünde, habe der Kläger weder substantiiert dargelegt noch sei er dem
Vortrag der Beklagten betreffend die Beleihungswertermittlung entgegen
getreten. Den Parteien sei bei der Bewertung einer Sicherheit ein
Ermessens- und Bewertungsspielraum zuzubilligen und eine Überschreitung
nicht ersichtlich.
Auch die Voraussetzungen des §
133 InsO lägen nicht vor. Die Zweckänderungserklärung vom 27.2.2012
stelle keine gläubigerbenachteiligende Handlung der Insolvenzschuldnerin
dar.
Dass die Insolvenzschuldnerin die
Zweckerklärung hinsichtlich der Wohnungen 1 und 2 in der Absicht, ihre
Gläubiger zu benachteiligen, vorgenommen habe, könne nicht festgestellt
werden.
Hinsichtlich der Einräumung einer
Grundschuld an der Wohnung Nr. 11 sei bereits keine die Gläubiger
benachteiligende Handlung der Insolvenzschuldnerin zu sehen. Dass oder
wie die Insolvenzschuldnerin an der Bestellung mitgewirkt habe, sei
nicht dargetan. Entsprechend stütze der Kläger sich auch nicht auf eine
mögliche Bewilligungserklärung der Insolvenzschuldnerin, sondern auf die
von der Insolvenzschuldnerin am 11.4.2013 erklärte Zweckänderung. Die
Abtretung der Grundschuld durch die Streithelferin sei nicht
angegriffen. Selbst wenn eine erfolgreiche Anfechtung der Zweckerklärung
geeignet wäre, den Anspruch des Klägers gegen die Beklagte zu
begründen, würde es an einer Kenntnis der Beklagten von einem
Gläubigerbenachteiligungsvorsatz fehlen.
Wegen weiterer Einzelheiten wird auf die Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils (Bl. 201 ff. d.A.) Bezug genommen.
Gegen
dieses ihm am 4.1.2016 zugestellte Urteil hat der Kläger mit einem am
1.2.2016 eingegangenen Schriftsatz Berufung eingelegt, die er mit einem
am 4.3.2016 eingegangenen Schriftsatz begründet hat.
Der
Kläger rügt, das Landgericht verkenne die Darlegungs- und Beweislast.
Entgegen der Angaben im Tatbestand habe allein die Beklagte Herrn B ein
Darlehen über 172.500,- € gewährt, nicht aber zusätzlich auch die
Streithelferin, die für den Abschluss eines entsprechenden
Darlehensvertrags darlegungs- und beweisbelastet sei.
Die
Einräumung des neuen Sicherungszwecks durch die Zweckerklärung vom
27.2.2012 sei unentgeltlich erfolgt, weil ein substantiierter Vortrag
der Streithelferin zum Ob und Wie der Ablösung des E-Darlehens fehle.
Eine Darlehensablösung unterstellt, seien die Forderungen gegen Herrn B
von Anfang an nicht werthaltig gewesen.
Hinsichtlich
des ersten Sicherheitentauschs hätte es der Beklagten oder der
Streithelferin oblegen zu beweisen, wie und in welcher Höhe der
Insolvenzschuldnerin bzw. Herrn B Verkaufserlöse der Wohnungen in O1
seitens der Streithelferin zugeführt worden seien.
Hinsichtlich
der Zweckerklärung vom 27.2.2012 habe das Landgericht verkannt, dass
sich aus der ursprünglichen Grundschuldbestellungsurkunde über die
Grundschuld von 1,24 Mio. € eine allein diese sichernde Sicherungsabrede
ergebe, die durch die Zweckerklärung vom 27.2.2012 erweitert worden
sei. Da durch die Zweckerklärung vom 27.2.2012 die dingliche Haftung der
Schuldnerin vertieft worden und hierfür keine ausgleichende
Gegenleistung erbracht worden sei, sei die Zweckerklärung als
unentgeltliche Leistung anfechtbar. Sie sei auch deshalb als
unentgeltlich anzusehen, weil die Gegenseite eine Ablösung des Darlehens
bei der E-Bank niemals substantiiert dargelegt habe. Auch lägen die
Voraussetzungen des § 133 InsO vor.
Auch der zweite
Sicherheitentausch sei nach § 134 InsO anfechtbar. Es liege bereits
keine ununterbrochene Sicherheitenkette vor, da die erste Grundschuld
freigegeben worden sei, bevor die zweite überhaupt wirksam begründet
gewesen sei. Hinsichtlich der Anfechtung nach § 133 InsO übersehe das
Landgericht, dass mit der Anfechtung der Zweckerklärung vom 11.4.2013
ein einheitlicher Rechtsvorgang, der zur Sicherung der Beklagten geführt
habe, insgesamt zur Überprüfung gestellt sei. Zu Unrecht verneine das
Landgericht insoweit eine Kenntnis der Beklagten von dem
Gläubigerbenachteiligungsvorsatz der Insolvenzschuldnerin. Der Beklagten
sei das Wissen der Streithelferin zuzurechnen.
Der Kläger hat zunächst beantragt,
unter
Aufhebung des Urteils des Landgerichts Frankfurt am Main vom
14.12.2015, Az. 2-24 O 168/15, die Beklagte zu verurteilen, die im
Grundbuch von O2 Bezirk ..., Blatt ... in Abt. III unter der lfd. Nr.
der Eintragungen 2 mit einem Betrag in Höhe von 250.000,- € zu Gunsten
der F-Bank eingetragene Grundschuld an den Kläger im Rang abzutreten.
Nachdem
das mit der Grundschuld belastete Wohnungseigentum zwangsversteigert
worden und der Beklagten ein Versteigerungserlös von 243.751,12 €
ausgezahlt worden ist, hat der Kläger seine Klage mit Schriftsatz vom
21.7.2016 geändert.
Er beantragt nunmehr,
unter
Aufhebung des Urteils des Landgerichts Frankfurt am Main vom
14.12.2015, Az. 2-14 O 168/15, die Beklagte zu verurteilen, an ihn
243.751,12 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem
Basiszinssatz seit dem 12.7.2016 zu zahlen.
Die Beklagte und die Streithelferin beantragen,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie verteidigen das angefochtene Urteil.
Die
Beklagte verweist darauf, dass das Verhältnis zwischen der
Insolvenzschuldnerin und der Streithelferin für den Anfechtungsanspruch
nur im Zusammenhang mit § 133 InsO für die Frage relevant sei, ob die
Streithelferin Indizien für den angeblichen
Gläubigerbenachteiligungsvorsatz der Insolvenzschuldnerin gekannt habe,
die der Beklagten möglicherwiese zuzurechnen seien. Für die Anfechtung
nach § 134 InsO komme es allein auf das Rechtsverhältnis zwischen der
Insolvenzschuldnerin und der Beklagten an; insoweit sei maßgeblich, ob
die Beklagte selbst mit der streitbefangenen Grundschuld eine
unentgeltliche Leistung erhalten habe. Die angebliche
Haftungserweiterung betreffe ausschließlich die Streithelferin, und
hinsichtlich des ersten Sicherheitentauschs könne dahin stehen, ob die
Streithelferin eine ausgleichende Gegenleistung erbracht habe, da sie
nicht Anfechtungsgegnerin sei.
Die Sicherheitenkette sei nicht unterbrochen gewesen.
Die Streithelferin wiederholt und vertieft ihren erstinstanzlichen Vortrag.
Wegen weiterer Einzelheiten wird auf den Inhalt der zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze Bezug genommen.
II.
Die
Berufung des Klägers ist zulässig. Dies gilt auch für die in der
Berufung erfolgte Klageänderung, in der eine zulässige Änderung des
Klagegrunds nach §§ 264 Ziff. 3, 529 Abs. 1 Ziff. 2, 531 Abs. 2 S. 1
Ziff. 3 ZPO liegt.
Die Berufung hat jedoch in der Sache keinen Erfolg.
Der Kläger hat gegen die Beklagte keinen Anspruch auf Zahlung von 243.751,12 € aus §§ 143 Abs. 1, 129 ff InsO.
Der
Kläger hat die aufgrund der Bewilligung der Insolvenzschuldnerin vom 7.
März 2013 erfolgte Bestellung der Grundschuld über 250.000,- €
angefochten. Allerdings wurde die Grundschuld für die Streithelferin -
und nicht für die Beklagte - bewilligt und eingetragen; sie wurde
lediglich von der Streithelferin an die Beklagte abgetreten. Denkbar
sind insoweit zwei Anfechtungsszenarien:
- Der
Kläger nimmt die Beklagte nach § 145 Abs. 2 InsO als Rechtsnachfolgerin
der Streithelferin in Anspruch; dann käme es für die Anfechtungslage auf
das Verhältnis zwischen der Insolvenzschuldnerin und der Streithelferin
an, und es müssten die Voraussetzungen einer Rechtsnachfolge im Sinne
des § 145 Abs. 2 InsO vorliegen.
- Der Kläger nimmt
die Beklagte als "unmittelbare" Anfechtungsgegnerin in Anspruch, weil in
der angefochtenen Grundschuldbewilligung und -bestellung zugunsten der
Streithelferin mit nachfolgender Abtretung aus der maßgeblichen Sicht
der Beklagten ((vgl. MünchKomm/Kayser, 3. A., § 134 InsO Rn. 14) eine
mittelbare Leistung der Insolvenzschuldnerin an die Beklagte liegen
könnte; dann müssten die Voraussetzungen eines Anfechtungstatbestands
zwischen der Insolvenzschuldnerin und der Beklagten vorliegen.
Wovon
der Kläger ausgeht, ist unklar und in erster Instanz nicht thematisiert
worden. In der Klage hat der Kläger darauf hingewiesen, dass die
Beklagte aufgrund der Abtretung und nach § 822 BGB hafte, was für die
erste Alternative spricht. Dem steht allerdings entgegen, dass er
hinsichtlich der angeblichen Kenntnis von einem
Gläubigerbenachteiligungsvorsatz auf eine Kenntnis der Streithelferin
abstellt, die der Beklagten zurechenbar sei; einer solchen
Zurechenbarkeit würde es nur bei einer "unmittelbaren" Anfechtung
gegenüber der Beklagten bedürfen. Die Beklagte selbst geht in der
Berufung davon aus, dass sie als unmittelbare Anfechtungsgegnerin (d.h.
nicht als Rechtsnachfolgerin) in Anspruch genommen wird und sieht in der
Grundschuldbestellung zugunsten der Streithelferin (mit nachfolgender
Abtretung) eine Leistung an sich. Das Landgericht wiederum hat die
Auffassung vertreten, der Kläger habe sich gar nicht auf die Anfechtung
der Grundschuldbewilligung gestützt; es hat deshalb auf die
Zweckerklärung der Insolvenzschuldnerin gegenüber der Beklagten
abgestellt.
Auch die mündliche Verhandlung vor dem
Senat hat insoweit keine ausreichende Klarheit gebracht. Der Senat
vermag allerdings abweichend von dem Landgericht nicht zu erkennen, dass
sich der Kläger bei seiner Anfechtung gar nicht auf eine mögliche
Bewilligungserklärung der Insolvenzschuldnerin bezieht; der Kläger hat
in seiner Klage vielmehr ausdrücklich die Bestellung der Grundschuld
aufgrund der Bewilligung vom 7.3.2013 angefochten. Abgesehen davon kann
aber die Frage, ob der Kläger die Beklagte als "unmittelbare"
Anfechtungsgegnerin oder als Rechtsnachfolgerin in Anspruch nimmt, offen
bleiben, da die Klage in beiden Fällen unbegründet ist.
1. Keine Haftung der Beklagten als mittelbare Leistungsempfängerin
a)
Eine Anfechtung nach § 134 Abs. 1 InsO greift nicht durch. Zwar ist
eine Gläubigerbenachteiligung zu bejahen (aa); es fehlt jedoch an einer
unentgeltlichen Leistung (bb).
aa) Eine Anfechtung
nach § 134 InsO setzt - wie alle Anfechtungstatbestände - eine
Gläubigerbenachteiligung voraus (MünchKomm/Kayser, aaO., Rn. 43). Eine
solche liegt vor, wenn entweder die Aktivmasse verkürzt oder die
Passivmasse vermehrt worden ist (Uhlenbruck/Hirte/Ede, InsO, 14. A., §
129 Rn. 162).
(1) Der Annahme einer
Gläubigerbenachteiligung steht zunächst nicht entgegen, dass - so die
Streithelferin erstinstanzlich - die Immobilie A-Straße 2 durch die
Grundschuld über 1,24 Mio. € bereits wertausschöpfend belastet gewesen
sei.
Ob ein Grundstück wertausschöpfend dinglich
belastet ist, richtet sich nicht nach dem Nominalbetrag der
Grundpfandrechte, sondern nach der tatsächlichen Höhe der Forderungen,
die durch diese Grundstücksrechte gesichert werden (BGH, Urteil vom
24.9.1996, IX ZR 190/95; vgl. auch BGH, Versäumnisurteil vom 17.12.1998,
IX ZR 196/97, zitiert nach juris). Den Anfechtungsgegner, der sich auf
eine wertausschöpfende Belastung des ihm übertragenen Gegenstands
beruft, trifft eine sekundäre Darlegungslast dazu, in welcher Höhe im
Zeitpunkt seines Erwerbs Belastungen bestanden und valutierten (BGH,
Urteil vom 20.10.2005, Az. IX ZR 276/02, zitiert nach juris;
MünchKomm/Kayser, aaO., § 129 Rn. 226-229). Erst wenn solche Angaben
nicht widerlegt werden, bleibt der Anfechtende beweisfällig.
Der
Kläger hat insoweit moniert, die Streithelferin habe die
Verbindlichkeiten, die mit der Grundschuld über 1,24 Mio. € hätten
abgesichert werden sollen, zu keinem Zeitpunkt substantiiert dargelegt.
Die Streithelferin hat (Bl. 145 d.A.) ein Schreiben der E-Bank vom
1.3.2012 zur Akte gereicht, wonach der abzulösende Kredit mit 966.630,- €
valutierte. Allerdings hat sie bis zur mündlichen Verhandlung vor dem
Senat keinen Darlehensvertrag mit Herrn B vorgelegt, der belegen könnte,
dass sie tatsächlich diesem einen Kredit in der Höhe ausgereicht hat.
Soweit sie erstmals mit Schriftsatz vom 2.1.2017 zwei mit Herrn B im
Februar 2012 abgeschlossene Darlehensverträge über insgesamt 1,1 Mio. €
zur Akte gereicht hat, ergibt sich daraus nicht, in welcher Höhe die
Darlehen im maßgeblichen Zeitpunkt der Grundschuldbewilligung und
Eintragung noch valutierten. Zudem ist der Vortrag der Streithelferin
widersprüchlich, da sie auf der anderen Seite geltend macht, die
Bestellung der Grundschulden über 200.000,- € bzw. 250.000,- € sei (nur)
erforderlich gewesen sei, weil die Beklagte nur mit Briefgrundschulden
arbeite, die Umwandlung der Buchgrundschuld von 1,24 Mio. € in eine
Briefgrundschuld nicht praktikabel sei und bei einer Teilabtretung der
Grundschuld die Beklagte jedem Verkauf hätte zustimmen müssen. Danach
war in der Buchgrundschuld jedoch noch Spielraum für Abtretungen, so
dass eine wertausschöpfende Belastung des Grundbesitzes nicht
substantiiert dargelegt ist. Es kommt deshalb auch nicht darauf an, ob
die die Grundschuld über 1,24 Mio. € betreffende Zweckerklärung vom
27.2.2012 ebenfalls anfechtbar ist.
(2) Eine
Gläubigerbenachteiligung liegt allerdings nicht bereits darin, dass eine
Grundschuld über 200.000,- € durch eine Grundschuld über 250.000,- €
abgelöst worden ist. Das Landgericht hat die von dem Kläger
erstinstanzlich monierte fehlende Gleichwertigkeit der Grundschuld über
250.000,- € mit der abgelösten Grundschuld über 200.000,- € verneint.
Der Kläger vertritt zwar mit Schriftsatz vom 8.6.2016 weiterhin die
Auffassung, bereits die Erhöhung des Grundschuldnennbetrags um 50.000,- €
zeige, dass von einem neutralen Sicherheitentausch nicht die Rede sein
könne; er hat jedoch weder die Feststellungen des Landgerichts
angegriffen noch befasst er sich mit den Argumenten des Landgerichts im
Hinblick auf den unterschiedlichen Beleihungswert der Wohnung Nr. 11,
auf dem die Erhöhung beruhen soll. Zu einer abweichenden Beurteilung
besteht kein Anlass.
(3) Eine
Gläubigerbenachteiligung ist aber - worauf der Kläger erstmals in der
Berufung hingewiesen hat - dadurch eingetreten, dass die
Sicherheitenkette unterbrochen wurde.
Vorgänge, die
für die Insolvenzmasse wirtschaftlich neutral waren (MünchKomm/Kayser,
aaO., § 129 Rn. 108), sind nicht anfechtbar. Um einen solchen
wirtschaftlich neutralen und daher unanfechtbaren Vorgang handelt es
sich, wenn bei einem Austausch von gleichwertigen Sicherheiten das
ursprüngliche Sicherungsrecht unanfechtbar entstanden war und sich der
Austausch unmittelbar, d.h. ohne einen zwischenzeitlich dinglichen
Rechtsverlust des Sicherungsnehmers, vollzogen hat
(Uhlenbruck/Hirte/Ede, aaO., § 129 Rn. 220). Ein anfechtungsrechtlich
neutraler Sicherheitentausch kommt aber dann nicht in Betracht kommt,
wenn das eine Recht erloschen ist, bevor das andere Recht begründet wird
(BGH, Urteil vom 24.5.2007, Az. IX ZR 105/05 zitiert nach juris).
Die
Sicherheitenkette stellt sich hier wie folgt dar: Der Käufer der
Wohnung 1 und 2 hat den Kaufpreis von 200.000,- € direkt an die
Streithelferin gezahlt, die ihn spätestens am 20.2.2013 erhalten hat.
Die Streithelferin hatte dem mit dem Vollzug des Kaufvertrags
beauftragten Notar am 15.11.2012 im Zusammenhang mit einem
Treuhandauftrag eine Löschungsbewilligung für die Grundschuld über
200.000,- € zukommen lassen mit der Maßgabe, dass über sie erst verfügt
werden dürfe, wenn der Kaufpreis auf ihrem Treuhandkonto eingegangen
sei; dies war damit am 20.2.2013 der Fall. Die neue Grundschuld über
250.000,- € wurde erst am 7.3.2013 bewilligt, am 21.3.2013 eingetragen
und am 23.4.2013 an die Beklagte abgetreten.
Damit
liegt eine lückenhafte Sicherungskette vor, da mit Eingang des
Kaufpreises auf dem Treuhandkonto die Grundschuld nicht mehr als
Sicherheit diente, aber noch keine neue Grundschuld bewilligt, bestellt
und an die Beklagte abgetreten war. Soweit die Beklagte darauf verweist,
dass sich die Sicherung der Streithelferin an dem auf das Treuhandkonto
der Streithelferin gezahlten Kaufpreiserlös der Wohnungen 1 und 2
fortgesetzt habe, ist dies nicht nachvollziehbar. Zum einen war die
Streithelferin ohnehin nicht mehr durch die Grundschuld über 200.000,- €
gesichert, weil sie diese an die Beklagte abgetreten hatte. Zum anderen
hat die Streithelferin vorgetragen, dass die Kaufpreise der Rückführung
des Darlehens A-Straße gedient hätten (nur "Übererlöse" aus den
Verkäufen seien Herrn B bzw. der Insolvenzschuldnerin zur Verfügung
gestellt worden, Bl. 316 d.A.); die Streithelferin hat also das Geld von
der Insolvenzschuldnerin erhalten, um damit die
Darlehensverbindlichkeiten des Herrn B zurückzuführen.
Die
Beklagte kann auch nicht damit gehört werden, dass über den Kaufpreis
erst habe verfügt werden dürfen, nachdem die Insolvenzschuldnerin die
streitbefangene Grundschuld bewilligt habe. Es ist nicht ersichtlich,
woraus sich das ergibt. Auch ändert dies nichts daran, dass die
ursprüngliche Grundschuld über 200.000,- € mit Eingang des Kaufpreises
auf dem Treuhandkonto aufgrund des Treuhandauftrags der Streithelferin
nicht mehr als Sicherheit zur Verfügung stand, aber die
Insolvenzschuldnerin noch keine neuen Grundschuld bewilligt hatte.
Somit fehlt es an einer lückenlosen Sicherungskette, so dass zumindest insoweit eine Gläubigerbenachteiligung vorliegt.
bb)
Die Grundschuldbestellung erfolgte jedoch - bei Annahme einer
mittelbaren Leistung gegenüber der Beklagten - nicht unentgeltlich.
(1)
Der Kläger will die Unentgeltlichkeit bereits aus der unterbrochenen
Sicherungskette schließen; mit der Unterbrechung der Sicherungskette
steht aber zunächst nur die Gläubigerbenachteiligung fest, ohne dass
damit die Frage der Unentgeltlichkeit beantwortet wäre. Demgegenüber
beruft sich die Beklagte zu Recht darauf, dass eine die
Unentgeltlichkeit ausschließende Gegenleistung in der Freigabe der
Grundpfandrechte auf den Wohnungen 1 und 2 liegt.
Die Unentgeltlichkeit der Besicherung einer fremden Schuld richtet sich nach folgenden Kriterien:
Die
Besicherung einer fremden Schuld ist grundsätzlich unentgeltlich, wenn
der Sicherungsgeber (hier: die Insolvenzschuldnerin) zur Bestellung der
Sicherheit nicht auf Grund einer entgeltlich begründeten Verpflichtung
gehalten war (BGH, Urteil vom 1.6.2006, IX ZR 159/04 = ZIP 2006, 1362).
Hier war die Insolvenzschuldnerin nicht zur Einräumung einer Grundschuld
verpflichtet.
Von der Schenkungsanfechtung
freigestellt ist aber ein Empfänger, der für die Zuwendung des
Schuldners eine ausgleichende Gegenleistung an diesen oder einen Dritten
erbringt (BGH, Urteil vom 1.6.2006, aaO.). Dabei kommt es nur darauf
an, ob der Sicherungsnehmer zugunsten des Sicherungsgebers oder eines
Dritten ein Vermögensopfer erbringt; nicht erforderlich ist, dass hierzu
eine Verpflichtung des Sicherungsnehmers gegenüber dem Sicherungsgeber
besteht (BGH, Urteil vom 20.12.2012, IX ZR 21/12, zitiert nach juris).
Ein solches Vermögensopfer liegt hier vor.
(a) Dabei
ist allerdings zunächst unerheblich, dass die Beklagte ihre Forderung
gegen den Kreditnehmer B hat stehen lassen. Das Stehenlassen einer
Forderung stellt keine ausgleichende Gegenleistung für das Einräumen
einer Sicherheit dar, weil allein damit dem Schuldner kein neuer
Vermögenswert zugeführt wird, und zwar auch dann nicht, wenn die
Forderung noch werthaltig war (BGH, Urteil vom 7.5.2009, IX ZR 71/08 =
NZI 2009, 435).
(b) Ein Vermögensopfer liegt aber
darin, dass die Beklagte zugleich eine Sicherheit - nämlich betreffend
die Wohnung 1 und 2 - freigegeben hat. Damit hat sie im zeitlichen und
sachlichen Zusammenhang mit der Neubestellung einer Sicherheit eine
andere aufgegeben. Dies führt dazu, die eine Unentgeltlichkeit zu
verneinen. Denn die Unentgeltlichkeit, die einen Schuldner weniger
schutzwürdig macht, hängt vom Ausbleiben eines Vermögensopfers des
Zuwendungsempfängers ab, und hier hat die Beklagte ein Vermögensopfer
erbracht.
(c) Dieses Vermögensopfer war auch
werthaltig, da die Beklagte die aufgegebene Grundschuld über 200.000,- €
unanfechtbar erlangt hatte. Zwar ist auch insoweit eine
Gläubigerbenachteiligung anzunehmen, und zwar bereits deshalb, weil die
Beklagte ursprünglich an Eigentumswohnungen gesichert war, die nicht im
Eigentum der Insolvenzschuldnerin standen, und die Insolvenzschuldnerin
damit erstmals - noch dazu ohne jegliche Verpflichtung - als
Drittsicherungsgeberin tätig wurde. Allerdings hat auch insoweit die
Beklagte eine Gegenleistung erbracht, als sie die Grundschulden
gegenüber der Eigentümerin der Wohnungen in O1 freigegeben hat, so dass
keine unentgeltliche Leistung vorgelegen hat. Dass bereits im Februar
2012 die Voraussetzungen für eine Vorsatzanfechtung vorgelegen hätten,
wird von dem Kläger nicht substantiiert dargelegt.
Nach alledem scheidet eine Schenkungsanfechtung gegenüber der Beklagten nach § 134 InsO aus.
b) Auch die Voraussetzungen einer Vorsatzanfechtung nach § 133 Abs. 1 InsO liegen nicht vor.
aa)
Das Landgericht hat einen Gläubigerbenachteiligungsvorsatz der
Insolvenzschuldnerin bei Abgabe der Zweckerklärung gegenüber der
Beklagten [vom Landgericht als Änderung der Zweckerklärung bezeichnet]
betreffend die Grundschuld über 250.000,- € bejaht. Diese Erwägungen
gelten auch für die Bejahung eines Vorsatzes bei Bewilligung und
Eintragung der Grundschuld.
bb) Es kann jedoch mit
dem Landgericht nicht festgestellt werden, dass die Beklagte im
Zeitpunkt ihres Erwerbs der Grundschuld durch Abtretung am 23.4.2013 den
Gläubigerbenachteiligungsvorsatz der Insolvenzschuldnerin kannte.
Der
Kläger stellt allein auf eine Kenntnis der Streithelferin ab, die der
Beklagten zuzurechnen sei. Dabei kann offen bleiben, ob eine solche
Zurechnung anzunehmen wäre. Es fehlt nämlich an einer entsprechenden
Kenntnis der Streithelferin.
Der Kläger verweist
darauf, dass die Streithelferin gewusst habe, dass die ihr angeblich
gegen Herrn B zustehenden Darlehensforderungen über 172.5000,- € und in
Höhe der Ablösesumme von rund 995.000,- € (E Darlehen) ohne eine
Besicherung durch die Insolvenzschuldnerin wertlos gewesen wären, da
Herr B über kein eigenes Vermögen verfügt habe. Die Streithelferin habe
auch gewusst, dass das Objekt A-Straße der einzige Vermögensgegenstand
der Insolvenzschuldnerin war. Die Streithelferin habe zudem sämtliche
Kaufpreise der 10 veräußerten Eigentumswohnungen in Höhe von 1.800.500,-
€ eingezogen und sich damit sämtliche Liquidität der
Insolvenzschuldnerin einverleibt, noch dazu über die grundbuchliche
Sicherung hinaus. Der Kläger bestreitet zugleich die Behauptung der
Streithelferin, die Übererlöse aus den eingezogenen Kaufpreisen seien
Herrn B bzw. der Insolvenzschuldnerin zur Verfügung gestellt worden, um
die laufenden Arbeiten an den Wohnungen in der A-Straße 2 zu bezahlen.
Zumindest sei der Streithelferin bewusst gewesen, dass nur mit dem
sukzessiven Verkauf der Wohnungen die Liquidität habe generiert werden
können, die zum Ausgleich der laufenden Baukosten nötig gewesen sei.
Mit
dieser Argumentation kann der Kläger jedoch nicht durchdringen.
Unstreitig unterhielt die Streitverkündete zur Insolvenzschuldnerin mit
Ausnahme eines projektbezogenen Girokontos keine Geschäftsbeziehung; die
Insolvenzschuldnerin war insoweit lediglich Drittsicherheitengeberin
für die bei der Streithelferin und der Beklagten bestehenden
Verbindlichkeiten des Herrn B. Dabei ist unerheblich, ob die
Streithelferin wusste, dass Herr B vermögenslos war; selbst wenn dies
der Fall war, besaß doch die Insolvenzschuldnerin, die gerade die
Schulden des Herrn B absicherte, mit dem Objekt in der A-Straße nicht
unerhebliches Vermögen. Auch wenn es sich bei dem Objekt in der A-Straße
nach Behauptung des Klägers um das einzige Vermögen der
Insolvenzschuldnerin handelte, musste dies die Streithelferin nicht dazu
veranlassen anzunehmen, die Insolvenzschuldnerin benachteilige bei
Einräumung der Grundschuld ihre Gläubiger. Etwas anderes ist auch nicht
deshalb anzunehmen, weil - so der Kläger - die Streithelferin die
Kaufpreise für die sukzessiv veräußerten Wohnungen vereinnahmt und damit
der Insolvenzschuldnerin die notwendige Liquidität entzogen hätte. Zwar
hat die Streithelferin, die selbst angegeben hat, dass Teile der
Kaufpreise für die Wohnungen der A-Straße 2 wieder "zurückfließen"
mussten, um z.B. die Fertigstellung der Wohnung Nr. 11 zu erreichen, zu
einem Rückfluss der Gelder an die Insolvenzschuldnerin bzw. Herrn B nur
rudimentär vorgetragen; dessen ungeachtet liegen jedoch keine greifbaren
Anhaltspunkte dafür vor, dass die Streithelferin sich über ihre
grundbuchliche Sicherung bzw. über die für die Rückführung der
bestehenden Darlehen benötigen Beträge hinaus Gelder einverleibt und
damit die Insolvenzschuldnerin "ausgetrocknet" hätte. Vielmehr lässt
sich bereits der von dem Kläger selbst vorgelegten Email der
Streithelferin vom 22.8.2012 (Anlage A5) an Herrn B entnehmen, dass der
Überhang eingegangener und verrechneter Kaufpreise an Herrn B ausgekehrt
wurde. Der in der Email konkret angeführte Fall deckt sich im Übrigen
mit den Angaben in der Übersicht über die Verwendung der erzielten
Kaufpreise, die die Streithelferin im Nachgang zur mündlichen
Verhandlung mit Schriftsatz vom 2.1.2017 eingereicht hat und zu der sich
der Kläger, dessen ergänzende Stellungnahme vom 13.1.2017 datiert,
nicht weiter geäußert hat.
Vor dem Hintergrund, dass
Übererlöse ausgekehrt wurden und es im Rahmen der Renovierung und
sukzessiven Veräußerung der Wohnungen in dem Objekt A-Straße keinerlei
Schwierigkeiten gegeben hatte, die die Streithelferin hätten
misstrauisch machen müssen, folgt eine Kenntnis der Streithelferin von
einem Gläubigerbenachteiligungsvorsatz der Insolvenzschuldnerin
schließlich auch nicht aus dem Umstand, dass der Streithelferin bewusst
war, dass nur mit dem sukzessiven Verkauf die Liquidität generiert
werden konnte, die zum Ausgleich der laufenden Baukosten nötig waren.
Nach alledem hat der Kläger gegen die Beklagte bei Annahme einer mittelbaren Leistung keinen Anspruch.
2. Keine Haftung der Beklagten als Rechtsnachfolgerin
Geht
man - abweichend von Ziff. 1 - davon aus, dass der Kläger die Beklagte
als Rechtsnachfolgerin der Streithelferin nach § 145 Abs. 2 InsO in
Anspruch nimmt, scheidet ebenfalls ein Anspruch aus.
a)
Allerdings war die für die Streithelferin erfolgte Bewilligung und
Bestellung der Grundschuld über 250.000,- € anfechtbar, da sie eine
unentgeltliche Leistung der Insolvenzschuldnerin an die Streithelferin
gemäß § 134 Abs. 1 InsO darstellen würde. Denn die Streithelferin könnte
sich - anders als die Beklagte - nicht darauf berufen, dass sie als
Gegenleistung für die Einräumung der Grundschuld über 250.000,- € auf
die Grundschuld über 200.000,- € verzichtet hat. Dabei kommt es - anders
als zunächst von dem Senat angedacht - nicht darauf an, ob eine
Zweckerklärung
der Insolvenzschuldnerin vorlag, nach der die Grundschuld über
200.000,- € eine Forderung (auch) der Streithelferin sichern sollte. Die
Streithelferin hat nämlich die Grundschuld über 200.000,- € am
18.6.2012 an die Beklagte abgetreten. Aufgrund der Abtretung, deren
Wirksamkeit von den Parteien nicht in Abrede gestellt wird, war die
Streithelferin aber im Zeitpunkt der Bewilligung und Eintragung der
Grundschuld über 250.000,- € im März 2013 nicht mehr Rechtsinhaberin der
Grundschuld über 200.000,- €, so dass sie eine Sicherheit nicht mehr
tauschen konnte und damit in einem "Verzicht" ihrerseits keine
Gegenleistung für den Erhalt der Grundschuld über 250.000,- € liegt.
b)
Die Voraussetzungen des § 145 Abs. 2 InsO sind auch insoweit erfüllt,
als die Weiterübertragung des anfechtbar Erlangten auf den Nachfolger
die Insolvenzgläubiger i.S.d. § 129 Abs. 1 InsO wenigstens mittelbar
benachteiligen muss. Davon ist regelmäßig auszugehen, wenn der durch die
Rechtshandlung des Schuldners zuerst eingetretene benachteiligende
Zustand durch die Rechtsnachfolge wenigstens ganz oder teilweise
aufrecht erhalten wird (MünchKomm/Kirchhof, aaO., § 145 InsO Rn. 24).
Dies ist hier der Fall. Die durch die Bewilligung und Eintragung der
Grundschuld eingetretene Gläubigerbenachteiligung ist nicht dadurch in
Wegfall geraten, dass die Grundschuld an die Beklagte abgetreten worden
ist. Denn auch für die Beklagte fehlt es an einer ununterbrochenen
Sicherungskette, da sie zu einem Zeitpunkt nicht mehr aus der an sie
abgetretenen Grundschuld über 200.000,- € gesichert war, als sie noch
nicht Inhaberin der Grundschuld über 250.000,- € war.
c)
Entgegen der zunächst von dem Senat in der mündlichen Verhandlung
vertretenen Auffassung liegen jedoch die Voraussetzungen des § 145 Abs. 2
Ziff. 3 InsO nicht vor.
Danach muss dem
Rechtsnachfolger das Erlangte unentgeltlich zugewandt worden sein, d.h.
die Beklagte muss die Grundschuld unentgeltlich von der Streithelferin
erlangt haben.
Der Begriff der Unentgeltlichkeit ist
derselbe wie in § 134 InsO (MünchKomm/ Kirchhof, aaO., Rn. 29). Damit
entfällt eine Unentgeltlichkeit, wenn der Empfänger für die Zuwendung
eine ausgleichende Gegenleistung an diesen oder einen Dritten erbringt
(s.o.). Dies ist hier der Fall. Die Beklagte hat nämlich im sachlichen
und zeitlichen Zusammenhang mit dem Erwerb der Grundschuld durch
Abtretung ihre Sicherheiten an den Wohnungen 1 und 2 aufgegeben und
damit eine Gegenleistung an die Insolvenzschuldnerin erbracht. Da dieses
Vermögensopfer auch werthaltig war, erfolgte der Erwerb der Grundschuld
von der Streithelferin nicht unentgeltlich.
d) Dass
die Voraussetzungen des § 145 Abs. 2 Ziff. 1 InsO vorliegen, ist weder
vorgetragen noch sonst ersichtlich. Insbesondere ist nicht ersichtlich,
dass die Beklagte hätte erkennen müssen oder erkannt hätte, dass die
Sicherungskette unterbrochen war.
Nach alledem hat
der Kläger gegen die Beklagte keinen Anspruch. Soweit er auch die
Zweckbestimmung der Insolvenzschuldnerin gegenüber der Streithelferin
vom 27.2.2012 betreffend die Grundschuld von 1,24 Mio. € angefochten
hat, kann offen bleiben, ob die Anfechtung durchgreifen würde, da aus
einer solchen Anfechtung kein Zahlungsanspruch gegen die Beklagte
erwachsen könnte.
Die Berufung war deshalb zurückzuweisen.
III.
Die prozessualen Nebenforderungen folgen aus §§ 97 Abs. 1, 101, 708 Ziff. 10, 711, 709 S. 2 ZPO.
Die
Revision war nicht gemäß § 543 Abs. 2 S. 1 ZPO zuzulassen, da die
Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat und die Fortbildung des
Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine
Entscheidung des Revisionsgerichts nicht erfordert.