Dienstag, 20. Februar 2018

Gläubigerbenachteiligung durch Unterbrechung der Sicherheitenkette bei Grundschuldbestellung

Oberlandesgericht Frankfurt am Main — Urt. v. 02.02.2016
 Az.: 16 U 19/16


OLG Frankfurt am Main, 02.02.2016 - 16 U 19/16

Tenor:

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main vom 14.12.2015, Az. 2-14 O 168/15, wird zurückgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten der Berufung einschließlich der Kosten der Streithelferin.
Dieses Urteil und das Urteil des Landgerichts sind vorläufig vollstreckbar.
Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagte oder die Streithelferin 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen.

Gründe

I.
Der Kläger macht gegen die Beklagte Ansprüche aufgrund insolvenzrechtlicher Anfechtung der Bewilligung einer für die Streithelferin eingetragenen Grundschuld über 250.000,- € geltend, die die Streithelferin an die Beklagte abgetreten hat.
Der Sachverhalt stellt sich unter Berücksichtigung vorzunehmender Klarstellungen des Tatbestands des angefochtenen Urteils wie folgt dar:
Der Kläger ist seit 2.10.2014 Insolvenzverwalter über das Vermögen der Firma A1 GmbH (nachfolgend: Insolvenzschuldnerin). Gründungsmitgesellschafter war der Beruf1 Vorname1 B, der auch Generalvollmacht besaß.
Am 26.9.2008 schloss die Beklagte mit Herrn B im Zusammenhang mit 8 Eigentumswohnungen in O1 einen Darlehensvertrag über 172.500,- € (Anlage B1). Durch zwei Ergänzungsverträge vom 21.10.2008/3.11.2008 (Anlagen B2 und B3) wurde dieses Darlehen in zwei Darlehen über 65.000,- € und 107.500,- € aufgeteilt. Zur Sicherung der Darlehensansprüche wurden zugunsten der Streithelferin die Eigentumswohnungen mit erstrangigen Gesamtgrundschulden von 120.000,- € und 180.000,- € belastet, die die Streithelferin an die Beklagte abtrat (Anlage B7). Eigentümerin der Wohnungen war zu diesem Zeitpunkt eine GbR, die aus Herrn B und einem Herrn C bestand, wobei bereits eine Auflassungsvormerkung für eine Fa. D GmbH eingetragen war.
Zwischen den Parteien ist streitig, ob - wie das Landgericht im Tatbestand angeführt hat - auch die Streithelferin Herrn B ein Darlehen über 172.500,- € gewährt hat. In der Berufung hat die Streithelferin nunmehr einen entsprechenden Darlehensvertrag vorgelegt (Bl. 332 d.A.).
Die Insolvenzschuldnerin kaufte mit Urkunde vom 13.11.2009 die Liegenschaft A-Straße 2 in O2, bestehend aus einem Vorder- und einem Hinterhaus. Das Hinterhaus wurde zur A-Straße 2a, das Vorderhaus, das in 11 Eigentumswohnungen aufgeteilt wurde, zur A-Straße 2. Die Finanzierung erfolgte zunächst über die E-Bank und wurde durch eine Grundschuld zugunsten der E-Bank über 1.240.000,- € auf dem Objekt A-Straße 2 abgesichert (vgl. Bestellung der Buchgrundschuld am 15.12.2009 Anlage S6 Bl. 146 d.A. = Anlage A26 Bl. 184 d.A., letztere vollständig). Im Februar 2012 beantragte Herr B bei der Streithelferin die Ablösung der Verbindlichkeiten bei der E-Bank (Anlage S1 Bl. 140 d.A.). Darlehensnehmer sollte Herr B werden, wobei streitig ist, ob zunächst die Insolvenzschuldnerin oder die Geschäftsführerin, Frau Vorname2 B, Darlehensnehmerin war. Mit Zweckerklärung vom 27.2.2012 (Anlage A3 Bl. 17) gegenüber der Streithelferin erklärte die Insolvenzschuldnerin, dass die Grundschuld über 1.240.000,- € nunmehr der Sicherung aller bestehenden, künftigen und bedingten Forderungen der Streithelferin gegenüber Herrn B diene. Mit Erklärung vom 15.3.2012 (Anlage S2 Bl. 141 d.A.) trat die E-Bank die Buchgrundschuld über 1.240.000,- € an die Streithelferin ab.
Ebenfalls in 2012 wurden die finanzierten Wohnungen in O1 veräußert. Mit Schreiben vom 27.2.2012 (Anlage S3 Bl. 143 d.A.) bat Herr B die Streithelferin und die Beklagte um Freigabe der auf den Wohnungen lastenden Grundschulden und bot im Tausch Briefgrundschulden auf das Objekt A-Straße 2 an. Nach Bewilligung der Insolvenzschuldnerin vom 13.3.2012 wurde am 11.4.2012 auf dem Objekt A-Straße 2 eine Gesamtgrundschuld über 200.000,- €, lastend auf den Wohnungen 1 und 2, zugunsten der Streithelferin eingetragen (Anlage B9 und B10), wobei dieser Grundschuld der erste Rang vor der Grundschuld über 1.240.000 € eingeräumt wurde. Die Beklagte erklärte sich mit einem Pfandtausch einverstanden, und die Streithelferin trat die neue Grundschuld über 200.000,- € am 18.6.2012 an die Beklagte ab (Anlage B12). Die Insolvenzschuldnerin erklärte unter dem 25.6.2012 gegenüber der Beklagten, dass die Grundschuld der Sicherung der Forderungen der Beklagten gegen Herrn B aus den beiden Darlehensverträgen über 65.000,- € und 107.500,- € diene (Anlage B13). Soweit das Landgericht auf S. 4 oben des Urteils ausführt, dass die Schuldnerin gegenüber der Streithelferin eine Zweckerklärung abgegeben habe, bezieht es sich auf die Anlage A4, die weder Datum noch Unterschrift enthält.
Im Juni 2012 wurden die Wohnungen 1 und 2 des Objekts A-Straße 2 zu einem Kaufpreis von 200.000,- € veräußert, den der Käufer unmittelbar an die Streithelferin überwies (vgl. Bestätigung des Käufers Anlage A24 Bl. 55 d.A.). Die Beklagte erklärte sich mit Schreiben vom 22.8.2012 (Anlage B16) mit einem weiteren Pfandtausch einverstanden, wobei die Streithelferin den Sicherheitentausch gegenüber Herrn B davon abhängig machte, dass die Eigentumswohnung 11, die nunmehr besichert werden sollte, vollständig fertiggestellt ist (vgl. Email vom 22.8.2012, A5 Bl. 23 d.A.). Gemäß Bewilligung der Insolvenzschuldnerin vom 7.3.2013 wurde am 21.3.2013 eine erstrangige Grundschuld über 250.000,- € zugunsten der Streithelferin an den Räumen der Wohnung Nr. 11 eingetragen (vgl. Grundbuch-Auszug Anlage B17). Unter dem 21.2.2013 gab die Schuldnerin sowohl gegenüber der Streithelferin als auch gegenüber der Beklagten eine Zweckerklärung ab, wonach die Grundschuld der Sicherung der Ansprüche gegenüber Herrn B aus den Darlehen über 172.500,- € diene (Anlage S7 Bl. 150 ff d.A.). Unter dem 11.4.2013 (Anlage B19 = A11 Bl. 30 d.A.) erklärte die Schuldnerin (nochmals) gegenüber der Beklagten, dass die Grundschuld der Sicherung der Ansprüche der Beklagten aus den beiden Darlehensverträgen diene [von dem Landgericht als Änderung der Zweckerklärung bezeichnet], desgleichen gegenüber der Streithelferin (Anlage 21 Bl. 47 d.A.). Unter dem 23.4.2013 (Anlage B18 = A12 Bl. 33 d.A.) trat die Streithelferin die Grundschuld an die Beklagte ab. Am 29.4.2013 sandte die Streithelferin die zum Pfandtausch erforderlichen Unterlagen der Beklagten (Anlage B20), die den Pfandtausch mit Schreiben vom 4.6.2013 bestätigte (Anlage B21).
Mittlerweile konnte die Insolvenzschuldnerin die Handwerksfirmen für den Umbau der Wohnung Nr. 11 nicht mehr bezahlen. Ab 15.4.2013 erfolgten Vormerkungen auf Eintragungen von Sicherungshypotheken und Eintragungen von Zwangssicherungshypotheken.
Am 25.6.2014 stellte die Insolvenzschuldnerin einen Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens.
In seiner auf Abtretung der Grundschuld über 250.000,- € an sich gerichteten Klage hat der Kläger die Bewilligung der Grundschuld über 250.000,- € vom 7.3.2013 als nach §§ 134 Abs. 1, 133 Abs. 1 InsO anfechtbar erachtet. Sie stelle eine die übrigen Gläubiger benachteiligende Rechtshandlung dar. Dabei könne sich die Beklagte nicht darauf berufen, andere Gläubiger würden durch die Rechtshandlung nicht benachteiligt, weil bei Hinwegdenken der Rechtshandlung ein Verkaufs- oder Versteigerungserlös auf die zweitrangige, an die Streithelferin abgetretene Grundschuld über 1.240.000,- € entfallen würde. Zum einen habe die Streithelferin ihre schuldrechtlichen Forderungen nicht dargelegt; zum anderen hafte die Grundschuld nicht für Darlehensverbindlichkeiten des Herrn B, da die entsprechende Zweckerklärung vom 27.2.2012 der Insolvenzschuldnerin aufgrund der Haftungserweiterung der Grundschuld ebenso insolvenzrechtlich anfechtbar und außerdem ungültig sei.
Es liege auch kein die Gläubigerbenachteiligung ausschließender Sicherheitentausch vor. Die Grundschuld über 250.000,- € weiche schon betragsmäßig von der vorangegangenen ab.
Bei der Bewilligung der Grundschuld über 250.000,- € handele es sich um eine unentgeltliche Leistung der Insolvenzschuldnerin, da die Insolvenzschuldnerin als Drittsicherungsgeberin nicht zur Bestellung der Grundschuld verpflichtet gewesen sei. Auch die Voraussetzungen der Vorsatzanfechtung lägen vor, da die Insolvenzschuldnerin im Zeitpunkt der Bewilligung der Grundschuld zahlungsunfähig gewesen sei und dies die Streithelferin auch gewusst habe. Die Beklagte müsse sich das Wissen der Streithelferin zurechnen lassen.
Bereits die zu Gunsten der Streithelferin über 200.000,- € bestellte Grundschuld sei anfechtbar gewesen. Auch insoweit habe es sich nicht um einen unmaßgeblichen Sicherheitentausch gehandelt, da die Eigentumswohnungen in O1 niemals im Eigentum der Schuldnerin gestanden hätten. Die Bewilligung der Grundschuld sei ebenfalls unentgeltlich erfolgt, da die Insolvenzschuldnerin als Drittsicherungsgeber die streitbefangene Grundschuld besichert habe, ohne dazu verpflichtet gewesen zu sein. Diese Anfechtbarkeit setze sich am zweiten Sicherheitentausch fort.
Die Beklagte hat erwidert, eine Gläubigerbenachteiligung liege nicht darin, dass das Grundschuldkapital der neuen Sicherheit um 50.000,- € höher war als das der getauschten Grundschuld; der Beleihungswert für die Wohnung Nr. 11 sei nämlich geringer gewesen als jener für die Wohnungen 1 und 2.
Die Bewilligung der Grundschuld sei auch nicht unentgeltlich erfolgt, weil die Beklagte im Austausch für die Grundschuld über 250.000,- € ihre Gesamtgrundschuld auf den Wohnungen 1 und 2 freigegeben und damit eine gleichwertige Gegenleistung erbracht habe, die unmittelbar in das Vermögen der Insolvenzschuldnerin geflossen sei.
Auch die Voraussetzungen für eine Vorsatzanfechtung lägen nicht vor. Insoweit hat die Beklagte das Vorbringen des Klägers im Wesentlichen mit Nichtwissen bestritten.
Die Streithelferin hat erwidert, die Eintragung der weiteren Grundschulden über 200.000,- € bzw. nachfolgend 250.000,- € habe keine gläubigerbenachteiligende Wirkung gehabt, da das Grundstück A-Straße 2 mit der erstrangigen Grundschuld über 1,24 Mio. € zugunsten der Streithelferin bereits wertausschöpfend belastet gewesen sei.
Es lägen auch keine unentgeltlichen Leistungen vor. Die Insolvenzschuldnerin habe für die Bestellung der Grundschuld über 200.000, € an den Wohnungen 1 und 2 eine Gegenleistung erhalten, und zwar den Kaufpreis aus der Veräußerung der Wohnungen in O1, der seitens des Herrn B im Einverständnis der Streitverkündeten der Insolvenzschuldnerin für den Umbau und die Sanierung des Grundstücks A-Straße zur Verfügung gestellt worden sei.
Das Landgericht hat die auf Abtretung der Grundschuld über 250.000,- € gerichtete Klage abgewiesen. Weder die Änderung der Zweckerklärung bezüglich der Grundschuld über 1,24 Mio. € noch die Zweckerklärung betreffend die Grundschuld von 200.000,- € noch die Bewilligung der Grundschuld in Höhe von 250.000,- € betreffend die Wohnung 11 noch die Änderung der Zweckerklärung vom 11.4.2013 betreffend die Wohnung 11 stellten unentgeltliche Leistungen der Insolvenzschuldnerin im Sinne des § 134 InsO dar.
Die Änderung der Zweckerklärung betreffend die Grundschuld über 1,24 Mio. € sei als Gegenleistung für den Übergang des Darlehensvertrags von der E-Bank auf die Streithelferin erfolgt. Aufgrund des Vorbringens der Beklagten sei davon auszugehen, dass nicht die Insolvenzschuldnerin, sondern Frau B Darlehensnehmerin der E-Bank gewesen sei. Es sei auch weder dargetan noch ersichtlich, dass die ursprünglich mit der E-Bank getroffene Sicherungserklärung enger, nämlich nur auf die konkrete jeweilige Darlehensforderung, bezogen gewesen wäre.
Die Zweckerklärung gegenüber der Streithelferin betreffend die Grundschuld in Höhe von 200.000,- € sei kein unentgeltlicher Vorgang, weil im selben Zusammenhang die Grundschulden auf den Immobilien in O1 freigegeben worden seien; dass die getauschten Grundschulden nicht gleichwertig gewesen wären, habe der Kläger nicht vorgetragen. Der Kläger sei auch dem Vorbringen der Streithelferin nicht substantiiert entgegen getreten, wonach die Insolvenzschuldnerin als Gegenleistung für die Bestellung der Grundschuld über 200.000,- € sämtliche Verkaufserlöse der Wohnungen O1 erhalten habe.
Entsprechendes gelte für den zweiten Pfandtausch, mit welchem die Beklagte die ihr übertragenen Grundschulden auf den Wohnungen 1 und 2 freigegeben und dafür eine Grundschuld in Höhe von 250.000,- € auf der Wohnung 11 erhalten habe. Der Kläger habe nicht dargetan, dass die abgegebene Grundschuld der erhaltenen Grundschuld nicht gleichwertig gewesen wäre. Dass der Erhöhung des besicherten Betrags eine höhere Werthaltigkeit der Grundschuld gegenüber stünde, habe der Kläger weder substantiiert dargelegt noch sei er dem Vortrag der Beklagten betreffend die Beleihungswertermittlung entgegen getreten. Den Parteien sei bei der Bewertung einer Sicherheit ein Ermessens- und Bewertungsspielraum zuzubilligen und eine Überschreitung nicht ersichtlich.
Auch die Voraussetzungen des § 133 InsO lägen nicht vor. Die Zweckänderungserklärung vom 27.2.2012 stelle keine gläubigerbenachteiligende Handlung der Insolvenzschuldnerin dar.
Dass die Insolvenzschuldnerin die Zweckerklärung hinsichtlich der Wohnungen 1 und 2 in der Absicht, ihre Gläubiger zu benachteiligen, vorgenommen habe, könne nicht festgestellt werden.
Hinsichtlich der Einräumung einer Grundschuld an der Wohnung Nr. 11 sei bereits keine die Gläubiger benachteiligende Handlung der Insolvenzschuldnerin zu sehen. Dass oder wie die Insolvenzschuldnerin an der Bestellung mitgewirkt habe, sei nicht dargetan. Entsprechend stütze der Kläger sich auch nicht auf eine mögliche Bewilligungserklärung der Insolvenzschuldnerin, sondern auf die von der Insolvenzschuldnerin am 11.4.2013 erklärte Zweckänderung. Die Abtretung der Grundschuld durch die Streithelferin sei nicht angegriffen. Selbst wenn eine erfolgreiche Anfechtung der Zweckerklärung geeignet wäre, den Anspruch des Klägers gegen die Beklagte zu begründen, würde es an einer Kenntnis der Beklagten von einem Gläubigerbenachteiligungsvorsatz fehlen.
Wegen weiterer Einzelheiten wird auf die Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils (Bl. 201 ff. d.A.) Bezug genommen.
Gegen dieses ihm am 4.1.2016 zugestellte Urteil hat der Kläger mit einem am 1.2.2016 eingegangenen Schriftsatz Berufung eingelegt, die er mit einem am 4.3.2016 eingegangenen Schriftsatz begründet hat.
Der Kläger rügt, das Landgericht verkenne die Darlegungs- und Beweislast. Entgegen der Angaben im Tatbestand habe allein die Beklagte Herrn B ein Darlehen über 172.500,- € gewährt, nicht aber zusätzlich auch die Streithelferin, die für den Abschluss eines entsprechenden Darlehensvertrags darlegungs- und beweisbelastet sei.
Die Einräumung des neuen Sicherungszwecks durch die Zweckerklärung vom 27.2.2012 sei unentgeltlich erfolgt, weil ein substantiierter Vortrag der Streithelferin zum Ob und Wie der Ablösung des E-Darlehens fehle. Eine Darlehensablösung unterstellt, seien die Forderungen gegen Herrn B von Anfang an nicht werthaltig gewesen.
Hinsichtlich des ersten Sicherheitentauschs hätte es der Beklagten oder der Streithelferin oblegen zu beweisen, wie und in welcher Höhe der Insolvenzschuldnerin bzw. Herrn B Verkaufserlöse der Wohnungen in O1 seitens der Streithelferin zugeführt worden seien.
Hinsichtlich der Zweckerklärung vom 27.2.2012 habe das Landgericht verkannt, dass sich aus der ursprünglichen Grundschuldbestellungsurkunde über die Grundschuld von 1,24 Mio. € eine allein diese sichernde Sicherungsabrede ergebe, die durch die Zweckerklärung vom 27.2.2012 erweitert worden sei. Da durch die Zweckerklärung vom 27.2.2012 die dingliche Haftung der Schuldnerin vertieft worden und hierfür keine ausgleichende Gegenleistung erbracht worden sei, sei die Zweckerklärung als unentgeltliche Leistung anfechtbar. Sie sei auch deshalb als unentgeltlich anzusehen, weil die Gegenseite eine Ablösung des Darlehens bei der E-Bank niemals substantiiert dargelegt habe. Auch lägen die Voraussetzungen des § 133 InsO vor.
Auch der zweite Sicherheitentausch sei nach § 134 InsO anfechtbar. Es liege bereits keine ununterbrochene Sicherheitenkette vor, da die erste Grundschuld freigegeben worden sei, bevor die zweite überhaupt wirksam begründet gewesen sei. Hinsichtlich der Anfechtung nach § 133 InsO übersehe das Landgericht, dass mit der Anfechtung der Zweckerklärung vom 11.4.2013 ein einheitlicher Rechtsvorgang, der zur Sicherung der Beklagten geführt habe, insgesamt zur Überprüfung gestellt sei. Zu Unrecht verneine das Landgericht insoweit eine Kenntnis der Beklagten von dem Gläubigerbenachteiligungsvorsatz der Insolvenzschuldnerin. Der Beklagten sei das Wissen der Streithelferin zuzurechnen.
Der Kläger hat zunächst beantragt,
unter Aufhebung des Urteils des Landgerichts Frankfurt am Main vom 14.12.2015, Az. 2-24 O 168/15, die Beklagte zu verurteilen, die im Grundbuch von O2 Bezirk ..., Blatt ... in Abt. III unter der lfd. Nr. der Eintragungen 2 mit einem Betrag in Höhe von 250.000,- € zu Gunsten der F-Bank eingetragene Grundschuld an den Kläger im Rang abzutreten.
Nachdem das mit der Grundschuld belastete Wohnungseigentum zwangsversteigert worden und der Beklagten ein Versteigerungserlös von 243.751,12 € ausgezahlt worden ist, hat der Kläger seine Klage mit Schriftsatz vom 21.7.2016 geändert.
Er beantragt nunmehr,
unter Aufhebung des Urteils des Landgerichts Frankfurt am Main vom 14.12.2015, Az. 2-14 O 168/15, die Beklagte zu verurteilen, an ihn 243.751,12 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 12.7.2016 zu zahlen.
Die Beklagte und die Streithelferin beantragen,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie verteidigen das angefochtene Urteil.
Die Beklagte verweist darauf, dass das Verhältnis zwischen der Insolvenzschuldnerin und der Streithelferin für den Anfechtungsanspruch nur im Zusammenhang mit § 133 InsO für die Frage relevant sei, ob die Streithelferin Indizien für den angeblichen Gläubigerbenachteiligungsvorsatz der Insolvenzschuldnerin gekannt habe, die der Beklagten möglicherwiese zuzurechnen seien. Für die Anfechtung nach § 134 InsO komme es allein auf das Rechtsverhältnis zwischen der Insolvenzschuldnerin und der Beklagten an; insoweit sei maßgeblich, ob die Beklagte selbst mit der streitbefangenen Grundschuld eine unentgeltliche Leistung erhalten habe. Die angebliche Haftungserweiterung betreffe ausschließlich die Streithelferin, und hinsichtlich des ersten Sicherheitentauschs könne dahin stehen, ob die Streithelferin eine ausgleichende Gegenleistung erbracht habe, da sie nicht Anfechtungsgegnerin sei.
Die Sicherheitenkette sei nicht unterbrochen gewesen.
Die Streithelferin wiederholt und vertieft ihren erstinstanzlichen Vortrag.
Wegen weiterer Einzelheiten wird auf den Inhalt der zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze Bezug genommen.
II.
Die Berufung des Klägers ist zulässig. Dies gilt auch für die in der Berufung erfolgte Klageänderung, in der eine zulässige Änderung des Klagegrunds nach §§ 264 Ziff. 3, 529 Abs. 1 Ziff. 2, 531 Abs. 2 S. 1 Ziff. 3 ZPO liegt.
Die Berufung hat jedoch in der Sache keinen Erfolg.
Der Kläger hat gegen die Beklagte keinen Anspruch auf Zahlung von 243.751,12 € aus §§ 143 Abs. 1, 129 ff InsO.
Der Kläger hat die aufgrund der Bewilligung der Insolvenzschuldnerin vom 7. März 2013 erfolgte Bestellung der Grundschuld über 250.000,- € angefochten. Allerdings wurde die Grundschuld für die Streithelferin - und nicht für die Beklagte - bewilligt und eingetragen; sie wurde lediglich von der Streithelferin an die Beklagte abgetreten. Denkbar sind insoweit zwei Anfechtungsszenarien:
- Der Kläger nimmt die Beklagte nach § 145 Abs. 2 InsO als Rechtsnachfolgerin der Streithelferin in Anspruch; dann käme es für die Anfechtungslage auf das Verhältnis zwischen der Insolvenzschuldnerin und der Streithelferin an, und es müssten die Voraussetzungen einer Rechtsnachfolge im Sinne des § 145 Abs. 2 InsO vorliegen.
- Der Kläger nimmt die Beklagte als "unmittelbare" Anfechtungsgegnerin in Anspruch, weil in der angefochtenen Grundschuldbewilligung und -bestellung zugunsten der Streithelferin mit nachfolgender Abtretung aus der maßgeblichen Sicht der Beklagten ((vgl. MünchKomm/Kayser, 3. A., § 134 InsO Rn. 14) eine mittelbare Leistung der Insolvenzschuldnerin an die Beklagte liegen könnte; dann müssten die Voraussetzungen eines Anfechtungstatbestands zwischen der Insolvenzschuldnerin und der Beklagten vorliegen.
Wovon der Kläger ausgeht, ist unklar und in erster Instanz nicht thematisiert worden. In der Klage hat der Kläger darauf hingewiesen, dass die Beklagte aufgrund der Abtretung und nach § 822 BGB hafte, was für die erste Alternative spricht. Dem steht allerdings entgegen, dass er hinsichtlich der angeblichen Kenntnis von einem Gläubigerbenachteiligungsvorsatz auf eine Kenntnis der Streithelferin abstellt, die der Beklagten zurechenbar sei; einer solchen Zurechenbarkeit würde es nur bei einer "unmittelbaren" Anfechtung gegenüber der Beklagten bedürfen. Die Beklagte selbst geht in der Berufung davon aus, dass sie als unmittelbare Anfechtungsgegnerin (d.h. nicht als Rechtsnachfolgerin) in Anspruch genommen wird und sieht in der Grundschuldbestellung zugunsten der Streithelferin (mit nachfolgender Abtretung) eine Leistung an sich. Das Landgericht wiederum hat die Auffassung vertreten, der Kläger habe sich gar nicht auf die Anfechtung der Grundschuldbewilligung gestützt; es hat deshalb auf die Zweckerklärung der Insolvenzschuldnerin gegenüber der Beklagten abgestellt.
Auch die mündliche Verhandlung vor dem Senat hat insoweit keine ausreichende Klarheit gebracht. Der Senat vermag allerdings abweichend von dem Landgericht nicht zu erkennen, dass sich der Kläger bei seiner Anfechtung gar nicht auf eine mögliche Bewilligungserklärung der Insolvenzschuldnerin bezieht; der Kläger hat in seiner Klage vielmehr ausdrücklich die Bestellung der Grundschuld aufgrund der Bewilligung vom 7.3.2013 angefochten. Abgesehen davon kann aber die Frage, ob der Kläger die Beklagte als "unmittelbare" Anfechtungsgegnerin oder als Rechtsnachfolgerin in Anspruch nimmt, offen bleiben, da die Klage in beiden Fällen unbegründet ist.
1. Keine Haftung der Beklagten als mittelbare Leistungsempfängerin
a) Eine Anfechtung nach § 134 Abs. 1 InsO greift nicht durch. Zwar ist eine Gläubigerbenachteiligung zu bejahen (aa); es fehlt jedoch an einer unentgeltlichen Leistung (bb).
aa) Eine Anfechtung nach § 134 InsO setzt - wie alle Anfechtungstatbestände - eine Gläubigerbenachteiligung voraus (MünchKomm/Kayser, aaO., Rn. 43). Eine solche liegt vor, wenn entweder die Aktivmasse verkürzt oder die Passivmasse vermehrt worden ist (Uhlenbruck/Hirte/Ede, InsO, 14. A., § 129 Rn. 162).
(1) Der Annahme einer Gläubigerbenachteiligung steht zunächst nicht entgegen, dass - so die Streithelferin erstinstanzlich - die Immobilie A-Straße 2 durch die Grundschuld über 1,24 Mio. € bereits wertausschöpfend belastet gewesen sei.
Ob ein Grundstück wertausschöpfend dinglich belastet ist, richtet sich nicht nach dem Nominalbetrag der Grundpfandrechte, sondern nach der tatsächlichen Höhe der Forderungen, die durch diese Grundstücksrechte gesichert werden (BGH, Urteil vom 24.9.1996, IX ZR 190/95; vgl. auch BGH, Versäumnisurteil vom 17.12.1998, IX ZR 196/97, zitiert nach juris). Den Anfechtungsgegner, der sich auf eine wertausschöpfende Belastung des ihm übertragenen Gegenstands beruft, trifft eine sekundäre Darlegungslast dazu, in welcher Höhe im Zeitpunkt seines Erwerbs Belastungen bestanden und valutierten (BGH, Urteil vom 20.10.2005, Az. IX ZR 276/02, zitiert nach juris; MünchKomm/Kayser, aaO., § 129 Rn. 226-229). Erst wenn solche Angaben nicht widerlegt werden, bleibt der Anfechtende beweisfällig.
Der Kläger hat insoweit moniert, die Streithelferin habe die Verbindlichkeiten, die mit der Grundschuld über 1,24 Mio. € hätten abgesichert werden sollen, zu keinem Zeitpunkt substantiiert dargelegt. Die Streithelferin hat (Bl. 145 d.A.) ein Schreiben der E-Bank vom 1.3.2012 zur Akte gereicht, wonach der abzulösende Kredit mit 966.630,- € valutierte. Allerdings hat sie bis zur mündlichen Verhandlung vor dem Senat keinen Darlehensvertrag mit Herrn B vorgelegt, der belegen könnte, dass sie tatsächlich diesem einen Kredit in der Höhe ausgereicht hat. Soweit sie erstmals mit Schriftsatz vom 2.1.2017 zwei mit Herrn B im Februar 2012 abgeschlossene Darlehensverträge über insgesamt 1,1 Mio. € zur Akte gereicht hat, ergibt sich daraus nicht, in welcher Höhe die Darlehen im maßgeblichen Zeitpunkt der Grundschuldbewilligung und Eintragung noch valutierten. Zudem ist der Vortrag der Streithelferin widersprüchlich, da sie auf der anderen Seite geltend macht, die Bestellung der Grundschulden über 200.000,- € bzw. 250.000,- € sei (nur) erforderlich gewesen sei, weil die Beklagte nur mit Briefgrundschulden arbeite, die Umwandlung der Buchgrundschuld von 1,24 Mio. € in eine Briefgrundschuld nicht praktikabel sei und bei einer Teilabtretung der Grundschuld die Beklagte jedem Verkauf hätte zustimmen müssen. Danach war in der Buchgrundschuld jedoch noch Spielraum für Abtretungen, so dass eine wertausschöpfende Belastung des Grundbesitzes nicht substantiiert dargelegt ist. Es kommt deshalb auch nicht darauf an, ob die die Grundschuld über 1,24 Mio. € betreffende Zweckerklärung vom 27.2.2012 ebenfalls anfechtbar ist.
(2) Eine Gläubigerbenachteiligung liegt allerdings nicht bereits darin, dass eine Grundschuld über 200.000,- € durch eine Grundschuld über 250.000,- € abgelöst worden ist. Das Landgericht hat die von dem Kläger erstinstanzlich monierte fehlende Gleichwertigkeit der Grundschuld über 250.000,- € mit der abgelösten Grundschuld über 200.000,- € verneint. Der Kläger vertritt zwar mit Schriftsatz vom 8.6.2016 weiterhin die Auffassung, bereits die Erhöhung des Grundschuldnennbetrags um 50.000,- € zeige, dass von einem neutralen Sicherheitentausch nicht die Rede sein könne; er hat jedoch weder die Feststellungen des Landgerichts angegriffen noch befasst er sich mit den Argumenten des Landgerichts im Hinblick auf den unterschiedlichen Beleihungswert der Wohnung Nr. 11, auf dem die Erhöhung beruhen soll. Zu einer abweichenden Beurteilung besteht kein Anlass.
(3) Eine Gläubigerbenachteiligung ist aber - worauf der Kläger erstmals in der Berufung hingewiesen hat - dadurch eingetreten, dass die Sicherheitenkette unterbrochen wurde.
Vorgänge, die für die Insolvenzmasse wirtschaftlich neutral waren (MünchKomm/Kayser, aaO., § 129 Rn. 108), sind nicht anfechtbar. Um einen solchen wirtschaftlich neutralen und daher unanfechtbaren Vorgang handelt es sich, wenn bei einem Austausch von gleichwertigen Sicherheiten das ursprüngliche Sicherungsrecht unanfechtbar entstanden war und sich der Austausch unmittelbar, d.h. ohne einen zwischenzeitlich dinglichen Rechtsverlust des Sicherungsnehmers, vollzogen hat (Uhlenbruck/Hirte/Ede, aaO., § 129 Rn. 220). Ein anfechtungsrechtlich neutraler Sicherheitentausch kommt aber dann nicht in Betracht kommt, wenn das eine Recht erloschen ist, bevor das andere Recht begründet wird (BGH, Urteil vom 24.5.2007, Az. IX ZR 105/05 zitiert nach juris).
Die Sicherheitenkette stellt sich hier wie folgt dar: Der Käufer der Wohnung 1 und 2 hat den Kaufpreis von 200.000,- € direkt an die Streithelferin gezahlt, die ihn spätestens am 20.2.2013 erhalten hat. Die Streithelferin hatte dem mit dem Vollzug des Kaufvertrags beauftragten Notar am 15.11.2012 im Zusammenhang mit einem Treuhandauftrag eine Löschungsbewilligung für die Grundschuld über 200.000,- € zukommen lassen mit der Maßgabe, dass über sie erst verfügt werden dürfe, wenn der Kaufpreis auf ihrem Treuhandkonto eingegangen sei; dies war damit am 20.2.2013 der Fall. Die neue Grundschuld über 250.000,- € wurde erst am 7.3.2013 bewilligt, am 21.3.2013 eingetragen und am 23.4.2013 an die Beklagte abgetreten.
Damit liegt eine lückenhafte Sicherungskette vor, da mit Eingang des Kaufpreises auf dem Treuhandkonto die Grundschuld nicht mehr als Sicherheit diente, aber noch keine neue Grundschuld bewilligt, bestellt und an die Beklagte abgetreten war. Soweit die Beklagte darauf verweist, dass sich die Sicherung der Streithelferin an dem auf das Treuhandkonto der Streithelferin gezahlten Kaufpreiserlös der Wohnungen 1 und 2 fortgesetzt habe, ist dies nicht nachvollziehbar. Zum einen war die Streithelferin ohnehin nicht mehr durch die Grundschuld über 200.000,- € gesichert, weil sie diese an die Beklagte abgetreten hatte. Zum anderen hat die Streithelferin vorgetragen, dass die Kaufpreise der Rückführung des Darlehens A-Straße gedient hätten (nur "Übererlöse" aus den Verkäufen seien Herrn B bzw. der Insolvenzschuldnerin zur Verfügung gestellt worden, Bl. 316 d.A.); die Streithelferin hat also das Geld von der Insolvenzschuldnerin erhalten, um damit die Darlehensverbindlichkeiten des Herrn B zurückzuführen.
Die Beklagte kann auch nicht damit gehört werden, dass über den Kaufpreis erst habe verfügt werden dürfen, nachdem die Insolvenzschuldnerin die streitbefangene Grundschuld bewilligt habe. Es ist nicht ersichtlich, woraus sich das ergibt. Auch ändert dies nichts daran, dass die ursprüngliche Grundschuld über 200.000,- € mit Eingang des Kaufpreises auf dem Treuhandkonto aufgrund des Treuhandauftrags der Streithelferin nicht mehr als Sicherheit zur Verfügung stand, aber die Insolvenzschuldnerin noch keine neuen Grundschuld bewilligt hatte.
Somit fehlt es an einer lückenlosen Sicherungskette, so dass zumindest insoweit eine Gläubigerbenachteiligung vorliegt.
bb) Die Grundschuldbestellung erfolgte jedoch - bei Annahme einer mittelbaren Leistung gegenüber der Beklagten - nicht unentgeltlich.
(1) Der Kläger will die Unentgeltlichkeit bereits aus der unterbrochenen Sicherungskette schließen; mit der Unterbrechung der Sicherungskette steht aber zunächst nur die Gläubigerbenachteiligung fest, ohne dass damit die Frage der Unentgeltlichkeit beantwortet wäre. Demgegenüber beruft sich die Beklagte zu Recht darauf, dass eine die Unentgeltlichkeit ausschließende Gegenleistung in der Freigabe der Grundpfandrechte auf den Wohnungen 1 und 2 liegt.
Die Unentgeltlichkeit der Besicherung einer fremden Schuld richtet sich nach folgenden Kriterien:
Die Besicherung einer fremden Schuld ist grundsätzlich unentgeltlich, wenn der Sicherungsgeber (hier: die Insolvenzschuldnerin) zur Bestellung der Sicherheit nicht auf Grund einer entgeltlich begründeten Verpflichtung gehalten war (BGH, Urteil vom 1.6.2006, IX ZR 159/04 = ZIP 2006, 1362). Hier war die Insolvenzschuldnerin nicht zur Einräumung einer Grundschuld verpflichtet.
Von der Schenkungsanfechtung freigestellt ist aber ein Empfänger, der für die Zuwendung des Schuldners eine ausgleichende Gegenleistung an diesen oder einen Dritten erbringt (BGH, Urteil vom 1.6.2006, aaO.). Dabei kommt es nur darauf an, ob der Sicherungsnehmer zugunsten des Sicherungsgebers oder eines Dritten ein Vermögensopfer erbringt; nicht erforderlich ist, dass hierzu eine Verpflichtung des Sicherungsnehmers gegenüber dem Sicherungsgeber besteht (BGH, Urteil vom 20.12.2012, IX ZR 21/12, zitiert nach juris). Ein solches Vermögensopfer liegt hier vor.
(a) Dabei ist allerdings zunächst unerheblich, dass die Beklagte ihre Forderung gegen den Kreditnehmer B hat stehen lassen. Das Stehenlassen einer Forderung stellt keine ausgleichende Gegenleistung für das Einräumen einer Sicherheit dar, weil allein damit dem Schuldner kein neuer Vermögenswert zugeführt wird, und zwar auch dann nicht, wenn die Forderung noch werthaltig war (BGH, Urteil vom 7.5.2009, IX ZR 71/08 = NZI 2009, 435).
(b) Ein Vermögensopfer liegt aber darin, dass die Beklagte zugleich eine Sicherheit - nämlich betreffend die Wohnung 1 und 2 - freigegeben hat. Damit hat sie im zeitlichen und sachlichen Zusammenhang mit der Neubestellung einer Sicherheit eine andere aufgegeben. Dies führt dazu, die eine Unentgeltlichkeit zu verneinen. Denn die Unentgeltlichkeit, die einen Schuldner weniger schutzwürdig macht, hängt vom Ausbleiben eines Vermögensopfers des Zuwendungsempfängers ab, und hier hat die Beklagte ein Vermögensopfer erbracht.
(c) Dieses Vermögensopfer war auch werthaltig, da die Beklagte die aufgegebene Grundschuld über 200.000,- € unanfechtbar erlangt hatte. Zwar ist auch insoweit eine Gläubigerbenachteiligung anzunehmen, und zwar bereits deshalb, weil die Beklagte ursprünglich an Eigentumswohnungen gesichert war, die nicht im Eigentum der Insolvenzschuldnerin standen, und die Insolvenzschuldnerin damit erstmals - noch dazu ohne jegliche Verpflichtung - als Drittsicherungsgeberin tätig wurde. Allerdings hat auch insoweit die Beklagte eine Gegenleistung erbracht, als sie die Grundschulden gegenüber der Eigentümerin der Wohnungen in O1 freigegeben hat, so dass keine unentgeltliche Leistung vorgelegen hat. Dass bereits im Februar 2012 die Voraussetzungen für eine Vorsatzanfechtung vorgelegen hätten, wird von dem Kläger nicht substantiiert dargelegt.
Nach alledem scheidet eine Schenkungsanfechtung gegenüber der Beklagten nach § 134 InsO aus.
b) Auch die Voraussetzungen einer Vorsatzanfechtung nach § 133 Abs. 1 InsO liegen nicht vor.
aa) Das Landgericht hat einen Gläubigerbenachteiligungsvorsatz der Insolvenzschuldnerin bei Abgabe der Zweckerklärung gegenüber der Beklagten [vom Landgericht als Änderung der Zweckerklärung bezeichnet] betreffend die Grundschuld über 250.000,- € bejaht. Diese Erwägungen gelten auch für die Bejahung eines Vorsatzes bei Bewilligung und Eintragung der Grundschuld.
bb) Es kann jedoch mit dem Landgericht nicht festgestellt werden, dass die Beklagte im Zeitpunkt ihres Erwerbs der Grundschuld durch Abtretung am 23.4.2013 den Gläubigerbenachteiligungsvorsatz der Insolvenzschuldnerin kannte.
Der Kläger stellt allein auf eine Kenntnis der Streithelferin ab, die der Beklagten zuzurechnen sei. Dabei kann offen bleiben, ob eine solche Zurechnung anzunehmen wäre. Es fehlt nämlich an einer entsprechenden Kenntnis der Streithelferin.
Der Kläger verweist darauf, dass die Streithelferin gewusst habe, dass die ihr angeblich gegen Herrn B zustehenden Darlehensforderungen über 172.5000,- € und in Höhe der Ablösesumme von rund 995.000,- € (E Darlehen) ohne eine Besicherung durch die Insolvenzschuldnerin wertlos gewesen wären, da Herr B über kein eigenes Vermögen verfügt habe. Die Streithelferin habe auch gewusst, dass das Objekt A-Straße der einzige Vermögensgegenstand der Insolvenzschuldnerin war. Die Streithelferin habe zudem sämtliche Kaufpreise der 10 veräußerten Eigentumswohnungen in Höhe von 1.800.500,- € eingezogen und sich damit sämtliche Liquidität der Insolvenzschuldnerin einverleibt, noch dazu über die grundbuchliche Sicherung hinaus. Der Kläger bestreitet zugleich die Behauptung der Streithelferin, die Übererlöse aus den eingezogenen Kaufpreisen seien Herrn B bzw. der Insolvenzschuldnerin zur Verfügung gestellt worden, um die laufenden Arbeiten an den Wohnungen in der A-Straße 2 zu bezahlen. Zumindest sei der Streithelferin bewusst gewesen, dass nur mit dem sukzessiven Verkauf der Wohnungen die Liquidität habe generiert werden können, die zum Ausgleich der laufenden Baukosten nötig gewesen sei.
Mit dieser Argumentation kann der Kläger jedoch nicht durchdringen. Unstreitig unterhielt die Streitverkündete zur Insolvenzschuldnerin mit Ausnahme eines projektbezogenen Girokontos keine Geschäftsbeziehung; die Insolvenzschuldnerin war insoweit lediglich Drittsicherheitengeberin für die bei der Streithelferin und der Beklagten bestehenden Verbindlichkeiten des Herrn B. Dabei ist unerheblich, ob die Streithelferin wusste, dass Herr B vermögenslos war; selbst wenn dies der Fall war, besaß doch die Insolvenzschuldnerin, die gerade die Schulden des Herrn B absicherte, mit dem Objekt in der A-Straße nicht unerhebliches Vermögen. Auch wenn es sich bei dem Objekt in der A-Straße nach Behauptung des Klägers um das einzige Vermögen der Insolvenzschuldnerin handelte, musste dies die Streithelferin nicht dazu veranlassen anzunehmen, die Insolvenzschuldnerin benachteilige bei Einräumung der Grundschuld ihre Gläubiger. Etwas anderes ist auch nicht deshalb anzunehmen, weil - so der Kläger - die Streithelferin die Kaufpreise für die sukzessiv veräußerten Wohnungen vereinnahmt und damit der Insolvenzschuldnerin die notwendige Liquidität entzogen hätte. Zwar hat die Streithelferin, die selbst angegeben hat, dass Teile der Kaufpreise für die Wohnungen der A-Straße 2 wieder "zurückfließen" mussten, um z.B. die Fertigstellung der Wohnung Nr. 11 zu erreichen, zu einem Rückfluss der Gelder an die Insolvenzschuldnerin bzw. Herrn B nur rudimentär vorgetragen; dessen ungeachtet liegen jedoch keine greifbaren Anhaltspunkte dafür vor, dass die Streithelferin sich über ihre grundbuchliche Sicherung bzw. über die für die Rückführung der bestehenden Darlehen benötigen Beträge hinaus Gelder einverleibt und damit die Insolvenzschuldnerin "ausgetrocknet" hätte. Vielmehr lässt sich bereits der von dem Kläger selbst vorgelegten Email der Streithelferin vom 22.8.2012 (Anlage A5) an Herrn B entnehmen, dass der Überhang eingegangener und verrechneter Kaufpreise an Herrn B ausgekehrt wurde. Der in der Email konkret angeführte Fall deckt sich im Übrigen mit den Angaben in der Übersicht über die Verwendung der erzielten Kaufpreise, die die Streithelferin im Nachgang zur mündlichen Verhandlung mit Schriftsatz vom 2.1.2017 eingereicht hat und zu der sich der Kläger, dessen ergänzende Stellungnahme vom 13.1.2017 datiert, nicht weiter geäußert hat.
Vor dem Hintergrund, dass Übererlöse ausgekehrt wurden und es im Rahmen der Renovierung und sukzessiven Veräußerung der Wohnungen in dem Objekt A-Straße keinerlei Schwierigkeiten gegeben hatte, die die Streithelferin hätten misstrauisch machen müssen, folgt eine Kenntnis der Streithelferin von einem Gläubigerbenachteiligungsvorsatz der Insolvenzschuldnerin schließlich auch nicht aus dem Umstand, dass der Streithelferin bewusst war, dass nur mit dem sukzessiven Verkauf die Liquidität generiert werden konnte, die zum Ausgleich der laufenden Baukosten nötig waren.
Nach alledem hat der Kläger gegen die Beklagte bei Annahme einer mittelbaren Leistung keinen Anspruch.
2. Keine Haftung der Beklagten als Rechtsnachfolgerin
Geht man - abweichend von Ziff. 1 - davon aus, dass der Kläger die Beklagte als Rechtsnachfolgerin der Streithelferin nach § 145 Abs. 2 InsO in Anspruch nimmt, scheidet ebenfalls ein Anspruch aus.
a) Allerdings war die für die Streithelferin erfolgte Bewilligung und Bestellung der Grundschuld über 250.000,- € anfechtbar, da sie eine unentgeltliche Leistung der Insolvenzschuldnerin an die Streithelferin gemäß § 134 Abs. 1 InsO darstellen würde. Denn die Streithelferin könnte sich - anders als die Beklagte - nicht darauf berufen, dass sie als Gegenleistung für die Einräumung der Grundschuld über 250.000,- € auf die Grundschuld über 200.000,- € verzichtet hat. Dabei kommt es - anders als zunächst von dem Senat angedacht - nicht darauf an, ob eine
Zweckerklärung der Insolvenzschuldnerin vorlag, nach der die Grundschuld über 200.000,- € eine Forderung (auch) der Streithelferin sichern sollte. Die Streithelferin hat nämlich die Grundschuld über 200.000,- € am 18.6.2012 an die Beklagte abgetreten. Aufgrund der Abtretung, deren Wirksamkeit von den Parteien nicht in Abrede gestellt wird, war die Streithelferin aber im Zeitpunkt der Bewilligung und Eintragung der Grundschuld über 250.000,- € im März 2013 nicht mehr Rechtsinhaberin der Grundschuld über 200.000,- €, so dass sie eine Sicherheit nicht mehr tauschen konnte und damit in einem "Verzicht" ihrerseits keine Gegenleistung für den Erhalt der Grundschuld über 250.000,- € liegt.
b) Die Voraussetzungen des § 145 Abs. 2 InsO sind auch insoweit erfüllt, als die Weiterübertragung des anfechtbar Erlangten auf den Nachfolger die Insolvenzgläubiger i.S.d. § 129 Abs. 1 InsO wenigstens mittelbar benachteiligen muss. Davon ist regelmäßig auszugehen, wenn der durch die Rechtshandlung des Schuldners zuerst eingetretene benachteiligende Zustand durch die Rechtsnachfolge wenigstens ganz oder teilweise aufrecht erhalten wird (MünchKomm/Kirchhof, aaO., § 145 InsO Rn. 24). Dies ist hier der Fall. Die durch die Bewilligung und Eintragung der Grundschuld eingetretene Gläubigerbenachteiligung ist nicht dadurch in Wegfall geraten, dass die Grundschuld an die Beklagte abgetreten worden ist. Denn auch für die Beklagte fehlt es an einer ununterbrochenen Sicherungskette, da sie zu einem Zeitpunkt nicht mehr aus der an sie abgetretenen Grundschuld über 200.000,- € gesichert war, als sie noch nicht Inhaberin der Grundschuld über 250.000,- € war.
c) Entgegen der zunächst von dem Senat in der mündlichen Verhandlung vertretenen Auffassung liegen jedoch die Voraussetzungen des § 145 Abs. 2 Ziff. 3 InsO nicht vor.
Danach muss dem Rechtsnachfolger das Erlangte unentgeltlich zugewandt worden sein, d.h. die Beklagte muss die Grundschuld unentgeltlich von der Streithelferin erlangt haben.
Der Begriff der Unentgeltlichkeit ist derselbe wie in § 134 InsO (MünchKomm/ Kirchhof, aaO., Rn. 29). Damit entfällt eine Unentgeltlichkeit, wenn der Empfänger für die Zuwendung eine ausgleichende Gegenleistung an diesen oder einen Dritten erbringt (s.o.). Dies ist hier der Fall. Die Beklagte hat nämlich im sachlichen und zeitlichen Zusammenhang mit dem Erwerb der Grundschuld durch Abtretung ihre Sicherheiten an den Wohnungen 1 und 2 aufgegeben und damit eine Gegenleistung an die Insolvenzschuldnerin erbracht. Da dieses Vermögensopfer auch werthaltig war, erfolgte der Erwerb der Grundschuld von der Streithelferin nicht unentgeltlich.
d) Dass die Voraussetzungen des § 145 Abs. 2 Ziff. 1 InsO vorliegen, ist weder vorgetragen noch sonst ersichtlich. Insbesondere ist nicht ersichtlich, dass die Beklagte hätte erkennen müssen oder erkannt hätte, dass die Sicherungskette unterbrochen war.
Nach alledem hat der Kläger gegen die Beklagte keinen Anspruch. Soweit er auch die Zweckbestimmung der Insolvenzschuldnerin gegenüber der Streithelferin vom 27.2.2012 betreffend die Grundschuld von 1,24 Mio. € angefochten hat, kann offen bleiben, ob die Anfechtung durchgreifen würde, da aus einer solchen Anfechtung kein Zahlungsanspruch gegen die Beklagte erwachsen könnte.
Die Berufung war deshalb zurückzuweisen.
III.
Die prozessualen Nebenforderungen folgen aus §§ 97 Abs. 1, 101, 708 Ziff. 10, 711, 709 S. 2 ZPO.
Die Revision war nicht gemäß § 543 Abs. 2 S. 1 ZPO zuzulassen, da die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat und die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts nicht erfordert.