Dienstag, 11. Juli 2017

Verordnung zur Änderung der Gasnetzzugangsverordnung

Die Gasnetzzugangsverordnung (GasNZV) besteht seit ihrem Inkrafttreten im Wesentlichen unverändert. Ziel der Ersten Verordnung zur Änderung der GasNZV ist es, das System des Gasnetzzugangs zu optimieren und auf die seit Inkrafttreten der GasNZV geänderten energiewirtschaftlichen Herausforderungen zu reagieren. Zudem beinhalten zwischenzeitlich in Kraft getretene EU-Rechtsverordnungen Vorgaben, die inhaltlich gleiche und daher im nationalen Recht entbehrliche oder zur GasNZV widersprüchliche Regelungen enthalten. Folgeänderungen in der GasNZV sollen die Rechtsanwendung vereinfachen.

Die Fernleitungsnetzbetreiber werden verpflichtet, Transportkunden auch an Nichtkopplungspunkten untertägige Kapazitäten anzubieten. Das kann u. a. den Kreis der Akteure auf den Flexibilitätsmärkten erhöhen und damit einen wichtigen Beitrag im Kontext der Energiewende leisten. Das Prinzip der Zuweisung von Kapazitäten in der zeitlichen Reihenfolge der Anfragen wird für Speicheranlagen abgeschafft. In Verbindung mit der Vorgabe, dass das Verfahren der Vergabe der Kapazitäten an Nichtkopplungspunkten im Gleichlauf mit der Vergabe der Kapazitäten an Kopplungspunkten erfolgen soll, werden identische Rahmenbedingungen der Beschaffungsmodalitäten geschaffen. Das bietet die Chance für eine Steigerung der Wettbewerbsintensität von Flexibilitäten, die über Speicher angeboten werden, zu über Kopplungspunkte angebotenen Flexibilitäten. Die Vorgabe, die beiden bestehenden deutschen Marktgebiete zum 1. April 2022 zusammenzulegen, stellt einheitliche Referenzpreise für alle deutschen Erdgaskunden her und führt zu einer Bündelung sowie Erhöhung der Liquidität, die den deutschen Gasmarkt stärkt und mit dem aktuellen Zuschnitt der Markgebiete nicht möglich ist. Sie stellt die Weichen für künftige europäische Entwicklungen, die perspektivisch auch ein grenzüberschreitendes Marktgebiet unter deutscher Beteiligung umfassen könnte. Durch die Vorgabe wird eine innerdeutsche Diskriminierung sowie u. U. dauerhafte Trennung beider deutschen Marktgebiete als Folge einer grenzüberschreitenden Zusammenlegung unter Einbeziehung nur eines der beiden deutschen Marktgebiete verhindert. Die Vorgaben zur Ermittlung des langfristigen Kapazitätsbedarfs wie auch des Kapazitätsausbauanspruchs werden auf den Prozess zur Erstellung des Netzentwicklungsplans nach § 15a EnWG angepasst.

Damit wird die Entlastung der Fernleitungsnetzbetreiber, die durch die Umstellung des Turnus zur Erstellung des Netzentwicklungsplans auf den Zwei-Jahres-Rhythmus eingetreten ist, in der GasNZV nachvollzogen. Zudem erfolgen Anpassungen in der GasNZV aufgrund zwischenzeitlich in Kraft getretener EU-Rechtsverordnungen. Sie beseitigen widersprüchliche oder inzwischen entbehrliche Regelungen in der GasNZV und vereinfachen damit die Rechtsanwendung.

Die Fernleitungsnetzbetreiber werden verpflichtet, Transportkunden auch an Nichtkopplungspunkten ihres Netzes untertägige Kapazitäten anzubieten. Hiervon können Gashändler, Gaslieferanten und an das Fernleitungsnetz angeschlossene Letztverbraucher Gebrauch machen. Das kann u. a. den Kreis der Akteure auf den Flexibilitätsmärkten erhöhen und damit einen wichtigen Beitrag im Kontext der Energiewende leisten. Das Prinzip der Zuweisung von Kapazitäten in der zeitlichen Reihenfolge der Anfragen wird für Speicheranlagen abgeschafft. In Verbindung mit der Vorgabe, dass das Verfahren für die Vergabe der Kapazitäten an Nichtkopplungspunkten im Gleichlauf mit der Vergabe der Kapazitäten an Kopplungspunkten erfolgen soll, werden identische Rahmenbedingungen der Beschaffungsmodalitäten geschaffen. Das bietet die Chance für eine Steigerung der Wettbewerbsintensität von Flexibilitäten, die über Speicher angeboten werden, zu über Kopplungspunkte angebotene Flexibilitäten.

Die Vorgabe, die beiden bestehenden deutschen Marktgebiete zum 1. April 2022 zusammenzulegen, führt zu einheitlichen Referenzpreisen für alle deutschen Gaskunden sowie zu einer Bündelung und Erhöhung der Liquidität, die den deutschen Gasmarkt stärkt und mit dem aktuellen Zuschnitt der Marktgebiete nicht möglich ist. Sie stellt die Weichen für künftige europäische Entwicklungen, die perspektivisch auch ein grenzüberschreitendes Marktgebiet unter deutscher Beteiligung umfassen könnte. Durch die Vorgabe wird eine innerdeutsche Diskriminierung sowie u. U. dauerhafte Trennung beider deutschen Marktgebiete als Folge einer grenzüberschreitenden Zusammenlegung unter Einbeziehung nur eines der beiden deutschen Marktgebiete verhindert. Die Vorgaben zur Ermittlung des langfristigen Kapazitätsbedarfs wie auch des Kapazitätsausbauanspruchs werden auf den Prozess zur Erstellung des Netzentwicklungsplans nach § 15a EnWG angepasst. Damit wird die Entlastung der Fernleitungsnetzbetreiber, die durch die Umstellung des Turnus zur Erstellung des Netzentwicklungsplans auf den Zwei-Jahres-Rhythmus eingetreten ist, in der GasNZV nachvollzogen.

Die Verordnung berücksichtigt ferner folgende zwischenzeitlich in Kraft getretenen EURechtsverordnungen: " Verordnung (EG) Nr. 715/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 über die Bedingungen für den Zugang zu den Erdgasfernleitungsnet-
zen und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1775/2005 (ABl. L 211 vom 14.8.2009, S. 36), die zuletzt durch Beschluss (EU) 2015/715 der Kommission vom 30. April 2015 (ABl. L 114 vom 5.5.2015, S. 9) geändert worden ist "
Verordnung (EU) 2017/459 der Kommission vom 16. März 2017 zur Festlegung eines Netzkodex über Mechanismen für die Kapazitätszuweisung in Fernleitungsnetzen und zur Aufhebung der

Verordnung (EU) Nr. 984/2013 (ABl. L 72 vom 17.3.2017, S. 1) " Verordnung (EU) Nr. 312/2014 der Kommission vom 26. März 2014 zur Festlegung eines Netzkodex für die Gasbilanzierung in Fernleitungsnetzen (ABl. L 91 vom 27.3.2014, S. 15) "

Verordnung (EU) 2015/703 der Kommission vom 30. April 2015 zur Festlegung eines Netzkodex mit Vorschriften für die Interoperabilität und den Datenaustausch (ABl. L 113 vom 1.5.2015, S. 13) "

Verordnung (EU) 2017/460 der Kommission vom 16. März 2017 zur Festlegung eines Netzkodex über harmonisierte Fernleitungsentgeltstrukturen (ABl. L 72 vom 17.3.2017, S. 29).

Diese Verordnungen sind unmittelbar geltendes EU-Recht und gehen somit national entgegenstehenden Regelungen vor. Um die Rechtsanwendung der GasNZV zu vereinfachen, werden Vorgaben der GasNZV geändert oder gestrichen, die dem EU-Recht widersprechen oder die abschließend in den EU-Verordnungen enthalten sind.

Die Kompetenz der Bundesregierung zur Änderung der Gasnetzzugangsverordnung beruht auf § 24 Satz 1 Nummer 1 und 2 in Verbindung mit Satz 2 Nummer 1, 2 und 3 sowie mit Satz 3 des Energiewirtschaftsgesetzes (EnWG).

§ 11 Absatz 1 wird um die Verpflichtung der Fernleitungsnetzbetreiber ergänzt, Transportkunden, also Gashändlern, Gaslieferanten und an das Fernleitungsnetz angeschlossenen Letztverbrauchern, künftig generell untertägige Kapazitäten anzubieten. Bislang besteht die Verpflichtung zum Angebot untertägiger Kapazitäten gemäß der Verordnung (EU) Nr. 984/2013 der Kommission vom 14. Oktober 2013 zur Festlegung eines Netzkodex über Mechanismen für die Kapazitätszuweisung in Fernleitungsnetzen und zur Ergänzung der Verordnung (EG) Nr. 715/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates, die durch die Verordnung (EU) 2017/459 der Kommission vom 16. März 2017 zur Festlegung eines Netzkodex über Mechanismen für die Kapazitätszuweisung in Fernleitungsnetzen und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 984/2013 (ABl. L 72 vom 17.3.2017, S. 1) ersetzt wurde, nur für Kopplungspunkte, somit Grenzübergangspunkte bzw. Marktgebietsübergangspunkte.

Die Änderung von § 11 Absatz 1 Satz 1 führt dazu, dass diese Verpflichtung künftig auch für Nichtkopplungspunkte besteht. Sie kann u. a. den Kreis der Akteure auf den Flexibilitätsmärkten erhöhen und damit einen wichtigen Beitrag im Kontext der Energiewende leisten. Beispielweise können Betreiber von Gaskraftwerken durch den kürzeren Vorlauf der Kapazitätsbuchungen verlässlicher als derzeit entscheiden, ob sie am Regelenergiemarkt für Strom teilnehmen möchten. Auch Gasspeicher können vermehrt am Regelenergiemarkt für Gas tätig werden. Zudem kann sich das Angebot untertägiger Kapazitäten an Nichtkopplungspunkten positiv auf die Wettbewerbsintensität und damit die Liquidität am deutschen Gasmarkt für kurzfristige Produkte auswirken.

Bei der Anwendung des geänderten Absatz 1 Satz 1 ist zu berücksichtigen, dass Artikel 32 der Verordnung (EU) 2017/459 der Kommission vom 16. März 2017 zur Festlegung eines Netzkodex über Mechanismen für die Kapazitätszuweisung in Fernleitungsnetzen und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 984/2013 (ABl. L 72 vom 17.3.2017, S. 1) differenzierte Vorgaben enthält, die die Fernleitungsnetzbetreiber beim Angebot unterbrechbarer Kapazitätsprodukte an Kopplungspunkte beachten müssen. Gesonderte Vorgaben für die Bepreisung untertägiger Kapazitäten werden nicht gemacht. Damit finden die Vorgaben der Bundesnetzagentur aus der Festlegung zur Umrechnung von Jahresleistungspreisen in Leistungspreise für unterjährige Kapazitätsrechte sowie zur sachgerechten Ermittlung der Netzentgelte Anwendung (Aktenzeichen BK9-14-608 vom 24.03.2015). Somit ist für die untertägige Kapazität der Preis zu zahlen, der für eine Tageskapazität zu entrichten ist.

Absatz 2 beinhaltet bislang eine Regel, nach der nur Inhaber von unterbrechbaren Kapazitäten diese in Folge der Teilnahme an einer Versteigerung in feste Kapazitäten umwandeln können. Zukünftig soll die Möglichkeit zur Aufwertung von Kapazitätsprodukten allen Kapazitätsinhabern offen stehen. Hierdurch wird es möglich, auch Inhabern von in den letzten Jahren von den Fernleitungsnetzbetreibern entwickelten festen Kapazitätsprodukten, wie etwa temperaturabhängigen Kapazitäten (bFZK) oder dynamisch zuordenbaren Kapazitäten mit unterbrechbarem Zugang zum VHP (DZK), eine Aufwertungsmöglichkeit zu gewähren. Die Änderung von Absatz 2 Satz 1 ist offen formuliert, so dass er sowohl auf bestehende Kapazitätsprodukte wie auch auf evtl. zukünftig neu entwickelte Kapazitätsprodukte Anwendung findet. Beibehalten wird der bereits bestehende Grundsatz, dass eine Aufwertung von Kapazitätsprodukten möglich ist. Das für die vorhandene Kapazität gezahlte Entgelt wird auf das Entgelt bei der in der Auktion erworbenen „höherwertigen“ Kapazität angerechnet. Satz 2 enthält redaktionelle Anpassungen in Folge der Änderung von Satz 1.

Die Änderungen in Absatz 3 führen dazu, dass Ausspeisekapazitäten zur Ausspeisung zu Speicheranlagen sowie Einspeisekapazitäten zur Einspeisung aus Speicheranlagen künftig in Auktionen gemäß § 11 Absatz 1 erworben werden. In Verbindung mit der neuen Vorgabe des Absatz 1 Satz 4, haben sowohl diejenigen, die Flexibilitäten durch Einspei-
 sung von Gas an Kopplungspunkten anbieten wollen, als auch diejenigen, die die Flexibilitäten durch Ein-/ oder Ausspeisung in/aus dem Speicher schaffen wollen, identische Rahmenbedingungen bezüglich des Verfahrens zum Erwerb der Ein- und Ausspeisekapazitäten. Das bietet die Chance für eine Steigerung der Wettbewerbsintensität von Flexibilitäten, die über Speicher angeboten werden, zu über Kopplungspunkte angebotene Flexibilitäten.

Seit 2011 haben die Fernleitungsnetzbetreiber die Ermittlung des langfristigen Kapazitätsbedarfs mit der Erstellung des Netzentwicklungsplans nach § 15a EnWG verbunden. Die Änderungen in Absatz 1 haben zur Folge, dass die Verbindung beider Prozesse auch zukünftig möglich ist und – nach der erfolgten Umstellung des Turnus zur Erstellung des Netzentwicklungsplans auf zwei Jahre – nicht zusätzlicher Aufwand durch weiterhin jährliche Ermittlung das langfristigen Kapazitätsbedarfs entsteht.

Derzeit bestehen zwei Marktgebiete in Deutschland, deren Marktliquidität teils deutlich hinter den europäischen Leitmärkten liegt. Diese geringere Liquidität ist trotz der im europäischen Vergleich größten Gasabsatzmenge auch auf den Zuschnitt der Marktgebiete in Deutschland zurückzuführen. Satz 2 stellt klar, dass es zu keiner Erhöhung der Anzahl  der Gasmarktgebiete kommt. Das wäre für die positive Wettbewerbsentwicklung auf dem deutschen Gasmarkt, die aus der bis Oktober 2011 vollzogenen Zusammenlegung von Marktgebieten resultiert, nachteilig. Zudem führt Satz 2 dazu, dass die beiden deutschen Marktgebiete zusammengelegt werden müssen. Bereits der bestehende § 21 ermöglicht eine Zusammenlegung beider deutschen Marktgebiete, da er vorgibt, dass es „höchstens“ zwei Marktgebiete für H-Gas geben darf. Der bestehende § 21 misst allerdings einer Kosten-Nutzen-Analyse eine wesentliche Bedeutung bei, bevor eine weitergehende Zusammenlegung der Marktgebiete erfolgt.

Eine Kosten-Nutzen-Analyse der Fernleitungsnetzbetreiber aus dem Jahr 2012 hat keine überwiegenden wirtschaftlichen Vorteile eines einheitlichen deutschen Marktgebietes ausgewiesen. Infolge einer Marktgebietszusammenlegung würde der Gastransport über die bisherigen Marktgebietsgrenzen zunehmen, was einen Ausbaubedarf von Infrastruktur hervorrufen kann. Dem gegenübergestellt werden Einsparungen bei Systemkosten und sinkenden Gas- und Importpreisen. Das Ergebnis einer rein modellbasierten Kosten-Nutzen-Analyse ist stets annahmegetrieben und vor dem Hintergrund übergeordneter europäischer Diskussionen nicht ausreichend. Im deutschen Interesse stellt die Zusammenlegung der beiden deutschen Marktgebiete einheitliche Referenzpreise für alle deutschen Erdgaskunden her und führt zu einer Bündelung sowie Erhöhung von Marktliquidität. Das stärkt den deutschen Gasmarkt im Hinblick auf Wettbewerbsintensität und Versorgungssicherheit in einer Weise, die mit dem derzeitigen Zuschnitt der Marktgebiete nicht möglich ist. Im europäischen Kontext sind laufende Diskussionen zu grenzüberschreitenden Marktgebietszusammenlegungen zu berücksichtigen. Es ist nicht auszuschließen, dass sich diese im Sinne eines europäischen Gasmarktes in den nächsten Jahren sowohl national als auch international intensivieren.

Die Diskussion wird vor dem Hintergrund einer Verbesserung der Liquidität auf dem kurzfristigen und langfristigen Gasmarkt geführt. Zudem kann sich die Erhöhung der Anzahl von Marktteilnehmern positiv auf die nationale und europäische Versorgungssicherheit auswirken. Ein im Auftrag der Bundesnetzagentur erstelltes Gutachten hat im Jahr 2016 herausgearbeitet, dass nachhaltige Vorteile für die Liquidität und damit für den Wettbewerb auf dem deutschen Gasmarkt aus einem gesamt-deutschen und dem niederländischen Marktgebiet generiert werden können. Diese Aussage ist nicht mit einer Entscheidung zu einer derartigen Zusammenlegung gleich zu setzen. Sie zeigt aber, wie wichtig es ist, vor weiteren Überlegungen bzw. weitergehenden Schritten ein einheitliches deutsches Marktgebiet zu schaffen. Nur dann, wenn es in Deutschland nur noch ein Marktgebiet gibt, kann vermieden werden, dass im Fall von grenzüberschreitenden Zusammenlegungen eine dauerhafte Trennung der beiden deutschen Marktgebiete erfolgt. So ist sichergestellt, dass im Fall von grenzüberschreitenden Plänen die Vorteile eines grenzüberschreitenden Marktgebietes, die beispielsweise in der Erhöhung der Liquidität oder Verbesserung der Versorgungssicherheit liegen können, allen deutschen Kunden zu Gute kommen. Und nur ein in Gesamtdeutschland einheitliches Regulierungsregime gewährt allen deutschen Marktteilnehmern einheitliche Rechte und vermeidet daher Diskriminierungen.

§ 39 stammt aus der Zeit vor Einführung des Prozesses zur Erstellung des Netzentwicklungsplans nach § 15a EnWG. Der Netzentwicklungsplan ist seit 2011 das zentrale Planungsinstrument zur Ermittlung des künftig erforderlichen Netzinfrastrukturbedarfs. Um die Konsistenz der Netzentwicklungsplanung mit dem Ausbauanspruch nach § 39 zu sichern, erfolgen daher Bezüge zu § 15a EnWG bzw. dem Verfahren der Netzentwicklungsplanung. Es wird damit verdeutlicht, dass sich sämtlicher künftiger Kapazitätsbedarf aus dem Netzentwicklungsplan bzw. dem diesen zu Grunde liegenden Szenariorahmen ergeben. In Absatz 1 Satz 2 wird ferner konkretisiert, wann eine Buchung erfolgen muss. Die Frist ist abhängig davon, ob die Kapazität nur im Weg der Versteigerung erworben werden kann, wie es künftig für Ein- und Ausspeisekapazitäten zu bzw. von Speicheranlagen der Fall ist, oder weiterhin in der zeitlichen Reihenfolge der Anfragen nach § 13 Absatz 3. In Absatz 2 wird der Zeitpunkt, zu dem mit der Erstellung des Realisierungsfahrplan begonnen werden soll und wann dessen Verbindlichkeit eintritt, konkretisiert. Absatz 3 konkretisiert in Anknüpfung an die Änderungen in den Absätzen 1 und 2, wenn die Planungspauschale zu zahlen ist.

Die Festlegungskompetenz in Absatz 1 Nummer 13 wird gestrichen, weil Artikel 3 Nummer 16 der Verordnung (EU) 2017/459 der Kommission vom 16. März 2017 zur Festlegung eines Netzkodex über Mechanismen für die Kapazitätszuweisung in Fernleitungsnetzen und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 984/2013 (ABl. L 72 vom 17.3.2017, S. 1) abschließende Vorgaben für die Dauer eines Gastages enthält. In Absatz 1 Nummer 19 wird eine neue Festlegungskompetenz für die Bundesnetzagentur eingefügt. Artikel 32 Absatz 6 der Verordnung (EU) 2017/459 der Kommission vom 16. März 2017 zur Festlegung eines Netzkodex über Mechanismen für die Kapazitätszuweisung in Fernleitungsnetzen und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 984/2013 (ABl. L 72 vom 17.3.2017, S. 1) normiert, dass die Zuweisung unterbrechbarer untertägiger Kapazität mittels eines Übernominierungsverfahrens erfolgt. Das Verfahren ist dort nicht festgelegt, so dass es durch die Bundesnetzagentur definiert werden kann. Die neue Festlegungskompetenz in Absatz 1 Nummer 20 ermöglicht der Bundesnetzagentur Festlegungen, um eine den europarechtlichen Anforderungen entsprechende und effiziente Umsetzung der Bildung virtueller Kopplungspunktes in Deutschland zu gewährleisten.

 ©  Marc Husmann   Nachdruck, auch auszugsweise, nur mit Genehmigung des Herausgebers.