Die Gasnetzzugangsverordnung (GasNZV) besteht seit ihrem Inkrafttreten im
Wesentlichen unverändert. Ziel der Ersten Verordnung zur Änderung der GasNZV ist es,
das System des Gasnetzzugangs zu optimieren und auf die seit Inkrafttreten der GasNZV
geänderten energiewirtschaftlichen Herausforderungen zu reagieren. Zudem beinhalten
zwischenzeitlich in Kraft getretene EU-Rechtsverordnungen Vorgaben, die inhaltlich
gleiche und daher im nationalen Recht entbehrliche oder zur GasNZV widersprüchliche
Regelungen enthalten. Folgeänderungen in der GasNZV sollen die Rechtsanwendung
vereinfachen.
Die Fernleitungsnetzbetreiber werden verpflichtet, Transportkunden auch an
Nichtkopplungspunkten untertägige Kapazitäten anzubieten. Das kann u. a. den Kreis der
Akteure auf den Flexibilitätsmärkten erhöhen und damit einen wichtigen Beitrag im
Kontext der Energiewende leisten.
Das Prinzip der Zuweisung von Kapazitäten in der zeitlichen Reihenfolge der Anfragen
wird für Speicheranlagen abgeschafft. In Verbindung mit der Vorgabe, dass das Verfahren
der Vergabe der Kapazitäten an Nichtkopplungspunkten im Gleichlauf mit der Vergabe
der Kapazitäten an Kopplungspunkten erfolgen soll, werden identische
Rahmenbedingungen der Beschaffungsmodalitäten geschaffen. Das bietet die Chance für
eine Steigerung der Wettbewerbsintensität von Flexibilitäten, die über Speicher
angeboten werden, zu über Kopplungspunkte angebotenen Flexibilitäten.
Die Vorgabe, die beiden bestehenden deutschen Marktgebiete zum 1. April 2022
zusammenzulegen, stellt einheitliche Referenzpreise für alle deutschen Erdgaskunden
her und führt zu einer Bündelung sowie Erhöhung der Liquidität, die den deutschen
Gasmarkt stärkt und mit dem aktuellen Zuschnitt der Markgebiete nicht möglich ist. Sie
stellt die Weichen für künftige europäische Entwicklungen, die perspektivisch auch ein
grenzüberschreitendes Marktgebiet unter deutscher Beteiligung umfassen könnte. Durch
die Vorgabe wird eine innerdeutsche Diskriminierung sowie u. U. dauerhafte Trennung
beider deutschen Marktgebiete als Folge einer grenzüberschreitenden Zusammenlegung
unter Einbeziehung nur eines der beiden deutschen Marktgebiete verhindert.
Die Vorgaben zur Ermittlung des langfristigen Kapazitätsbedarfs wie auch des
Kapazitätsausbauanspruchs werden auf den Prozess zur Erstellung des
Netzentwicklungsplans nach § 15a EnWG angepasst.
Damit wird die Entlastung der Fernleitungsnetzbetreiber, die durch die Umstellung des Turnus zur Erstellung des
Netzentwicklungsplans auf den Zwei-Jahres-Rhythmus eingetreten ist, in der GasNZV
nachvollzogen.
Zudem erfolgen Anpassungen in der GasNZV aufgrund zwischenzeitlich in Kraft
getretener EU-Rechtsverordnungen. Sie beseitigen widersprüchliche oder inzwischen
entbehrliche Regelungen in der GasNZV und vereinfachen damit die Rechtsanwendung.
Die Fernleitungsnetzbetreiber werden verpflichtet, Transportkunden auch an Nichtkopplungspunkten
ihres Netzes untertägige Kapazitäten anzubieten. Hiervon können Gashändler,
Gaslieferanten und an das Fernleitungsnetz angeschlossene Letztverbraucher
Gebrauch machen. Das kann u. a. den Kreis der Akteure auf den Flexibilitätsmärkten erhöhen
und damit einen wichtigen Beitrag im Kontext der Energiewende leisten.
Das Prinzip der Zuweisung von Kapazitäten in der zeitlichen Reihenfolge der Anfragen
wird für Speicheranlagen abgeschafft. In Verbindung mit der Vorgabe, dass das Verfahren
für die Vergabe der Kapazitäten an Nichtkopplungspunkten im Gleichlauf mit der Vergabe
der Kapazitäten an Kopplungspunkten erfolgen soll, werden identische Rahmenbedingungen
der Beschaffungsmodalitäten geschaffen. Das bietet die Chance für eine Steigerung
der Wettbewerbsintensität von Flexibilitäten, die über Speicher angeboten werden,
zu über Kopplungspunkte angebotene Flexibilitäten.
Die Vorgabe, die beiden bestehenden deutschen Marktgebiete zum 1. April 2022 zusammenzulegen,
führt zu einheitlichen Referenzpreisen für alle deutschen Gaskunden sowie
zu einer Bündelung und Erhöhung der Liquidität, die den deutschen Gasmarkt stärkt und
mit dem aktuellen Zuschnitt der Marktgebiete nicht möglich ist. Sie stellt die Weichen für
künftige europäische Entwicklungen, die perspektivisch auch ein grenzüberschreitendes
Marktgebiet unter deutscher Beteiligung umfassen könnte. Durch die Vorgabe wird eine
innerdeutsche Diskriminierung sowie u. U. dauerhafte Trennung beider deutschen Marktgebiete
als Folge einer grenzüberschreitenden Zusammenlegung unter Einbeziehung nur
eines der beiden deutschen Marktgebiete verhindert.
Die Vorgaben zur Ermittlung des langfristigen Kapazitätsbedarfs wie auch des Kapazitätsausbauanspruchs
werden auf den Prozess zur Erstellung des Netzentwicklungsplans
nach § 15a EnWG angepasst. Damit wird die Entlastung der Fernleitungsnetzbetreiber,
die durch die Umstellung des Turnus zur Erstellung des Netzentwicklungsplans auf den
Zwei-Jahres-Rhythmus eingetreten ist, in der GasNZV nachvollzogen.
Die Verordnung berücksichtigt ferner folgende zwischenzeitlich in Kraft getretenen EURechtsverordnungen:
" Verordnung (EG) Nr. 715/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom
13. Juli 2009 über die Bedingungen für den Zugang zu den Erdgasfernleitungsnet-
zen und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1775/2005 (ABl. L 211 vom
14.8.2009, S. 36), die zuletzt durch Beschluss (EU) 2015/715 der Kommission
vom 30. April 2015 (ABl. L 114 vom 5.5.2015, S. 9) geändert worden ist
"
Verordnung (EU) 2017/459 der Kommission vom 16. März 2017 zur Festlegung
eines Netzkodex über Mechanismen für die Kapazitätszuweisung in Fernleitungsnetzen
und zur Aufhebung der
Verordnung (EU) Nr. 984/2013 (ABl. L 72 vom
17.3.2017, S. 1)
" Verordnung (EU) Nr. 312/2014 der Kommission vom 26. März 2014 zur Festlegung
eines Netzkodex für die Gasbilanzierung in Fernleitungsnetzen (ABl. L 91
vom 27.3.2014, S. 15)
"
Verordnung (EU) 2015/703 der Kommission vom 30. April 2015 zur Festlegung eines
Netzkodex mit Vorschriften für die Interoperabilität und den Datenaustausch
(ABl. L 113 vom 1.5.2015, S. 13)
"
Verordnung (EU) 2017/460 der Kommission vom 16. März 2017 zur Festlegung
eines Netzkodex über harmonisierte Fernleitungsentgeltstrukturen (ABl. L 72 vom
17.3.2017, S. 29).
Diese Verordnungen sind unmittelbar geltendes EU-Recht und gehen somit national entgegenstehenden
Regelungen vor. Um die Rechtsanwendung der GasNZV zu vereinfachen,
werden Vorgaben der GasNZV geändert oder gestrichen, die dem EU-Recht widersprechen
oder die abschließend in den EU-Verordnungen enthalten sind.
Die Kompetenz der Bundesregierung zur Änderung der Gasnetzzugangsverordnung beruht
auf § 24 Satz 1 Nummer 1 und 2 in Verbindung mit Satz 2 Nummer 1, 2 und 3 sowie
mit Satz 3 des Energiewirtschaftsgesetzes (EnWG).
§ 11 Absatz 1 wird um die Verpflichtung der Fernleitungsnetzbetreiber ergänzt, Transportkunden,
also Gashändlern, Gaslieferanten und an das Fernleitungsnetz angeschlossenen
Letztverbrauchern, künftig generell untertägige Kapazitäten anzubieten. Bislang besteht
die Verpflichtung zum Angebot untertägiger Kapazitäten gemäß der Verordnung (EU) Nr.
984/2013 der Kommission vom 14. Oktober 2013 zur Festlegung eines Netzkodex über
Mechanismen für die Kapazitätszuweisung in Fernleitungsnetzen und zur Ergänzung der
Verordnung (EG) Nr. 715/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates, die durch
die Verordnung (EU) 2017/459 der Kommission vom 16. März 2017 zur Festlegung eines
Netzkodex über Mechanismen für die Kapazitätszuweisung in Fernleitungsnetzen und zur
Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 984/2013 (ABl. L 72 vom 17.3.2017, S. 1) ersetzt
wurde, nur für Kopplungspunkte, somit Grenzübergangspunkte bzw. Marktgebietsübergangspunkte.
Die Änderung von § 11 Absatz 1 Satz 1 führt dazu, dass diese Verpflichtung
künftig auch für Nichtkopplungspunkte besteht. Sie kann u. a. den Kreis der Akteure
auf den Flexibilitätsmärkten erhöhen und damit einen wichtigen Beitrag im Kontext der
Energiewende leisten. Beispielweise können Betreiber von Gaskraftwerken durch den
kürzeren Vorlauf der Kapazitätsbuchungen verlässlicher als derzeit entscheiden, ob sie
am Regelenergiemarkt für Strom teilnehmen möchten. Auch Gasspeicher können vermehrt
am Regelenergiemarkt für Gas tätig werden. Zudem kann sich das Angebot untertägiger
Kapazitäten an Nichtkopplungspunkten positiv auf die Wettbewerbsintensität und
damit die Liquidität am deutschen Gasmarkt für kurzfristige Produkte auswirken.
Bei der Anwendung des geänderten Absatz 1 Satz 1 ist zu berücksichtigen, dass Artikel
32 der Verordnung (EU) 2017/459 der Kommission vom 16. März 2017 zur Festlegung
eines Netzkodex über Mechanismen für die Kapazitätszuweisung in Fernleitungsnetzen
und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 984/2013 (ABl. L 72 vom 17.3.2017, S. 1)
differenzierte Vorgaben enthält, die die Fernleitungsnetzbetreiber beim Angebot unterbrechbarer
Kapazitätsprodukte an Kopplungspunkte beachten müssen.
Gesonderte Vorgaben für die Bepreisung untertägiger Kapazitäten werden nicht gemacht.
Damit finden die Vorgaben der Bundesnetzagentur aus der Festlegung zur Umrechnung
von Jahresleistungspreisen in Leistungspreise für unterjährige Kapazitätsrechte sowie zur
sachgerechten Ermittlung der Netzentgelte Anwendung (Aktenzeichen BK9-14-608 vom
24.03.2015). Somit ist für die untertägige Kapazität der Preis zu zahlen, der für eine Tageskapazität
zu entrichten ist.
Absatz 2 beinhaltet bislang eine Regel, nach der nur Inhaber von unterbrechbaren Kapazitäten
diese in Folge der Teilnahme an einer Versteigerung in feste Kapazitäten umwandeln
können. Zukünftig soll die Möglichkeit zur Aufwertung von Kapazitätsprodukten allen
Kapazitätsinhabern offen stehen. Hierdurch wird es möglich, auch Inhabern von in den
letzten Jahren von den Fernleitungsnetzbetreibern entwickelten festen Kapazitätsprodukten,
wie etwa temperaturabhängigen Kapazitäten (bFZK) oder dynamisch zuordenbaren
Kapazitäten mit unterbrechbarem Zugang zum VHP (DZK), eine Aufwertungsmöglichkeit
zu gewähren. Die Änderung von Absatz 2 Satz 1 ist offen formuliert, so dass er sowohl
auf bestehende Kapazitätsprodukte wie auch auf evtl. zukünftig neu entwickelte Kapazitätsprodukte
Anwendung findet. Beibehalten wird der bereits bestehende Grundsatz, dass
eine Aufwertung von Kapazitätsprodukten möglich ist. Das für die vorhandene Kapazität
gezahlte Entgelt wird auf das Entgelt bei der in der Auktion erworbenen „höherwertigen“
Kapazität angerechnet. Satz 2 enthält redaktionelle Anpassungen in Folge der Änderung
von Satz 1.
Die Änderungen in Absatz 3 führen dazu, dass Ausspeisekapazitäten zur Ausspeisung zu
Speicheranlagen sowie Einspeisekapazitäten zur Einspeisung aus Speicheranlagen künftig
in Auktionen gemäß § 11 Absatz 1 erworben werden. In Verbindung mit der neuen
Vorgabe des Absatz 1 Satz 4, haben sowohl diejenigen, die Flexibilitäten durch Einspei-
sung von Gas an Kopplungspunkten anbieten wollen, als auch diejenigen, die die Flexibilitäten
durch Ein-/ oder Ausspeisung in/aus dem Speicher schaffen wollen, identische
Rahmenbedingungen bezüglich des Verfahrens zum Erwerb der Ein- und Ausspeisekapazitäten.
Das bietet die Chance für eine Steigerung der Wettbewerbsintensität von Flexibilitäten,
die über Speicher angeboten werden, zu über Kopplungspunkte angebotene
Flexibilitäten.
Seit 2011 haben die Fernleitungsnetzbetreiber die Ermittlung des langfristigen Kapazitätsbedarfs
mit der Erstellung des Netzentwicklungsplans nach § 15a EnWG verbunden.
Die Änderungen in Absatz 1 haben zur Folge, dass die Verbindung beider Prozesse auch
zukünftig möglich ist und – nach der erfolgten Umstellung des Turnus zur Erstellung des
Netzentwicklungsplans auf zwei Jahre – nicht zusätzlicher Aufwand durch weiterhin jährliche
Ermittlung das langfristigen Kapazitätsbedarfs entsteht.
Derzeit bestehen zwei Marktgebiete in Deutschland, deren Marktliquidität teils deutlich
hinter den europäischen Leitmärkten liegt. Diese geringere Liquidität ist trotz der im europäischen
Vergleich größten Gasabsatzmenge auch auf den Zuschnitt der Marktgebiete in
Deutschland zurückzuführen. Satz 2 stellt klar, dass es zu keiner Erhöhung der Anzahl
der Gasmarktgebiete kommt. Das wäre für die positive Wettbewerbsentwicklung auf dem
deutschen Gasmarkt, die aus der bis Oktober 2011 vollzogenen Zusammenlegung von
Marktgebieten resultiert, nachteilig.
Zudem führt Satz 2 dazu, dass die beiden deutschen Marktgebiete zusammengelegt werden
müssen. Bereits der bestehende § 21 ermöglicht eine Zusammenlegung beider deutschen
Marktgebiete, da er vorgibt, dass es „höchstens“ zwei Marktgebiete für H-Gas geben
darf. Der bestehende § 21 misst allerdings einer Kosten-Nutzen-Analyse eine wesentliche
Bedeutung bei, bevor eine weitergehende Zusammenlegung der Marktgebiete
erfolgt.
Eine Kosten-Nutzen-Analyse der Fernleitungsnetzbetreiber aus dem Jahr 2012
hat keine überwiegenden wirtschaftlichen Vorteile eines einheitlichen deutschen Marktgebietes
ausgewiesen. Infolge einer Marktgebietszusammenlegung würde der Gastransport
über die bisherigen Marktgebietsgrenzen zunehmen, was einen Ausbaubedarf von Infrastruktur
hervorrufen kann. Dem gegenübergestellt werden Einsparungen bei Systemkosten
und sinkenden Gas- und Importpreisen.
Das Ergebnis einer rein modellbasierten Kosten-Nutzen-Analyse ist stets annahmegetrieben
und vor dem Hintergrund übergeordneter europäischer Diskussionen nicht ausreichend.
Im deutschen Interesse stellt die Zusammenlegung der beiden deutschen Marktgebiete
einheitliche Referenzpreise für alle deutschen Erdgaskunden her und führt zu
einer Bündelung sowie Erhöhung von Marktliquidität. Das stärkt den deutschen Gasmarkt
im Hinblick auf Wettbewerbsintensität und Versorgungssicherheit in einer Weise, die mit
dem derzeitigen Zuschnitt der Marktgebiete nicht möglich ist. Im europäischen Kontext
sind laufende Diskussionen zu grenzüberschreitenden Marktgebietszusammenlegungen
zu berücksichtigen. Es ist nicht auszuschließen, dass sich diese im Sinne eines europäischen
Gasmarktes in den nächsten Jahren sowohl national als auch international intensivieren.
Die Diskussion wird vor dem Hintergrund einer Verbesserung der Liquidität auf
dem kurzfristigen und langfristigen Gasmarkt geführt. Zudem kann sich die Erhöhung der
Anzahl von Marktteilnehmern positiv auf die nationale und europäische Versorgungssicherheit
auswirken.
Ein im Auftrag der Bundesnetzagentur erstelltes Gutachten hat im Jahr 2016 herausgearbeitet,
dass nachhaltige Vorteile für die Liquidität und damit für den Wettbewerb auf dem
deutschen Gasmarkt aus einem gesamt-deutschen und dem niederländischen Marktgebiet
generiert werden können. Diese Aussage ist nicht mit einer Entscheidung zu einer
derartigen Zusammenlegung gleich zu setzen. Sie zeigt aber, wie wichtig es ist, vor weiteren
Überlegungen bzw. weitergehenden Schritten ein einheitliches deutsches Marktgebiet
zu schaffen. Nur dann, wenn es in Deutschland nur noch ein Marktgebiet gibt, kann vermieden
werden, dass im Fall von grenzüberschreitenden Zusammenlegungen eine dauerhafte
Trennung der beiden deutschen Marktgebiete erfolgt. So ist sichergestellt, dass im
Fall von grenzüberschreitenden Plänen die Vorteile eines grenzüberschreitenden Marktgebietes,
die beispielsweise in der Erhöhung der Liquidität oder Verbesserung der Versorgungssicherheit
liegen können, allen deutschen Kunden zu Gute kommen. Und nur ein
in Gesamtdeutschland einheitliches Regulierungsregime gewährt allen deutschen Marktteilnehmern
einheitliche Rechte und vermeidet daher Diskriminierungen.
§ 39 stammt aus der Zeit vor Einführung des Prozesses zur Erstellung des Netzentwicklungsplans
nach § 15a EnWG. Der Netzentwicklungsplan ist seit 2011 das zentrale Planungsinstrument
zur Ermittlung des künftig erforderlichen Netzinfrastrukturbedarfs. Um
die Konsistenz der Netzentwicklungsplanung mit dem Ausbauanspruch nach § 39 zu sichern,
erfolgen daher Bezüge zu § 15a EnWG bzw. dem Verfahren der Netzentwicklungsplanung.
Es wird damit verdeutlicht, dass sich sämtlicher künftiger Kapazitätsbedarf
aus dem Netzentwicklungsplan bzw. dem diesen zu Grunde liegenden Szenariorahmen
ergeben. In Absatz 1 Satz 2 wird ferner konkretisiert, wann eine Buchung erfolgen muss.
Die Frist ist abhängig davon, ob die Kapazität nur im Weg der Versteigerung erworben
werden kann, wie es künftig für Ein- und Ausspeisekapazitäten zu bzw. von Speicheranlagen
der Fall ist, oder weiterhin in der zeitlichen Reihenfolge der Anfragen nach § 13
Absatz 3. In Absatz 2 wird der Zeitpunkt, zu dem mit der Erstellung des Realisierungsfahrplan
begonnen werden soll und wann dessen Verbindlichkeit eintritt, konkretisiert.
Absatz 3 konkretisiert in Anknüpfung an die Änderungen in den Absätzen 1 und 2, wenn
die Planungspauschale zu zahlen ist.
Die Festlegungskompetenz in Absatz 1 Nummer 13 wird gestrichen, weil Artikel 3 Nummer
16 der Verordnung (EU) 2017/459 der Kommission vom 16. März 2017 zur Festlegung
eines Netzkodex über Mechanismen für die Kapazitätszuweisung in Fernleitungsnetzen
und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 984/2013 (ABl. L 72 vom 17.3.2017,
S. 1) abschließende Vorgaben für die Dauer eines Gastages enthält.
In Absatz 1 Nummer 19 wird eine neue Festlegungskompetenz für die Bundesnetzagentur
eingefügt. Artikel 32 Absatz 6 der Verordnung (EU) 2017/459 der Kommission vom 16.
März 2017 zur Festlegung eines Netzkodex über Mechanismen für die Kapazitätszuweisung
in Fernleitungsnetzen und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 984/2013 (ABl. L
72 vom 17.3.2017, S. 1) normiert, dass die Zuweisung unterbrechbarer untertägiger Kapazität
mittels eines Übernominierungsverfahrens erfolgt. Das Verfahren ist dort nicht
festgelegt, so dass es durch die Bundesnetzagentur definiert werden kann.
Die neue Festlegungskompetenz in Absatz 1 Nummer 20 ermöglicht der Bundesnetzagentur
Festlegungen, um eine den europarechtlichen Anforderungen entsprechende und
effiziente Umsetzung der Bildung virtueller Kopplungspunktes in Deutschland zu gewährleisten.
© Marc Husmann Nachdruck, auch auszugsweise, nur mit Genehmigung des Herausgebers.