Dienstag, 11. Juli 2017

Entwurf eines Ersten Gesetzes zur Änderung des Schornsteinfeger Handwerksgesetzes

Der Entwurf stellt klar, dass die zuständigen Behörden die Möglichkeit haben, eine Sammelausschreibung als Verfahren zur Besetzung von Bezirken zu nutzen. Die Sammelausschreibung erlaubt eine lückenlose Besetzung von Kehrbezirken und eine Verschlankung des Verfahrens. Daneben sieht der Entwurf eine Reihe von Änderungen des SchornsteinfegerHandwerksgesetzes (SchfHwG) vor, um die Kehrbezirksverwaltung zu verbessern. Ferner enthält er eine Verordnungsermächtigung zur Regelung einer Mahngebühr und einer Gebühr für die Ersatzvornahme. Das Gesetz soll auch den Wettbewerb des Schornsteinfegerhandwerks mit anderen Gewerken verstärken. Die Anforderungen an die Neutralität der bevollmächtigten Bezirks-schornsteinfeger werden verschärft. Der Entwurf beinhaltet eine Reihe von weiteren klarstellenden Regelungen. So wird z. B. bestimmt, dass ein Feuerstättenbescheid die Zeitabstände und die Zeiträume für Schornsteinfegerarbeiten festlegen kann. Ferner wird klargestellt, dass nur natürliche Personen das Amt des bevollmächtigten Bezirksschornsteinfegers ausüben können. Darüber hinaus sind redaktionelle Änderungen im Hinblick auf die geänderte Amtsbezeichnung der öffentlich beliehenen Schornsteinfeger erforderlich. Zuletzt enthält der Entwurf rechtsbereinigende Änderungen wegen Bezugnahmen auf das außer Kraft getretene Schornsteinfegergesetz.

Das Schornsteinfegergesetz wurde mit Wirkung vom 1. Januar 2013 durch Artikel 4 Absatz 4 des Gesetzes vom 26. November 2008 (BGBl. I S. 2242) aufgehoben.

Die geplante Neuregelung verpflichtet den (neuen) Eigentümer, den Eigentumswechsel am Grundstück dem zuständigen bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger mitzuteilen. Die Mitteilung ermöglicht dem bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger, das Kehrbuch zu aktualisieren und die Einhaltung des Schornsteinfegerrechts durch den neuen Eigentümer zu überwachen. Ferner wird eine redaktionelle Änderung zur Anpassung an die geänderte Amtsbezeichnung der bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger vorgenommen. § 1 Absatz 3 SchfHwG-E regelt Duldungspflichten der Eigentümer und Besitzer von Grundstücken und Räumen. Nach der Regelung haben Eigentümer und Besitzer den Zutritt der Schornsteinfeger sowie der Beauftragten der zuständigen Behörde zu gestatten und durch Öffnung verschlossener Räumlichkeiten zu ermöglichen.

Die Regelung unterscheidet zwischen hoheitlichen Tätigkeiten (Satz 1) und Tätigkeiten, die dem Wettbewerb unterliegen (Satz 2). Für die hoheitlichen Tätigkeiten sind die bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger zuständig. Tätigkeiten, die dem Wettbewerb unterliegen, können durch jeden Berechtigten im Sinne von § 2 Absatz 1 Satz 2 und 3 SchfHwG durchgeführt werden. Die Änderung von § 1 Absatz 3 stellt den Umfang der Duldungspflichten von Eigentü- mern und Besitzern klar. Die Duldungspflichten nach § 1 Absatz 3 Satz 1 und 2 SchfHwG-E sind Voraussetzung für die Duldungsverfügung der Behörde nach § 1 Absatz 4 des Entwurfs.

Nach dem neuen Satz 1 sind Eigentümer und Besitzer verpflichtet, auch den Zutritt zu gestatten, wenn die Beauftragten der zuständigen Behörde Tätigkeiten durchführen, die durch Landesrecht vorgesehen sind. Damit werden u. a. Tätigkeiten der bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger und der sonstigen Beauftragten der zuständigen Behörde erfasst, die auf der Grundlage von § 1 Absatz 1 Satz 3 SchfHwG im Landesrecht geregelt sind. Dies betrifft insbesondere die Prüfung der Funktionsfähigkeit von Dunstabzugs- und Lüftungsanlagen. Diese Anlagen sind nach geltendem Recht auch Gegenstand der Feuerstättenschau (§ 14 Absatz Satz 1 i. V. m. § 1 Absatz 1 Satz 3 SchfHwG). Auch der Entwurf macht unverändert Dunstabzugs- und Lüftungsanlagen zum Gegenstand der Feuerstättenschau, wenn das Landesrecht dies auf der Grundlage von § 1 Absatz 1 Satz 3 regelt (§ 14 Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 SchfHwG-E). Die Feuerstättenschau muss als „Tätigkeit“ nach § 14 geduldet werden (§ 1 Absatz 3 Satz 1 SchfHwG-E).

Allerdings ist die Feuerstättenschau von der regelmäßigen Prüfung der Funktionsfähigkeit solcher Anlagen gemäß § 1 Absatz 1 Satz 3 SchfHwG zu unterscheiden. Die Prüfung der Funktionsfähigkeit ist (anders als die Feuerstättenschau) von den Eigentümern zu veranlassen (§ 1 Absatz 1 Satz 3 in Verbindung mit Satz 1 SchfHwG). Sie ist bislang nicht ausdrücklich von der Duldungspflicht des § 1 Absatz 3 SchfHwG erfasst. Da die Prüfung der Funktionsfähigkeit von Dunstabzugs- und Lüftungsanlagen durch den Eigentümer zu veranlassen ist, wird sich in aller Regel ein praktisches Bedürfnis nur für eine Duldungspflicht des Besitzers ergeben. Satz 1 erfasst die dort genannten Tätigkeiten auch dann, wenn sie im Wege der Verwaltungsvollstreckung vorgenommen werden.

„Beauftragter“ im Sinne von § 1 Absatz 3 Satz 2 SchfHwG-E ist jeder Berechtigte im Sinne von § 2 Absatz 1 Satz 2 und 3 SchfHwG, der vom Eigentümer mit Schornsteinfegerarbeiten beauftragt wird. Der geltende § 1 Absatz 3 SchfHwG erfasst nicht ausdrücklich den Zutritt des von dem Eigentümer beauftragten Schornsteinfegers für Tätigkeiten im Sinne von § 2 Satz 1. Der neue Satz 2 stellt klar, dass Besitzer seinen Zutritt dulden müssen. Satz 2 erfasst nur die Duldungspflicht von Besitzern, die nicht zugleich Eigentümer sind. Für die Regelung einer Duldungspflicht von Eigentümern hinsichtlich der dem Wettbewerb unterliegenden Schornsteinfegerarbeiten gibt es kein praktisches Bedürfnis. Eine solche Regelung ist nicht erforderlich, wenn und soweit die Eigentümer diese Schornsteinfegerarbeiten veranlassen; werden die Arbeiten dagegen nicht von ihnen veranlasst, besteht die Möglichkeit der Ersatzvornahme. Für die vom Eigentümer veranlassten, nicht-hoheitlichen Schornsteinfegerarbeiten sowie deren Durchsetzung bedarf es eines öffentlich-rechtlich ausgestalteten Zutrittsrechts. Die Durchsetzung der Arbeiten im Rahmen der zivilrechtlichen Beziehungen zwischen Eigentümer und Besitzer ist nicht ausreichend, weil sie nicht innerhalb der kurzen Fristen der Kehr- und Überprüfungsordnung, der Kleinfeuerungsverordnung und des Landesrechts (s. oben) zu gewährleisten ist.

Die Duldungspflicht nach § 1 Absatz 3 Satz 2 SchfHwG-E erfasst Tätigkeiten im Sinne von § 2 Satz 1. Sie erfasst damit – wie die Duldungspflicht nach § 1 Absatz 3 Satz 1 SchfHwG-E – Tätigkeiten, die auf der Grundlage von § 1 Absatz 1 Satz 3 SchfHwG im Landesrecht geregelt sind (wie die Prüfung der Funktionsfähigkeit von Dunstabzugs- und Lüftungsanlagen). Es ist erforderlich, dass solche Tätigkeiten auch als Gegenstand der Duldungspflicht von § 1 Absatz 3 Satz 2 SchfHwG-E erfasst werden. Sie können nicht nur von den bevollmächtigten Bezirksschornsteinfegern (dann ist Satz 2 anwendbar), sondern auch von anderen Schornsteinfegern durchgeführt werden. Die Länder können die Prüfung der Funktionsfähigkeit von Lüftungsanlagen in den Wettbewerb überführen. So hat z. B. das Bundesland Brandenburg geregelt, dass die Erstüberprüfung der Funktionsfähigkeit gewerblicher und privater Lüftungsanlagen von dem bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger durchgeführt wird. Für die wiederkehrenden Überprüfungen dieser Anlagen gilt dagegen § 2 SchfHwG (§ 1 Absatz 2 Satz 1 und 2 der Brandenburgischen Kehr- und Überprüfungsverordnung vom 27. Oktober 2009).

Der neue Absatz 4 sieht den Erlass einer Duldungsverfügung vor, wenn die Eigentümer und Besitzer von Grundstücken und Räumen den Zutritt nicht gestatten. Die Duldungsverfügung dient der Durchsetzung des Schornsteinfegerrechts im Wege des Vollstreckungsrechts. Die erzwungene Duldung ermöglicht dem bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger und den sonstigen Beauftragten der zuständigen Behörde die Durchführung der nicht-hoheitlichen Tätigkeiten im Wege der Ersatzvornahme nach § 26 sowie die Vornahme der Feuerstättenschau und der sonstigen hoheitlichen Tätigkeiten. Die Ergänzung bezweckt eine Klarstellung des geltenden Rechts. Der geltende § 1 Absatz 3 SchfHwG ermächtigt die zuständige Verwaltungsbehörde, die gesetzlich geregelte Pflicht, den Zutritt des bevollmächtigten Bezirksschornsteinfegers zu dulden, durch Verwaltungsakt anzuordnen und diese Verfügung dann zwangsweise zu vollziehen (so VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 22. Dezember 1992, Az. 14 S 2326/91 zu § 1 Absatz 3 SchfG, der dem geltenden § 1 Absatz 3 SchfHwG entspricht).

Wenn die Eigentümer der Grundstücke oder Räume die Durchführung der nichthoheitlichen Tätigkeiten veranlassen, aber die Besitzer (z. B. Mieter) den Zutritt entgegen § 1 Absatz 3 Satz 2 SchfHwG verweigern, bedarf es einer Duldungsverfügung der zuständigen Behörde an den Besitzer. Der Zweitbescheid ist keine solche Duldungsverfügung, denn er wird „gegenüber dem Eigentümer“ festgesetzt (nach § 25 Absatz 2 Satz 1 SchfHwG). Verweigert ein Mieter dem vom Vermieter beauftragten Schornsteinfeger den Zugang, muss nach der geltenden Rechtslage die Ersatzvornahme gegen den Vermieter eingeleitet werden, obwohl dieser seinen Verpflichtungen nachkommen will, jedoch nicht kann. Aufgrund der neuen Regelung kann eine Duldungsverfügung gegen den Mieter erlassen werden, um dem Schornsteinfeger den Zugang zu ermöglichen.

Die Duldungsverfügung beinhaltet ohne weiteres die Regelung, dass die Eigentümer und Besitzer den Zutritt durch die Öffnung verschlossener Räumlichkeiten ermöglichen müssen. Damit kann mit Vollstreckung der Duldungsverfügung zugleich die Öffnung der Räumlichkeiten zwangsweise durchgesetzt werden, auch wenn das jeweils geltende Landesvollstreckungsrecht eine allgemeine Berechtigung der Vollstreckungsbeamten zur Öffnung von Räumlichkeiten nicht regeln sollte.

§ 2 Absatz 1 Satz 2 und 3 des Entwurfs bestimmt die Berechtigung zur Durchführung von (nicht-hoheitlichen) Schornsteinfegerarbeiten. Danach sind die bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger, alle anderen Schornsteinfeger und weitere Personen unter den genannten Voraussetzungen berechtigt (insbesondere Handwerker anderer Gewerke, die eine Ausübungsberechtigung für das Schornsteinfegerhandwerk nach § 7a erworben haben). § 2 Absatz 2 des Entwurfs regelt Berufspflichten dieser Berechtigten.

Der geltende § 2 Absatz 2 regelt die Berechtigung zur Durchführung von Schornsteinfegerarbeiten bis zum 31. Dezember 2012. Die Vorschrift ist durch Zeitablauf und im Hinblick auf die Einführung des Wettbewerbs im Schornsteinfegerwesen hinfällig. Der geltende § 18 Absatz 1 regelt Berufspflichten der bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger. Die Vorschrift wird teilweise in § 2 Absatz 2 des Entwurfs verankert, weil sie insoweit systematisch hier als Berufspflicht aller Schornsteinfeger (nicht nur der bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger) richtig verortet ist. Ferner wird in § 2 Absatz 2 des Entwurfs eine Berufspflicht geregelt, geeignete Messgeräte zu verwenden (vgl. § 2 Absatz 2 der Kehr- und Überprüfungsordnung). Zuletzt wird § 2 an die geänderte Nummerierung von Vorschriften der EU/EWR-HandwerkVerordnung angepasst.

Die Eintragung in die Handwerksrolle kann mit einem Teilbereich des Schornsteinfegerhandwerks erfolgen (insbesondere bei Handwerkern anderer Gewerke, die eine Aus- übungsberechtigung für das Schornsteinfegerhandwerk nach § 7a der Handwerksordnung erworben haben). Die entsprechenden Teiltätigkeiten sollen künftig im Schornsteinfegerregister im Einzelnen angegeben werden. Dadurch wird Verbrauchern Einblick dar- über verschafft, mit welchen Teilqualifikationen Handwerker Schornsteinfegerleistungen anbieten.

§ 4 Absatz 1 bezieht sich in seiner geltenden Fassung auf den „Feuerstättenbescheid nach § 14 Abs. 2“. Damit wäre ein Feuerstättenbescheid, der auf der Grundlage der Daten des Kehrbuchs erstellt wurde, nicht erfasst. Die Neufassung der Vorschrift bezieht  sich daher allgemein auf die Durchführung der „im Feuerstättenbescheid festgesetzten Arbeiten“.

Der Nachweis wird durch Formblätter einschließlich von Prüf und Messbescheinigungen geführt (vgl. Anlage 2 der Kehr- und Überprüfungsordnung). Formblätter können per Fax, E-Mail etc. zugesandt werden, Faksimile-Unterschriften sind nur ausreichend, solange der Eigentümer und der ausführende Schornsteinfeger eindeutig zugeordnet und identifiziert werden können, z. B. wenn eine Konkretisierung durch ein E-Mail-Anschreiben möglich ist. Schornsteinfeger können die von ihnen ausgefüllten Formblätter bei entsprechender Bevollmächtigung auch in Vertretung der Eigentümer unterschreiben.

Es wird durch ausdrückliche Regelung klargestellt, dass die Einrichtung der Bezirke „unter Berücksichtigung der Betriebs- und Brandsicherheit“ erfolgt. Damit besteht eine Obergrenze für die Bezirksgröße, welche die zuständigen Behörden bei der Einrichtung von Bezirken zu berücksichtigen haben. Diese Obergrenze ist überschritten, wenn der zuständige bevollmächtigte Bezirksschornsteinfeger wegen der Größe des Bezirks nicht mehr die Betriebs- und Brandsicherheit sicherstellen könnte. Die frühere Festlegung der Bezirksgröße nach Auskömmlichkeit ist seit dem 1. Januar 2013 mit der Neuregelung des Schornsteinfegerwesens nicht mehr möglich.

Die Änderung stellt klar, dass die bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger als natürliche Person tätig werden müssen und nach allgemeinem Handwerksrecht der Rolleneintragungspflicht unterliegen. Diese Klarstellung ist angebracht, weil im Vollzug des Schornsteinfegerrechts gelegentlich die Frage auftritt, ob eine SchornsteinfegerGesellschaft auch hoheitliche Tätigkeiten erbringen könne.

Bestellungen zum bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger sind befristet. Kehrbezirke müssen daher nach Ablauf von sieben Jahren wieder ausgeschrieben werden. Dabei ist bei umsatzstarken Kehrbezirken mit einer hohen Bewerbungsdichte und – aus Sicht der vollziehenden Landesverwaltung – mit einem gesteigerten Prozessrisiko wegen möglicher Konkurrentenverdrängungsklagen zu rechnen. Dagegen könnten andere Kehrbezirke keine Bewerber finden. Nach den Regelungen des Schornsteinfeger Handwerksgesetzes wurden im Jahr 2014 weit über 5 000 Kehrbezirke ausgeschrieben.

Hierbei war bereits ein Mangel an Bewerbern festzustellen. Die zuständige Behörde kann die Bestellung für (einen oder mehrere) bestimmte Bezirke ausschreiben. Die vorgesehene Änderung stellt klar, dass die Behörde alternativ das „Statusamt“ eines bevollmächtigten Bezirksschornsteinfegers ausschreiben kann. Ein solches Verfahren („Sammelausschreibung“) entspricht einer Stellenausschreibung im öffentlichen Dienst, bei der das Amt im statusrechtlichen Sinn, nicht aber ein konkreter Dienstposten ausgeschrieben wird.

Wenn die Behörde das Statusamt ausschreibt, ist eine Bewerbung für bestimmte Bezirke naturgemäß ausgeschlossen. Die Ausschreibung des Statusamtes begründet kein subjektives öffentliches Recht des Bewerbers, in einem bestimmten Bezirk bestellt zu werden. Damit kann die Behörde bei Massenausschreibungen entscheiden, welchen der zu besetzenden Bezirke der ausgewählte Bewerber erhält (vgl. § 10 Absatz 1 Satz 1 der Bundesnotarordnung, wonach dem Notar „ein bestimmter Ort als Amtssitz zugewiesen“ wird). Dies ermöglicht regionale Verteilungen im Interesse einer lückenlosen Besetzung von Kehrbezirken und eine Verschlankung des Verfahrens. Mehrfachbewerbungen sind entbehrlich. Die Behörde kann nach Zweckmäßigkeit entscheiden, ob sie die Bestellung für (einen oder mehrere) bestimmte Bezirke oder das Statusamt ausschreibt. Beide Verfahrensarten sind bereits nach geltendem Recht zulässig, so dass die vorgesehene Änderung der Klarstellung dient.

Ein praktisches Bedürfnis für die Ausschreibung des Statusamtes eines bevollmächtigten Bezirksschornsteinfegers wird sich in der Regel nur dann ergeben, wenn mehr als ein Bezirk zu besetzen ist. Die Behörde kann bei der Ausschreibung des Statusamtes nach Zweckmäßigkeit entscheiden, welchen Bezirk nach sie dem ausgewählten Bewerber zuweist.

Die zuständige Behörde wird durch die vorgesehene Änderung in die Lage versetzt, von Bewerbern im Rahmen der Ausschreibung die Vorlage weiterer Erklärungen bzw. Unterlagen zu verlangen.

Sie kann festlegen, dass die Bewerber eine Rangfolge über die von ihnen bevorzugten Bezirke angeben müssen. Die Angabe einer Rangfolge entfällt naturgemäß, wenn nur ein bestimmter Bezirk ausgeschrieben wird. Die zuständige Behörde kann ferner einen Nachweis über die derzeitige Tätigkeit als bevollmächtigter Bezirksschornsteinfeger oder (alternativ) eine Erklärung verlangen, dass ein solches Amt nicht ausgeübt wird. Diese Anforderung dient einer ordnungsgemäßen und kontinuierlichen Kehrbezirksverwaltung.

In der Praxis ist mitunter festzustellen, dass bevollmächtigte Bezirksschornsteinfeger, die neu bestellt wurden, ihre Bestellung zugunsten eines anderen Bezirks aufgeben, weil ihnen dieser „attraktiver“ erscheint. Durch die zusätzliche Anforderung erlangt die zuständige Behörde Kenntnis davon, ob ein Bewerber außerhalb ihrer örtlichen Zuständigkeit bereits bestellt wurde. Die Behörde kann so die Einhaltung der neuen Zweijahressperre (s. sogleich) überwachen. Die zuständige Behörde legt in ihrer Auswahlentscheidung die Rangfolge der Bewerber nach Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung fest. Sie sichert dadurch ein gleichmäßig hohes Niveau beim Zugang zu der Beleihung als bevollmächtigter Bezirksschornsteinfeger.

Der Beurteilungsspielraum der Behörde unterliegt nur eingeschränkt gerichtlicher Kontrolle. Soweit kein Härtefall gegeben ist, sollen sich Bewerber frühestens zwei Jahre nach ihrer Bestellung erneut bewerben können. Diese Regelung soll Ämterstabilität und damit Vertrauen bei der Bevölkerung sichern. Darüber hinaus ermöglicht sie den bevollmächtigten Bezirksschornsteinfegern eine Vertrautheit mit den Verhältnissen in ihren Bezirken und umgebungsbedingten Risiken. Schließlich soll der Verzicht auf einen neu erworbenen Kehrbezirk zu dem Zweck der Bestellung in einem „attraktiveren“ Kehrbezirk vermieden werden. Die Änderung dient somit auch der ordnungsgemäßen und kontinuierlichen Kehrbezirksverwaltung. Die Vertrautheit des bevollmächtigten Bezirksschornsteinfegers mit den örtlichen Verhältnissen und die Sicherung einer kontinuierlichen Kehrbezirksverwaltung weisen einen direkten Bezug zu den Zwecken der Prüftätigkeit auf.

Der Entwurf schließt die Haftung des Staates für die Tätigkeit der bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger aus. Die Regelung ist an § 19 Absatz 1 Satz 4 der Bundesnotarordnung angelehnt. Durch die Regelung wird die Überleitung der Haftung der bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger auf das jeweilige Bundesland (Artikel 34 Satz 1 GG) abbedungen. Die Regelung des § 12a greift nur, soweit im jeweiligen Landesrecht nicht schon die Haftung des Landes ausgeschlossen ist.

Gemäß § 14 Absatz 1 Satz 2 SchfHwG darf eine Feuerstättenschau „frühestens im dritten Jahr nach der jeweils vorhergehenden Feuerstättenschau“ durchgeführt werden. Die Feuerstättenschau ist zwei Mal während des siebenjährigen Bestellungszeitraums durchzuführen (§ 14 Absatz 1 Satz 1 SchfHwG). Im Vollzug war zu beobachten, dass bevollmächtigte Bezirksschornsteinfeger die Feuerstättenschau im Hinblick auf § 14 Absatz 1 Satz 2 SchfHwG teilweise bereits zwei Jahre nach der letzten Feuerstättenschau durchführten. Das führte zu Abweichungen bei den Zeitabständen für die Feuerstättenschau, weil die nächste Feuerstättenschau dann erst nach bis zu fünf Jahren fällig wird. Daher wird die Regelung in § 14 Absatz 1 Satz 2 SchfHwG zur stärkeren Angleichung der Zeitabstände durch die Bestimmung ersetzt, dass eine Feuerstättenschau „frühestens drei Jahre“ nach der letzten Feuerstättenschau durchgeführt werden darf.

Weiterhin soll die Feuerstättenschau nach dem Entwurf spätestens fünf Jahre nach der letzten Feuerstättenschau durchgeführt werden. Das soll bei einem Wechsel des Bezirksinhabers möglichst gleichbleibende Zeitabstände zwischen den Feuerstättenschauen gewährleisten. Der Entwurf stellt klar, dass die bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger den Eigentü- mern eine schriftliche Meldung über die bei der Feuerstättenschau festgestellten Mängel zu übergeben haben. Diese Regelung ist deklaratorisch, weil die bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger zur Vermeidung von Feuergefahren bereits nach geltendem Recht aufgrund ihrer Amtsstellung auf Mängel hinweisen müssen, die sie bei der Feuerstättenschau feststellen. Mängel sind nach geltendem Recht im Rahmen der regelmäßigen Kehrungen, Messungen und Überprüfungen zu melden (§ 5). Sie sind auf den Formblättern im Sinne von § 4 SchfHwG zu vermerken (s. das entsprechende Muster von Anlage 2 der Kehr- und Überprüfungsordnung).

Mängel, die schon bei der Feuerstättenschau entdeckt werden, werden noch früher beseitigt. Dadurch sollen Schadensfälle vermieden werden. Diese Anforderung verbessert somit den Vollzug des Schornsteinfegerrechts und beugt erhöhtem Erfüllungsaufwand wegen verzögerter Mängelbeseitigung vor. Die Mängelmeldung (nach § 5 sowie nach § 14) muss die Art und Beschreibung des Mangels, Vorschläge für die Mangelbeseitigung, die Lage des Mangels, Aussagen zur Gefährdungslage, einen Hinweis zur Beseitigungsfrist und eventuell einen Hinweis für die Eigenverantwortung und Haftung des Eigentümers oder Betreibers beinhalten.

Die Feststellung muss den betroffenen Eigentümer konkret informieren, welche Maß- nahmen er zu veranlassen hat, und muss (im Falle von § 5) dem zuständigen bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger darüber Kenntnis verschaffen. Ferner muss die zuständige Behörde durch die Mängelmeldung die Möglichkeit erhalten, gegebenenfalls einen Bescheid mit einer entsprechenden Verpflichtung zu erlassen. Es ist daher eine „tenorierungsfähige“ Feststellung für einen entsprechenden Verwaltungsbescheid der zuständigen Behörde erforderlich.

Die Zuständigkeit der bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger für bauliche „Anlagen“ erfasst auch Lüftungsanlagen im Sinne des Einigungsvertrags (Anlage I Kapitel V Sachgebiet B Abschnitt III Nr. 3 Buchstabe e des Einigungsvertrages vom 31. August 1990, BGBl. 1990 II S. 885, 1000), soweit das Landesrecht dies entsprechend vorsieht. Diese Lüftungsanlagen sind „Einrichtungen, die der gewerblichen und privaten Belüftung (Zuluft) und Entlüftung (Abluft) von Räumen oder der Abführung der Abluft aus gewerblichen Dunstabzugsanlagen dienen, einschließlich der Absperrvorrichtungen gegen Feuer und Rauch“ (so die Begriffsbestimmung in § 2 der Brandenburgischen Kehr- und Überprü- fungsordnung vom 27. Oktober 2009). Sie sind als Anlagen im Sinne von § 1 Absatz 1 Satz 3 sowohl nach geltendem Recht als auch nach diesem Entwurf Gegenstand der Feuerstättenschau.

Gemäß § 14b des Entwurfs beträgt der Streit- und Gegenstandswert 500 Euro. Das entspricht schätzungsweise im statistischen Durchschnitt der Summe der Entgelte, welche für die in dem Feuerstättenbescheid festgelegten Schornsteinfegerarbeiten zu entrichten sind. Die obergerichtliche Praxis hat sich dahingehend entwickelt, dass bei Klagen gegen Feuerstättenbescheide im Rahmen der Streitwertfestsetzung regelmäßig der Auffangstreitwert des § 52 Absatz 2 GKG in Höhe von 5 000 Euro zur Anwendung kommt (z. B. OVG Münster, Beschluss vom 25.11.2011 – 4 E 1175/11 und Beschluss vom 17.09.2013 – 4 E 408/13; OVG Lüneburg, Beschluss vom 18.02.2011 – 8 OA 34/11; OVG Saarlouis, Beschluss vom 04.03.2011 – 1 B 30/11; VGH München, Beschluss vom 24.03.2014 – 22 C 14.472).

Entsprechend hoch fallen die Gerichtskosten und die außergerichtlichen Kosten aus (die Streitwertfestsetzung ist auch für den sogenannten Gegenstandswert und damit die Gebühren des Rechtsanwalts im Rahmen eines Widerspruchsverfahrens maßgebend, §§ 23 Absatz 1, 32 Absatz 1 RVG). Demgegenüber beläuft sich die Summe der Entgelte für die durch den Bescheid festgelegten Schornsteinfegerarbeiten im Durchschnitt auf lediglich 100 bis 200 Euro im Kalenderjahr.

Die Festsetzung des Auffangstreitwerts nach § 52 Absatz 2 des Gerichtskostengesetzes (GKG) führt dazu, dass das Kostenrisiko bei anwaltlicher Vertretung im Rahmen eines Vorverfahrens und bei Anfechtungsklagen sowohl für den Eigentümer als auch für den bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger unverhältnismäßig hoch ist. Dabei wird der Klageweg insbesondere in den Bundesländern beschritten, in denen mangels Vorverfahren unmittelbar eine gerichtliche Entscheidung angestrebt werden muss.

Wenn bevollmächtigte Bezirksschornsteinfeger im Rahmen eines Widerspruchsverfahrens anwaltlich vertreten sind, haben sie die ihnen entstehenden Anwaltskosten auch im Falle einer Rücknahme des Widerspruchs zu tragen (Oberverwaltungsgericht Bautzen 16.01.2015 – 3 A 804/13; Kallerhoff in Stelkens/Bonk/Sachs, VwVfG § 80 Rn. 51). Wegen der hohen gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten besteht die Gefahr, dass der Versicherer die Rechtsschutzversicherung des bevollmächtigten Bezirksschornsteinfegers kündigt. Dieses Risiko wird durch die geplante Änderung verringert.

Die Anforderungen an die Neutralität der bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger werden verschärft. Dies gilt insbesondere im Zusammenhang mit Bauabnahmen. Dadurch sollen Umgehungen der Neutralitätspflichten durch die Gründung einer Gesellschaft vermieden werden. Die Nutzungsüberlassung erfasst z. B. das Angebot von Energiespar-Contracting durch Schornsteinfeger.

Um Mängeln beim Verwaltungsvollzug entgegenzuwirken, werden die Pflichten der bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger bei der Übergabe von Bezirken an Nachfolger konkretisiert. Der Entwurf sieht vor, dass die Feuerstättenbescheide, die zugrunde liegenden Kehrbücher, die Kehrbuchunterlagen und elektronisch gespeicherte Daten der letzten sieben Jahre an den Nachfolger übergeben bzw. übermittelt werden.

Zur Mahngebühr: Anlage 3 Nummer 5.16 der Kehr- und Überprüfungsordnung in der bis zum Jahresablauf 2012 geltenden Fassung sah eine Mahngebühr für den Fall vor, dass eine rückständige Gebühr innerhalb von 30 Tagen nach Zustellung der Gebührenrechnung nicht bezahlt wurde. Rechtsgrundlage für diese Gebührenregelung war das Schornsteinfegergesetz (aufgehoben mit Wirkung vom 1. Januar 2013 durch Artikel 4 Absatz 4 des Gesetzes vom 26. November 2008, BGBl. I 2242). Das SchfHwG enthält bislang keine Verordnungsermächtigung für die Regelung einer Mahngebühr. Diese Lücke soll durch die Änderung von § 20 geschlossen werden, um den durch Mahnungen entstehenden Verwaltungsmehraufwand abgelten zu können.

Zur Gebühr für die Ersatzvornahme: Unter den Voraussetzungen von § 26 Absatz 1 SchfHwG führen die bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger im Auftrag der zuständigen Behörde eine Ersatzvornahme durch. Das Auftragsverhältnis berechtigt die bevollmächtigen Bezirksschornsteinfeger, von der Behörde eine Vergütung für die Ersatzvornahme zu verlangen. Nach dem geltenden § 26 Absatz 2 Satz 1 SchfHwG erhebt die zuständige Behörde für die Ausführung der Ersatzvornahme von dem betroffenen Eigentümer Kosten (Gebühren und Auslagen). Die Verordnungsermächtigung in § 20 SchfHwG erfasst aber nicht die Regelung einer Gebühr für die Vornahme der Ersatzvornahme. Diese Lücke soll ebenfalls durch die Änderung von § 20 geschlossen werden.

Um Mängeln beim Verwaltungsvollzug entgegenzuwirken, werden die Befugnisse der zuständigen Behörde im Rahmen der Überwachung der Kehrbuchführung konkretisiert. Es wird klargestellt, dass die Behörde verlangen kann, dass der bevollmächtigte Bezirksschornsteinfeger Kehrbuch und Kehrbuchunterlagen in elektronischer Form, kostenfrei sowie maschinell verwertbar und lesbar übergibt. Die Kostentragungspflicht des bevollmächtigten Bezirksschornsteinfegers für andere aufsichtsrechtliche Maßnahmen nach diesem Gesetz wird durch diese Klarstellung nicht berührt.

©  Marc Husmann   Nachdruck, auch auszugsweise, nur mit Genehmigung des Herausgebers.