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Die Klägerin ist eine Bauträgerin, die im Jahr 2014/ 2015 ein Mehrfamilienhaus in der ... Straße in P... errichtete. Mit notariell beurkundeten Vertrag vom 12.02.2014 kaufte die Beklagte die Dachgeschosswohnung Nr. 8 sowie zwei Garagen in diesem Bauvorhaben zum Preis von insgesamt 307.000 Euro (Anlage K19). In § 5 des Kaufvertrages vereinbarten die Parteien die ratenweise Fälligkeit des Kaufpreises entsprechend dem Baufortschritt. |
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§ 5 des Kaufvertrages lautet auszugsweise wie folgt: |
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§ 5 Entrichtung des Kaufpreises |
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Der Kaufpreis ist in folgenden Raten entsprechend dem Baufortschritt zur Zahlung fällig: |
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25 % nach Beginn der Erdarbeiten,
28 % nach Rohbaufertigstellung einschließlich Zimmererarbeiten,
6 % für die Herstellung von Dachflächen und Dachrinnen,
6,3 % für die Rohinstallation der Heizung, sowie der Sanitär- und Elektroanlagen,
7,0% für Fenstereinbau einschließlich Verglasung,
4,2 % für den Innenputz, ausgenommen Beiputzarbeiten,
2,1% für den Estrich,
2,8% für die Fliesen im Sanitärbereich,
8,4% nach Bezugsfertigkeit Zug-um-Zug gegen Besitzübergabe,
2,1% für die Fassadenarbeiten,
3,5 % nach vollständiger Fertigstellung
5,0% der Vertragssumme sind zur Zahlung fällig, wenn |
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a) entweder die/eine Bank dem Käufer eine Sicherheit für die rechtzeitige Herstellung des Werks ohne wesentliche Mängel in Höhe von 5 % der Gesamtvergütung gestellt hat und die betreffende Erklärung dem Käufer zugegangen ist, frühestens jedoch, wenn die vorstehenden Grundvoraussetzungen der Fälligkeit (vgl. § 4 IX der gegenständlichen Vertrages) vorliegen und mit den Erdarbeiten des Bauvorhabens begonnen worden ist, |
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b) wenn das Vertragsobjekt rechtzeitig und ohne wesentliche Mängel fertiggestellt ist. Ist dies nicht der Fall, bestimmt sich die Fälligkeit nach den gesetzlichen Bestimmungen. |
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Ob entsprechend a) oder b) verfahren wird, bestimmt der Bauträger. |
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Der Verkäufer darf diese Zahlungen in bis zu sieben Raten anfordern, er kann die Raten entsprechend den Bauabschnitten zusammenfassen. Die letzte Rate von 5 % zählt hierbei nicht mit. |
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Die Klägerin stellte zwischen dem 10.03.2014 und dem 16.12.2014 sieben Rechnungen über insgesamt 296.235,00 Euro (Anlagen K 15 bis K 21), die die Beklagte sämtlich beglich. Mit der ersten Abschlagsrechnung vom 10.03.2014 (YF 002/14) stellte die Klägerin nach Beginn der Erdarbeiten einen Betrag von 25 % des Kaufpreises (76.750 Euro) in Rechnung (Anlage K 15). Mit Rechnung vom 10.10.2014 (YF 029/14) forderte die Klägerin einen „Sicherheitseinbehalt“ i.H.v. 5 % (15.350 Euro) nach Mitteilung der Bürgschaftshinterlegung durch die Notarin (Anlage K 19). Am 22.10.2014 übernahm die ... Versicherung AG, ..., eine Höchstbetragsbürgschaft von 15.350 Euro (Anlage K3), worauf die Beklagte am 24.10.2014 den angeforderten Betrag bezahlte. Die Parteien streiten darüber, ob diese Anforderung als eine der unter § 5 des Kaufvertrages vorgesehenen Raten anzusehen ist oder nicht. |
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Am 15.12.2014 übergab die Klägerin der Beklagten das Sondereigentum im Rahmen eines Abnahmetermins. Die Beklagte beanstandete diverse Mängel. Die Parteien streiten darüber, ob diese Mängel beseitigt sind, und über das Vorliegen weiterer Mängel am Sondereigentum. Das Gemeinschaftseigentum ist unstreitig noch nicht abgenommen. |
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Mit Rechnung vom 24.06.2015 (YF 019/15, Anlage K 10) forderte die Klägerin die Beklagte nach vollständiger Fertigstellung zur Zahlung von 12.325,41 Euro auf. Hierauf leistete die Beklagte eine Zahlung von 1000 Euro. Der Differenzbetrag stellt die Klageforderung dar. |
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Die Klägerin trägt vor,
die angeforderte Zahlung sei die vereinbarungsgemäß vorletzte Rate, die bei Fertigstellung fällig werde. Die letzte Rate i.H.v. 5 % des Kaufpreises sei noch nicht fällig, da die Abnahme des Gemeinschaftseigentums noch ausstehe. Die vorletzte Rate belaufe sich auf 3,5 % des Kaufpreises. Zudem habe die Beklagte eine Sonderleistung mit 1.417,50 Euro zu vergüten. Dieser Betrag sei nach den allgemeinen Regeln mit der Wohnungsübergabe fällig. Für die Gebäudeaufnahme schulde die Beklagte außerdem einen Betrag von 142,91 Euro. |
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Die vollständige Fertigstellung sei eingetreten, weil alle Leistungen erbracht und alle wesentlichen Mängel beseitigt seien. Die Abnahme insbesondere des Gemeinschaftseigentums sei für die Annahme der Fertigstellung nicht erforderlich. |
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Sie könne berechtigt Abschlagszahlungen verlangen, da der Vertrag genau den Vorgaben der Makler- und Bauträgerverordnung (MaBV) entspreche. Insbesondere sei die Höchstzahl von sieben Ratenanforderungen nicht überschritten. Lediglich sechs der bisher gestellten Abschlagsrechnungen seien hierauf anzurechnen, nicht aber die Rechnung vom 10.10.2014 (Anlage K 19). Über die hiermit angeforderten Mittel könne sie noch nicht verfügen, weil sie eine Bürgschaft in gleicher Höhe gestellt habe. Zudem sei im Vertrag ausdrücklich vorgesehen, dass diese Rate nicht bei der Zählung der Raten zu berücksichtigen sei. |
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Mit der Stellung der Bürgschaft habe sie genau von der rechtlichen Möglichkeit Gebrauch gemacht, die ihr gemäß § 7 MaBV eingeräumt sei. Daher könne sie von den Anforderungen gemäß § 3 MaBV abweichen. Somit sei die höchstzulässige Ratenanzahl nicht überschritten. |
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Nach alledem schulde die Beklagte bereits jetzt die Zahlung der vorletzten Rate; da sie sich mit der Zahlung im Verzug befinde, habe sie auch ihre vorgerichtlich entstandenen Anwaltskosten zu tragen. |
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1. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin einen Betrag i.H.v. 11.325,41 Euro nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem aktuellen Basiszinssatz seit dem 09.07.2015 zu bezahlen. |
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2. Die Beklagte wird weiter verurteilt, an die Klägerin außergerichtliche Anwaltskosten i.H.v. 958,19 Euro nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem aktuellen Basiszinssatz seit 23.08.2015 zu erstatten. |
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Die Beklagte trägt vor,
die geltend gemachte Fertigstellungsrate könne die Klägerin schon deswegen nicht verlangen, weil das Bauwerk nicht fertiggestellt sei. Sowohl im Bereich des Sondereigentums als auch im Bereich des Gemeinschaftseigentums lägen umfangreiche Mängel vor, die auch gerügt seien. Insbesondere das Gemeinschaftseigentum sei nicht abnahmefähig. Die Klägerin halte die eigenen Vorgaben aus der Teilungserklärung für die Abnahme nicht ein. |
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Die geltend gemachte Rate überschreite den Betrag von 3,5 % aus dem Kaufpreis, der sich auf lediglich 10.745,00 Euro belaufe. |
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Mit insgesamt 297.235,00 Euro habe sie bereits mehr als 95 % des vereinbarten Kaufpreises gezahlt. Wenn die Klägerin ausdrücklich noch nicht die Zahlung einer letzten Rate i.H.v. 5 % verlange, sei sie derzeit bereits überzahlt. Zudem habe die Klägerin bereits sieben Raten abgefordert, so dass die isolierte Anforderung einer Fertigstellungsrate ausgeschlossen sei. Nachdem die Klägerin selbst die Schlusszahlung noch nicht für fällig halte, sei die Klage ohne weiteres unbegründet. |
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Wegen der weiteren Einzelheiten des Parteivorbringens wird Bezug genommen auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie das Sitzungsprotokoll. |
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