Dienstag, 14. November 2017

Bestimmte vertragsrechtliche Aspekte des Online-Warenhandels Änderung der Verordnung (EG) Nr. 2006/2004

BEGRÜNDUNG
1. KONTEXT DES VORSCHLAGS

Am 9. Dezember 2015 nahm die Kommission einen Vorschlag für eine Richtlinie des
Europäischen Parlaments und des Rates über bestimmte vertragsrechtliche Aspekte der
Bereitstellung digitaler Inhalte und einen Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen
Parlaments und des Rates über bestimmte vertragsrechtliche Aspekte des Online-
Warenhandels und anderer Formen des Fernabsatzes von Waren an. Ziel dieser Vorschläge
ist es, zum Nutzen sowohl der Verbraucher als auch der Unternehmen durch die Schaffung
eines echten digitalen Binnenmarkts unter Ausräumung der größten vertragsrechtlichen
Hindernisse für den grenzüberschreitenden Handel einen Beitrag zur Förderung des
Wachstums zu leisten.
Mit diesem geänderten Vorschlag schlägt die Kommission vor, den Anwendungsbereich des
Vorschlags für eine Richtlinie über bestimmte vertragsrechtliche Aspekte des Online-
Warenhandels und anderer Formen des Fernabsatzes von Waren auch auf den klassischen
Einzelhandel auszuweiten.
Vor dem Hintergrund des raschen wirtschaftlichen und technologischen Wandels aufgrund
der Digitalisierung hatte die Kommission mit ihrem ursprünglichen Vorschlag die
Ausräumung der größten Hindernisse für den grenzüberschreitenden Handel angestrebt. Sie
legte daher vorrangig einen Vorschlag vor, der nur den Online-Warenhandel und andere
Formen des Fernabsatzes von Waren betraf. In der Mitteilung der Kommission zu dem
Vorschlag heißt es: „In Anbetracht der wachsenden Bedeutung, die das Modell ,Vertrieb über
alle Kanäle‘ [...] erlangt hat, wird die Kommission alle notwendigen Schritte unternehmen,
um die Vorschriften für den Online- und den Offline-Warenhandel anzugleichen. Sie wird
sicherstellen, dass Verbraucher und Unternehmen auf einen einheitlichen Rechtsrahmen
vertrauen können, der überall in Europa einfach umsetzbar ist.“
4
Um diese Einheitlichkeit
sicherzustellen, setzt sich die Kommission dafür ein, den gesetzgebenden Organen Daten über
den klassischen Einzelhandel zur Verfügung zu stellen, die sie im Rahmen der REFIT-
Eignungsprüfung der wichtigsten EU-Verbraucherrechtsrichtlinien, darunter auch der
Richtlinie 1999/44/EG zu bestimmten Aspekten des Verbrauchsgüterkaufs und der Garantien
für Verbrauchsgüter erfasst hat. In der Mitteilung der Kommission wurde ferner darauf
hingewiesen, dass die Schlussfolgerungen der REFIT-Analyse „in die Fortschritte einfließen
[könnten], welche die beiden gesetzgebenden Organe bezüglich des Vorschlags für den
Online-Warenhandel bereits erzielt haben, indem beispielsweise ihr Anwendungsbereich
erweitert wird.“
Die von der Kommission im Rahmen der Eignungsprüfung erfassten
einschlägigen Daten wurden im August-September 2016 an die beiden gesetzgebenden
Organe übermittelt und dann im Mai 2017 veröffentlicht .

Bei den Erörterungen des Vorschlags im Europäischen Parlament (EP) und im Rat wiesen die
gesetzgebenden Organe nachdrücklich darauf hin, dass für den Fernabsatz und den
klassischen Einzelhandel kohärente Regeln notwendig sind. Sowohl der EP-Berichterstatter
des federführenden Ausschusses für Binnenmarkt und Verbraucherschutz (IMCO) als auch
der des assoziierten Rechtsausschusses (JURI) für den Vorschlag über den Online-
Warenhandel und andere Formen des Fernabsatzes von Waren legten Änderungen vor, die
den Anwendungsbereich auf alle zwischen einem Verkäufer und einem Verbraucher
geschlossenen Kaufverträge ausweiten. In diesem Zusammenhang ersuchte der IMCO-
Ausschuss den Wissenschaftlichen Dienst des Europäischen Parlaments, eine Ex-ante-
Folgenabschätzung durchzuführen, um die Auswirkungen dieser Änderungen einschätzen zu
können. Die Folgenabschätzung des EP wurde am 14. Juli 2017 veröffentlicht, und ihre
Schlussfolgerungen untermauern die Notwendigkeit kohärenter Regeln für alle Verkäufe, die
sowohl Unternehmen als auch Verbrauchern zugutekommen würden .
Auf der informellen Tagung des Rates Justiz und Inneres am 7. Juli 2017 sowie in der
Arbeitsgruppe „Zivilrecht“ (Vertragsrecht) im Rat warnte eine große Mehrheit der
Mitgliedstaaten vor der rechtlichen Fragmentierung, die durch unterschiedliche Regelungen
für den Fernabsatz und den klassischen Einzelhandel entstehen würde. Diese Mitgliedstaaten
befürworteten identische Vorschriften für jede Art des Warenhandels ungeachtet des
Absatzweges. Mehrere Mitgliedstaaten erklärten daher, dass die Kommission einen
geänderten Vorschlag vorlegen sollte, mit dem der Anwendungsbereich auch auf den
klassischen Einzelhandel ausgeweitet wird.
Ziel dieses geänderten Vorschlags ist außerdem die Erleichterung baldiger Fortschritte auf
einem Kerngebiet der Binnenmarktstrategien im Einklang mit den Schlussfolgerungen des
Europäischen Rates: Im Juni 2016 rief der Europäische Rat dazu auf, „bis 2018 die
verschiedenen ... Strategien und Aktionspläne für den Binnenmarkt, ............. fertigzustellen
und umzusetzen.“9
Im Juni 2017 betonte der Europäische Rat, dass „es weiterer
Anstrengungen der EU und ihrer Mitgliedstaaten bedarf, um die in den Schlussfolgerungen
vom Juni 2016 aufgeführten Ziele [...] zu erreichen. Der Rat wird dem Europäischen Rat auf
dessen Tagung im Juni 2018 über die Fortschritte bei der Vertiefung, der Verwirklichung und
der Durchsetzung des Binnenmarkts in all seinen Aspekten Bericht erstatten.“
10
Mit der Vorlage dieses geänderten Vorschlags, der den Anwendungsbereich ihres
ursprünglichen Vorschlags auf den klassischen Einzelhandel ausweitet, reagiert die
Kommission auf die oben genannten Entwicklungen in den interinstitutionellen Gesprächen
und berücksichtigt die Erkenntnisse der Eignungsprüfung und der Folgenabschätzung, die
vom Wissenschaftlichen Dienst des Europäischen Parlaments durchgeführt wurde und in der
Arbeitsunterlage der Kommissionsdienststellen, die dem geänderten Vorschlag beigefügt ist,
ausführlich dargelegt ist.

• Gründe und Ziele des Vorschlags

In der Folgenabschätzung zum ursprünglichen Vorschlag wurde auf die Probleme
hingewiesen, die sich sowohl für Verbraucher als auch für Unternehmen aus den
Unterschieden im nationalen Vertragsrecht ergeben. Das Mindestharmonisierungskonzept der

Richtlinie über den Verbrauchsgüterkauf und Garantien für Verbrauchsgüter bietet weder
Verbrauchern noch Unternehmen Anreize zum Kauf aus anderen EU-Ländern bzw. zum
Verkauf in andere EU-Länder13 . Damit wird verhindert, dass Verbraucher und Unternehmen
die Chancen des Binnenmarktes in vollem Umfang nutzen. Die Eignungsprüfung bestätigte
die Notwendigkeit der Beibehaltung einheitlicher Vorschriften in diesem Bereich, die sowohl
für den Fernabsatz als auch für den klassischen Einzelhandel gelten.

Das Vertrauen der Verbraucher in den grenzüberschreitenden Online-Einkauf - der den
Großteil des grenzüberschreitenden Handels mit Verbrauchsgütern ausmacht - hat seit der
Annahme des Vorschlags durch die Kommission zwar zugenommen, ist aber noch immer
geringer als ihr Vertrauen bei im Inland getätigten Käufen15 . Eine der größten Sorgen von
Verbrauchern beim grenzüberschreitenden elektronischen Handel ist die Unklarheit ihrer
wichtigsten vertraglichen Rechte16 . Außerdem hat sich das gestiegene Verbrauchervertrauen
nicht in einem entsprechend starken Anstieg bei tatsächlichen grenzüberschreitenden
Einkäufen niedergeschlagen.

Beim Vertrauen von Unternehmen in den grenzüberschreitenden Verkauf ist noch keine
Verbesserung zu verzeichnen. Nach der jüngsten EU-weiten Erhebung (2016) haben 58 % der
Einzelhändler Vertrauen in den Online-Handel. Beim Online-Verkauf in andere EU-Länder
gilt dies jedoch nur für 28 %, während 30 % nur Vertrauen in den Online-Verkauf an
Verbraucher im eigenen Land haben.

Die Bedeutung unterschiedlicher nationaler
Vertragsvorschriften als eines der Haupthindernisse für den grenzüberschreitenden Handel,
auf die in der Folgenabschätzung zum ursprünglichen Vorschlag hingewiesen wurde, wird
durch diese neuen Daten bestätigt: Zwei der vier wichtigsten Hindernisse des
grenzüberschreitenden Handels für Einzelhändler, die zurzeit online verkaufen, hängen mit
Unterschieden im nationalen Vertragsrecht (38,1 %) und Unterschieden bei nationalen
Verbraucherschutzvorschriften (37,4 %) zusammen.

Diese Vorbehalte äußern sich in einem
anhaltend niedrigen Niveau beim Übergang der Einzelhändler zum grenzüberschreitenden
elektronischen Handel .
Unterschiede im nationalen Verbrauchervertragsrecht beeinträchtigen Unternehmen und
Verbraucher auch im grenzüberschreitenden klassischen Einzelhandel: Die Analyse im
Rahmen der Eignungsprüfung des EU-Verbraucher- und Marketingrechts hat ergeben, dass
42 % der klassischen Einzelhändler und 46 % der Einzelhändler, die Kanäle des Fernabsatzes
nutzen, die Kosten der Einhaltung unterschiedlicher Verbraucherschutz- und
Vertragsvorschriften für wichtige Hindernisse für ihren grenzüberschreitenden Handel
halten.

Gleichzeitig zeigen die Daten aus der kürzlich durchgeführten REFIT-
Eignungsprüfung, dass unterschiedliche Verbraucherrechte bei fehlerhaften Waren für 72 %

der Verbraucher ein wichtiger oder sogar sehr wichtiger Faktor sind, wenn sie einen Einkauf
im klassischen Einzelhandel in einem anderen EU-Land in Betracht ziehen.

Ziel des ursprünglichen Vorschlags war daher die Beseitigung der größten vertragsrechtlichen
Hindernisse für den grenzüberschreitenden Handel, um so die Probleme auszuräumen, mit
denen Unternehmen und Verbraucher aufgrund der Komplexität des Rechtsrahmens und
aufgrund der von den Unternehmen zu tragenden Kosten durch Unterschiede im Vertragsrecht
konfrontiert sind.

Dieser geänderte Vorschlag, der für alle Verkäufe gilt, hat dasselbe Ziel und trägt sogar noch
mehr zu dessen Verwirklichung bei, da Händler, die Waren im klassischen Einzelhandel
grenzüberschreitend verkaufen oder dies in Erwägung ziehen, gleichermaßen unter der
Unsicherheit und den Kosten wegen unterschiedlicher nationaler Vertragsvorschriften leiden,
die wiederum zu weniger grenzüberschreitendem Handel sowie geringerer Auswahl und
weniger wettbewerbsfähigen Preisen für Verbraucher führen. Darüber hinaus verhindert
dieser geänderte Vorschlag auch nachteilige Auswirkungen für im Inland sowohl im
Fernabsatz als auch im klassischen Einzelhandel tätige Händler, die dadurch entstehen
würden, dass für unterschiedliche Absatzkanäle unterschiedliche nationale
Vertragsregelungen gelten. Der Vorschlag folgt daher dem Trend zu zunehmendem Handel
über alle Absatzwege und geht auf Marktentwicklungen sowohl bei Verbrauchern als auch bei
Unternehmen ein.

• Kohärenz mit den bestehenden Vorschriften in diesem Bereich
Die wesentlichen Bestimmungen des geänderten Vorschlags decken die wichtigsten
Unterschiede bei den verbindlichen Regeln zum Verbraucherschutz in den nationalen
Rechtsvorschriften ab, die auf die Umsetzung der Mindestharmonisierungsregeln der
Richtlinie zu bestimmten Aspekten des Verbrauchsgüterkaufs und der Garantien für
Verbrauchsgüter durch die Mitgliedstaaten zurückgehen. Diese Unterschiede bei den
nationalen Vorschriften wirken sich auf die Entscheidungen der Händler darüber aus, ob bzw.
in welchem Umfang sie ihre Waren grenzüberschreitend anbieten. Der Vorschlag legt zwar
die Vorschriften der aufzuhebenden Richtlinie zu bestimmten Aspekten des
Verbrauchsgüterkaufs und der Garantien für Verbrauchsgüter zugrunde, sieht jedoch eine
vollständige Harmonisierung der Vertragsmäßigkeitskriterien, der Hierarchie der
Rechtsbehelfe, die den Verbrauchern zur Verfügung stehen, und der Modalitäten für ihre
Inanspruchnahme vor.
Der Vorschlag ergänzt die bestehenden horizontalen Verbraucherschutzvorschriften,
insbesondere die Richtlinie 2011/83/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom
25. Oktober 2011 über die Rechte der Verbraucher . Die beiden Instrumente würden sich
nicht überschneiden, sondern einander ergänzen, da die Richtlinie 2011/83/EU hauptsächlich
Vorschriften über vorvertragliche Informationspflichten, das Widerrufsrecht bei Fernabsatz-
oder außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Verträgen sowie Bestimmungen über
Warenlieferung und Risikoübergang enthält, während der Vorschlag für Kaufverträge
Vorschriften über die Vertragsmäßigkeit der Waren, die Rechtsbehelfe, die den Verbrauchern
zur Verfügung stehen und die Modalitäten für deren Inanspruchnahme vorsieht. Der

Vorschlag steht im Einklang mit der Eignungsprüfung des EU-Verbraucher- und
Marketingrechts .
Der Vorschlag wird ergänzt durch sektorspezifische Unionsvorschriften, wie die Vorschriften
zum Ökodesign oder zur Energieverbrauchskennzeichnung sowie deren
Durchführungsrechtsakte und delegierte Rechtsakte, mit denen produktspezifische
Anforderungen an die Lebensdauer von Produkten eingeführt werden.

Der Vorschlag steht im Einklang mit der Verordnung (EU) Nr. 1215/2012 des Europäischen
Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2012 über die gerichtliche Zuständigkeit und
die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen27 und
mit der Verordnung (EG) Nr. 593/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom
17. Juni 2008 über das auf vertragliche Schuldverhältnisse anzuwendende Recht (Rom I)
die Vorschriften zur Bestimmung der zuständigen Gerichtsbarkeit und des anwendbaren
Rechts enthalten.

• Kohärenz mit der Politik der Union in anderen Bereichen

Der Vorschlag bezieht sich auf die Maßnahmen, welche die Kommission in ihrer Mitteilung
über ein umfassendes Konzept zur Förderung des grenzüberschreitenden elektronischen
Handels für die Bürger und Unternehmen Europas vorgeschlagen hat. Jede dieser
Maßnahmen trägt wesentlich zur Förderung des grenzüberschreitenden elektronischen
Handels in Europa bei. Ihre Kombination bildet ein Paket einander ergänzender Elemente, die
notwendig sind, um sämtliche Vorteile des grenzüberschreitenden elektronischen Handels
nutzen zu können. Die vollständige Harmonisierung wichtiger nationaler vertragsrechtlicher
Bestimmungen dürfte insbesondere die Umsetzung der vorgeschlagenen Verordnung über
Geoblocking erleichtern, da sie einen der Hauptgründe, warum Unternehmen
„Geoblocking“ praktizieren, aus dem Weg räumt.
Der geänderte Vorschlag steht im Einklang mit dem Vorschlag für eine Richtlinie über die
Bereitstellung digitaler Inhalte. Mit beiden Vorschlägen wird ein wichtiger Beitrag zur
Erschließung des Potenzials des digitalen Binnenmarktes geleistet. Der geänderte Vorschlag
ist insofern ein sehr wichtiger Teil dieses Pakets, als der Verkauf von Waren mehr als 80 %
des grenzüberschreitenden Handels ausmacht .
Angesichts der Notwendigkeit, die noch bestehenden Hindernisse rasch auszuräumen und
einen reibungslos funktionierenden digitalen Binnenmarkt zu schaffen, ersuchte die
Kommission in der Mitteilung über die Halbzeitüberprüfung der Strategie für einen digitalen
Binnenmarkt das Europäische Parlament und den Rat nachdrücklich, alle vorgeschlagenen
Maßnahmen zeitnah anzunehmen.

• Erläuterung einzelner Bestimmungen des Vorschlags

Mit dem geänderten Vorschlag wird der Anwendungsbereich des ursprünglichen Vorschlags,
der auf den Online-Warenhandel und andere Formen des Fernabsatzes von Waren begrenzt
war, auf den klassischen Einzelhandel ausgeweitet. Bei den Änderungen des ursprünglichen
Vorschlags handelt es sich um die für die Ausweitung des Anwendungsbereichs des
Vorschlags und für die Aufhebung der Richtlinie 1999/44/EG erforderlichen technischen
Änderungen. Konkret sind dies die Löschung der Bezugnahmen auf den Online-Warenhandel
und andere Formen des Fernabsatzes von Waren, die Einfügung einer Bestimmung zur
Aufhebung der Richtlinie 1999/44/EC, einschließlich einer zeitlichen Präzisierung zu den
Verträgen, die unter die Durchführungsmaßnahmen des geänderten Vorschlags fallen werden,
sowie die Einfügung bestimmter Bestimmungen der Richtlinie 1999/44/EG, die wegen deren
Aufhebung für die Vollständigkeit der vorliegenden Richtlinie erforderlich sind, z. B. die
Definition des Begriffs „Hersteller“. Schließlich wurden zahlreiche technische Änderungen
vorgenommen, um die Einheitlichkeit und Klarheit des Rechtstextes zu verbessern.

Geänderter Vorschlag für eine
RICHTLINIE DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES
über bestimmte vertragsrechtliche Aspekte des Online-Warenhandels und anderer
Formen des Fernabsatzes von Waren, zur Änderung der Verordnung (EG)
Nr. 2006/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates und der Richtlinie
2009/22/EG des Europäischen Parlaments und des Rates sowie zur Aufhebung der
Richtlinie 1999/44/EG des Europäischen Parlaments und des Rates

(Text von Bedeutung für den EWR)
DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf
Artikel 114,
auf Vorschlag der Europäischen Kommission,
nach Zuleitung des Entwurfs des Gesetzgebungsakts an die nationalen Parlamente,
nach Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses44 ,
gemäß dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren,
in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Um auf dem Weltmarkt wettbewerbsfähig zu bleiben, muss die Union das
Funktionieren des Binnenmarktes verbessern und sich die Union den zahlreichen
Herausforderungen einer zunehmend technologiegestützten Wirtschaft erfolgreich
stellen. Mit der Strategie für einen digitalen Binnenmarkt45 für Europa wurde ein
umfassender Rahmen geschaffen, der es einfacher machen wird, die digitale
Dimension in den Binnenmarkt zu integrieren. Mit der ersten Säule der Strategie soll
die Fragmentierung des Handels innerhalb der EU überwunden werden. Hierzu
werden alle größeren Hindernisse für die Entwicklung des grenzüberschreitenden
elektronischen Handels, auf den der bedeutendste Anteil des grenzüberschreitenden
Warenhandels zwischen Unternehmen und Verbrauchern entfällt, ins Visier
genommen.

(2) Für das gute Funktionieren des Binnenmarktes Ein echter digitaler Binnenmarkt kann
nur erreicht werden, wenn müssen bestimmte vertragsrechtliche Aspekte des
Warenhandels unter Wahrung eines hohen Verbraucherschutzniveaus harmonisiert
werden.

(3) Der elektronische Handel ist einer der wichtigsten Wachstumsfaktoren im digitalen
Binnenmarkt. Sein Wachstumspotenzial wird jedoch bei weitem nicht voll genutzt.
Um die Wettbewerbsfähigkeit der Union zu stärken und das Wachstum zu fördern,
muss die Union schnell handeln und die Wirtschaftsteilnehmer dazu ermutigen, sich
das volle Potenzial des digitalen Binnenmarkts zunutze zu machen. Dieses kann nur
freigesetzt werden, wenn alle Marktteilnehmer einen reibungslosen Zugang zum
Online- grenzüberschreitenden Warenhandel und Vertrauen in einschließlich Online-
Geschäften haben. Die vertragsrechtlichen Regeln, auf denen die Geschäfte der
Marktteilnehmer beruhen, gehören zu den wichtigsten Faktoren für die Entscheidung
eines Unternehmens, Waren im grenzüberschreitenden Online-Handel anzubieten, und
beeinflussen auch die Verbraucher in ihrer Bereitschaft, dieser Art von Einkäufen
Vertrauen entgegenzubringen.

(4) Auch wenn in der Union der größte Anteil des Fernabsatzes von Waren auf den
Online-Warenhandel entfällt, sollte diese Richtlinie alle Kanäle des Fernabsatzes,
einschließlich Bestellungen per Telefon oder Post, erfassen, um jegliche
ungerechtfertigten Wettbewerbsverzerrungen zu vermeiden und gleiche
Ausgangsbedingungen für alle im Versandhandel tätigen Unternehmen zu schaffen.

(5 zu 4) Trotz der vollständigen Harmonisierung der Vorschriften über vorvertragliche
Informationspflichten, das Widerrufsrecht bei Fernabsatzverträgen und die
Lieferbedingungen ist bei den Vorschriften der Union für den Online-Warenhandel
und andere Formen des Fernabsatzes von Waren nach wie vor eine starke
Fragmentierung festzustellen. Andere zentrale Vertragsbestandteile wie die
Anforderungen an die Vertragsmäßigkeit, Abhilfemaßnahmen und die Modalitäten für
deren Anwendung in Bezug auf nicht vertragsgemäße Waren unterliegen zurzeit einer
Mindestharmonisierung auf der Grundlage der Richtlinie 1999/44/EG des
Europäischen Parlaments und des Rates . Die Mitgliedstaaten haben die Möglichkeit,
über die Unionsstandards hinauszugehen und Regeln einzuführen, die ein noch
höheres Verbraucherschutzniveau gewährleisten. Diese Möglichkeit wurde in Bezug
auf verschiedene Elemente und in unterschiedlichem Ausmaß wahrgenommen, so dass
es bei den nationalen Vorschriften zur Umsetzung der Unionsvorschriften für das
Verbrauchervertragsrecht Richtlinie 1999/44/EG zu erheblichen Abweichungen
bezüglich wesentlicher Elemente eines Kaufvertrags, wie etwa der Festlegung einer
Hierarchie der bestehenden Abhilfemöglichkeiten, der Mindestgewährleistungsfrist,
der Frist für die Umkehr der Beweislast oder der Mitteilung von Mängeln an den
Verkäufer, kam.

(6 zu 5) Die bestehenden Unterschiede können Unternehmen und Verbrauchern gleichermaßen
schaden. Gemäß der Verordnung (EG) Nr. 593/2008 des Europäischen Parlaments und
des Rates müssen Unternehmen, die ihre Tätigkeiten auf Verbraucher in anderen
Mitgliedstaaten ausrichten, die zwingenden Verbrauchervertragsvorschriften des
Staates erfüllen, in dem der Verbraucher seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat.
Aufgrund der Abweichungen zwischen diesen Vorschriften in den einzelnen
Mitgliedstaaten können Unternehmen zusätzliche Kosten entstehen. Folglich ziehen es
viele Unternehmen vor, nur im Inland tätig zu werden bzw. Ausfuhren auf einen oder
zwei Mitgliedstaaten zu beschränken. Diese Entscheidung zur Minimierung von
Kosten und Risiken im Zusammenhang mit dem grenzüberschreitenden elektronischen
Handel führt im Ergebnis zu entgangenen Möglichkeiten für eine Ausweitung der
Geschäftstätigkeit und ungenutzten Größenvorteilen. Kleine und mittlere
Unternehmen sind davon besonders stark betroffen.

(7 zu 6) Obwohl die Verbraucher bei Online-Käufen im Ausland oder anderen Arten des
Ausland-Versandhandels infolge der Anwendung der Verordnung (EG) Nr. 593/2008
ein hohes Schutzniveau genießen, leidet auch das Vertrauen in den elektronischen
Handel grenzüberschreitende Geschäfte unter der bestehenden Fragmentierung. Zwar
gründet dieses Misstrauen auf mehreren Faktoren, doch wird die Ungewissheit
hinsichtlich der vertraglichen Rechte der Verbraucher mit am häufigsten als Grund
genannt. Bei dieser Ungewissheit spielt es keine Rolle, ob die Verbraucher gegenüber
Verkäufern, die ihre grenzüberschreitenden Tätigkeiten an sie richten, durch die
zwingenden Verbrauchervertragsvorschriften ihres eigenen Landes geschützt sind,
oder ob sie mit einem Verkäufer, der nicht im Land des Verbrauchers gewerblich tätig
ist, einen grenzüberschreitenden Vertrag abschließen.

(7) Wenngleich der weitaus größte Anteil des grenzüberschreitenden Handels in der
Union auf den Online-Warenhandel entfällt, behindern Unterschiede im nationalen
Vertragsrecht sowohl Einzelhändler, die Kanäle des Fernabsatzes nutzen, als auch
klassische Einzelhändler und hindern sie an einer grenzüberschreitenden Ausweitung
ihrer Tätigkeit. Um gleiche Ausgangsbedingungen für alle Unternehmen, die Waren
an Verbraucher verkaufen, zu schaffen, sollte diese Richtlinie alle Absatzkanäle
erfassen. Durch die Festlegung einheitlicher Vorschriften für alle Absatzkanäle dürfte
die Richtlinie Abweichungen verhindern, die zu unverhältnismäßigen Belastungen für
die wachsende Zahl von Einzelhändlern in der Union, die alle Absatzkanäle nutzen,
führen würden. Die Notwendigkeit, einheitliche Regeln für Verkäufe und Garantien
für alle Absatzkanäle beizubehalten, wurde in der Eignungsprüfung des EU-
Verbraucher- und Marketingrechts bestätigt, die auch die Richtlinie 1999/44/EG48
betraf.

(8) Um diesen Problemen aufgrund der Fragmentierung nationaler Vorschriften
abzuhelfen, sollten für den Online-Warenhandel und andere Arten des Versandhandels
vollständig harmonisierte Bestimmungen gelten, auf die sich Unternehmen und
Verbraucher gleichermaßen verlassen können. Einheitliche Vorschriften sind im
Hinblick auf mehrere wesentliche Elemente des Verbrauchervertragsrechts notwendig,
das infolge des derzeitigen Mindestharmonisierungskonzepts zu Ungleichheiten und
Handelshemmnissen in der gesamten Union geführt hat. Daher sollte mit der
vorliegenden Richtlinie die mindestharmonisierte Richtlinie 1999/44/EG aufgehoben
und die vollständige Harmonisierung der Vertragsvorschriften für den Warenhandel
eingeführt werden.

(9) Vollständig harmonisierte Verbrauchervertragsvorschriften werden es Händlern
einfacher machen, ihre Produkte in anderen Mitgliedstaaten anzubieten. Unternehmen
können ihre Kosten senken, da sie nicht länger unterschiedlichen zwingenden
Vorschriften Rechnung tragen müssen. Zudem wird dank eines stabilen
vertragsrechtlichen Umfelds die Rechtssicherheit beim VersandhandelVerkauf in
andere Mitgliedstaaten erhöht.

(10) Ein stärkerer Wettbewerb zwischen Einzelhändlern dürfte für die Verbraucher eine
größere Auswahl und wettbewerbsfähigere Preise bewirken. Die Verbraucher würden
aufgrund einer vollständigen Harmonisierung ausgewählter Vorschriften von einem
hohen Verbraucherschutzniveau und Wohlfahrtsgewinnen profitieren. Dies wiederum
dürfte ihr Vertrauen in den grenzüberschreitenden Versandhandel und insbesondere
den Online-Handel stärken. Die Verbraucher dürften in dem Bewusstsein, dass sie
überall in der Union dieselben Rechte genießen, den grenzüberschreitenden
Versandhandel unbeschwerter nutzen.

(11) Die Bestimmungen dieser Richtlinie für den Online-Warenhandel und andere Formen
des Fernabsatzes von Waren betreffen nur die Elemente, die im Hinblick auf die
Überwindung der vertragsrechtlichen Hindernisse im digitalen Binnenmarkt besonders
wichtig sind. Zu diesem Zweck sollten die Anforderungen an die Vertragsmäßigkeit,
Abhilfen, die Verbrauchern im Falle nicht vertragsgemäßer Waren zur Verfügung
stehen, sowie die Modalitäten für diese Abhilfen vollständig harmonisiert und das
Niveau des Verbraucherschutzes im Vergleich zu der Richtlinie 1999/44/EG
angehoben werden.

(12) Enthält ein Vertrag sowohl Elemente, die den Verkauf von Waren als auch solche, die
die Bereitstellung von Dienstleistungen betreffen, sollte diese Richtlinie im Einklang
mit dem Konzept der Richtlinie 2011/83/EU des Europäischen Parlaments und des
Rates nur für den Teil gelten, der sich auf den Verkauf von Waren bezieht.

(13) Diese Richtlinie sollte nicht für Waren wie DVDs und CDs gelten, die digitale Inhalte
in einer solchen Art und Weise enthalten, dass die Waren lediglich Träger des
digitalen Inhalts sind. Die Richtlinie sollte jedoch für digitale Inhalte gelten, die in
Waren wie Haushaltsgeräten oder Spielzeug integriert sind, wenn aufgrund der Art der
Einbettung die Funktion der digitalen Inhalte den Hauptfunktionen der Waren
untergeordnet ist und die digitalen Inhalte integraler Bestandteil der Waren sind.

(14) Diese Richtlinie sollte das Vertragsrecht der Mitgliedstaaten in Bereichen, die nicht
durch diese Richtlinie geregelt werden, nicht berühren. Darüber hinaus sollte es den
Mitgliedstaaten in bestimmten in dieser Richtlinie geregelten Bereichen im Hinblick
auf Aspekte, die in dieser Richtlinie geregelt, aber nicht vollständig harmonisiert
werden, freigestellt sein, für die nicht in dieser Richtlinie geregelten Aspekte
detailliertere Bedingungen Vorschriften festzulegen: Dies betrifft Verjährungsfristen
für die Wahrnehmung der Verbraucherrechte und gewerbliche Garantien. Schließlich
sollte es den Mitgliedstaaten freigestellt sein, detailliertere Bedingungen für die
Ausübung des Rechts auf die Geltendmachung von Regressansprüchen des Verkäufers
festzulegen.

(15) Bei Bezugnahme auf diese Konzepte sollten dDie Vorschriften dieser Richtlinie
ergänzen im Einklang mit den die Bestimmungen der Richtlinie 1999/44/EG und der
Richtlinie 2011/83/EU des Europäischen Parlaments und des Rates in der Auslegung
durch die ständige Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union
angewandt und ausgelegt werden.Während die Richtlinie 2011/83/EG des
Europäischen Parlaments und des Rates hauptsächlich Vorschriften über
vorvertragliche Informationspflichten, das Widerrufsrecht bei Fernabsatz- oder
außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Verträgen sowie Bestimmungen über
Warenlieferung und Risikoübergang enthält, werden mit der vorliegenden Richtlinie
Vorschriften über die Vertragsmäßigkeit der Waren, die Abhilfen bei nicht
vertragsgemäßen Waren und die Modalitäten für deren Inanspruchnahme eingeführt in
der Auslegung durch die ständige Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen
Union angewandt und ausgelegt werden.

(16) Für die Zwecke der Rechtsklarheit sollte diese wird in der Richtlinie eine Bestimmung
des Begriffs Kaufvertrag enthalten der Begriff des Kaufvertrags bestimmt. Dieser
Begriffsbestimmung sollte vorsehen, dass zufolge fallen auch Verträge über Waren,
die noch hergestellt oder erzeugt werden müssen, in den Anwendungsbereich dieser
Richtlinie fallen.

(17) Im Interesse der Klarheit und der Rechtssicherheit für Verkäufer und Verbraucher
sollte die diese Richtlinie den Begriff des Vertrags bestimmen. Diese einschlägige
Definition sollte den gemeinsamen Rechtstraditionen der Mitgliedstaaten folgen,
indem sie für das Bestehen eines Vertrags eine Vereinbarung voraussetzt, die darauf
abzielt, Verpflichtungen oder andere rechtliche Wirkungen zu begründen.

(18) Im Interesse eines ausgewogenen Gleichgewichts zwischen dem Erfordernis der
Rechtssicherheit und einer angemessenen Flexibilität der Rechtsvorschriften sollte der
Verweis darauf, was eine Person dieser Richtlinie zufolge erwarten kann bzw. was
dieser Richtlinie zufolge von einer Person erwartet werden kann, als Verweis darauf
verstanden werden, was „vernünftigerweise“ erwartet werden darf. Der Standard für
„Vernünftigkeit“ bzw. „Angemessenheit“ sollte objektiv unter Berücksichtigung der
Art und des Zwecks des Vertrags, der Umstände des Einzelfalls und der Gebräuche
und Gepflogenheiten der Vertragsparteien bestimmt werden. Diese Anforderung der
Objektivität gilt insbesondere bezüglich der angemessenen Frist für Nachbesserungen
oder Ersatzlieferungen, wobei der Art der Waren und der Art der Vertragswidrigkeit
Rechnung zu tragen ist.

(19) Um Klarheit darüber zu schaffen, was Verbraucher von Waren erwarten können und
welcher Haftung der Verkäufer unterliegt, wenn er nicht liefert, was erwartet wird, ist
es von wesentlicher Bedeutung, die Vorschriften zur Bestimmung der
Vertragsmäßigkeit vollständig zu harmonisieren. Bei kombinierter Anwendung von
subjektiven und objektiven Kriterien dürften die legitimen Interessen beider Parteien
eines Kaufvertrags gewahrt bleiben. Bei der Beurteilung der Vertragsmäßigkeit sollten
nicht nur die tatsächlich im Vertrag festgelegten Anforderungen – einschließlich
vorvertraglicher Informationen, die Bestandteil des Vertrags sind, – berücksichtigt
werden, sondern auch bestimmte objektive Anforderungen, die Waren, insbesondere
hinsichtlich ihrer Eignung für den vorgesehenen Zweck, der Verpackung, der
Montage- bzw. Installierungsanleitung und der normalen Eigenschaften und
Leistungsmerkmale, üblicherweise erfüllen sollten.

(20) Viele Verbrauchsgüter müssen montiert oder installiert werden, bevor sie vom
Verbraucher bestimmungsgemäß verwendet werden können. Daher sollte jede durch
eine unsachgemäße Montage oder Installierung verursachte Vertragswidrigkeit als
Vertragswidrigkeit der Ware angesehen werden, wenn die Montage bzw. Installierung
vom Verkäufer oder unter seiner Verantwortung vorgenommen wurde oder wenn sie
zwar vom Verbraucher vorgenommen wurde, die unsachgemäße Ausführung aber auf
eine mangelhafte Anleitung zurückzuführen ist.

(21) Vertragsmäßigkeit sollte die Abwesenheit von Sachmängeln und Rechtsmängeln
beinhalten. Rechte Dritter und andere Rechtsmängel könnten den Verbraucher effektiv
an der vertragsgemäßen Nutzung der Waren hindern, wenn er vom Rechteinhaber
rechtmäßig dazu aufgefordert wird, die Verletzung der betreffenden Rechte zu
unterlassen. Der Verkäufer sollte deshalb sicherstellen, dass die Waren frei von
Rechten Dritter sind, die den Verbraucher an der vertragsgemäßen Nutzung der Waren
hindern könnten.

(22) Bezüglich der Anforderungen an die Vertragsmäßigkeit sollte zwar der Grundsatz der
Vertragsfreiheit gelten, doch sollte, um eine Umgehung der Haftung bei
Vertragswidrigkeit zu verhindern und ein hohes Verbraucherschutzniveau zu
gewährleisten, eine die Verbraucherinteressen beeinträchtigende Abweichung von den
zwingenden Vorschriften betreffend die Anforderungen an die Vertragsmäßigkeit und
die unsachgemäße Montage oder Installierung nur dann zulässig sein, wenn der
Verbraucher bei Vertragsschluss ausdrücklich davon in Kenntnis gesetzt wurde und
dem ausdrücklich zugestimmt hat.

(23) Die Gewährleistung einer längeren Lebensdauer von Verbrauchsgütern ist wichtig für
die Förderung nachhaltigerer Verbrauchsmuster und einer Kreislaufwirtschaft. Zur
Stärkung des Vertrauens in das Funktionieren des den Binnenmarkts ist es zudem von
zentraler Bedeutung, dass Produkte, die nicht den Anforderungen genügen, aus dem
Unionsmarkt ausgeschlossen werden, was durch eine bessere Marktüberwachung und
das Setzen der richtigen Anreize für die Wirtschaftsteilnehmer erreicht werden kann.
Vor diesem Hintergrund sind produktspezifische Rechtsvorschriften der Union das am
besten geeignete Instrument, um für bestimmte Arten oder Gruppen von Produkten
unter Zugrundelegung geeigneter Kriterien Anforderungen an Lebensdauer und andere
Produkteigenschaften einzuführen. Die Ziele dieser Richtlinie sollten daher die mit
den sektorsolchen produktspezifischen Rechtsvorschriften der Union verfolgten Ziele
ergänzen. Soweit eine etwaige vorvertragliche Erklärung, die Bestandteil des
Kaufvertrags ist, spezifische Angaben zur Lebensdauer enthält, sollte sich der
Verbraucher darauf als Bestandteil der Anforderungen an die Vertragsmäßigkeit
berufen können.

(24) Im Interesse einer höheren Rechtssicherheit sowohl für den Verbraucher als auch für
den Verkäufer bedarf es einer klaren Angabe des Zeitpunkts, zu dem die
Vertragsmäßigkeit der Waren festgestellt werden sollte. Zur Gewährleistung der
Kohärenz zwischen dieser Richtlinie und der Richtlinie 2011/83/EU ist es angezeigt,
als Zeitpunkt für die Feststellung der Vertragsmäßigkeit der Waren den Zeitpunkt des
Risikoübergangs anzugeben. In Fällen, in denen die Waren montiert oder installiert
werden müssen, sollte der maßgebliche Zeitpunkt für die Feststellung der
Vertragsmäßigkeit jedoch entsprechend angepasst werden.

(25) Besteht für die Mitgliedstaaten die Option, an Mitteilungspflichten des Verbrauchers
festzuhalten, kann dies leicht dazu führen, dass dieser im Falle einer verspäteten oder
versäumten Mitteilung wohlbegründete Ansprüche auf Abhilfe verliert, insbesondere
bei grenzüberschreitenden Geschäften, bei denen das Recht eines anderen
Mitgliedstaats Anwendung findet und der Verbraucher keine Kenntnis von der ihm
aus dem Recht des anderen Mitgliedstaats erwachsenden Mitteilungspflicht hat.
Deshalb sollte von der Einführung einer Mitteilungspflicht für den Verbraucher
abgesehen werden. Entsprechend sollte es den Mitgliedstaaten nicht gestattet sein, eine
Verpflichtung für den Verbraucher einzuführen oder aufrechtzuerhalten, der zufolge
dem Verkäufer eine Vertragswidrigkeit innerhalb einer bestimmten Frist anzuzeigen
ist.

(26) Damit die Unternehmen sich auf unionsweit geltende einheitliche Vorschriften berufen
können, bedarf es einer vollständigen Harmonisierung bezüglich des Zeitraums,
während dessen die Beweislast bei Vertragswidrigkeiten zugunsten des Verbrauchers
umgekehrt wird. Innerhalb der ersten zwei Jahre sollte der Verbraucher, um die
Vermutung der Vertragswidrigkeit geltend machen zu können, lediglich nachweisen
müssen, dass die Ware nicht den Anforderungen entspricht, ohne jedoch auch belegen
zu müssen, dass die Vertragswidrigkeit tatsächlich bereits zu dem für die Feststellung
der Vertragsmäßigkeit maßgebenden Zeitpunkt bestand. Zur Erhöhung der
Rechtssicherheit hinsichtlich der zur Verfügung stehenden Abhilfen im Falle einer
Vertragswidrigkeit und zur Beseitigung eines der größten Hindernisse für die
Entwicklung des digitalen Binnenmarkts sollte eine vollständig harmonisierte
Hierarchie der möglichen Abhilfen festgelegt werden. Insbesondere sollte der
Verbraucher – im Interesse der Aufrechterhaltung der Vertragsbeziehung und der
Wahrung des gegenseitigen Vertrauens – zwischen einer Nachbesserung und einer
Ersatzlieferung als erster Abhilfe wählen können. Wird dem Verbraucher die
Möglichkeit geboten, eine Nachbesserung zu verlangen, dürfte dies zudem einen
nachhaltigen Verbrauch fördern und zur Verlängerung der Lebensdauer von Produkten
beitragen.
(27) Die Möglichkeit für den Verbraucher, zwischen Nachbesserung und Ersatzlieferung zu
wählen, sollte nur dann beschränkt werden, wenn die gewählte Option im Vergleich zu
der anderen in Betracht kommenden Option unverhältnismäßig wäre oder wenn sie
unmöglich oder rechtswidrig wäre. So könnte es beispielsweise unverhältnismäßig
sein, wegen eines kleinen Kratzers die Ersetzung einer Ware zu verlangen, wenn dies
erhebliche Kosten verursachen würde und der Kratzer ohne Probleme beseitigt werden
könnte.

(28) Hat der Verkäufer der Vertragswidrigkeit nicht durch Nachbesserung oder eine
Ersatzlieferung – ohne erhebliche Unannehmlichkeiten für den Verbraucher und
innerhalb einer angemessenen Frist – abgeholfen, sollte der Verbraucher Anspruch auf
eine Preisminderung oder auf Beendigung des Vertrags haben. Insbesondere ist bei der
Nachbesserung oder der Ersatzlieferung darauf abzustellen, dass sie innerhalb einer
angemessenen Frist erfolgen musssollte. Welche Frist angemessen ist, sollte unter
Berücksichtigung der Art der Waren und der Art der Vertragswidrigkeit anhand
objektiver Kriterien bestimmt werden. Hat der Verkäufer bei Ablauf der
angemessenen Frist nicht erfolgreich Abhilfe geschaffen, sollte der Verbraucher nicht
verpflichtet sein, weiteren Bemühungen des Verkäufers zur Behebung des
betreffenden Mangels zuzustimmen.

(29) Da das Recht, den Vertrag wegen Vertragswidrigkeit einer Ware zu beenden, eine
wichtige Abhilfe darstellt, die Anwendung findet, wenn eine Nachbesserung oder eine
Ersatzlieferung nicht möglich ist bzw. entsprechende Bemühungen nicht erfolgreich
waren, sollte der Verbraucher auch dann das Recht auf Vertragsbeendigung in
Anspruch nehmen können, wenn es sich um eine geringfügige Vertragswidrigkeit
handelt. Damit würde ein starker Anreiz gesetzt, in allen Fällen einer
Vertragswidrigkeit frühzeitig Abhilfe zu schaffen. Damit würde ein starker Anreiz
gesetzt, in allen Fällen einer Vertragswidrigkeit frühzeitig Abhilfe zu schaffen. Um
dem Recht des Verbrauchers auf Vertragsbeendigung effektiv Geltung zu verschaffen,
sollte der Verbraucher in Situationen, in denen er mehrere Waren erwirbt, von denen
einige Zubehör zur Hauptware sind, das der Verbraucher nicht ohne die Hauptware
erworben hätte, das Recht haben, den Vertrag auch in Bezug auf dieses Zubehör zu
beenden, selbst wenn es vertragsgemäß geliefert wurde.

(30) Für den Fall, dass ein Verbraucher einen Vertrag wegen Vertragswidrigkeit einer
Ware beendet, sollte schreibt diese Richtlinie nur die Hauptwirkungen und die
Modalitäten der Ausübung des Rechts auf Vertragsbeendigung vorschreiben,insbesondere die Verpflichtung der Parteien zur Rückgabe dessen, was sie bereits
erhalten haben. So sollte der Verkäufer verpflichtet sein, den vom Verbraucher
gezahlten Preis zurückzuerstatten, und der Verbraucher sollte die empfangenen Waren
zurückgeben müssen.
(31) Damit eine wirksame Ausübung des Rechts auf Vertragsbeendigung durch den
Verbraucher gewährleistet und gleichzeitig eine ungerechtfertigte Bereicherung des
Verbrauchers vermieden wird, sollte die Verpflichtung des Verbrauchers zur
Erstattung des Wertverlusts der Ware auf Situationen beschränkt bleiben, in denen der
Wertverlust die Wertminderung bei normaler Verwendung übersteigt. Der
Verbraucher sollte in keinem Fall einen höheren als den für die Waren vereinbarten
Preis zahlen müssen. In Situationen, in denen eine Rückgabe der Waren wegen ihrer
Zerstörung oder ihres Verlusts nicht möglich ist, sollte der Verbraucher den Geldwert
der zerstörten Waren erstatten. Der Verbraucher sollte jedoch nicht zur Erstattung des
Geldwerts verpflichtet werden, wenn die Zerstörung oder der Verlust auf die
Vertragswidrigkeit der Waren zurückzuführen ist.
(32) Zur Erhöhung der Rechtssicherheit für den Verkäufer und zur Förderung des
allgemeinen Vertrauens der Verbraucher in grenzüberschreitende Kaufgeschäfte ist
eine Harmonisierung bezüglich des Zeitraums erforderlich, in dem der Verkäufer für
etwaige Vertragswidrigkeiten haftet, die zu dem Zeitpunkt bestanden, zu dem der
Verbraucher in den physischen Besitz der Waren gelangt ist. Da die überwiegende
Mehrheit der Mitgliedstaaten bei der Umsetzung der Richtlinie 1999/44 einen
Zeitraum von zwei Jahren vorgesehen hat und dieser Zeitraum von den
Marktteilnehmern in der Praxis für angemessen erachtet wird, sollte daran festgehalten
werden.
(33) Im Hinblick auf eine bessere Aufklärung der Verbraucher und eine leichtere
Durchsetzung der Unionsvorschriften über die Verbraucherrechte in Bezug auf
vertragswidrige Waren sollte mit dieser Richtlinie der Zeitraum, während dessen die
Beweislast zugunsten des Verbrauchers umgekehrt wird, an den Zeitraum angeglichen
werden, während dessen der Verkäufer für eine etwaige Vertragswidrigkeit haftet.

(34) Zur Gewährleistung von Transparenz sollten bestimmte Transparenzanforderungen an
gewerbliche Garantien vorgesehen sein. Zur Erhöhung der Rechtssicherheit und zur
Vermeidung einer Irreführung der Verbraucher sollte sieht diese Richtlinie darüber
hinaus vorsehen, dass in Fällen, in denen die gewerbliche Garantie für den
Verbraucher weniger günstige Bedingungen als die Werbung oder die vorvertraglichen
Informationen enthält, die günstigeren Bedingungen gelten sollten. Schließlich sollte
diese Richtlinie Bestimmungen über den Inhalt der Garantieerklärung und darüber,
wie diese den Verbrauchern zur Verfügung gestellt wird, enthalten. Es sollte den
Mitgliedstaaten freigestellt sein, Bestimmungen über andere, nicht in dieser Richtlinie
geregelte Aspekte von gewerblichen Garantien festzulegen, soweit diese
Bestimmungen den Schutz, den die Verbraucher aufgrund der vollständig
harmonisierten Bestimmungen dieser Richtlinie über gewerbliche Garantien genießen,
nicht beeinträchtigen.

(35) Da der Verkäufer dem Verbraucher gegenüber für Vertragswidrigkeiten der Waren
haftet, die auf eine Handlung oder Unterlassung des Verkäufers oder eines Dritten
zurückzuführen sind, ist es gerechtfertigt, dass der Verkäufer über die Möglichkeit
verfügen sollte, die verantwortliche Person auf einer vorhergehenden Stufe der
Vertragskette in Regress zu nehmen. Diese Richtlinie sollte jedoch den Grundsatz der
Vertragsfreiheit zwischen dem Verkäufer und anderen Parteien innerhalb der Vertragskette unberührt lassen. Die Modalitäten der Ausübung dieses Rechts,
insbesondere Angaben dazu, gegen wen und auf welche Weise Regressansprüche
geltend zu machen sind, sollten von den Mitgliedstaaten festgelegt werden.

(36) Personen oder Organisationen, die nach nationalem Recht ein berechtigtes Interesse
daran haben, die vertraglichen Rechte der Verbraucher zu schützen, sollten das Recht
erhalten, sich an ein Gericht oder eine Verwaltungsbehörde, die über Beschwerden
entscheiden oder geeignete gerichtliche Schritte einleiten kann, zu wenden.

(37) Diese Richtlinie sollte die Anwendung von Vorschriften des internationalen
Privatrechts, insbesondere der Verordnung (EG) Nr. 593/2008 und der Verordnung
(EGU) Nr. 1215/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates, unberührt lassen.

(38) Die Richtlinie 1999/44/EG sollte dahin gehend geändert werden, dass
Fernabsatzverträge aus ihrem Anwendungsbereich ausgeschlossen aufgehoben
werden. Das Datum der Aufhebung sollte auf das Datum der Umsetzung der
vorliegenden Richtlinie abgestimmt sein. Um die einheitliche Anwendung der
erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten für die
Befolgung dieser Richtlinie auf nach dem Umsetzungsdatum geschlossene Verträge
sicherzustellen, sollte diese Richtlinie nicht für vor ihrem Umsetzungsdatum
geschlossene Verträge gelten.

(39) Die Richtlinie (EG) Nr. 2006/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates51
sollte dahin gehend geändert werden, dass in ihren Anhang ein Verweis auf die
vorliegende Richtlinie aufgenommen und damit die grenzüberschreitende
Zusammenarbeit bei der Durchsetzung dieser Richtlinie erleichtert wird.

(40) Die Richtlinie 2009/22/EG des Europäischen Parlaments und des Rates52 sollte dahin
gehend geändert werden, dass in ihren Anhang ein Verweis auf die vorliegende
Richtlinie aufgenommen und damit der Schutz der in dieser Richtlinie genannten
Kollektivinteressen der Verbraucher gewährleistet wird.

(41) Gemäß der Gemeinsamen Politischen Erklärung der Mitgliedstaaten und der
Kommission vom 28. September 2011 zu erläuternden Dokumenten53 haben sich die
Mitgliedstaaten verpflichtet, in begründeten Fällen zusätzlich zur Mitteilung ihrer
Umsetzungsmaßnahmen ein Dokument oder mehrere Dokumente zu übermitteln, in
denen der Zusammenhang zwischen den Bestandteilen einer Richtlinie und den
entsprechenden Teilen nationaler Umsetzungsinstrumente erläutert wird. In Bezug auf
diese Richtlinie hält der Gesetzgeber die Übermittlung derartiger Dokumente für
gerechtfertigt.

(42) Da das Ziel dieser Richtlinie, nämlich einen Beitrag zum Funktionieren des
Binnenmarkts zu leisten, indem vertragsrechtliche Hindernisse für den
grenzüberschreitenden Online-HWarenhandel in der Union und andere Formen des
Fernabsatzes grenzüberschreitenden Warenverkauf in der EU in kohärenter Weise
angegangen werden, kann von den Mitgliedstaaten nicht ausreichend verwirklicht
werden kann, da die einzelnen Mitgliedstaaten auf sich alleine gestellt nicht in der
Lage sind, die bestehende rechtliche Fragmentierung in Angriff zu nehmen und die
Kohärenz ihrer Rechtsvorschriften mit denen anderer Mitgliedstaaten sicherzustellen.
Die Ziele dieser Richtlinie sind besser auf Unionsebene zu verwirklichen, indem die
festgestellten vertragsrechtlichen Hindernisse durch vollständige Harmonisierung
beseitigt werden. Um die Ziele dieser Richtlinie zu erreichen, kann die Union im
Einklang mit dem in Artikel 5 des Vertrags über die Europäische Union verankerten
Subsidiaritätsprinzip tätig werden. Entsprechend dem in demselben Artikel genannten
Grundsatz der Verhältnismäßigkeit geht diese Richtlinie nicht über das für die
Erreichung dieses Ziels erforderliche Maß hinaus.

(43) Diese Richtlinie wahrt die Grundrechte und Grundsätze, wie sie unter anderem in der
Charta der Grundrechte der Europäischen Union verankert sind, insbesondere in deren
Artikeln 16, 38 und 47 –



HABEN FOLGENDE RICHTLINIE ERLASSEN:
Artikel 1

Gegenstand und Anwendungsbereich

1. Mit dieser Richtlinie werden bestimmte Anforderungen an FernabsatzKaufverträge
zwischen einem Verkäufer und einem Verbraucher festgelegt, insbesondere die
Anforderungen an die Vertragsmäßigkeit der Waren, die Abhilfen bei nicht
vertragsgemäßen Waren und die Art und Weise, wie Mängeln abgeholfen werden
kann.

2. Diese Richtlinie gilt nicht für FernabsatzvVerträge über die Erbringung von
Dienstleistungen. Bei Kaufverträgen, die sowohl den Kauf von Waren als auch die
Erbringung von Dienstleistungen vorsehen, findet diese Richtlinie jedoch auf den
Teil Anwendung, der sich auf den Kauf von Waren bezieht.

3. Diese Richtlinie gilt nicht für dauerhaftematerielle Datenträger mit digitalen
Inhalten, wenn diese Datenträger ausschließlich der Übermittlung digitaler Inhalte an
den Verbraucher dienen.

4. Die Mitgliedstaaten können Verträge über den Verkauf gebrauchter Güter, die in
einer öffentlichen Versteigerung verkauft werden, bei der die Verbraucher die
Möglichkeit haben, dem Verkauf persönlich beizuwohnen, vom Anwendungsbereich
dieser Richtlinie ausnehmen.

5. Diese Richtlinie lässt das allgemeine nationale Vertragsrecht wie die Bestimmungen
über das Zustandekommen, die Wirksamkeit oder die Wirkungen eines Vertrags,
einschließlich der Folgen der Vertragsbeendigung, soweit diese Aspekte in dieser
Richtlinie nicht geregelt werden, unberührt.

Artikel 2
Begriffsbestimmungen

Im Sinne dieser Richtlinie bezeichnet der Ausdruck

(a) „Kaufvertrag“ jeden Vertrag, auf dessen Grundlage der Verkäufer das Eigentum an
einer Ware, einschließlich einer Ware, die noch hergestellt oder erzeugt werden
muss, auf den Verbraucher überträgt oder sich zur Übertragung des Eigentums an
dieser Ware auf den Verbraucher verpflichtet und der Verbraucher im Gegenzug den
Preis dafür zahlt oder sich zur Zahlung des Preises verpflichtet;

(b) „Verbraucher“ jede natürliche Person, die bei von dieser Richtlinie erfassten
Verträgen nicht für die Zwecke ihrer gewerblichen, geschäftlichen, handwerklichen
oder beruflichen Tätigkeit handelt;
(c) „Verkäufer“ jede natürliche oder juristische Person, unabhängig davon, ob letztere
öffentlicher oder privater Natur ist, die bei von dieser Richtlinie erfassten Verträgen
für die Zwecke ihrer gewerblichen, geschäftlichen, handwerklichen oder beruflichen
Tätigkeit selbst oder durch eine andere in ihrem Namen oder in ihrem Auftrag
handelnde Person tätig wird;
(d) „Hersteller“ den Hersteller von Waren, den Einführer von Waren in die Union oder
jede andere Person, die sich dadurch, dass sie ihren Namen, ihre Marke oder ein
anderes Kennzeichen an den Waren anbringt, als Hersteller bezeichnet;
(e) „Waren“ bewegliche körperliche Gegenstände mit Ausnahme von
(a) Gegenständen, die aufgrund von Zwangsvollstreckungsmaßnahmen oder
anderen gerichtlichen Maßnahmen verkauft werden,
(b) Wasser, Gas und Strom, es sei denn, sie werden in einem begrenzten Volumen
oder in einer bestimmten Menge zum Verkauf angeboten;
(f) „Fernabsatzvertrag“ jeden Vertrag zwischen einem Verkäufer und einem
Verbraucher, der ohne gleichzeitige körperliche Anwesenheit des Verkäufers und des
Verbrauchers im Rahmen eines Fernabsatzsystems geschlossen wird, wobei bis
einschließlich zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses ausschließlich ein oder mehrere
Fernkommunikationsmittel, unter anderem das Internet, verwendet werden.“
(g) „dauerhafter Datenträger“ jedes Medium, das es dem Verbraucher oder dem
Verkäufer gestattet, an ihn persönlich gerichtete Informationen derart zu speichern,
dass er sie in der Folge für eine für die Zwecke der Informationen angemessene
Dauer einsehen kann, und das die unveränderte Wiedergabe der gespeicherten
Informationen ermöglicht;
(f) „gewerbliche Garantie“ jede dem Verbraucher gegenüber zusätzlich zur gesetzlichen
Gewährleistung eingegangene Verpflichtung des Verkäufers oder eines Herstellers
(Garantiegebers), den Kaufpreis zu erstatten oder die Waren zu ersetzen,
nachzubessern oder Kundendienstleistungen für sie zu erbringen, falls sie nicht die
Eigenschaften aufweisen oder andere nicht mit der Vertragsmäßigkeit verbundene
Anforderungen erfüllen sollten, die in der Garantieerklärung oder der einschlägigen
Werbung, wie sie bei oder vor Abschluss des Vertrags verfügbar war, beschrieben
sind;
(g) „Vertrag“ eine Vereinbarung, die darauf abzielt, Pflichten zu begründen oder andere
rechtliche Wirkungen herbeizuführen;
(h) „Nachbesserung“ bei Vertragswidrigkeit die Herstellung des vertragsgemäßen
Zustands der Waren;
(i) „unentgeltlich“ ohne die notwendigen Kosten für die Herstellung des
vertragsgemäßen Zustands der Waren notwendigen Kosten, insbesondere Versand-,
Arbeits- und Materialkosten.


Artikel 3
Grad der Harmonisierung


Die Mitgliedstaaten dürfen keine von den Bestimmungen dieser Richtlinie abweichenden
Vorschriften aufrechterhalten oder einführen; dies gilt auch für strengere oder weniger strenge
Vorschriften zur Gewährleistung eines anderen Verbraucherschutzniveaus.

Artikel 4
Vertragsmäßigkeit der Waren
1. Der Verkäufer hat dafür zu sorgen, dass die Waren, soweit dies relevant ist,
(a) hinsichtlich der Quantität, Qualität und Beschreibung den vertraglichen
Anforderungen entsprechen, wozu auch gehört, dass die Waren, falls der
Verkäufer dem Verbraucher eine Probe oder ein Muster vorgelegt hat,
hinsichtlich der Qualität und Beschreibung dieser Probe oder diesem Muster
entsprechen,
(b) sich für einen bestimmten vom Verbraucher angestrebten Zweck eignen, den
der Verbraucher dem Verkäufer bei Vertragsschluss zur Kenntnis gebracht hat
und dem der Verkäufer zugestimmt hat, und c)
(c) diejenigen Eigenschaften und diejenige Tauglichkeit besitzen, die in einer
vorvertraglichen Erklärung, die Bestandteil des Vertrags ist, angegeben sind.
2. Um den Anforderungen des Vertrags zu entsprechen, müssen die Waren überdies
den Anforderungen der Artikel 5, 6 und 7 genügen.
3. Jede Vereinbarung, die die Anwendung der Artikel 5 und 6 zum Nachteil des
Verbrauchers ausschließt, davon abweicht oder deren Wirkungen abändert, ist nur
dann gültig, wenn dem Verbraucher der besondere Umstand der Waren zum
Zeitpunkt des Vertragsschlusses bekannt war und er diesen besonderen Umstand bei
Vertragsschluss ausdrücklich akzeptiert hat.

Artikel 5
Anforderungen an die Vertragsmäßigkeit der Waren
Die Waren müssen, sofern relevant,
(a) sich für die Zwecke eignen, für die Waren der gleichen Art gewöhnlich
gebraucht werden,
(b) mit solchem Zubehör einschließlich Verpackung, Montageanleitungen und
anderen Anleitungen geliefert werden, deren Erhalt der Verbraucher erwarten
kann, und
(c) eine Qualität und Tauglichkeit aufweisen, die bei Waren der gleichen Art
üblich sind und die der Verbraucher in Anbetracht der Beschaffenheit der
Waren und unter Berücksichtigung öffentlicher Erklärungen, die im Vorfeld
des Vertragsschlusses von dem Verkäufer oder im Auftrag des Verkäufers oder
einer Person einschließlich des Herstellers abgegeben wurden, erwarten kann,
es sei denn, der Verkäufer weist nach,
i) dass er die betreffende Erklärung nicht kannte und vernünftigerweise
nicht kennen konnte,
ii) die betreffende Erklärung zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses berichtigt
war oder iii) die Kaufentscheidung nicht durch die Erklärung beeinflusst worden sein
konnte.

Artikel 6
Unsachgemäße Montage oder Installierung
Werden Waren unsachgemäß montiert oder installiert, ist jede hierdurch verursachte
Vertragswidrigkeit als Vertragswidrigkeit der Waren anzusehen, wenn
(a) die Waren vom Verkäufer oder unter seiner Verantwortung montiert oder
installiert wurden oder
(b) die Waren zur Montage oder Installierung durch den Verbraucher bestimmt
waren und die unsachgemäße Montage oder Installierung auf einen Mangel in
der Anleitung zurückzuführen ist.

Artikel 7
Rechte Dritter
Damit die Waren vertragsgemäß genutzt werden können, müssen sie zu dem für die
Feststellung ihrer Vertragsmäßigkeit nach Artikel 8 maßgebenden Zeitpunkt frei von Rechten
Dritter – einschließlich frei von Rechten an geistigem Eigentum – sein.

Artikel 8
Maßgeblicher Zeitpunkt für die Feststellung der Vertragsmäßigkeit
1. Der Verkäufer haftet dem Verbraucher für jede Vertragswidrigkeit, die zu dem
Zeitpunkt besteht, zu dem
(a) der Verbraucher oder ein vom Verbraucher benannter Dritter, der nicht der
Beförderer ist, in den physischen Besitz der Waren gelangt oder
(b) die Waren, wenn der Verkäufer keinen Beförderer oder keine Beförderung
vorgeschlagen hat, einem vom Verbraucher benannten Beförderer übergeben
werden.
2. Wurden die Waren vom Verkäufer oder unter seiner Verantwortung montiert oder
installiert, gilt als Zeitpunkt, zu dem der Verbraucher in den physischen Besitz der
Waren gelangt ist, der Zeitpunkt, zu dem die Montage oder Installierung
abgeschlossen ist. Waren die Waren zur Montage oder Installierung durch den
Verbraucher bestimmt, gilt als Zeitpunkt, zu dem der Verbraucher in den physischen
Besitz der Waren gelangt ist, der Zeitpunkt, zu dem der Verbraucher die Montage
oder Installierung innerhalb einer angemessenen Zeit, jedoch nicht später als 30 Tage
nach dem in Absatz 1 genannten Zeitpunkt, abgeschlossen hat.
3. Bei Vertragswidrigkeiten, die innerhalb von zwei Jahren nach dem in den Absätzen 1
und 2 genannten Zeitpunkt offenbar werden, wird vermutet, dass sie bereits zu dem
in den Absätzen 1 und 2 genannten Zeitpunkt bestanden haben, es sei denn, diese
Vermutung ist mit der Art der Waren oder der Art der Vertragswidrigkeit
unvereinbar.


Artikel 9
Abhilfen des Verbrauchers bei Vertragswidrigkeit
1. Bei Vertragswidrigkeit hat der Verbraucher Anspruch auf unentgeltliche Herstellung
des vertragsgemäßen Zustands der Waren durch Nachbesserung oder Ersatzlieferung
nach Maßgabe von Artikel 11.
2. Die Nachbesserung oder die Ersatzlieferung muss innerhalb einer angemessenen
Frist und ohne erhebliche Unannehmlichkeiten für den Verbraucher erfolgen, wobei
die Art der Waren sowie der Zweck, für den der Verbraucher die Waren benötigt, zu
berücksichtigen sind.
3. Der Verbraucher hat Anspruch auf eine anteilmäßige Minderung des Preises nach
Maßgabe des Artikels 12 oder auf Beendigung des Vertrags nach Maßgabe des
Artikels 13, wenn
(a) die Nachbesserung oder die Ersatzlieferung unmöglich oder rechtswidrig ist,
(b) der Verkäufer die Nachbesserung oder die Ersatzlieferung nicht innerhalb einer
angemessenen Frist vorgenommen hat,
(c) die Nachbesserung oder die Ersatzlieferung für den Verbraucher erhebliche
Unannehmlichkeiten bedeuten würde oder
(d) der Verkäufer erklärt hat oder dies klar aus den Umständen zu erkennen ist,
dass er den vertragsgemäßen Zustand der Waren nicht innerhalb einer
angemessenen Frist herstellen wird.
4. Der Verbraucher ist berechtigt, die Zahlung des Preises, soweit er noch nicht
beglichen ist, zurückzuhalten, bis der Verkäufer den vertragsgemäßen Zustand der
Waren hergestellt hat.
5. Der Verbraucher hat keinen Anspruch auf Abhilfe, soweit er selbst zur
Vertragswidrigkeit der Waren beigetragen hat.

Artikel 10
Ersatzlieferung
1. Hilft der Verkäufer der Vertragswidrigkeit der Waren durch eine Ersatzlieferung ab,
hat er die ersetzten Waren auf seine Kosten zurückzunehmen, es sei denn, die
Parteien haben, nachdem der Verbraucher den Verkäufer über die Vertragswidrigkeit
der Waren in Kenntnis gesetzt hat, etwas anderes vereinbart.
2. Hatte der Verbraucher die Waren entsprechend ihrer Beschaffenheit und ihrem
Zweck montiert oder installiert, bevor die Vertragswidrigkeit offenbar wurde,
umfasst die Rücknahmepflicht den Ausbau der nicht vertragsgemäßen Waren und die
Montage oder Installierung der Ersatzwaren oder die Übernahme der Kosten hierfür.
3. Der Verbraucher haftet nicht auf Wertersatz für die Nutzung der ersetzten Waren in
der Zeit vor der Ersatzlieferung.

Artikel 11
Wahl des Verbrauchers zwischen Nachbesserung und Ersatzlieferung
Der Verbraucher kann zwischen Nachbesserung und Ersatzlieferung wählen, es sei denn, die
gewählte Möglichkeit wäre unmöglich, rechtswidrig oder würde dem Verkäufer im Vergleich
zu der anderen Wahlmöglichkeit unverhältnismäßig hohe Kosten auferlegen unter
Berücksichtigung aller Umstände, unter anderem
(a) des Werts, den die Waren hätten, wenn sie vertragsgemäß wären,
(b) der Bedeutung der Vertragswidrigkeit,
(c) des Umstands, ob die alternative Abhilfe ohne erhebliche Unannehmlichkeiten
für den Verbraucher geleistet werden kann.

Artikel 12
Preisminderung
Die Preisminderung bemisst sich nach dem Verhältnis, in dem der verminderte Wert der vom
Verbraucher entgegengenommenen Waren zu dem Wert steht, den vertragsgemäße Waren
gehabt hätten.

Artikel 13
Recht des Verbrauchers auf Beendigung des Vertrags
1. Der Verbraucher übt sein Recht auf Vertragsbeendigung durch eine auf beliebige
Weise abgegebene Mitteilung an den Verkäufer aus.
2. Bezieht sich die Vertragswidrigkeit nur auf einen Teil der gelieferten Waren und
besteht ein Grund für die Beendigung des Vertrags nach Artikel 9, kann der
Verbraucher den Vertrag nur in Bezug auf diese Waren und andere Waren, die er als
Zubehör zu den nicht vertragsgemäßen Waren erworben hat, beenden.
3. Beendet der Verbraucher den Vertrag insgesamt oder in Bezug auf einen Teil der
gelieferten Waren gemäß Absatz 2, gilt Folgendes:
(a) Der Verkäufer hat dem Verbraucher den gezahlten Preis unverzüglich,
spätestens aber innerhalb von vierzehn Tagen nach Eingang der Mitteilung, zu
erstatten und die Erstattungskosten zu tragen.
(b) Der Verbraucher hat dem Verkäufer die Waren auf dessen Kosten
unverzüglich, spätestens aber innerhalb von vierzehn Tagen nach Absendung
der Mitteilung über die Vertragsbeendigung, zurückzugeben.
(c) Können die Waren wegen Zerstörung oder Verlust nicht zurückgegeben
werden, hat der Verbraucher dem Verkäufer den Geldwert zu zahlen, den die
vertragswidrigen Waren zum Zeitpunkt der Rückgabe gehabt hätten, wenn sie
bis zu diesem Zeitpunkt ohne Zerstörung oder Verlust beim Verbraucher
verblieben wären, es sei denn, die Zerstörung oder der Verlust wurde durch die
Vertragswidrigkeit der Waren verursacht.
(d) Der Verbraucher hat für den Wertverlust der Waren nur so weit zu zahlen, wie
der Wertverlust die Wertminderung durch normale Verwendung übersteigt.
Die Zahlung für den Wertverlust der Waren darf den für die Waren gezahlten
Preis nicht übersteigen.


Artikel 14
Fristen

Der Verbraucher hat Anspruch auf Abhilfe der Vertragswidrigkeit der Waren, wenn die
Vertragswidrigkeit innerhalb von zwei Jahren nach dem für die Feststellung der
Vertragsmäßigkeit maßgebenden Zeitpunkt offenbar wird. Gilt nach nationalem Recht für die
Ansprüche nach Artikel 9 eine Verjährungsfrist, so darf sie nicht vor Ablauf von zwei Jahren
ab dem für die Feststellung der Vertragsmäßigkeit maßgebenden Zeitpunkt enden.


Artikel 15
Gewerbliche Garantien
1. Jede gewerbliche Garantie ist für den Garantiegeber zu den Bedingungen
verbindlich, die festgelegt sind in:
(a) vorvertraglichen Informationen des Verkäufers, einschließlich vorvertraglicher
Erklärungen, die Bestandteil des Vertrags sind,
(b) der bei oder vor Abschluss des Vertrags verfügbaren Werbung und
(c) der Garantieerklärung.
Enthält die Garantieerklärung für den Verbraucher weniger günstige Bedingungen
als die vorvertraglichen Informationen des Verkäufers oder die Werbung, unterliegt
die gewerbliche Garantie den Bedingungen, die in den vorvertraglichen
Informationen oder der Werbung in Verbindung mit der gewerblichen Garantie
genannt sind.
2. Die Garantieerklärung muss auf einem dauerhaften Datenträger in klarer und
verständlicher Sprache zur Verfügung gestellt werden. Sie muss Folgendes enthalten:
(a) einen klaren Hinweis auf die gesetzlichen Rechte des Verbrauchers nach
Maßgabe dieser Richtlinie und auf den Umstand, dass diese Rechte von der
gewerblichen Garantie nicht berührt werden, sowie
(b) die Bestimmungen der gewerblichen Garantie, die über die gesetzlichen Rechte
des Verbrauchers hinausgehen, Informationen über die Geltungsdauer,
Übertragbarkeit, den räumlichen Geltungsbereich und etwaige Gebühren, die
dem Verbraucher unter Umständen für die Inanspruchnahme der gewerblichen
Garantie entstehen, Name und Anschrift des Garantiegebers und der Person,
die in Anspruch zu nehmen ist, falls diese nicht mit dem Garantiegeber
identisch ist, sowie das diesbezügliche Verfahren.
3. Für die Zwecke dieses Artikels bezeichnet der Ausdruck „dauerhafter Datenträger“
jedes Medium, das es den Parteien gestattet, an sie persönlich gerichtete
Informationen derart zu speichern, dass sie sie in der Folge für eine für die Zwecke
der Informationen angemessene Dauer einsehen können, und das die unveränderte
Wiedergabe der gespeicherten Informationen ermöglicht.
3.4. Die gewerbliche Garantie bindet den Garantiegeber auch dann, wenn die
Anforderungen des Absatzes 2 nicht eingehalten werden.
4.5. Die Mitgliedstaaten können für andere Aspekte in Bezug auf gewerbliche Garantien,
die nicht in diesem Artikel geregelt sind, zusätzliche Bestimmungen einführen,
soweit hierdurch der Schutzumfang dieses Artikels nicht eingeschränkt wird.


Artikel 16
Regressansprüche


Haftet der Verkäufer dem Verbraucher aufgrund einer Vertragswidrigkeit infolge eines
Handelns oder Unterlassens einer Person im Vorfeld des Vertragsschlusses, ist der Verkäufer
berechtigt, den oder die innerhalb der Vertragskette Haftenden in Regress zu nehmen. Welche
Person der Verkäufer in Regress nehmen kann, sowie die diesbezüglichen Maßnahmen und
Bedingungen für die Geltendmachung der Regressansprüche bestimmt das nationale Recht.


Artikel 17
Rechtsdurchsetzung
1. Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass angemessene und wirksame Mittel vorhanden
sind, mit denen die Einhaltung dieser Richtlinie sichergestellt wird.
2. Die in Absatz 1 genannten Mittel schließen Vorschriften ein, nach denen eine oder
mehrere der folgenden nach den nationalen Rechtsvorschriften bestimmten
Einrichtungen die Gerichte oder die zuständigen Verwaltungsbehörden nach Maßgabe
des jeweiligen nationalen Rechts anrufen kann bzw. können, um die Anwendung der
nationalen Vorschriften zur Umsetzung dieser Richtlinie sicherzustellen:
a) öffentliche Einrichtungen oder ihre Vertreter,
b) Verbraucherverbände, die ein berechtigtes Interesse am Schutz der Verbraucher
haben,
c) Berufsverbände, die ein berechtigtes Interesse daran haben, tätig zu werden.


Artikel 18
Zwingender Charakter
Jede vertragliche Vereinbarung, die die Anwendung nationaler Maßnahmen zur Umsetzung
dieser Richtlinie zum Nachteil des Verbrauchers ausschließt, davon abweicht oder deren
Wirkungen abändert, bevor der Verbraucher dem Verkäufer die Vertragswidrigkeit der Waren
zur Kenntnis gebracht hat, ist für den Verbraucher nicht bindend, es sei denn, die Parteien
haben gemäß Artikel 4 Absatz 3 die Anwendung der Artikel 5 und 6 ausgeschlossen, sind
davon abgewichen oder haben deren Wirkungen abgeändert.


Artikel 19
Änderungen der Richtlinie 1999/44/EG, der Verordnung (EG) Nr. 2006/2004 und der
Richtlinie 2009/22/EG
1. Artikel 1 der Richtlinie 1999/44/EG wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 erhält folgende Fassung:
„1. Zweck dieser Richtlinie ist die Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der
Mitgliedstaaten zu bestimmten Aspekten der Verträge über den Verbrauchsgüterkauf und der
Garantien für Verbrauchsgüter mit Ausnahme von Fernabsatzverträgen zur Gewährleistung
eines einheitlichen Verbraucherschutz-Mindestniveaus im Rahmen des Binnenmarkts.“
b) Absatz 2 erhält folgende Fassung:
i) Buchstabe f erhält folgende Fassung:
„f) „Nachbesserung“ bei Vertragswidrigkeit die Herstellung des vertragsgemäßen Zustands
des Verbrauchsgutes;“.
„g) „Fernabsatzvertrag“ jeden Vertrag zwischen einem Verkäufer und einem Verbraucher,
der ohne gleichzeitige körperliche Anwesenheit des Verkäufers und des Verbrauchers im
Rahmen eines Fernabsatzsystems geschlossen wird, wobei bis einschließlich zum Zeitpunkt
des Vertragsschlusses ausschließlich ein oder mehrere Fernkommunikationsmittel, unter
anderem das Internet, verwendet werden.“