Sonntag, 22. Oktober 2017

Beschränkung der Verwendung gefährlicher Stoffe in Elektro- und Elektronikgeräten

Die Richtlinie 2011/65/EU (RoHS-2-Richtlinie) enthält Bestimmungen zur Beschränkung der Verwendung bestimmter gefährlicher Stoffe in Elektro- und Elektronikgeräten. Die Bestimmungen der RoHS-2-Richtlinie gelten für alle auf dem EU-Markt in Verkehr gebrachten Elektro- und Elektronikgeräte, unabhängig davon, ob sie in der EU oder in Drittländern hergestellt werden. Die Richtlinie betrifft in erster Linie industrielle Hersteller, Importeure und Vertreiber von Elektro- und Elektronikgeräten sowie die Kunden, die diese Geräte erwerben.

Gegenstand der Richtlinie ist die Abfallvermeidung, die oberste Priorität in der Abfallhierarchie. Abfallvermeidung umfasst Maßnahmen zur Verringerung des Gehalts an schädlichen Stoffen in Werkstoffen und Produkten. Die Verringerung der Menge gefährlicher Stoffe in Elektro- und Elektronik-Altgeräten ist für die Bewirtschaftung dieser Abfälle von Vorteil. Mit der Richtlinie wird die Wiederverwendung der Produkte und die Wiederverwertung der verwendeten Werkstoffe gefördert und so die Kreislaufwirtschaft unterstützt.

Die RoHS-2-Richtlinie ist notwendig, um Handelshemmnisse und Wettbewerbsverzerrungen in der EU zu vermeiden, die entstehen könnten, wenn die Rechts- und Verwaltungsvorschriften zur Beschränkung der Verwendung gefährlicher Stoffe in Elektro- und Elektronikgeräten in einzelnen Mitgliedstaaten voneinander abweichen. Sie trägt außerdem zum Schutz der menschlichen Gesundheit und zur umweltgerechten Verwertung und Beseitigung von Elektround Elektronik-Altgeräten bei.

Die RoHS-2-Richtlinie ist eine Neufassung der vorherigen RoHS-Richtlinie 2002/95/EG (RoHS 1). Beide Richtlinien haben zur Verringerung gefährlicher Stoffe weltweit geführt. So haben mehrere Länder, darunter China, Korea und die USA, Rechtsvorschriften ausgearbeitet, die der RoHS-Richtlinie ähneln. Mit der RoHS-2-Richtlinie wurden neue Begriffsbestimmungen eingeführt und der Geltungsbereich wurde auf medizinische Geräte sowie auf Überwachungs- und Kontrollinstrumente ausgeweitet. Die Auswirkungen dieser Bestimmungen wurden im Rahmen des Vorschlags der Kommission von 2008 geprüft. Mit der RoHS-2-Richtlinie wurden jedoch noch weitere Änderungen eingeführt, nämlich der „offene Geltungsbereich“ mittels einer neuen Kategorie 11: „Sonstige Elektro- und Elektronikgeräte, die keiner der bereits genannten Kategorien zuzuordnen sind“. Aufgrund dieser Änderungen gilt die Richtlinie für alle Elektro- und Elektronikgeräte (mit Ausnahme derjenigen, die ausdrücklich ausgeschlossen wurden) und wird der Begriff „Elektro- und Elektronikgeräte“ breiter ausgelegt (neue Definition der Abhängigkeit von Elektrizität). Diese Bestimmungen zum „offenen Geltungsbereich“ wurden bei der Aufnahme in die RoHS-2-Richtlinie nicht eigens geprüft.

— Verbot von Sekundärmarkttätigkeiten (z. B. Weiterverkauf, Gebrauchtwarenhandel) für neu in den Geltungsbereich aufgenommene Elektro- und Elektronikgeräte (sogenannter Hard-Stop);

— Wegfall der Möglichkeit, eine Untergruppe von neu in den Geltungsbereich aufgenommenen Elektro- und Elektronikgeräten mit Ersatzteilen zu reparieren, sofern sie vor dem genannten Zeitpunkt rechtmäßig in Verkehr gebracht wurden;

— unterschiedliche (wettbewerbsverzerrende) Behandlung von nicht für den Straßenverkehr bestimmten beweglichen Maschinen mit Netzkabel gegenüber ansonsten identischen Maschinen, die mit Batterie oder Motor angetrieben werden (und derzeit aus dem RoHS-Geltungsbereich ausgeschlossen sind);

 — De-facto-Verbot des Inverkehrbringens von Pfeifenorgeln auf dem EU-Markt (nicht RoHS-konform aufgrund des zur Erzeugung des gewünschten Klangs verwendeten Bleis). Diese vier Probleme könnten sich auf den EU-Markt, die Hersteller und die Bürger auswirken und negative wirtschaftliche, ökologische, soziale und kulturelle Folgen haben.

Mit dem Vorschlag der Kommission werden daher den Geltungsbereich betreffende Probleme angegangen, die sich weder durch die Substitution von Stoffen noch durch Ausnahmen und Leitlinien lösen lassen. Dies gilt z. B. für bestimmte Produktgruppen mit permanenten Konformitätsproblemen oder Fälle, in denen der Geltungsbereich zu Marktverzerrungen führt, insbesondere in Bezug auf Folgendes:

— Sekundärmarkttätigkeiten für unter die RoHS-2-Richtlinie fallende Elektro- und Elektronikgeräte, die aus dem Geltungsbereich der RoHS-1-Richtlinie ausgeschlossen waren;

— Ersatzteile für unter die RoHS-2-Richtlinie fallende Elektro- und Elektronikgeräte, die aus dem Geltungsbereich der RoHS-1-Richtlinie ausgeschlossen waren;

— nicht für den Straßenverkehr bestimmte bewegliche Maschinen mit Antrieb über Netzkabel;

— Pfeifenorgeln.