Pflichten von Sachverständigen
Pflicht zur unparteiischen Ausführung:
Der Sachverständige hat bei der Erbringung seiner Leistung immer darauf zu achten,dass er sich nicht dem Vorwurf der Besorgnis und der Befangenheit aussetzt. Er hat bei der Erstellung seines Gutachtens strikte Neutralität zu wahren, er muss die gestellten Fragen objektiv und unvoreingenommen beantworten, und darf mit dem Auftraggeber nicht freundschaftlich verbunden sein, oder ihm in feindlicher Haltung gegenüber stehen. Auf Gründe, die geeignet sind, Misstrauen gegen seine Unparteilichkeit zu rechtfertigen, hat er den Auftraggeber unverzüglich hinzuweisen. Zur Ablehnung eines Sachverständigen genügt bereits der Anschein der Parteilichkeit. Daher darf der Sachverständige keine Gutachten in eigener Sache oder für Objekte oder Leistungen seines Dienstherrn oder Arbeitgebers erstatten. Gegenstände, die der Sachverständige im Rahmen seiner Sachverständigentätigkeit begutachtet hat, darf er nur erwerben oder zum Erwerbvermitteln, wenn er nach Gutachtenerstattung vom Auftraggeber ausdrücklich darum gebeten wird.
Pflicht zur gewissenhaften Gutachtenerstattung:
Der Sachverständige hat seine Aufträge unter Berücksichtigung des aktuellen Standes der Wissenschaft, Technik und Erfahrung mit der Sorgfalt eines ordentlichen Sachverständigen zu erledigen. Die Gutachten sind systematisch aufzubauen,übersichtlich zu gliedern, nachvollziehbar zu begründen und auf das Wesentliche zu konzentrieren. Kommen für die Beantwortung der gestellten Fragen mehrere Lösungen ernsthaft in Betracht, so hat der Sachverständige diese darzulegen und den Grad der Wahrscheinlichkeit gegeneinander abzuwägen.
Pflicht zur Unabhängigkeit
Bei der Erbringung von Leistungen darf der Sachverständige keiner Einflussnahme ausgesetzt sein, die geeignet ist, seine tatsächlichen Feststellungen, Bewertungen oder Schlussfolgerungen so zu beeinflussen, dass die erforderliche Objektivität und Glaubwürdigkeit seiner Aussage nicht mehr gewährleistet ist. Insbesondere hat der Sachverständige darauf zu achten, dass er seine gutachterlichen Leistungen ohne Rücksicht auf das Auftragsvolumen oder auf die geschäftlichen Beziehungen zu einem einzelnen Auftraggeber (wirtschaftliche Unabhängigkeit) und auf Ergebniswünsche der Auftraggeber (persönliche Unabhängigkeit) erbringt.
Pflicht zur persönlichen Gutachtenerstattung
Der Sachverständige hat auch im privaten Bereich die von ihm angefordertenLeistungen unter Anwendung der ihm zuerkannten Sachkunde in eigener Personzu erbringen. Er darf Hilfskräfte nur zur Vorbereitung des Gutachtens undnur insoweit beschäftigen, als er ihre Mitarbeit ordnungsgemäß überwachenkann. Erstatten aufgrund eines entsprechenden Auftrags mehrere Sachverständige ein Gemeinschaftsgutachten, muss zweifelsfrei erkennbar sein, welcher Sachverständige für welche Teile, Feststellungen und Schlussfolgerungen verantwortlich ist. Übernimmt ein Sachverständiger Teile eines anderen Gutachtens, Feststellungen von Hilfskräften oder Untersuchungsergebnisse von Dritten, muss er dies im Gutachten kenntlich machen.
Schweigepflicht
Einem Sachverständigen ist es untersagt, bei der Ausübung seiner Tätigkeit erlangte Kenntnisse Dritten unbefugt mitzuteilen oder zum Schaden andere roder zu seinem oder zum Nutzen anderer unbefugt zu verwenden. Die Betonung liegt auf dem Wort „unbefugt“. Erstattet der Sachverständige beispielsweis ein öffentlicher Gerichtsverhandlung sein Gutachten, darf er darüber auch Personen, die dort nicht zugegen waren, berichten. Inhalt und Ergebnis eines Gutachtens darf er in neutraler Form wissenschaftlich verwerten, wenn Rückschlüsse auf die Person des Auftraggebers und das begutachtete Objekt ausgeschlossen sind. Stellt der Sachverständige jedoch z. B. bei einem Ortsterminfest, dass Gefahr in Verzug ist, z. B. dass für ein Bauteil Einsturzgefahr besteht,muss er auf die Gefahr hinweisen und diese gegebenenfalls den Behörden melden.
Fortbildungspflicht
Der Sachverständige muss sich auf dem Sachgebiet, ständig fortbilden. Darüber hinaus hat er auch einen ständigen Erfahrungsaustausch mit Kollegen und einschlägigen Institutionen zu pflegen. Nur so ist er in der Lage, seinen Gutachten den jeweiligen neuesten Stand von Wissenschaft, Technik und Erfahrung zugrunde zu legen.
Gutachtenformen
Gutachtenarten
Das Gerichtsgutachten
Das Versicherungsgutachten
Die gerichtliche Tätigkeit
Pflicht zur Gutachtenerstattung
Gutachtenverweigerung
Die Zusammenarbeit mit dem Sachverständigen
Unverständlicher Beweisbeschluss
Missverhältnis zwischen dem Wert und den Kosten
unterlassenen Hinweise - Rechnung des Sachverständigen
Prüfung des geltend gemachten Anspruchs
Anforderung von Unterlagen
Der Ortstermin des Sachverständigen
Bauteilöffnungen
Betreten des Grundstücks eines Dritten
Das schriftliche Gutachten des Sachverständigen
© Marc Husmann Nachdruck, auch auszugsweise, nur mit Genehmigung des Herausgebers.