SV-Wesen

Pflichten von Sachverständigen


Pflicht zur unparteiischen Ausführung:



Der Sachverständige hat bei der Erbringung seiner Leistung immer darauf zu achten,dass er sich nicht dem Vorwurf der Besorgnis und der Befangenheit aussetzt. Er hat bei der Erstellung seines Gutachtens strikte Neutralität zu wahren, er muss die gestellten Fragen objektiv und unvoreingenommen beantworten, und darf mit dem Auftraggeber nicht freundschaftlich verbunden sein, oder ihm in feindlicher Haltung gegenüber stehen. Auf Gründe, die geeignet sind, Misstrauen gegen seine Unparteilichkeit zu rechtfertigen, hat er den Auftraggeber unverzüglich hinzuweisen. Zur Ablehnung eines Sachverständigen genügt bereits der Anschein der Parteilichkeit. Daher darf der Sachverständige keine Gutachten in eigener Sache oder für Objekte oder Leistungen seines Dienstherrn oder Arbeitgebers erstatten. Gegenstände, die der Sachverständige im Rahmen seiner Sachverständigentätigkeit begutachtet hat, darf er nur erwerben oder zum Erwerbvermitteln, wenn er nach Gutachtenerstattung vom Auftraggeber ausdrücklich darum gebeten wird.


Pflicht zur gewissenhaften Gutachtenerstattung:



Der Sachverständige hat seine Aufträge unter Berücksichtigung des aktuellen Standes der Wissenschaft, Technik und Erfahrung mit der Sorgfalt eines ordentlichen Sachverständigen zu erledigen. Die Gutachten sind systematisch aufzubauen,übersichtlich zu gliedern, nachvollziehbar zu begründen und auf das Wesentliche zu konzentrieren. Kommen für die Beantwortung der gestellten Fragen mehrere Lösungen ernsthaft in Betracht, so hat der Sachverständige diese darzulegen und den Grad der Wahrscheinlichkeit gegeneinander abzuwägen.


Pflicht zur Unabhängigkeit


Bei der Erbringung von Leistungen darf der Sachverständige keiner Einflussnahme ausgesetzt sein, die geeignet ist, seine tatsächlichen Feststellungen, Bewertungen oder Schlussfolgerungen so zu beeinflussen, dass die erforderliche Objektivität und Glaubwürdigkeit seiner Aussage nicht mehr gewährleistet ist. Insbesondere hat der Sachverständige darauf zu achten, dass er seine gutachterlichen Leistungen ohne Rücksicht auf das Auftragsvolumen oder auf die geschäftlichen Beziehungen zu einem einzelnen Auftraggeber (wirtschaftliche Unabhängigkeit) und auf Ergebniswünsche der Auftraggeber (persönliche Unabhängigkeit) erbringt.



Pflicht zur persönlichen Gutachtenerstattung



Der Sachverständige hat auch im privaten Bereich die von ihm angefordertenLeistungen unter Anwendung der ihm zuerkannten Sachkunde in eigener Personzu erbringen. Er darf Hilfskräfte nur zur Vorbereitung des Gutachtens undnur insoweit beschäftigen, als er ihre Mitarbeit ordnungsgemäß überwachenkann. Erstatten aufgrund eines entsprechenden Auftrags mehrere Sachverständige ein Gemeinschaftsgutachten, muss zweifelsfrei erkennbar sein, welcher Sachverständige für welche Teile, Feststellungen und Schlussfolgerungen verantwortlich ist. Übernimmt ein Sachverständiger Teile eines anderen Gutachtens, Feststellungen von Hilfskräften oder Untersuchungsergebnisse von Dritten, muss er dies im Gutachten kenntlich machen.


Schweigepflicht



Einem Sachverständigen ist es untersagt, bei der Ausübung seiner Tätigkeit erlangte Kenntnisse Dritten unbefugt mitzuteilen oder zum Schaden andere roder zu seinem oder zum Nutzen anderer unbefugt zu verwenden. Die Betonung liegt auf dem Wort „unbefugt“. Erstattet der Sachverständige beispielsweis ein öffentlicher Gerichtsverhandlung sein Gutachten, darf er darüber auch Personen, die dort nicht zugegen waren, berichten. Inhalt und Ergebnis eines Gutachtens darf er in neutraler Form wissenschaftlich verwerten, wenn Rückschlüsse auf die Person des Auftraggebers und das begutachtete Objekt ausgeschlossen sind. Stellt der Sachverständige jedoch z. B. bei einem Ortsterminfest, dass Gefahr in Verzug ist, z. B. dass für ein Bauteil Einsturzgefahr besteht,muss er auf die Gefahr hinweisen und diese gegebenenfalls den Behörden melden.


Fortbildungspflicht


Der Sachverständige muss sich auf dem Sachgebiet, ständig fortbilden. Darüber hinaus hat er auch einen ständigen Erfahrungsaustausch mit Kollegen und einschlägigen Institutionen zu pflegen. Nur so ist er in der Lage, seinen Gutachten den jeweiligen neuesten Stand von Wissenschaft, Technik und Erfahrung zugrunde zu legen. 

                                                                    Gutachtenformen

                                                                     Gutachtenarten

                                                                Das Gerichtsgutachten

                                                           Das Versicherungsgutachten

                                                               Die gerichtliche Tätigkeit

                                                          Pflicht zur Gutachtenerstattung

                                                                Gutachtenverweigerung

                                             Die Zusammenarbeit mit dem Sachverständigen

                                                        Unverständlicher Beweisbeschluss

                                          Missverhältnis zwischen dem Wert und den Kosten

                                   unterlassenen Hinweise - Rechnung des Sachverständigen

                                             Prüfung des geltend gemachten Anspruchs

                                                             Anforderung von Unterlagen

                                                    Der Ortstermin des Sachverständigen

                                                                   Bauteilöffnungen

                                                  Betreten des Grundstücks eines Dritten

                                          Das schriftliche Gutachten des Sachverständigen

©  Marc Husmann   Nachdruck, auch auszugsweise, nur mit Genehmigung des Herausgebers.