EnEV

Eine möglichst detaillierte Bestandsaufnahme des Ist-Zustandes des zu beurteilenden Gebäudes und eine exakte Bewertung der Anlagentechnik sind die Voraussetzung für einen aussagekräftigen Energieausweis.   

Je undetaillierter die Datenerhebung erfolgt und je mehr Vereinfachungen angesetzt werden,
umso größer sind die Abweichungen zwischen den Verfahren. Umso kleiner die Gebäude
sind, desto stärker wirken sich die Vereinfachungen aus.
 

Die Grundlage für einen Energieausweis bilden die folgenden Unterlagen:

1. Die ausgehändigten Bestandspläne des Gebäudes
2. Die Datenerfassung und Bestandsaufnahme (örtliche Untersuchung)
3. Die Angaben aus den persönlichen Gesprächen Vor dem Ortstermin sollte man sich vorhandene     Grundrisszeichnungen, Schnittzeichnungenund Ansichten, Energieabrechnungen der letzten drei Jahre (Öl, Gas, Strom, Fernwärme,Holz, usw.) sowie die letzten Schornsteinfegerprotokolle zum zu beurteilenden Gebäude aushändigen lassen.

Aus eventuell vorhandenen Baubeschreibungen kann man Angaben zu den einzelnen Bauteilen entnehmen. Der §17 Abs. 5 der EnEV vom 24. Juli2007 regelt, dass der Aussteller die vom Eigentümer bereitgestellten Daten seinen Berechnungen nur zugrunde legen darf, sofern keine Zweifel an ihrer Richtigkeit bestehen. Einer fachgerechten Berechnung sollte eine Vor-Ort-Besichtigung des Gebäudes vorausgehen.Die erhaltenen Zeichnungen sollten auf Übereinstimmung mit dem tatsächlichen Gebäude überprüft werden. Unstimmigkeiten sind entsprechend zu berücksichtigen. Gleichzeitig sollten Bauschäden oder andere Besonderheiten (z. B. Denkmalschutz, Entsorgung) protokolliert werden.

In einem Gespräch muss das Nutzerverhalten der Bewohner herausgestellt werden. Hierzu zählen die Anzahl und Anwesenheitsdauer der Nutzer sowie ihr Heiz- und Lüftungsverhalten.

Nun stellt sich Ihnen sicher die Frage wie das geht, da Sie Ihren Energieberater nie gesehen haben in einem Ortstermin oder mit Ihm gesprochen haben  ?


Die Energieausweise sollen lediglich der Information dienen. Das bedeutet, dass Energieausweise keine Garantien für einen bestimmten Energieverbrauch geben. Auch ergibt sich hieraus kein Anspruch Dritter auf die Durchführung der vorgeschlagenen Modernisierungsmaßnahmen gegen den Eigentümer des Gebäudes. Die Haftung des Ausstellers für einen fehlerhaften Energieausweis nach den allgemeinen Vorschriften bleibt aber hiervon unberührt.Da diese Vorschrift der unmittelbaren Umsetzung des Art. 7 der EU-Gebäuderichtlinie dient, muss sie einen Verweis auf das EU-Recht enthalten, was vorliegend unproblematisch der Fall ist.


Die Haftung für einen inhaltlich unrichtigen und somit fehlerhaften Energieausweis
( auch bekannt als Energiepass oder Gebäudeenergiepass,  nicht zu verwechseln mit dem bereits länger geltenden Energiebedarfsausweis für zu errichtende Gebäude gem. § 13 EnEV 2004) ergibt sich grundsätzlich aus den Vorschriften des BGB.

                                       Geschichtliche und rechtliche Entwicklung der EnEV

                                                  Haftung für fehlerhafte Energieausweise

                                                Stichprobenkontrolle von Energieausweisen

                                                           Wärmebrücken " Bauphysik"

                                                       Energieberater und die DIN 4108

                                                 Datenaufnahme für den Energieausweis

                                                        Energieausweis häufige Fehler

                                                  Energetische Bewertung von Gebäuden

                                            Bilanz der Nutzenergie für Raumlufttechnik EnEV

                                Förderung Erneuerbarer Energien im Wärmebereich (EEWärmeG)

                                                  Vertragliche Haftung des Energieberaters

                                                      Energieberater und der Dienstvertrag

                                                        Energieberater und der Werkvertrag




©  Marc Husmann   Nachdruck, auch auszugsweise, nur mit Genehmigung des Herausgebers.