Sonntag, 23. September 2018

Marktraumumstellung


Marktraumumstellung

Die Änderung des Energiewirtschaftsgesetzes erfolgt vor dem Hintergrund der rückläufigen niederländischen und einheimischen L-Gas-Produktion. Diese erfordert dauerhafte Umstellungen der Gasqualität von L-Gas auf H-Gas in qualitätsübergreifenden Marktgebieten, um ein dauerhaftes Ungleichgewicht von Ein- und Ausspeisung in bzw. aus dem Gasnetz zu vermeiden. Der Umstellprozess wurde im Jahr 2015 gestartet und soll nach derzeitiger Branchenplanung voraussichtlich im Jahr 2030 abgeschlossen sein. Von der Umstellung sind Bremen, Hessen, Niedersachsen, Nordrhein-Westfalen, Rheinland-Pfalz und Sachsen-Anhalt betroffen. Das macht ca. ein Drittel des deutschen Gasmarktes (ca. 30 Mrd. Kubikmeter Verbrauch pro Jahr) aus. Insgesamt sind ca. 4,3 Mio. deutsche Haushalte mit 5,5 Mio. Geräten und darüber hinaus zahlreiche Industriebetriebe am L-Gas-Netz angeschlossen. L-Gas-Gebiete können ohne individuelle Umstellung oder in bestimmten Fällen auch Austausch des einzelnen Endgeräts nicht mit H-Gas versorgt werden.

Eine Verzögerung des Umstellprozesses auf Grund ungeklärter gesetzlicher Grundlagen, Rechtsunsicherheit bezüglich der mit der Umstellung verbundenen Kosten und Zutrittsrechten zu Netzanschlüssen und Verbrauchsgeräten würde den gesamten Prozess um Jahre verschieben. Damit wäre die Versorgungssicherheit der Endkunden gefährdet, weil die L-Gas-Mengen nicht ausreichen und H-Gas oder eine andere Bezugsalternative nicht zur Verfügung stehen. Die aktuellen Entwicklungen einer Begrenzung der L-Gas- Produktion in den Niederlanden infolge der Erdbeben-Aktivität in Fördergebieten unterstreichen die dringende Notwendigkeit, die deutschen mit L-Gas versorgten Gebiete sukzessive auf H-Gas umzustellen. Die Gesetzesänderungen sind daher notwendige Anpassungen, die einen kosteneffizienten, transparenten und reibungslosen Umstellprozess gewährleisten und damit die Versorgungssicherheit aller Netzkunden in Deutschland dauerhaft erhöhen sollen.

Der Entwurf zur Änderung des Energiewirtschaftsgesetzes regelt die Änderung des derzeitigen marktgebietsweiten Kostenwälzungsmechanismus hin zu einem bundesweiten Kostenwälzungsmechanismus. Damit wird einer ungleichen Verteilung der Belastung zwischen den beiden Gasmarktgebieten auf Grund der unterschiedlichen Umstellzeitpunkte Rechnung getragen. Zudem wird durch die bundesweite Wälzung eine ungleiche Belastung der Endverbraucher beider Marktgebiete vermieden im Sinne einheitlicher Verhältnisse im gesamten Bundesgebiet. Unerwünschte Auswirkungen auf den Preis, etwa infolge unterschiedlicher Belastung der Endverbraucher, werden vermieden.

Es wird eine jährliche Meldefrist der Kosten der Netzbetreiber für den Umstellprozess an die Regulierungsbehörde und ein Prüfrecht der Regulierungsbehörde zur Erforderlichkeit und Angemessenheit der Kosten normiert. Diese Änderung dient der Kosteneffizienz des Gesamtumstellprozesses, so dass die Kosten der Netzkunden auf das für den Umstellprozess notwendige Maß beschränkt werden.

Für Kundenanlagen oder Verbrauchsgeräte, die im Rahmen der Umstellung gegen Neuanlagen ausgetauscht werden, wird ein gedeckelter Kostenerstattungsanspruch vorgesehen. Damit wird eine sozialverträgliche Regelung getroffen, da die Kosten des Gesamtprozesses niedrig gehalten werden und gleichwohl ein kostenneutraler Zuschuss für den optionalen Erwerb eines Neugeräts ermöglicht wird. Darüber hinaus ist in diesen Fällen durch den Austausch mit einem Neugerät von einer Effizienzsteigerung auszugehen. Das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie wird für den Fall, dass die Kundenanlage oder das Verbrauchsgerät technisch nicht anpassbar ist, ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz durch Rechtsverordnung darüber hinausgehende Kostenerstattungsansprüche als sozialverträgliche Regelung für technisch nicht anpassbare Kundenanlagen oder Verbrauchsgeräte zu schaffen. Hierbei soll jedoch vermieden werden, dass die unvermeidbare Umstellung zum Anlass genommen wird, umfangreiche Sanierungen, die nichts mit der Umstellung zu tun haben, zu Lasten aller Endverbraucher zu wälzen.

Um zu gewährleisten, dass der Umstellprozess ohne Verzögerungen vonstattengehen kann, werden den Netzbetreibern und ihren Beauftragten Zutrittsrechte eingeräumt. Um sicherzustellen, dass aufgrund fehlender Anpassung der Kundenanlagen oder Verbrauchsgeräte keine Gefahr für Leib oder Leben entsteht, wird den Netzbetreibern unter den in § 19 a Absatz 4 Satz 7 des Energiewirtschaftsgesetzes genannten Bedingungen das Recht eingeräumt, den Gasanschluss zu sperren.

Der Entwurf zur Änderung des Energiewirtschaftsgesetzes führt grundsätzlich nicht zu zusätzlichen Kosten für Bürgerinnen und Bürger. Ist die Kundenanlage oder ein Verbrauchsgerät jedoch technisch nicht anpassbar, werden die Kosten für den Austausch des Geräts regelmäßig den Erstattungsanspruch nach § 19a Absatz 3 des Energiewirtschaftsgesetzes überschreiten, sodass der Eigentümer die darüber hinausgehenden Kosten selbst zu tragen hat. Die Anzahl der in dem betroffenen Gebiet anzupassenden Geräte beläuft sich groben Schätzungen zufolge auf 5,5 Mio. Geräte. Nach einer Branchenschätzung befinden sich im gesamten Bundesgebiet 13,3 Mio. Gas- und Gasbrennwertkessel im Einsatz, so dass in dem betroffenen Gebiet um die 4,3 Mio. entsprechende Geräte im Einsatz sein könnten. Hinzu kommen sonstige Endverbrauchergeräte wie Gaskochgeräte oder kleine Gasdurchlauferhitzer. Von den genannten Geräten befinden sich groben Schätzungen zufolge 81 % im Eigentum von Bürgerinnen und Bürgern: Rund 43 % aller Haushalte sind Wohneigentum, so dass hier die Wohnungseigentümer als Bürgerinnen und Bürger betroffen sind. Weitere 38 % aller Wohnungen und Häuser werden von privaten Vermieterinnen und Vermietern vermietet, so dass in diesen Fällen die Kosten des Austauschs ebenfalls die Bürgerinnen und Bürger trifft. Nicht hierunter fallen hingegen die verbleibenden 19 % der vermieteten Wohnungen und Häuser, die von gewerblichen Anbietern vermietet werden. Der Einbau neuer Gasbrennwertthermen kostet mindestens 4 000 Euro, für den Austausch sonstiger Geräte werden Kosten von mindestens 400 Euro veranschlagt. Laut Schätzungen werden 1 bis 5 % der eingesetzten Gasgeräte technisch nicht anpassbar sein. Bei den sonstigen Endverbrauchergeräten wie kleinen Gasdurchlauferhitzern dürfte der Prozentsatz höher liegen, da beispielsweise keine Kleinstdurchlauferhitzer angepasst werden können.

Die Änderung des Energiewirtschaftsgesetzes führt zu zusätzlichen Kosten für nicht private Vermieter, die technisch nicht anpassbare Gasendgeräte austauschen müssen. Rund 19 % aller vermieteten Häuser und Wohnungen werden von gewerblichen Anbietern vermietet. Unter Zugrundelegung der oben genannten Schätzungen zur Anzahl der Gasendgeräte, zur Häufigkeit der nicht anpassbaren Endgeräte, den Austauschkosten, dem hälftigen Abschlag für Altgeräte und dem Abzug der Kostenerstattungsansprüche wird der Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft auf rund 41 Mio. Euro taxiert. Das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie kann jedoch im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz durch Rechtsverordnung weitergehende Kostenerstattungsansprüche für technisch nicht anpassbare Kundenanlagen oder Verbrauchsgeräte schaffen, die den Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft weiter reduzieren würde.

Die Anschlussnetzbetreiber haben den jeweiligen technischen Umstellungstermin zwei Jahre vorher öffentlich bekannt zu geben. Der technische Umstellungstermin ist dabei entsprechend der Kooperationsvereinbarung der Zeitpunkt, ab dem H-Gas in das umzustellende Netzsegment des Fernleitungsnetzbetreibers eingespeist wird. In der Kooperationsvereinbarung vom 30.06.2016 zwischen den Betreibern von in Deutschland gelegenen Gasversorgungsnetzen ist mit § 8 Absatz 3 die Vereinbarung eines Umstellungsfahrplans spätestens 2 Jahre und 8 Monate vor dem Umstellungszeitraum vorgesehen. Dieser Umstellungsfahrplan enthält unter anderem auch bereits den (voraussichtlichen) technischen Umstellungstermin. Der zwischen BDEW/VKU/GEODE abgestimmte, aus zwei Teilen bestehende Leitfaden Marktraumumstellung beschreibt zudem die operativen Abläufe zwischen den Netzbetreibern und ihren Marktpartnern. Die hier insbesondere im Zeitplan angelegte Informationspflicht stellt für die Letztverbraucher eine wesentliche Information dar, um sich frühzeitig auf das Thema einzustellen. Insofern wird die Informationspflicht, verknüpft mit einem zeitlichen Vorlauf von 2 Jahren vor der Umstellung, gesetzlich verankert.

Absatz 2 sieht eine jährliche Meldung der den Netzbetreibern durch die Marktraumumstellung entstandenen Kosten an die Regulierungsbehörde vor. Er normiert die bereits ausgeübte Praxis zur Kostenmeldung. Der Regulierungsbehörde wird zudem die Befugnis eingeräumt, die Kosten der technischen Anpassungshandlungen zu überprüfen und eine verbindliche Feststellung gegenüber einem oder mehreren Netzbetreibern oder sonstigen in der jeweiligen Vorschrift Verpflichteten über die Notwendigkeit der Anpassungen bzw. der Kosten der Anpassungen zu treffen. Darüber hinaus kann die Regulierungsbehörde gegenüber einem Netzbetreiber feststellen, ob die für die jeweilige Maßnahme aufgewandten Kosten dem Grunde und der Höhe nach erforderlich und angemessen waren. Die Beweislast für die Notwendigkeit obliegt dem Netzbetreiber. So soll verhindert werden, dass Kosten ohne Bezug zur Marktraumumstellung oder das dafür notwendige Maß übersteigende Kosten auf die Netznutzer umgelegt werden können. Eine Ex-Post-Kontrolle dieser Kosten im Rahmen des fünfjährigen Kostenprüfungszyklus der Anreizregulierung ist hierfür nicht ausreichend. Es soll vielmehr sichergestellt werden, dass nur notwendige Kosten in die Marktraumumstellungsumlage fließen.
Ein Teil der Kundenanlagen und Verbrauchsgeräte kann technisch nicht angepasst werden und muss daher ausgetauscht werden, um Risiken für Leib und Leben der Endverbraucher auszuschließen. Es handelt sich dabei vor allem um Gasthermen. Aber auch alle anderen Eigentümer einer Kundenanlage oder eines Verbrauchsgeräts mit ordnungsgemäßem Verwendungsnachweis sollen die Möglichkeit erhalten, statt der technischen Anpassung ein in der Regel effizienteres Neugerät in Betrieb zu nehmen. Kein ordnungsgemäßer Verwendungsnachweis liegt insbesondere dann vor, wenn die Geräte nicht in Deutschland zugelassen sind, manipuliert wurden oder ohnehin auf Grund anderer rechtlicher Vorgaben, wie der Energieeinsparverordnung, ausgetauscht werden müssen. Beantragt der Eigentümer einer Kundenanlage oder eines Verbrauchsgeräts die Kostenerstattung, hat er den ordnungsgemäßen Verwendungsnachweis seines Altgeräts und die Neubeschaffung zu belegen. Die hierfür erforderlichen Dokumente stammen aus der Sphäre des Eigentümers und könnten nur schwerlich vom Netzbetreiber beigebracht werden.

Die Höhe des Erstattungsanspruchs in Höhe von 100 Euro orientiert sich dabei an den durchschnittlichen Anpassungskosten eines vergleichbaren, anpassbaren Gasverbrauchsgerätes abzüglich der Anpassungskosten, die wie die Erfassung des Gerätes etc. auch im Falle der Installation eines Neugerätes anfallen. Die Anpassungskosten werden derzeit auf 250 bis 300 Euro beziffert. Schafft der Eigentümer sich hingegen ein Neugerät an, werden schätzungsweise rund 45 % der Umstellungskosten eingespart. Diese Einsparung erfolgt allerdings nur dann, wenn die Installation eines Neugerätes zu einem Zeitpunkt erfolgt, nachdem der Anschlussnetzbetreiber mit den konkreten Planungen zur Umstellung begonnen hat. Dies ist dann der Fall, wenn er durch den Fernleitungsnetzbetreiber mitgeteilt bekommt, zu welchem Zeitpunkt die Umstellung in seinem Netzgebiet ansteht. Diesen Zeitpunkt hat er nunmehr zu veröffentlichen, so dass auch für die betroffenen Letztverbraucher Klarheit besteht, ab wann bei welchen Maßnahmen ein Anspruch auf Erstattung der Kosten besteht. Um eine tatsächliche Einsparung zu erreichen ist es zudem notwendig, den Zeitraum für eine Installation mit anteiliger Kostenerstattung nach hinten zu begrenzen. Er endet zu dem Zeitpunkt, an dem eine Anpassung ohne Erwerb eines Neugerätes hätte erfolgen müssen. Eine spätere Installation würde bedeuten, dass der Netzbetreiber einen eigentlich bereits abgeschlossenen Anpassungsprozess weiter führen muss. Eine Ersparnis, die weitergegeben werden kann, ist nach diesem Zeitpunkt also nicht mehr vorhanden. Zudem ist es für den Anschlussnetzbetreiber wichtig, im Moment der Umstellung Gewissheit zu haben, dass alle Verbrauchsgeräte ohne Risiken mit H-Gas betrieben werden können. Folgen die Anpassungen einzelner Geräte später, kann er sich diese Gewissheit nicht ohne weiteres verschaffen.

Darüber hinaus prüft das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie, ob bzw. inwieweit weitergehende Kostenerstattungsansprüche in den Fällen angezeigt sind, in denen Kundenanlagen und Verbrauchsgeräte, die technisch nicht anpassbar sind, ausgetauscht werden müssen. Das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz durch Rechtsverordnung das Nähere zu darüber hinausgehenden Kostenerstattungsansprüchen für technisch nicht anpassbare Kundenanlagen oder Verbrauchsgeräte zu regeln. Hierdurch kann eine sozialverträgliche Regelung getroffen werden, die weitergehende Kostenerstattungsansprüche definiert. Die Höhe der Erstattungsansprüche für technisch nicht anpassbare Kundenanlagen und Verbrauchsgeräte kann beispielsweise an das Alter der Kundenanlage anknüpfen oder vom Einkommen des Haushalts abhängig gemacht werden. Wird eine Rechtsverordnung erlassen, so ist diese im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Justiz und für den Verbraucherschutz zu erlassen. Das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie kann die Ermächtigung nach Satz 6 durch Rechtsverordnung unter Sicherstellung der Einvernehmensregelung auf die Bundesnetzagentur übertragen. Wenn Geräte aufgrund der Vorgaben der Energieeinsparverordnung ausgetauscht werden müssen, sind die vorgenannten Erstattungsansprüche nach Satz 1 und 6 ausgeschlossen. Durch die Kostentragungsregelungen soll der Umstellprozess reibungslos vonstatten gehen und die Sicherheit der betroffenen Letztverbraucher gewährleistet werden. Die Kosten werden, wie die übrigen Kosten der Marktraumumstellung, auf alle Gasversorgungsnetze und damit auf alle Netznutzer umgelegt.

Absatz 4 regelt in Anlehnung an bestehendes Recht gemäß § 21 der Niederdruckanschlussverordnung (NDAV) die Zutrittsrechte im Zusammenhang mit der Wahrnehmung der Verpflichtungen der Netzbetreiber gemäß Absatz 1. Für die durchzuführenden Handlungen im Rahmen der Anpassung der Geräte und Anlagen ist eine Inaugenscheinnahme und Prüfung durch den Netzbetreiber oder dessen Beauftragten und damit der Zutritt zu dem Grundstück bzw. den Räumen des Anschlussnehmers bzw. -nutzers erforderlich. Zu den durchzuführenden Handlungen nach Absatz 1 zählen auch vorbereitende Handlungen zur Geräteerfassung und nachbereitende Handlungen zur Qualitätssicherung. Eine Regelung im sachlichen Zusammenhang zu § 19a des Energiewirtschaftsgesetzes ist notwendig, da sich der Anwendungsbereich des § 21 NDAV gemäß § 1 Absatz 1 NDAV auf Rechtsverhältnisse des Anschlusses in Niederdruck bezieht. Die Maßnahmen nach § 19a Absatz 1 des Energiewirtschaftsgesetzes erfassen aber auch Anschlüsse auf höheren Druckebenen, wie z. B. an den Fernleitungsnetzen angeschlossene Letztverbraucher. Darüber hinaus ist der tatbestandliche Anwendungsbereich des § 21 NDAV auf die Fälle der Prüfung der technischen Einrichtungen und Messeinrichtungen, den Austausch der Messeinrichtungen anlässlich eines Wechsels des Messstellenbetreibers, die Ablesung der Messeinrichtung oder zur Unterbrechung des Anschlusses und der Anschlussnutzung beschränkt. Die Wahrnehmung der Aufgaben nach § 19a Absatz 1 des Energiewirtschaftsgesetzes sind nicht hierunter subsumierbar. Kann die Anpassung der Kundenanlage oder des Verbrauchsgeräts nicht erfolgen, hat der Netzbetreiber die Pflicht, keine Netzanschlüsse, Kundenanlagen oder Verbrauchsgeräte zu beliefern, bei denen infolge fehlender Anpassung Gefahr für Leib oder Leben entstünde. Beruht die fehlende Anpassung auf einem vom Eigentümer zu vertretenden Grund, hat der Netzbetreiber das Recht, den Verbraucher ab der Umstellung nicht mehr zu beliefern. Für Privathaushalte gelten zwar in der Regel die Rechte zur Sperrung nach der NDAV, § 19a Absatz 4 Satz 7 des Energiewirtschaftsgesetzes hat aber insoweit klarstellende Wirkung und erfasst überdies auch die Kunden ohne Niederdruckanschluss. Maßgeblicher Zeitpunkt hierbei ist die tatsächliche Umstellung auf H-Gas. Falls es trotz Anbietens eines Ersatztermins nach Satz 5 zu einer Unterbrechung des Anschlusses oder der Anschlussnutzung nach Satz 7 kommt, gilt hinsichtlich der Aufhebung der Unterbrechung des Anschlusses und der Anschlussnutzung die Regelung des § 24 Absatz 5 der Niederdruckanschlussverordnung entsprechend für alle Anschlussnehmer und -nutzer, unabhängig davon, ob sie der Niederdruckanschlussverordnung unterliegen oder nicht.